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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100256/2021

Vorsteuerabzug zwischen verbundenen Unternehmen.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100256/2021vom 18.04.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Erich Schwaiger, den Richter Dr. Ralf Schatzl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Lederer, LL.M., und Mag. Gottfried Warter, MBA, (Gerichtsabteilung 7013-1) in der Beschwerdesache ***Bf_aktuell GmbH***, ***Bf Adr*** über die Beschwerde vom 15. April 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 23. Jänner 2020 betreffend Umsatzsteuer 2010 am 15. April 2024 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Umsatzsteuer 2010 wird mit EUR 29.701,82 festgesetzt und errechnet sich wie folgt: [Grafik]   II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FU 5 (Umsatzsteuer) und damit in die Zuteilungsgruppe 7001. Aufgrund des Antrages auf Senatsentscheidung wurde sie auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013-1 zur Entscheidung zugewiesen. Das Finanzamt Österreich trat am 1. Jänner 2021 an die Stelle des davor zuständig gewesenen Finanzamtes Salzburg-Stadt (§ 323b Abs. 1 BAO). I. Verfahrensgang Die hier zu treffende Entscheidung ergeht in einem fortgesetzten Verfahren und spricht über die Beschwerde vom 15. April 2020 ab. Die erste Festsetzung der Umsatzsteuer 2010 erfolgte mit Bescheid vom 30. März 2012 in Höhe von EUR 43.474,53. Aufgrund der Berufung vom 2. August 2012 wurde sie vorerst mittels Berufungsvorentscheidung vom 12. November 2012 auf EUR 19.014,35 reduziert. Diese Berufungsvorentscheidung wurde schon am Tag danach wieder gem. § 299 BAO aufgehoben und durch die Berufungsvorentscheidung vom 13. November 2012 ersetzt. Die Umsatzsteuerfestsetzung erfolgte darin mit EUR 35.395,52, was damit begründet wurde, dass die ursprünglich angesetzten 20%-igen Umsätze (EUR 544.866,15) um die tatsächlich stornierte Ausgangsrechnung 1612 (EUR 105.113,00) auf EUR 439.753,15 reduziert worden seien. In der aufgehobenen "alten" Berufungsvorentscheidung waren zusätzliche Vorsteuern angesetzt worden, was in der "neuen" Berufungsvorentscheidung wieder eliminiert wurde. Die zuletzt gültige Umsatzsteuerfestsetzung von EUR 35.395,52 wurde in der Folge mit Erkenntnis BFG 10.8.2016, RV/6100089/2013 bestätigt. Nachdem dieses mit einer außerordentlichen Revision bekämpft worden war, wurde es vom Verwaltungsgerichtshof mit VwGH 29.5.2018, Ra 2016/15/0068 aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren hob in der Folge das Bundesfinanzgericht den Umsatzsteuerbescheid vom 30. März 2012 mit Beschluss BFG 4.2.2019, RV/6100283/2018, gemäß § 278 Abs. 1 BAO auf und verwies die Sache zur Erledigung an die Abgabenbehörde zurück. Hinsichtlich dieses Verfahrens wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes verwiesen. Damit war der Umsatzsteuerbescheid 2010 wieder beseitigt. Mit dem nun streitgegenständlichen (neuen) Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 23. Jänner 2020 setzte das FA die Umsatzsteuer wieder mit EUR 35.395,52 fest, erfasste die 20%-igen Umsätze mit den von der Bf. selbst angesetzten Beträgen und reduzierte die geltend gemachte Vorsteuer um EUR 24.330,60 (fünf Rechnungen der ***Vorgänger-GmbH*** bzw. ***Vorgänger GmbH*** - in Folge kurz Vorgänger-GmbH; Details siehe unten Pkt. 2.4). Der Bescheid verwies auf eine zusätzliche Begründung, die dasselbe Datum trägt und am 28. Jänner 2020 zugestellt wurde (RSb). Mit 27. Februar 2020 beantragte die Bf. die Verlängerung der Beschwerdefrist bis 15. April 2020, was vom Finanzamt stillschweigend akzeptiert wurde. Mit 15. April 2020 erhob die Bf. eine Beschwerde, woraufhin das FA der Bf. mit Schriftsatz vom 19. November 2020 einen Ordner mit Belegen übermittelte und sie aufforderte, die in der Beschwerde angesprochene Zuordnung der (Eingangs)Rechnungen der Vorgänger-GmbH zu den jeweiligen Baustellen und Ausgangsrechnungen der Bf. vorzunehmen sowie die Ausgangsrechnungen der Bf. vorzulegen, mit denen diese die von der Vorgänger-GmbH bezogenen Leistungen an ihre Kunden in Rechnung gestellt hat. Am 24. März 2021 fand ein Gespräch zwischen FA und der Bf. statt. Mit Schriftsatz vom 7. April 2021 hielt das FA fest, dass die Bf. den Erhalt des Ordners bestätigt hatte und forderte die Bf. noch einmal auf, eine Zuordnung der Eingangsrechnungen der Vorgänger-GmbH zu den jeweiligen Baustellen und Ausgangsrechnungen der Bf. vorzunehmen. Diese Zuordnung solle es der Abgabenbehörde ermöglichen, den Eingang der streitgegenständlichen Eingangsumsätze in die Ausgangsumsätze der Bf. nachzuvollziehen, um so die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug überprüfen zu können. Das FA räumte eine Frist bis 7. Mai 2021 ein. Nach deren ungenütztem Verstreichen erließ das FA die Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juni 2021 (Zustellung mit RSb 16. Juni 2021) sowie der zusätzlichen Begründung gleichen Datums (Zustellung mit RSb 18. Juni 2021) und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Am Montag, den 19. Juli 2021 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Am 18. August 2021 legte das Finanzamt die Beschwerde elektronisch vor und kündigte die körperliche Nachreichung weiterer Unterlagen an. Über Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht vom 25. April 2023 legte eine Mitarbeiterin des FA mit 7. Juni 2023 zusätzlich die Niederschrift über die Schlussbesprechung mit einer Aufstellung der abgerechneten Aufträge sowie den Außenprüfungsbericht zur Vorgänger-GmbH vor. Weitere Aufstellungen gebe es nicht. Daraufhin lud das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 8. Jänner 2024 zur mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2024. Der Rückschein kam mit dem Vermerk der Hinterlegung retour (Beginn der Abholfrist 12. Jänner 2024), allerdings wurde die Sendung von der Post am 24. Jänner 2024 mit dem Vermerk "ortsabwesend bis 31.3.2024" rückübermittelt. Das Bundesfinanzgericht hatte den