…13. Diese Entscheidungen auf Einstellung der anhängigen Finanzstrafverfahren konnten gemäß § 62 Abs. 2 iVm § 160 Abs. 1 FinStrG aufgrund der insoweit sicheren Beweislage bereits im Vorverfahren vor Einberufung des Finanzstrafsenates durch den Senatsvorsitzenden getroffen werden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art…
…wurden, spiegelt das gesetzwidrige Protokoll einen vollends anderen Inhalt wider als es den Tatsachen im Rahmen der Spruchsenatsverhandlung vom 11.05.2017 tatsächlich entsprochen hat." F. Bei Durchsicht der vorgelegten Akten ergibt sich für den Senatsvorsitzenden des Bundesfinanzgerichtes im Vorverfahren folgendes Bild: F.1. Der…
…kam dem Vorverfahren vor der Einberufung des Senates zur Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung vermehrt Bedeutung zu: Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 FinStrG idFd FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2011, hat nämlich der Senatsvorsitzende im Vorverfahren dafür…
…Fortgang und den Abschluss des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 126, 157 FinStrG nicht beeinträchtigt. L. Aus Anlass der im Vorverfahren kurzfristig durch die Verteidigung ausgesprochenen und wieder zurückgezogenen Ablehnung des Senatsvorsitzenden ist anzumerken: Gemäß § 74 Abs. 1 FinStrG sind Ablehnungen von Mitgliedern eines Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes (Vorsitzender…
…gemäß § 124 Abs. 2 FinStrG vorgelegt worden, ist ab diesem Zeitpunkt der Vorsitzende des Spruchsenates das verfahrensführende Organ der Finanzstrafbehörde, welches im Rahmen eines Vorverfahrens die Entscheidungsreife der an den Spruchsenat vorgelegten Finanzstrafsachen herbeizuführen hat (§ 125 Abs. 1 FinStrG idFd FinStrG-Novelle 2010, BGBl I…
…in eventu eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an den Spruchsenat zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung beantragt. 3. Bei Durchsicht der vorgelegten Akten ergibt sich für den Senatsvorsitzenden des Bundesfinanzgerichtes im Vorverfahren folgendes Bild: Einziges Beweismittel im bisherigen Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer…
…14.6.2016, RV/5300011/2014, RV/5300023/2014; BFG 28.12.2016, RV/5300010/2016). Es war daher spruchgemäß die bekämpfte Entscheidung bereits im Vorverfahren durch den Senatsvorsitzenden gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG aufzuheben und die Finanzstrafsache der Finanzstrafbehörde gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG…
…Diese Entscheidung auf Bestätigung der Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens konnte gemäß § 62 Abs. 2 iVm § 160 Abs. 1 FinStrG aufgrund der insoweit sicheren Beweislage bereits im Vorverfahren unter Wahrung des dem Amtsbeauftragten eingeräumten Parteiengehörs vor Einberufung des Finanzstrafsenates durch den Senatsvorsitzenden getroffen werden. Zur Unzulässigkeit…
…der oben angeführten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 4. Februar 2016 eine "Tolerierung" nicht stattfinden konnte. Anders ausgedrückt, wäre es tatsächlich zu einer "Tolerierung" gekommen, wäre die Eingangsabgabenschuld für gegenständlichen PKW in Gesamthöhe von € 9.825,83 nicht entstanden. Der Spruchsenat habe im Erkenntnis weiters…
…der Senatsvorsitzende, wenn die Entscheidung über Beschwerden dem Senat obliegt, die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Anwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Senatsvorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufweg…
…mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des § 160 Abs. 1 FinStrG nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen. Die Parteien wurden im Sinne dieser Gesetzesstelle…
…Entscheidungen auf Einstellung bzw. auf Bestätigung der Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens konnten gemäß § 62 Abs. 2 iVm § 160 Abs. 1 FinStrG aufgrund der insoweit sicheren Beweislage bereits im Vorverfahren vor Einberufung des Finanzstrafsenates durch den Senatsvorsitzenden getroffen werden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung…
…zu würdigen: 2. Sachverhalt Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist. Eine Darstellung des Sachverhaltes findet sich auch im Vorerkenntnis BFG 10.8.2016, RV/6100089/2013…
…Erklärung des Bf. im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 3 EStG abgegeben wurde. Auf Grund der fehlenden Aufzeichnungen über die Wareneingänge (angekauften Kfz) und über die damit erzielten Einnahmen war am Erfordernis einer Totalschätzung der Bemessungsgrundlage gemäß § 184 BAO – wie dem Bf. im Vorverfahren…
…Zurückweisungsgrund (wie im gegenständlichen Fall) nicht aufgegriffen, hat der Vorsitzende des angerufenen Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes bereits im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 FinStrG) zur mündlichen Verhandlung diesen Umstand aufzugreifen und sinngemäß mit Beschluss zu entscheiden (§ 156 Abs. 4 FinStrG). Ein derartiger Zurückweisungsgrund liegt nun im gegenständlichen…
…vorzugehen. Diese Entscheidung auf Einstellung des anhängigen Finanzstrafverfahrens konnte gemäß § 62 Abs. 2 iVm § 160 Abs. 1 FinStrG aufgrund der insoweit sicheren Beweislage bereits im Vorverfahren vor Einberufung des Finanzstrafsenates durch den Senatsvorsitzenden getroffen werden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß…
…1 FinStrG liegen daher nunmehr vor. Diese Entscheidung auf Einstellung des anhängigen Finanzstrafverfahrens konnte gemäß § 62 Abs. 2 iVm § 160 Abs.1 FinStrG bereits im Vorverfahren vor Einberufung des Finanzstrafsenates durch den Senatsvorsitzenden getroffen werden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art…
…verschwiegen werden. Natürlich wird ihnen zB im Fall eines groben Abweichens von der rechtlichen Beurteilung des Finanzamtes auch die vom BFG möglicherweise anzuwendende rechtliche Beurteilung in groben Zügen mitzuteilen sein. Im Detail kann der Beratung und Entscheidung des Senates aber nicht vorgegriffen werden. In diesem…
…lit. c Fall 1 FinStrG. Diese Entscheidung auf Einstellung des anhängigen Finanzstrafverfahrens konnte gemäß § 62 Abs. 2 iVm § 160 Abs. 1 FinStrG bereits im Vorverfahren vor Einberufung des Finanzstrafsenates durch den Senatsvorsitzenden getroffen werden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133…
…Rechtsprechung; siehe auch z.B. zuletzt BFG vom 14.6.2016, RV/5300011/2014, RV/5300023/2014). Es war daher spruchgemäß die bekämpfte Entscheidung bereits im Vorverfahren durch den Senatsvorsitzenden gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG aufzuheben und die Finanzstrafsache der Finanzstrafbehörde gemäß § 161 Abs. 4…