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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102266/2016

Abgeleitete Einkommensteuerbescheide, Anpassungsbedarf, Verjährung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102266/2016vom 28.02.2025Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 11. Dezember 2013 betreffend X4 GmbH (früher: N GmbH) und atypisch stille Gesellschafter für 2010 erfüllt zwar das Kriterium der Nachträglichkeit gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. August 2013, nicht aber das Kriterium des Änderungsbedarfes. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur betreffend X3 für 2010 vom 1. Dezember 2014 erfüllt zwar das Kriterium der Nachträglichkeit gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. August 2013, nicht aber das Kriterium des Änderungsbedarfes. Der Ansatz der richtigen Details aus diesem Einkünftefeststellungsbescheid würde sich nicht auf den Spruch des angefochtenen Bescheides auswirken, denn die rechnerische Zusammenfassung dieser Abweichungen (=Auswirkung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte) vom Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. August 2013 ergäbe Null: -1.673,91 + 4.029,14 - 2.355,23 = 0,00. Ebenso hat der Ansatz von falschen, einander neutralisierenden Details im angefochtenen Bescheid keine Auswirkung auf den Spruch des angefochtenen Bescheides gehabt. Das Kriterium des Änderungsbedarfes ist somit nicht erfüllt. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. Dezember 2014 ist daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben, womit für 2010 dem Beschwerdebegehren stattgegeben wird. I/8) Anwendung auf den für das Jahr 2011 festgestellten Sachverhalt (G/2.7): Vor dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 vom 5. Dezember 2014 war die Einkommensteuer für 2011 zuletzt mit dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 19. Juni 2013 festgesetzt worden. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 5. Dezember 2014 weicht im Spruch vom vorhergehenden Einkommensteuerbescheid 2011 vom 19. Juni 2013 folgendermaßen ab: Gesamtbetrag der Einkünfte niedriger (200.183,03 €) als bisher (275.424,21 €); Einkommen niedriger (200.123,03 €) als bisher (275.364,21 €); für 2011 festgesetzte Einkommensteuer niedriger (34.385,00 €) als bisher (70.654,00 €). Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf betreffend X3 für 2011 vom 1. Dezember 2014 erfüllt das Kriterium der Nachträglichkeit gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 19. Juni 2013 und das Kriterium des Änderungsbedarfes. Die Änderungen sind im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 berücksichtigt worden. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 11. Dezember 2013 betreffend X4 GmbH (früher: N GmbH) und atypisch stille Gesellschafter für 2011 erfüllt das Kriterium der Nachträglichkeit gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 19. Juni 2013 und das Kriterium des Änderungsbedarfes. Die Änderung ist im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 berücksichtigt worden. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes FAP vom 26. Juni 2018 betreffend P GmbH & atypisch stille Gesellschafter für 2011 erfüllt zwar die Kriterien der Nachträglichkeit und des Änderungsbedarfes gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 19. Juni 2013, aber er könnte keine Sanierung einer allfälligen grundlosen Erlassung des neuen Einkommensteuerbescheides vom 5. Dezember 2014 bewirken. Die Berücksichtigung des mit dem Bescheid vom 26. Juni 2018 Herrn ursprBf zugewiesenen, geänderten Einkünfteanteiles, welche aus chronologischen Gründen im angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2014 naturgemäß nicht berücksichtigt worden ist, kann hier nur deshalb erfolgen, weil das Ergehen des neuen angefochtenen Bescheides durch die Erlassung zweier anderen Grundlagenbescheide (Feststellungsbescheide), welche § 295 Abs. 1 BAO erfüllen, gerechtfertigt ist. Somit ist die Beschwerde vom 31. März 2015 - soweit sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 5. Dezember 2014 mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung gerichtet ist - zwar einerseits gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen; es ist aber andererseits dieser angefochtene Bescheid auch gemäß § 279 Abs. 1 BAO zu Gunsten des Steuerpflichtigen abzuändern: Der Verlustanteil für Herrn ursprBf laut dem Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes FAP vom 26. Juni 2018 betreffend P GmbH & atypisch stille Gesellschafter für 2011 iHv -10.341,53 € ist gegenüber dem diesbezüglich im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 