Verhandlungstermin aus internen Gründen schon mit Beschluss vom 22. Jänner 2024 (und damit vor dem Rücklangen der Sendung vom 8. Jänner 2024) auf den 21. Februar 2024 vorverlegen müssen. In diesem Fall langte beim Bundesfinanzgericht keinerlei Reaktion der Post ein. Am 25. Jänner 2024 übermittelte ein für eine andere Gerichtsabteilung zuständiger Richter des Bundesfinanzgerichtes einen Aktenvermerk an die hier zuständige Gerichtsabteilung und informierte darüber, dass Schriftstücke an die Bf. sowie deren Geschäftsführer (mit den Anschriften ***Bf_aktuell GmbH***, ***Bf Adr***, und ***XF***, ***Anschrift GF***) von der Post seit über vier Monaten mit dem Vermerk "Retour - ortsabwesend bis 31.10.2023 bzw. 31.12.2023 bzw. 31.3.2024" an das Bundesfinanzgericht rückübermittelt werden. Trotz mehrerer beim Bundesfinanzgericht anhängiger Verfahren, von denen die Bf. Kenntnis habe, sei eine Mitteilung gem. § 8 Abs. 2 ZustG unterblieben. Eine neue Abgabestelle habe laut Mitteilung des FA nicht festgestellt werden können. Am selben Tag leitete ein weiterer Richter eine Bestätigung der Österreichische Post AG an die hier zuständige Gerichtsabteilung weiter, wonach für den Geschäftsführer der Bf. für seine Wohnsitzadresse (***Anschrift Bf***) Ortsabwesenheiten für die Zeiträume "11.09.2023 bis 31.10.2023", "01.11.2023 bis 31.12.2023" und "13.01.2024 bis 31.03.2024" vorliegen. Am 21. Februar 2024 eröffnete der Vorsitzende zwar die mündliche Senatsverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, berichtete dann aber vom fehlenden Zustellnachweis und vertagte die Verhandlung in der Folge zur Vermeidung verfahrensrechtlicher Probleme. Am selben Tag lud das Bundesfinanzgericht zur mündlichen Verhandlung am 15. April 2024. Diese Ladung wurde von der Post am 28. Februar 2024 mit dem Vermerk "ortsabwesend bis 31.3.2024" rückübermittelt. Das Bundesfinanzgericht hinterlegte daraufhin diese Sendung am 28. Februar 2024 gem. § 8 Abs. 2 ZustellG ohne weiteren Zustellversuch im Akt. Am 23. Februar 2024 um 17:56 h langte beim Bundesfinanzgericht ein Fax (Telefonnummer des Senders +43 ***### #####*** ***Bf_2 GmbH***) des Geschäftsführers der Bf. unter Angabe seiner Handy-Nummer mit +43 ***### ####1*** ein. Darin nahm er konkret Bezug auf die "Ladung für die mündliche Verhandlung betreffend RV/6100256/2021 für den 27. Februar 2024" und stellte einen Antrag auf Verlegung der Verhandlungen auf vorerst unbestimmte Zeit. Seit Oktober 2023 bis zumindest April/Mai 2024 sei er krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Teilnahmen bei Verhandlungen seien derzeit nicht möglich. Die chefärztliche Dienstelle der ÖGK habe für Anfang März eine Bewertung des Sachstandes vorgesehen. Nach Voreinschätzung werde mit einer Wiedergenesung in den Sommermonaten zu rechnen sein. Mit Beschluss vom 26. Februar 2024 forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. auf, die aktuelle Arbeits- bzw. Verhandlungsunfähigkeit ihres Geschäftsführers bis spätestens 20. März 2024 mit ärztlichen Bestätigungen bzw. Attesten nachzuweisen sowie mit konkreten Bestätigungen zu untermauern, ab wann der Geschäftsführer voraussichtlich wieder arbeits- bzw. verhandlungsfähig sein wird und ob diese Beeinträchtigung voraussichtlich am 15. April 2024 noch vorliegen wird. Auch diese Sendung kam mit dem Vermerk "ortsabwesend bis 31.3.2024" ungeöffnet zurück und wurde am 1. März 2024 ohne neuerlichen Zustellversuch im Akt hinterlegt. Daraufhin machte der Vorsitzende noch einmal eine ZMR-Abfrage (unveränderter alleiniger Hauptwohnsitz seit 11. Dezember 2020) zum Geschäftsführer, versuchte vergeblich den Geschäftsführer der Bf. unter der von ihm angegebenen Mobiltelefon-Nummer (+43 ***### ####1***) zu erreichen und ersuchte auf der Voice-box ohne Erfolg um einen Rückruf. Auch die Eintragungen im Firmenbuch waren an diesem Tag unverändert. Zusätzlich versuchte der Vorsitzende am 22. März 2024 vergebens eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer, über eine weitere Firma, als deren Vertreter er im Firmenbuch aufscheint (***Bf_2 GmbH***, FN ***#### y***, +43 ***### #####12***) und die über eine aktive Web-Site verfügt. Am 2. April 2024 und damit nach Ablauf der von der Bf. gemeldeten Ortsabwesenheit startete das Bundesfinanzgericht einen neuerlichen Zustellversuch, wobei sowohl die Ladung zur Verhandlung am 15. April 2024 wie auch die Aufforderung eine allfällige Verhandlungsunfähigkeit des Geschäftsführers entsprechend zu belegen noch einmal an die Bf. selbst (an deren Anschrift) und einmal an die Bf. zu Handen ihres Geschäftsführers (an dessen Wohnanschrift) zugestellt wurden. Beide Sendungen wurden hinterlegt, ab 5. April 2024 zur Abholung bereitgehalten, aber bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nicht abgeholt. An diesem Tag wurde dem Bundesfinanzgericht in einem anderen Verfahren der Bf. (RV/6100331/2018) bekannt, dass sich die Bf. bei der Post schon wieder bis 29. Juni 2024 als ortsabwesend gemeldet hat. [...] Am 15. April 2024 fand die mündliche Verhandlung statt. Sie wurde in Abwesenheit der Bf. bzw. ihres Vertreters durchgeführt, da dieser nicht erschien. Dabei betonte das FA noch einmal, dass die Vorgänger-GmbH zumindest bis 6. Juli 2010 noch selbst Ausgangsrechnungen an fremde Dritte gestellt hat ("Doppelverrechnungen an ***Kunde X***"; siehe Sachverhalt Punkt 1.3, Umsatz). Mangels Mitwirkung der Bf. ist es nicht feststellbar, ob die in der Ausgangsrechnung E (siehe Sachverhalt) vom 31. Dezember 2010 ausgewiesene Vorsteuer in der UVA 12/2010 der Bf. enthalten ist. Das FA verwies ausdrücklich auf die Ausführungen der Bf. in der Berufung vom 2. August 2012 (Folie 26f der PowerPoint-Präsentation), die darauf hindeuten, dass diese Ausgangsrechnung zum 31. Dezember 2010 noch nicht existierte, sondern erst im Zuge dieser Berufung erstellt wurde. Dies unterstreicht auch der Aktenvermerk des Prüfers der Vorgänger-GmbH (Folie 28f der PowerPoint-Präsentation). Die mündliche Verhandlung schloss mit der Verkündung dieses Erkenntnisses. