IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BW, Adr, PLZ E, gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 11. Oktober 2013 betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung), Steuernummer StNr, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch STB***1***-Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungsgesellschaft, Ort***1*** , über die Beschwerde vom 22. April 2015 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 18. März 2015 betreffend Einkommensteuer 2009 bis…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 10. September 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Steuernummer ***BF1StNr1…
Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern: Eine weitere unsachliche Ungleichbehandlung liege in der willkürlichen Unterscheidung zwischen Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern. Es sei nicht nur so, dass beide Sektoren in der Energieversorgung und damit im selben Feld tätig seien. Die starke Preissteigerung im Energiesektor, die als…
Die Beschwerdeführerin hätte daher im Jahr 2015 den Zugang des Hengstes mit € 14.705,63 als gleichzeitig mit der Aufnahme ins Anlageverzeichnis als Betriebseinnahme, die Transportkosten und die Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgaben ansetzen sollen. Da das Ansetzen der Betriebseinnahme unterblieben ist, hat das…
Sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe es keine. Darauf abzustellen, dass die (ohnehin außer Kraft getretene) EU-Verordnung diese Differenzierung vornehme, könne nicht reichen, da Österreich die von der EU gesetzte Obergrenze von € 180/MWh Strom deutlich (ebenfalls ohne sachliche Rechtfertigung) unterschreite. Hinzu komme…
Eine weitere unsachliche Ungleichbehandlung liege in der willkürlichen Unterscheidung zwischen Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern. Es sei nicht nur so, dass beide Sektoren in der Energieversorgung und damit im selben Feld tätig sind. Die starke Preissteigerung im Energiesektor, die als Ratio für den EKB-S diene…
Eine weitere unsachliche Ungleichbehandlung liege in der willkürlichen Unterscheidung zwischen Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern. Es sei nicht nur so, dass beide Sektoren in der Energieversorgung und damit im selben Feld tätig sind. Die starke Preissteigerung im Energiesektor, die als Ratio für den EKB-S diene…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch August Proßegger, Fichtenweg 3/1, 5122 Hochburg-Ach, über 1. die Beschwerde vom 3. August 2020 gegen den Bescheid des…
…9,10 €/m2 netto zzgl. 50,00 € netto für den Carport. Bei der Beurteilung der Liebhaberei seien gemäß LRL Rz 62 gesetzliche Einnahmebeschränkungen außer Acht zu lassen, wenn lediglich aufgrund dieser Beschränkung kein kumulierter Überschuss erzielt werde. Gemäß LRL Rz 63 sei die…
…Instandsetzungsaufwendungen sind in die Prognose miteinzubeziehen. Auf der Einnahmenseite der Prognose sind die voraussichtlichen Mieteinnahmen anzusetzen. Fiktive marktkonforme Mieteinnahmen sind bei gesetzlichen Einnahmenbeschränkungen anstelle der tatsächlichen Mieteinnahmen anzusetzen, folglich dessen die tatsächlich erzielten Erträge in diesem Fall vor der Übernahme in die Prognose zu adaptieren…
…sein Preispotential weitgehend ausnützt (vgl. Josef/Bernhard, aaO, Tz 419). Wird bei zwangsweisen Einnahmenbeschränkungen (zB auf Grund gesetzlicher Bestimmungen) das vorgegebene Preispotential zumindest im Wesentlichen ausgeschöpft, spricht dies gegen Liebhaberei (VwGH 25.11.1999, 97/15/0144). Da der Bf. wie alle anderen Betreiber von…
…Sonderabschreibungen (z.B. § 28 Abs. 3 EStG 1988) Gebrauch gemacht werde oder der Steuerpflichtige wegen gesetzlicher Einnahmenbeschränkungen nur ein begrenztes Bestandsentgelt - das allerdings dem Markt entsprechend voll auszuschöpfen sei - verlangen könne (VwGH 30.3.2011, 2005/13/0148; VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082…
…für den gesamten absehbaren Zeitraum (ob dieser nun 20 oder 25 Jahre umfasst, hängt von der Qualifizierung als "kleine" oder "große" Vermietung ab), andererseits fehlt es bei gesetzlichen Einnahmenbeschränkungen am Ansatz marktkonformer Mieteinnahmen (vgl. Brennsteiner/Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG LVO Anm…
…vgl. Doralt/Renner, aaO, Tz 419). Wird jedoch bei zwangsweisen Einnahmenbeschränkungen (zB auf Grund gesetzlicher Bestimmungen) das vorgegebene Preispotential zumindest im Wesentlichen ausgeschöpft, spricht dies gegen Liebhaberei (VwGH 25.11.1999, 97/15/0144 ). Im gegenständlichen Fall ist aus diesem Kriterium ebenfalls nichts zu gewinnen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 10. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes für…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 4. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes für…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, über die Beschwerde vom 9. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. September 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Jänner 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Dezember 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der Dipl.-Ing. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 11.3.2019, gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 13.2.2019, mit…