vom 5. Dezember 2014 berücksichtigten Verlustanteil (-9.429,22 €) um 912,31 € höher (stärker negativ). Daher sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Gesamtbetrag der Einkünfte und das Einkommen im angefochtenen Bescheid um jeweils 912,31 € zu vermindern, sodass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb -61.692,44 €, der Gesamtbetrag der Einkünfte 199.270,72 € und das Einkommen 199.210,72 € betragen. I/9) Anwendung auf den für das Jahr 2012 festgestellten Sachverhalt (G/2.8): Vor dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 vom 22. Dezember 2014 war die Einkommensteuer für 2012 zuletzt mit dem Einkommensteuerbescheid 2012 vom 5. Dezember 2014 festgesetzt worden. Der Einkünftefeststellungsbescheid betreffend X3 für 2012 vom 1. Dezember 2014 erfüllt das Kriterium der Nachträglichkeit gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2012 vom 5. Dezember 2014 nicht. Die Berücksichtigung der aus der X3 zugewiesenen verrechenbar gewordenen Verluste aus Vorjahren, welche in den Einkommensteuerbescheiden vom 5. Dezember 2014 und vom 22. Dezember 2014 nicht berücksichtigt worden sind, kann hier nur deshalb erfolgen, weil das Ergehen des neuen Einkommensteuerbescheides durch die Erlassung eines anderen Grundlagenbescheides (Einkünftefeststellungsbescheides), welche § 295 Abs. 1 BAO erfüllt, gerechtfertigt ist. Der Einkünftefeststellungsbescheid betreffend P GmbH & atypisch stille Gesellschafter für 2012 vom 26. Juni 2018 erfüllt zwar das Kriterium der Nachträglichkeit gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2012 vom 5. Dezember 2014, könnte aber keine Sanierung einer allfälligen grundlosen Erlassung des - mehr als vier Jahre vorher - ergangenen, neuen Einkommensteuerbescheides 2012 vom 22. Dezember 2014 bewirken. Die Berücksichtigung des für Herrn ursprBf festgestellten Einkünfteanteiles iHv 3.455,78 € statt des in den Einkommensteuerbescheiden vom 5. Dezember 2014 und vom 22. Dezember 2014 berücksichtigten Einkünfteanteiles (4.423,56 €) kann hier nur deshalb erfolgen, weil das Ergehen des neuen Einkommensteuerbescheides vom 22. Dezember 2014 durch die Erlassung eines anderen Grundlagenbescheides (Einkünftefeststellungsbescheides), welche § 295 Abs. 1 BAO erfüllt, gerechtfertigt ist. Der Einkünftefeststellungsbescheid betreffend X4 GmbH (früher: N GmbH) und atypisch stille Gesellschafter für 2012 vom 10. Dezember 2014 erfüllt das Kriterium der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2012 vom 5. Dezember 2014. Der Herrn ursprBf mit diesem Bescheid zugewiesene Einkünfteanteil (55,54 €) unterscheidet sich von dem diesbezüglich im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 5. Dezember 2014 berücksichtigten Betrag (-25,77 €), wodurch auch das Kriterium des Änderungsbedarfes erfüllt ist. Die Änderung wurde mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 vom 22. Dezember 2014 umgesetzt. Somit ist die Beschwerde vom 31. März 2015 - soweit sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 22. Dezember 2014 mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung gerichtet ist - zwar gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen; es ist aber auch gemäß § 279 Abs. 1 BAO dieser angefochtene Bescheid insgesamt zu Gunsten des Steuerpflichtigen abzuändern: Der um 967,78 € niedrigere Einkünfteanteil aus der P GmbH & atypisch stille Gesellschafter (3.455,78 € statt 4.423,56 €) ergibt Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -8.550,13 €. Dies sowie die Berücksichtigung des verrechenbar gewordenen Verlustes aus der X3 (4.088,68 €) bewirken insgesamt eine Verringerung des Gesamtbetrages der Einkünfte im angefochtenen Bescheid um 5.056,46 € auf 35.011,76 €. Die Verminderung des Einkommens ist infolge der Einschleifregelung für die (Topf)Sonderausgaben etwas größer (um 5.200,01 € auf 34.242,35 €). J) Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision: Die in Abschnitt I/1 dargestellte Rechtslage entspricht der herrschenden Meinung, wie die zahlreichen Verweise auf Literatur und Rechtsprechung zeigen. Die Rechtslage ist im Wesentlichen durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vorgegeben. Soweit dies nicht der Fall ist, ist angesichts der eindeutigen Rechtslage nach ständiger Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10), weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist. Wien, am 28. Februar 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102266/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102266.2016
Stammnummer
147284
Gültig
28.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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