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Da der Geschäftsführer der Bf. zur mündlichen Verhandlung nicht erschien und die Mitwirkung über weite Strecken verweigerte sowie die Vorgänger-GmbH aufgrund ihrer Löschung wegen Vermögenslosigkeit über keinen wirksamen Vertreter verfügt war das Bundesfinanzgericht weitgehend auf den Akteninhalt angewiesen. 1.1 Allgemein Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Daran hat sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nichts geändert (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015 unter Hinweis auf VwGH 30.5.2017, Ra 2016/16/0087; 31.5.2017, Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044). Das Bundesfinanzgericht hat - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO). Eine in der Begründung einer Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung des Finanzamtes wirkt wie ein Vorhalt und es obliegt dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen bzw. zumindest deren Unrichtigkeit zu behaupten (vgl. VwGH 8.10.1985, 83/14/0237 etc.). Mit BGBl. I Nr. 136/2017 wurde in Umsetzung der bisherigen Judikatur gesetzlich verankert, dass die Ermittlungspflicht durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt wird. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1660 BlgNR 25. GP 24) trifft dies etwa zu, wenn durch faktische Gegebenheiten die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert ist. Dies gilt, nicht nur wenn nach der Lage des Falles nur der Abgabepflichtige Angaben zum Sachverhalt machen kann oder wenn der Abgabepflichtige zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, sondern auch wenn der Abgabepflichtige Unübliches oder Außergewöhnliches behauptet. In Fällen der erhöhten Mitwirkungspflicht liegt es etwa am Abgabepflichtigen, bereits während der Geschäftstätigkeit dafür Vorsorge zu treffen, dass für das Abgabeverfahren erforderliche Urkunden und Dokumente verfügbar sind und dass alle relevanten Sachverhaltselemente so dokumentiert werden, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind. Schon bisher wies Ritz zu Recht darauf hin (Ritz, BAO5, § 115 Tz 13), dass den Bf. auch dann eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (vgl. VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; 9.9.2004, 99/15/0250; 13.9.2006, 2002/13/0091; 25.6.2007, 2004/17/0105), die nur er aufklären kann, oder wenn seine Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (VwGH 22.1.1992, 90/13/0200; 7.6.2001, 95/15/0049; 30.9.2004, 2004/16/0061). Das ist hier der Fall, womit die Ermittlungspflicht des Bundesfinanzgerichts in den Hintergrund tritt. Im Übrigen befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens den Revisionswerber nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl. VwGH 25.7.2018, Ro 2016/13/0031 mit weiteren Nachweisen). 1.2 Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen Wie von Doralt/Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG14, § 2 Tz 158 ff, zutreffend zusammengefasst, sind Verträge zwischen nahen Angehörigen in besonderem Maße zu prüfen. Hintergrund ist das Fehlen des zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes, der aus dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiert (vgl. VwGH 27.4.2000, 96/15/0185), und der dazu führt, dass steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden (vgl. VwGH 18.10.1995, 95/13/0176). Die zu diesem Themenkomplex entwickelte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird in Folge kurz als "Angehörigenjudikatur" bezeichnet (vgl. VwGH 26.7.2006, 2001/14/0122). Damit solche Vertragsbeziehungen als erwiesen anerkannt werden können, müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit regelmäßig zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (vgl. VwGH 7.12.1988, 88/13/0099). Verträge (Verpflichtungsgeschäft) zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit (vgl. VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie kumulativ nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Diese vertraglichen Vereinbarungen müssen in der Folge auch nach denselben Kriterien erfüllt und umgesetzt werden (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209; Erfüllungsgeschäft). Die Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beruht auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. VwGH 10.5.1988, 87/14/0084) und wirkt sich vor allem im Bereich der Beweiswürdigung aus (vgl. VwGH 6.10.1992, 89/14/0078; 24.9.2003, 97/13/0232). Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für die Umsatzsteuer. Auch hier gilt, dass Scheingeschäfte und missbräuchliche Gestaltungen nicht anzuerkennen sind und dass bei mehrdeutigen Sachverhalten den Abgabenpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz (Hrsg), UStG5, § 1 UStG Rz 181). Nahe Angehörige sind neben den in § 25 BAO aufgezählten Personen insbesondere auch Stiefkinder (vgl. VwGH 29.1.1991, 89/14/0088), Pflegekinder, Schwiegereltern (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/14/0067), Schwager (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0090) sowie Verlobte (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0179) und unter Umständen auch geschiedene Ehegatten (vgl. VwGH 24.3.1981, 2857/80). Diese Regeln gelten nicht nur für Beziehungen zwischen natürlichen Personen, sondern auch für solche zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern (vgl. VwGH 17.12.2014, 2010/13/0115) und Geschäftsführern (vgl. VwGH 26.4.2012, 2008/15/0315), zwischen Gesellschaften, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden (vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/15/0019), und zwischen solche natürliche und juristische Personen zwischengeschaltete Personengesellschaften (VwGH 3.1.2023, Ra 2021/15/0107). Auch für Verträge zwischen einer Privatstiftung und ihren Begünstigten (VwGH 11.2.2016, 2012/13/0061; 21.2.2013, 2009/13/0257) sind sie anzuwenden. Hier geht es vor allem um die Beurteilung der Leistungsbeziehung zwischen der Vorgänger-GmbH und der mit ihr durch den gemeinsamen Geschäftsführer sowie die verwandten Gesellschafter verbundenen Bf., von der ausdrücklich festgestellt wurde, dass über die behaupteten Lieferungen (Material) und sonstigen Leistungen (Telefon, Mitarbeiter) keinerlei (schriftliche) Verträge existieren. