…2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte. Weiters erging an die Bf. am 2.1.2024 die Aufforderung allenfalls bestehende gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Fehlen der Weisungsgebundenheit des nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters iSd § 25 Abs…
…wesentlich Beteiligten geleisteten Zahlungen stellen folglich sonstige Vergütungen iSd § 22 Z 2 2 TS EStG 1988 dar und sind DB- und DZ-pflichtig. c. Einkünfte nach § 25 Abs. 1 lit b EStG 1988 Hinsichtlich jener Zeiträume aber, in denen eine nicht wesentliche Beteiligung des Gesellschafter…
…im Falle eines nicht wesentlich beteiligten und nicht durch gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmungen von Weisungen freigestellten Gesellschafter-Geschäftsführers läge kein Anwendungsfall des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 vor. Es sei daher iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis vorliege…
…Verwaltungsgerichtshofes zum Gesellschafter-Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffen, der bei Sperrminoritäten oder bei Beteiligungen am Stammkapital von mindestens 50% mangels Weisungsunterworfenheit ein Dienstverhältnis nicht anerkannt hat. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten soll in den Fällen gesellschaftsvertraglicher Sonderrechte eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters erreicht werden…
…VwGH 28.6.2006, 2002/13/0175. Für die Beurteilung des vorliegenden Vertragsverhältnisses trifft die Judikatur hinsichtlich von nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern bzw. Fremdgeschäftsführern von Kapitalgesellschaften Aussagen über die Kriterien für die Beurteilung, ob eine Weisungsbindung vorliegt, die auch im vorliegenden Fall Bedeutung haben: Im…
…Ansicht, dass der an der beschwerdeführenden GmbH nicht beteiligte Geschäftsführer Name in einem Dienstverhältnis zur Bf stand und folglich dessen GF-Bezüge im gesamten Prüfungszeitraum auch als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren seien) und hat als Anlass der Qualifizierung der Geschäftsführerbezüge als Arbeitslohn iSd …
…dem Text des § 47 Abs. 2 EStG 1988 ein weiterer Satz angefügt, welcher lautet: "Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z. 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z…
…Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschafter in die Bemessungsgrundlage für den DB auf alle Körperschaften des privaten Rechts in gleicher Weise zu erfolgen hat. Wenn die Beschwerdeführerin die Festsetzung des DB als mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar hält, weil eine vorherige Außenprüfung…
…dem Text des § 47 Abs. 2 EStG 1988 ein weiterer Satz angefügt, welcher lautet: "Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z. 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z…
…2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte. Weiters erging an die Bf. am 2.1.2024 die Aufforderung allenfalls bestehende gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Fehlen der Weisungsgebundenheit des nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters iSd § 25 Abs…
…wesentlich Beteiligten geleisteten Zahlungen stellen folglich sonstige Vergütungen iSd § 22 Z 2 2 TS EStG 1988 dar und sind DB- und DZ-pflichtig. c. Einkünfte nach § 25 Abs. 1 lit b EStG 1988 Hinsichtlich jener Zeiträume aber, in denen eine nicht wesentliche Beteiligung der Gesellschafter…
…die ihre Wurzel nicht in seiner Tätigkeit für die Bf hatten. Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung der beiden wesentlich beteiligten Geschäftsführer ungeachtet ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligte Gesellschafter "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" aufgewiesen hat. Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer erzielten…
…nicht auf die Art der Tätigkeit abzustellen. Das bedeutet, dass unter diese Bestimmung nicht nur die Geschäftsführer-Tätigkeit fällt, sondern jede Art der dienstnehmerähnlichen Beschäftigung des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten. Im Sinne der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur fallen Vergütungen eines mehr als 25% beteiligter Gesellschafters…
…seiner Meinung nach nur Personen, die auch in die Geschäftsführung involviert seien. Er sei aber nur aufgrund einer starren und verfassungsrechtlich nicht zu begründenden Ungleichbehandlung als "wesentlich Beteiligter" Gesellschafter eingestuft worden. Er sei in keiner Weise in die Geschäftsführung eingebunden. Er erledigt im Zuge seiner…
…vor: "A. Inhaltliche (materiellrechtliche) Rechtswidrigkeit: 1. Argumentation des GPLA-Prüfers: Im Bericht zur GPLA-Prüfung vom 3.5.2012 stellt der Prüfer fest, daß nicht wesentlich beteiligte Gesellschafts-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften in einem Dienstverhältnis zur GmbH stehen, unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z…
…nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern der Bf. war aufgrund des vorliegenden Sachverhalts zu prüfen, ob jeweils ein Dienstverhältnis im steuerlichen Sinn gegeben war und dadurch die erhaltenen Beträge in die jährliche Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen waren. Unstrittig war aufgrund der Höhe der Beteiligung das Vorliegen…
…24.11.2016, 2013/13/0046). Wenn schon nicht wesentlich beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer von Freiberufler-GmbHs, die nicht in einem klassischen Dienstverhältnis zur GmbH stehen, und freie Dienstnehmer, die auf Grund ihrer Tätigkeit einer der Kammern der freien Berufe oder der Wirtschaftskammer angehören, keine Kommunalsteuer und…
… § 22 Z 2 EStG stellt jedoch eine lex specialis gegenüber anderen Einkünftetatbeständen dar, weshalb diese Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob die Beschäftigung des wesentliche beteiligten Gesellschafters "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist" nicht zur Anwendung gelangt (VwGH 01.06.2016, 2013/13/0061…
…werden). Wie bereits vom Finanzamt dargelegt, vermag eine Lohnsteuerprüfung bei der ***6*** GmbH keine wie immer geartete Bindungswirkung für die Qualifikation der Einkünfte des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers in dessen Einkommensteuerverfahren zu entfalten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob "nur" ein Außenprüfungsbericht ohne Feststellungen…
…iVm § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 normieren, dass trotz des Vorliegens einer gesellschaftsvertraglich eingeräumten Sperrminorität bei einem nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn „sonst alle“ Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben sind (vgl VwGH 26.7.2007, 2007/15/0095, VwGH…