…an dem Ort besteuert werden, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist (Empfängerortsprinzip). Danach würden drittländische Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen von der Besteuerung nicht erfasst sein. Damit Telekommunikationsdienstleistungen, die von in Drittländern ansässigen Steuerpflichtigen an in der Gemeinschaft ansässige Nichtsteuerpflichtige erbracht und in der Gemeinschaft tatsächlich genutzt…
…die Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zentralen und ihr vorangestellten begründenden, bereits dargelegten Präambel und Begründungserwägungen: Unter Z 22 ist die Umsetzung des Empfängerortprinzips für Telekommunikationsdienstleistungen an im Drittland Ansässige explizit als Ziel der Regelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie genannt. Auch die Richtlinie 2008/8/EG änderte nichts an…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch StB über die Beschwerde vom 8. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5. September 2018 betreffend Vorsteuererstattung für den Zeitraum 1-12/2017 Steuernummer…
…steuerbar und steuerpflichtig betrachtet. Sie beantrage daher nochmals die Erstattung der gezahlten Vorsteuerbeträge. In ihrem Vorlagebericht führte die belangte Behörde ergänzend aus, beim angesprochenen Seminar handle es sich um kein "Inhouse-Seminar" und daher sei das Empfängerortprinzip nicht anwendbar, weshalb die Bf. steuerbare und steuerpflichtige…
…vom 19. Dezember 2017 unter Tz 5 "Vermietung ins EU Ausland" die im Folgenden bestrittene Feststellung: „Grundsätzlich ist es so, dass bei einer Fahrzeugvermietung B2B ins EU Ausland keine österreichische Umsatzsteuer fällig wird, da das Empfängerortprinzip zum Ansatz kommt. Das Unternehmen N.N. GmbH, hat…
…jedoch die Forschung und Entwicklung, weshalb die Katalogleistung nach § 3a Abs. 10 Z 3 und das Empfängerortprinzip nicht zur Anwendung gelangen könne. Das Vorliegen einer Steuerbefreiung nach § 9 UStG 1994 (Leistungen für die Seefahrt) wurde vom Finanzamt mit der Begründung verneint, dass nach herrschender Auffassung…
…6 UStG 1994 die Lieferung als an jenem Ort ausgeführt betrachtet wird, von dem aus der Empfänger der Beförderungsdienstleistung sein Unternehmen betreibt (B2B = Empfängerortprinzip). In diesem Zusammenhang erfolgte somit die Überrechnung der aus Beförderungsdienstleistung resultierenden Umsatzsteuer an den ausländischen Unternehmer (als Empfänger der Beförderungsdienstleistung…
…gem. § 3a Abs. 6 USTG 1994 an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (B2B = Empfängerortprinzip). Reverse Charge (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) wurde angewendet. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist somit korrekt. Leistungen an Nichtunternehmer (B2C): Gem. Art. 3a Abs…
…der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer erbracht werden. Somit gilt im österreichischen UStG wie - unionsrechtlich vorgesehen - für Telekommunikationsleistungen grundsätzlich das Empfängerortprinzip, dies sowohl bei Leistungserbringung an Unternehmer als auch bei Leistungserbringung an Nichtunternehmer. Grundsätzlich wäre daher…
…Erkenntnis vom 23.11.2016, Ra 2014/15/00 56). Allerdings übersehe die Bf. den zeitlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung und dass diese Generalklausel mit 1.1.2010 in das Empfängerortprinzip (d.i. nunmehr § 3a Abs.6 UStG 1994 gekippt sei. Die Beschwerde erweise sich daher…
…erbracht werden; 4.1.2. § 3a UStG 1994 unterscheidet zur Leistungsortbestimmung somit zwischen sonstigen Leistungen an Unternehmer und solche an Nichtunternehmer. Für erstere sieht es als Grundsatz das Empfängerortsprinzip vor. Danach wird die sonstige (Dienst-)Leistung vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a…
…RL neue Fassung gilt für diese Leistungen, die an einen in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmer von einem anderen in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmer erbracht werden, dass Empfängerortprinzip. Danach war die österreichische Rechtslage im Streitjahr 2009 unionrechtskonform. Nach § 12 Abs. Z 1 UStG 1994 erster Satz…
…bestimmter Dienstleistungen (u.a. nach lit. i der Telekommunikationsdienstleistungen) an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft der Ort, an dem dieser Nichtsteuerpflichtige ansässig sei oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort habe (Empfängerortprinzip). Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung gewähre Art. 59a lit. b insoweit die Möglichkeit…
…die Gegenstände, die mit dem Grundstück verbunden seien. Auch bei der Sequenz 23 "Erstellung eines Gruppenfotos" handle es sich um eine sonstige Leistung, deren Steuerbarkeit sich nach dem Empfängerortprinzip richte. Die beantragten Rechnungen 13 und 23 entsprechen nicht den Rechnungserfordernissen des § 11 UStG 1994, weil…
…der Ort der Betriebsstätte maßgebend. § 3a Abs. 6 UStG 1994 legt als Generalklausel für sonstige Leistungen im zwischenunternehmerischen Bereich (B2B-Leistung) das Empfängerortprinzip fest. Unionsrechtskonform interpretiert handelt es sich dabei um den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder, falls der Unternehmer weder einen solchen Sitz noch…
…erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. § 3a idF ab 1.1.2010 enthält in Abs. 8 eine spezielle Ortsbestimmungsregel nur mehr für Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer. Für Vermittlungsleistungen an Unternehmer (B2B) gilt Grundregel I, das Empfängerortprinzip (Ruppe/Achatz, UStG4, § 3a Tz 68). § 1 Abs…
…7100434/2013). Steuerbarkeit: Gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 idF BudgetbegleitG 2009 wird eine sonstige Leistung an einen Unternehmer an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Da gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 der Umsatzsteuer nur Leistungen…
…Vorsteuerausschlüsse zu verzeichnen hatte. Der hier vorliegende Fall entstand, weil ein „Management- und Servicevertrag“ infolge wirtschaftlichen Gehalts in ein einheitliches Liefergeschäft uminterpretiert wurde. Von einheitlicher Dienstleistung (Empfängerortprinzip, RC) in einheitliche Lieferung. Dies bewirkte Umsatzsteuer beim Leistenden und Vorsteuerabzug bei den Empfängern. In Summe stand aber…
…der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Nach dem Empfängerortprinzip sollen Dienstleistungen an Unternehmer dort besteuert werden, wo der Empfänger der Leistung den Sitz hat. Die gegenständlichen Dienstleistungen an…
…die Normierung, dass eine von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer ausgeführte sonstige Leistung (B2B-Leistung) grundsätzlich als an jenem Ort ausgeführt gilt, von dem aus der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so…