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen: 2. Sachverhalt Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist. Eine Darstellung des Sachverhaltes findet sich auch im Vorerkenntnis BFG 10.8.2016, RV/6100089/2013, auf das hier verwiesen wird und das insofern einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet. 2.1 Beschwerdeführerin (Bf.) Die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) ist eine nach österreichischem Recht gegründete GmbH (FN ***###x***), die von ihrer Gründung (Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 14. April 2010; Eintragung im Firmenbuch 23. April 2010) bis Ende Juli 2010 unter der Firma "***Bf GmbH***" aufscheint. Von 29. Juli 2010 bis Ende Juli 2013 firmierte sie unter "***Bf_2 GmbH***", woraufhin sie auf "***Bf_aktuell GmbH***" umbenannt wurde. Mit Beschluss vom 13. August 2013 wurde über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Mit Beschluss vom 7. April 2014 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Eine Löschung im Firmenbuch erfolgte bislang nicht. Die Gesellschaft wird durch ihren Alleingeschäftsführer ***XF*** vertreten. Alleingesellschafter ist dessen Sohn ***YF***. Die Bf. verfügte über folgende Gewerbeberechtigungen: Handelsgewerbe 2. September 2010 bis 21. August 2013 (GISA-Zahl ***17***) Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk) gemäß § 94 Z. 31 GewO 1994 2. September 2010 bis 21. August 2013 (GISA-Zahl ***18***) Elektrotechnik gemäß § 94 Z. 16 GewO 1994 18. September 2010 bis 21. August 2013 (GISA-Zahl ***19***) Gas- und Sanitärtechnik gemäß 94 Z. 25 GewO 1994 18. September 2010 bis 21. August 2013 (GISA-Zahl ***20***) Auffallend daran ist, dass die Bf. damit bis August 2010 über keine Gewerbeberechtigungen verfügte, während diese bei der Vorgänger-GmbH unverändert bis 21. August 2013 aufrecht blieben (siehe Pkt. 2.2). 2.2 Lieferantin (Vorgänger-GmbH) Strittig sind hier ausschließlich die Vorsteuern aus fünf Rechnungen eines 2000 gegründeten und im Streitzeitraum 2010 unter der sehr ähnlichen Firma ***Vorgänger GmbH*** (Vorgänger-GmbH) auftretenden verbundenen Unternehmens (FN ***#####y***; StNr. ***##-###/####***), das ab 2013 unter ***Vorgänger-GmbH*** firmierte und nach einem Sanierungs- bzw. Konkursverfahren in den Jahren 2013 sowie 2014 am 23. September 2015 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Im Streitjahr 2010 war diese GmbH offenbar noch nicht insolvent und noch am Markt aktiv. Alleingesellschafterin der Vorgänger-GmbH war ***HF***. Alleingeschäftsführer war ***XF***, der Gatte der Alleingesellschafterin. Damit bestand Personenidentität hinsichtlich des Geschäftsführers der betroffenen Gesellschaften. Ihre Alleingesellschafter waren untereinander sowie mit diesem Geschäftsführer verwandtschaftlich verbunden. Die Vorgänger-GmbH verfügte über folgende Gewerbeberechtigungen, die 2010 durchgehend aufrecht waren und erst am 21. August 2013 endeten: Zentralheizungsbauer; Lüftungsanlagenbauer (verbundenes Gewerbe) 15. November 2001 bis 21. August 2013 (GISA-Zahl ***21***) Gas- und Wasserleitungsinstallateure gemäß §§ 209 und 177 GewO 1994 15. November 2001 bis 21. August 2013 (GISA-Zahl ***22***) Elektrotechnik gemäß § 94 Z. 16 GewO 1994 6. Februar 2003 bis 21. August 2013 (GISA-Zahl ***23***). Im Rahmen einer Außenprüfung und einer darauffolgenden Wiederholungsprüfung (Abschlussbericht 11. Juli 2012) kam es - unter anderem aufgrund der Aufdeckung von nicht deklarierten Bankkonten (eines davon ab 6. November 2009) bzw. einer damit verbundenen Selbstanzeige - zu erheblichen Vorschreibung von Abgaben bei dieser Gesellschaft (aktueller Rückstand in Vollstreckung EUR 875.669,30). Der nach wie vor unbeglichene Umsatzsteuerrückstand 2010 dieser Gesellschaft beträgt EUR 28.206,94 und resultiert aus dem Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 12. Juli 2012, der mangels Abgabenerklärung erst im Zuge der Außenprüfung erging (Festsetzung EUR 37.052,75 gegenüber UVA von EUR 8.845,81). Vom FA wurden darin für 2010 in Summe 20%-ige Umsätze von EUR 292.702,48 und Vorsteuern von EUR 21.487,75 erfasst. Das Verfahren betreffend die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht aufgrund des Wegfalles der Rechtsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit der Vorgänger-GmbH eingestellt (BFG 20.9.2016, RV/6100059/2013). Das Bundesfinanzgericht argumentierte mit umfangreichen Zitierungen, die Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person habe bloß deklarativen Charakter und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergingen daher grundsätzlich rechtswirksam. Die Vertretungsregelung des § 80 Abs. 3 BAO erfasse nur jene Fälle, in denen eine Liquidation nach § 89 GmbHG stattgefunden hat. Nicht erfasst seien Fälle, in denen - wie im gegenständlichen Fall - eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine Gesellschaft gemäß § 39 Abs. 1 FBG bei Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist. Auch diese Fälle wären zwar nur deklarativ, doch sei damit nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; 28.6.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z). Eine Entscheidung über die Beschwerden könne durch das BFG im gegenständlichen Verfahren daher nicht mehr zugestellt werden. Es liege auch keine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 2 BAO vor und zitierte VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 sowie VwGH 20.9.1995, 95/13/0068 und VwGH 24.2.2011, 2007/15/0112. Hier könne das gegenständliche Rechtsmittelverfahren mangels ausreichender Entrichtung der Abgaben zu keinem abwickelbaren Aktivvermögen der Gesellschaft führen. Es sei von der Vollbeendigung der GmbH auszugehen, bei der nach VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 2 BAO kein Anlass bestehe. Dieser Einstellungsbeschluss wurde vom ehemaligen Geschäftsführer beim Verwaltungsgerichtshof mit einer außerordentlicher Revision bekämpft, die vom Höchstgericht mit Beschluss VwGH 14.9.2017, Ra 2017/15/0055, zurückgewiesen wurde. Auch die Behandlung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde abgelehnt (VfGH 24.9.2018, E 2198/2017). Damit gibt es hier auch für das aktuelle Verfahren für das Bundesfinanzgericht keine Möglichkeit zu Auskünften oder Unterlagen der Vorgänger-GmbH zu gelangen. Diese Möglichkeit hat wohl nur die Bf. bzw. ihr Geschäftsführer selbst, der auch gesetzlicher Vertreter der Vorgänger-GmbH war. Auch das führt zu einer erhöhten Mitwirkungsverpflichtung. 2.3 Umsatz In der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2016 vor dem Bundesfinanzgericht wurde - nach einer anfänglichen Erhöhung durch das FA wegen einer vermeintlichen Doppelfakturierung - außer Streit gestellt, dass der 20%-ige Umsatz 2010 mit EUR 439.753,15 in Ansatz zu bringen ist. Im aktuellen Verfahren sind dazu keine neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen. Diese Doppelfakturierungen erfolgten von Anfang Mai bis 6. Juli 2010 und betrugen in Summe ca. EUR 69.000,00. Sie erfolgten sowohl durch die Vorgänger-GmbH wie auch die Bf.. Dabei wurde bei der Rechnungsempfängerin ***Kunde X*** festgestellt, dass dort nur die Rechnungen der Vorgänger-GmbH erfasst bzw. bekannt sind. Damit ist erwiesen, dass die Vorgänger-GmbH bis zumindest Anfang Juli 2010 Ausgangsrechnungen über selbst erbrachte Leistungen an Dritte ausfertigte. 2.4 Umsatzsteuervoranmeldungen und strittige Rechnungen Wie auch aus BFG 10.8.2016, RV/6100089/2013 und VwGH 29.5.2018, Ra 2016/15/0068 Rn 3 ersichtlich, ist der Vorsteuerabzug aus fünf Rechnungen der Vorgänger-GmbH strittig. Diese Rechnungen wurden wie folgt textiert: [...] Aus dem Abgabeninformationssystem des FA ergibt sich, dass die Vorgänger-Gesellschaft die folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hatte (1-2/2010 händisch mit Wiederaufnahme). [...] In einem Aktenvermerk hielt ein Prüfer des FA bezüglich der Vorgänger-GmbH am 8. Oktober 2010 fest, dass die Vorgänger-GmbH die Rechnungen A, D und E bis dahin nicht steuerlich erfasste. [...] Fest steht zudem auch aufgrund des Zahlenwerkes, dass die Rechnung E durch die Vorgänger-GmbH unmöglich erfasst worden sein kann. Das deutet darauf hin, dass sie bei Abgabe der Voranmeldung noch nicht existierte und erst später (möglicherweise im Zuge des Berufungsverfahrens) erstellt wurde. Auch in der Berufung vom 2. August 2012 führte die Bf. selbst wörtlich aus, die Vorgänger-GmbH habe der Bf. Personal überlassen. Da dies bisher noch nicht verrechnet worden sei, werde die Verrechnung per 31.12.2010 nachgeholt. Von der Bf. selbst wurden für das Jahr 2010 die folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, die in Summe eine Gutschrift von EUR 22.748,76 ergeben: [...] Mangels Mitwirkung der Bf. nicht mehr vollständig nachvollziehbar ist, wie sich die Vorsteuern aus der UVA 12/2010 zusammensetzen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung am 2. August 2016 legte die Bf. zu den Rechnungen "Materialverbrauch" und "Telefon" Beilagen in Form von Eingangsrechnungen der Vorgänger-GmbH vor. Das Bundesfinanzgericht erstellte zwar in der mündlichen Verhandlung dazu Excel-Tabellen und stellte fest, dass die Summen der jeweils beigelegten Rechnungen bis auf kleinere Abweichungen mit den Beträgen in den Beilagen übereinstimmen, diese Prüfung bezog sich aber ausschließlich auf einen betraglichen, nicht aber auf einen inhaltlichen Vergleich. Zur Rechnung "Überlassung der Mitarbeiter"" kündigte die Bf. in dieser Verhandlung an, die Namen der einzelnen Mitarbeiter bis 4. August 2016 ausfindig zu machen. Bei der am 5. August 2016 fortgesetzten mündlichen Verhandlung gab die Bf. dann an, dass die Vorgänger-GmbH im Geschäftsjahr 2010 wirtschaftliche Probleme bekommen habe, weshalb alle neuen Aufträge über die Bf. angenommen und abgewickelt worden seien. Die Mitarbeiter seien bis zum Jahresende bei der Vorgänger-GmbH angestellt gewesen und die Materialien und Waren seien über die Vorgänger-GmbH bezogen worden. Ab Juli 2010 seien die Mitarbeiter der Vorgänger-GmbH fast ausschließlich für die Revisionswerberin tätig geworden, sodass sich ein Einzelnachweis erübrige. Belege über die konkrete Verwendung der Mitarbeiter blieb die Bf. schuldig. Sie gab an, von der Buchhalterin der Vorgänger-GmbH seien am Monatsende die bezogenen Waren und Leistungen an die Bf. weiterverrechnet und die Kopien der Rechnungen als Nachweis beigelegt worden. Dies deckt sich nicht mit den Rechnungsdaten (siehe unten), weil in den Rechnungen immer mehrere Monate zusammengefasst wurden, wobei sehr oft das Datum der Eingangsrechnung der Vorgänger-GmbH nicht mit dem Monat identisch ist, das auf ihrer Ausgangsrechnung aufscheint. Die Rechnung E vom 31. Dezember 2010 enthält weder einen Hinweis auf bestimmte Mitarbeiter noch Details zu diesen Leistungen. Im Akt finden sich dazu zwar monatliche Ausdrucke über Lohnsummen etc., weitere Details sowie eine exakte Berechnung der abgerechneten Summe fehlen trotz Aufforderung zur Vorlage (siehe unten Punkt 2.6). Mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG 10.8.2016, RV/6100089/2013) hatte dieses den Abzug der Vorsteuern mit der Begründung einer ungenügenden Beschreibung des Liefer- und Leistungsgegenstandes verweigert. Mit den verwendeten Pauschalbezeichnungen "Materialverbrauch", "Nutzung Telefon" und "Überlassung der Mitarbeiter" sei weder ein Liefergegenstand noch ein Leistungsgegenstand in einer so konkreten Weise umschrieben worden, dass im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen die Überprüfung der Berechtigung des Vorsteuerabzugs sichergestellt sei. Auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belege sei in den Rechnungen nicht hingewiesen worden, womit sich ein weiteres Eingehen auf etwaige Ungereimtheiten wie die unstrittigen Differenzen zwischen den pauschalen Rechnungsgesamtbeträgen und den als Beilage vorgelegten saldierten Rechnungseinzelbeträgen erübrige. Die von der Vorgänger-GmbH ausgestellten Rechnungen hätten eine unzureichende Bezeichnung des Umfangs und der Art der erbrachten Leistung aufgewiesen, weshalb eine Überprüfung der materiellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug nicht möglich sei. Dagegen wendete sich die Revision der Bf., die vorbrachte, das Recht auf Vorsteuerabzug dürfe nicht alleine deshalb verweigert werden, weil eine Rechnung nicht alle formellen Voraussetzungen erfülle (EuGH 15.9.2016, C-516/14, Barlis). Bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen bleibe das Recht auf Vorsteuerabzug trotz Formfehler erhalten, wenn die Finanzverwaltung entweder im Besitz von Informationen sei, um die Rechnungsinhalte zu überprüfen oder der Steuerpflichtige selbst ergänzende Informationen beibringe (EuGH 15.9.2016, C-518/14, Senatex). Das Höchstgericht (VwGH 29.5.2018, Ra 2016/15/0068) bestätigte dies grundsätzlich und hob das Erkenntnis auf. Es kam zum Schluss, das Bundesfinanzgericht habe sich mit den von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen (Eingangsrechnungen der Vorgänger-GmbH, die an die Revisionswerberin weiterverrechnet worden waren) in keiner Weise auseinandergesetzt. Es sei auch nicht auf "etwaige Ungereimtheiten wie die unstrittigen Differenzen zwischen den pauschalen Rechnungsgesamtbeträgen und den als Beilage vorgelegten saldierten Rechnungseinzelbeträgen" eingegangen und habe sich auch nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, es handle sich um die Weiterverrechnung von Kosten der Vorgänger-GmbH, die deswegen erfolgt sei, weil die Bf. die neuen Aufträge der Vorgänger-GmbH erfüllt und dazu die Ressourcen der Vorgänger-GmbH (Material, Telefon, Mitarbeiter) verwendet habe. Gerade dieses Vorbringen stelle einen Zusammenhang der strittigen Eingangsumsätze mit den von der Bf. erklärten - offenbar steuerpflichtigen - Ausgangsumsätzen her (Hinweis auf EuGH 22.10.2015, C-277/14, PPUH Stehcemp, Rn. 28). 2.5 Fortgesetztes Verfahren Im fortgesetzten Verfahren hob das Bundesfinanzgericht den bekämpften Umsatzsteuerbescheid 2010 auf und wies die Sache an das Finanzamt zurück (BFG 4.2.2019, RV/6100283/2018). In diesem Beschluss hielt es wörtlich fest, für die Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhaltes stünden folgende Unterlagen zur Verfügung (Formatierung fett durch das Bundesfinanzgericht): "- 5 Ausgangsrechnungen (AR 10-2245; AR 10-2641; AR 10-3941; AR 10-4741; AR 10-5251) der Fa. ***Vorgänger GmbH*** (kurz Vorgänger-GmbH) an die Bf. ohne Angabe von Umfang und Art der erbrachten Leistungen. - 1 Ordner, vorgelegt von der Bf. anlässlich der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesfinanzgericht im August 2016 mit über 300 Einzelrechnungen diverser Firmen, offenbar Eingangsrechnungen der Fa. Vorgänger-GmbH, die an die Bf. weiterverrechnet worden waren. Auf den Rechnungen finden sich unterschiedliche Kundenangaben u.a. ***Kunde X***, ***9***, ***10***, Lager sowie Rechnungsdaten zwischen 01 und 12/2010. - Eine Aufsaldierung aller Erlöse der Bf. ab 22.04.2010 bis 15.12.2010. Die Nettoumsätze laut Aufstellung (€ 544.866,15) wurden von der Betriebsprüfung so ermittelt und in den Umsatzsteuerbescheid 2010 zunächst so übernommen (später Korrektur durch die Abgabenbehörde auf € 439.753,15). Als Rechnungsadressaten finden sich auf den Listen u.a. ***11***, ***12***, ***13***, ***14***, ***15***, ***16***. - Eine Ausgangsrechnung der Fa. Vorgänger-GmbH vom 01.03.2010, mit Rechnungsadressat ***8***, mit der Arbeiten an Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs,- und Entwässerungsanlagen abgerechnet wurden. - Der Umsatzsteuerbescheid 2010 der Fa. Vorgänger-GmbH, in dem Vorsteuern von € 21.487,75 ausgewiesen sind." Zu diesen Unterlagen führte das Bundesfinanzgericht aus: "Aufgrund der zwischenzeitig geänderten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die von der Bf. beigebrachten zusätzlichen Informationen (1 Ordner mit über 300 Einzelrechnungen diverser Firmen, die offenbar an die Bf. weiterverrechnet wurden, wobei diese Ressourcen mit den von der Bf. erklärten Ausgangsumsätzen in Zusammenhang stehen sollen) mit den bereits bekannten Unterlagen (Saldenlisten aller Erlöse der Bf. zwischen 22.04.2010 und 15.12.2010; eine Ausgangsrechnung der Fa. Vorgänger-GmbH vom 01.03.2010, mit der diese offensichtlich auch Arbeiten an Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Entwässerungsanlagen abgerechnet hat; der Umsatzsteuerbescheid 2010 der Fa. Vorgänger-GmbH, in dem Vorsteuern ausgewiesen sind) zu würdigen. […] Die der Abgabenbehörde zukommende Ermittlungspflicht müsste geradezu originär substituiert werden und erreicht damit den Umfang einer Außenprüfung. […]" Daraus folgerte das Bundesfinanzgericht, dass der Konnex zwischen den hier strittigen fünf (Ausgangs)Rechnungen der Vorgänger-GmbH, mit denen behauptete Leistungen an die Bf. abgerechnet wurden, und einer Unmenge von (Eingangs)Rechnungen eben dieser Vorgänger-GmbH durch die Abgabenbehörde zu überprüfen ist. Das Finanzamt erließ daraufhin einen neuen, mit 23. Jänner 2020 datierten Erstbescheid und verweigerte den Vorsteuerabzug erneut. Ein Vorsteuerabzugsrecht bestehe bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Eingangsumsatz und einem (oder mehreren) Ausgangsumsätzen, was dann angenommen werde, wenn die mit Vorsteuer belasteten Gegenstände und Dienstleistungen als Kostenelemente eines besteuerten Umsatzes erscheinen oder die Kosten zu den allgemeinen Kosten (Gemeinkosten) des Steuerpflichtigen gehören und als solche in den Preis der Produkte eingehen, wenn die Kosten Bestandteil der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens sind bzw. wenn die Leistungen mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen (Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Rz. 106). Von der Bf. sei ein Ordner mit Eingangsrechnungen der Vorgänger-GmbH vorgelegt worden, die mit den streitgegenständlichen Eingangsrechnungen der Bf. in Rechnung gestellt worden sein sollen. Nun sei jeder Eingangsumsatz der Vorgänger-GmbH mit ihren Ausgangsumsätzen abzustimmen sowie festzustellen, ob diese Umsätze Kostenelemente eines besteuerten Ausgangsumsatzes der Bf. seien. Diese weitgehende Überprüfung jedes einzelnen Geschäftsfalls stelle eine Überspannung der amtswegigen Ermittlungspflicht dar, die dort ihre Grenze finde, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann, was - verkürzt - hier der Fall sei. Die Eingangsrechnungen der Vorgänger-GmbH (allein) versetzten die Abgabenbehörde nach ihrer Beurteilung nicht in die Lage, einen Zusammenhang zwischen diesen Eingangsumsätzen und Ausgangsumsätzen der Bf. festzustellen. Es seien zwar durchaus Ausgangsrechnungen durch die Bf. in Bezug auf Aufträge zu Filialen des Unternehmens ***Kunde X*** ***Kunde*** ausgestellt worden, doch sei bei einigen dieser Aufträge sowohl eine Rechnungsausstellung durch die Vorgänger-GmbH wie auch durch die Bf. erfolgt. Da diese Leistungen von der Vorgänger-GmbH erbracht worden seien, seien entsprechende Ausgangsrechnungen der Bf. wieder mit Gutschriften korrigiert worden. Daraus lasse sich ein Zweifel ableiten, dass sämtliche Eingangsumsätze der Bf., die unter anderem auch mit Aufträgen betreffend ***Kunde X*** ***Kunde*** im Zusammenhang stehen, in ihren Ausgangsumsätzen Niederschlag fanden. Auch seien mit den Eingangsrechnungen der Bf. unter anderem Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellt worden, die die Vorgänger-GmbH vor der Gründung der Bf. (1. April 2010) bezogen hatte (ReNr. 143.417 ***1*** 19.1.2010; ReNr. 902329351 ***2*** 18.1.2010; ReNr. 95645093 ***3*** 14.1.2010 etc.). Diese Gegenstände seien (unter anderem) an die jeweiligen Baustellen bzw. Kunden der Vorgänger-GmbH geliefert worden. Dass sie nicht sofort, sondern erst nach Gründung der Bf. verbraucht worden sind, sei weder glaubhaft noch stehe es mit den allgemeinen Erfahrungen im wirtschaftlichen Verkehr im Einklang. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bestellte und an die jeweilige Baustelle gelieferte Gegenstände mehrere Monate ungenützt liegen gelassen worden sein sollten. Auch habe das FA keine Erklärung dafür finden können, weshalb die Bf. die Waren nicht selbst bezog, sondern über die Vorgänger-GmbH. Die Weiterverrechnung sei dabei ohne die Verrechnung eines Aufschlages vorgenommen worden, was im Widerspruch zu den Gepflogenheiten im Wirtschaftsverkehr stehe. Zudem seien im Ordner mit den Eingangsrechnungen Rechnungen enthalten, die an die Abgabenpflichtige adressiert sind. Diese könnten nicht von den streitgegenständlichen Rechnungen der Vorgänger-GmbH an die Bf. umfasst sein, da hier die Vorgänger-GmbH keine Lieferung oder sonstige Leistung erbringen habe können (z.B. Rechnungen ***XXX*** zu den Nummern 4/1, 3/1 und 3/2, jeweils vom 24.08.2010). Aufwendungen der Vorgänger-GmbH für Strom, Internet und Telefon seien teilweise zur Gänze der Abgabenpflichtigen weiterverrechnet worden (z.B. ReNr. 330357133 ***4*** 15.6.2010; ReNr. 901831810610 ***5*** 7.6.2010; ReNr. 20154857 ***7*** 15.6.2010). Dabei handle es sich weder um Material, noch sei erklärbar, weshalb die Bf. Strom, Telefon und Internetkosten der Vorgänger-GmbH zur Gänze hätte tragen sollen. Dies wäre nur möglich, wenn die Vorgänger-GmbH selbst keine eigenen Aufwendungen hinsichtlich Strom, Telefon und Internetkosten gehabt hätte, was nicht den Lebenserfahrungen entsprechen könne. Gleiches gelte für die Verrechnung der gesamten Lohnkosten der Vorgänger-GmbH an die Bf. für Mai bis Dezember 2010. Für alle Rechnungen gelte, dass kein Vertrag bzw. Auftrag zwischen der Bf. und der Vorgänger-GmbH vorgelegt worden sei, der die Grundlage für die Verrechnung bilden würde. Es bestünden Zweifel, dass die Leistungen der Vorgänger-GmbH Eingang in die Ausgangsumsätze der Bf. fanden, da teilweise durch die Bf. Ausgangsrechnungen irrtümlich für Aufträge der Vorgänger-GmbH ausgestellt worden seien. Aus Tz 1 der Niederschrift über die Umsatzsteuersonderprüfung vom 22. Februar 2012 (ABNr.: ***##***/11), auf die das FA verwies, ergibt sich, dass einzelne Leistungen an Kunden sowohl durch die Bf. wie auch die Vorgänger-GmbH abgerechnet wurden und deshalb die Bf. diese Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung (§ 11 Abs. 12 UStG) schulde. Diese Rechnungen seien nicht berichtigt worden. Bei den zuletzt genannten Doppelabrechnungen handelt es sich um folgende, jeweils mit einem "x" gekennzeichnete Rechnungen an ***Kunde X*** ***Kunde***. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht im Vorverfahren war dabei festgehalten worden, dass bei der Kundin nicht die Ausgangsrechnung der Bf., sondern die der Vorgänger-GmbH erfasst wurden. [...] Das FA kam zum Schluss, es bedürfe damit einer Überprüfung sämtlicher vorgelegter Eingangsrechnungen der Vorgänger-GmbH, ob diese zu einem Kostenelement eines besteuerten Umsatzes der Bf. wurden oder Einfluss auf den Preis ihrer Lieferungen oder sonstigen Leistungen hatten, das überschreite aber die Grenzen der abgabenbehördlichen Ermittlungsverpflichtung. Da ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang durch die Bf. mittels Vorlage der Eingangsrechnungen der Vorgänger-GmbH nicht bewiesen habe werden können, fehle es an der materiellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. In der Beschwerde der Bf. vom 15. April 2020 rügte ihr Geschäftsführer, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht seien vom FA keine Einwände bezüglich der damals kurz angesprochenen kausalen Zusammenhänge vorgebracht worden. Um diese zu untermauern brauche er den bei der Verhandlung vorgelegten Aktenordner, dessen Übermittlung er beantrage. Die Bf. kündigte an, anhand dieses Ordners würden die Rechnungen einzeln den jeweiligen Baustellen und Abrechnungen zugeordnet und dem FA zur weiteren Behandlung zugeführt werden. Im Einzelnen führte die Bf. in der Beschwerde nur aus: Rechnungen ***Kunde X*** ***Kunde*** Diese Arbeiten seien durch die Bf. finalisierend erledigt und auch in Rechnung gestellt worden. Durch die Vorgänger-GmbH hätten aufgrund rechtswidriger Sicherstellungsmaßnahmen des FA mangels Zahlungen keine Aufträge mehr weiter abgewickelt werden können. Die Arbeiten seien an die Bf. überbunden und die Vorleistungen verrechnet worden. Darauf, dass die Vorgänger-GmbH bis Juli 2010 selbst Ausgangsrechnungen an ***Kunde X*** stellte, ging die Bf. nicht ein. Lieferantenrechnungen Das gelte auch für die vom FA angeführten Rechnungen ***24***, ***25*** und ***26***. Diese Waren seien von der "Bf. in Gründung" verbraucht worden. Die neue Firma sei noch nicht "speicherfähig" gewesen, weshalb die Lieferungen an die Vorgänger-GmbH erfolgt seien. Daher auch die Weiterverrechnung. In weiterer Folge seien auch die Bestellungen vertauscht und teilweise an die bekannte Vorgänger-GmbH verrechnet worden. Bei den Lieferungen auf die Baustelle habe das praktisch keinen Unterschied gemacht. Bei den Lieferanten hätten erst neue Konten eingerichtet werden müssen, was aufgrund der bekannten (rechtswidrigen) Sicherstellungspfändungsorgien teils mühsam und langatmig gewesen sei. Die Verrechnung sei klarerweise ohne jeglichen Aufschlag, nach tatsächlichem Aufwand erfolgt. Die amtliche Forderung dazu sei irreal. Näher Angaben machte die Bf. nicht. Visa Abrechnung Dieser Vorwurf müsse noch geprüft werden. Strom, Internet, Telefon und Lohnkosten Die Verrechnung sei völlig klar. Die Vorgänger-GmbH habe ihre Tätigkeiten mit Anfang des Jahres 2010 als unmittelbare Folge der rechtswidrigen Sicherstellungspfändungen zur Gänze eingestellt. Sie habe weder Büro noch Energiebedarf gehabt. Auch hier ignorierte die Bf., dass die Vorgänger-GmbH noch bis Juli 2010 Ausgangsrechnungen stellte. Dass eine nicht mehr tätige Gesellschaft ohne Einnahmen im Insolvenzverfahren bis zu deren Löschung im Firmenbuch Strom, Telefon, Internet konsumieren (und vielleicht sich auch noch Büro, Kfz und Personal halten sollte bzw. müsste) sei durch den Sachstand nicht gedeckt und entspreche nicht der angezogenen Lebenserfahrung. Darauf, dass die Vorgänger-GmbH erst Mitte 2013 in die Insolvenz schlitterte, ging die Bf. nicht ein. Vertrag Im allgemeinen Geschäftsleben seien Verträge zu Lieferungen an die Baustellen, ausgenommen Lieferungen mit hohem Einzelwert, nicht üblich. Man würde irren, würde man jedem Bezug ein Vertragswerk voranstellen. Weder die Vorgänger-GmbH noch die Bf. hätten mit ihren Lieferanten ein Vertragsverhältnis gehabt, allenfalls eine Rabatt- und Skontoeinstufung. Auf die Weiterverrechneten Personalkosten ging die Bf. nicht weiter ein. 2.6 Ergänzungsaufträge und Beschwerdevorentscheidung In der Folge übermittelte das FA der Bf. mit Schriftsatz vom 19. November 2020 den angeforderten Ordner mit Belegen und forderte sie auf, die Eingangsrechnungen der Vorgänger-GmbH den jeweiligen Baustellen und Ausgangsrechnungen der Bf. zuzuordnen und die Ausgangsrechnungen der Bf. vorzulegen, mit denen diese die von der Vorgänger-GmbH bezogenen Leistungen an ihre Kunden in Rechnung stellte. Nachdem dieser Aufforderung nicht entsprochen wurde, wiederholte das FA die Aufforderung mit Schriftsatz vom 7. April 2021. Auch die dabei gesetzte Frist (7. Mai 2021) verstrich ungenützt, woraufhin das FA die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juni 2021 als unbegründet abwies. Das FA führte aus, mangels Zuordnung durch die Bf. sei diese den Beweis des direkten und unmittelbaren Zusammenhanges zwischen den streitgegenständlichen Eingangsumsätzen und ihren Ausgangsumsätzen schuldig geblieben. Die Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Bf., es hätten alle vorgelegten Eingangsrechnungen Eingang in den Ausgangsumsätzen gefunden, hätten nicht ausgeräumt werden können. Die Beschwerde sei deshalb als unbegründet abzuweisen. Dies bekämpfte die Bf. nur mit einem nicht weiter begründeten Vorlageantrag vom 19. Juli 2021 und beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat. Die unterbliebenen Zuordnungen begründete die Bf. kurz mit einer SARS-Cov-2-Erkrankung ihres Geschäftsführers. 2.7 Bundesfinanzgericht Aus der nachstehenden Übersicht ist ersichtlich, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer seit 13. November 2012 immer mit denselben Beträgen erfolgte. Dem Bundesfinanzgericht erschließt sich der Sinn der diesbezüglichen Rüge der Bf. sowie ihre Anmerkung "Die wundersame Vermehrung, gleichsam der Aktion am See Genezareth ist aus den teilweise beigefügten Bescheidbegründungen auf Anhieb nicht ableitbar" deshalb nicht. [Grafik]   Eine Durchsicht des genannten Ordners durch das Bundesfinanzgericht ergab ergänzend die folgenden Tatsachen: Rechnung A (Nr. 10-2245 vom 31. Mai 2010) Diese Rechnung verweist auf Materialverbrauch für April und Mai 2010. Die ihr zugeordneten Eingangsrechnungen der Vorgänger-GmbH weisen zu einem großen Teil Rechnungsdaten aus den Monaten Jänner und Februar 2010 auf. Auf den Zeitraum ab der Existenz der Bf. (14. April 2010) entfällt nur ein kleiner Teil. Rechnung B (Nr. 10-2641 vom 1. Juli 2010) Mit dieser Ausgangsrechnung der Vorgänger-GmbH wurden Eingangsrechnungen von insgesamt EUR 16.634,41 zuzüglich EUR 3.326,88 an Umsatzsteuer an die Bf. verrechnet. Die Textierung lautet nur "Rechnungsweiterleitung Materialverbrauch" ohne nähere Detaillierung. Mit wenigen Ausnahmen stammen alle diese durch die Bf. der Ausgangsrechnung zugeordneten Eingangsrechnungen aus den Monaten Februar und März 2010. Eine Eingangsrechnung der Vorgänger-GmbH stammt - obwohl ihre Ausgangsrechnung mit 1. Juli 2010 datiert ist - vom 15. September 2010 (netto EUR 1.446,00 + EUR 289,20 Umsatzsteuer). Deren Zuordnung kann damit niemals der ursprünglichen Zuordnung entsprechen. Rechnung C (Nr. 10-3941 vom 30. September 2010)

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100256/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100256.2021
Stammnummer
144435
Gültig
18.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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