…Abs. 1 Z. 3 zweiter und dritter Satz EStG den Nachweis erbringen muss, dass die Bewirtung der Werbung diente und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwog. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sind demnach zwei Voraussetzungen - nämlich Werbungszweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen/beruflichen Veranlassung - nachzuweisen…
…Bewirtungskosten: Gegenständlich kann den Vermerken auf den Rechnungen das konkrete Rechtsgeschäft, welches im Rahmen der Bewirtung angestrebt wurde, nicht entnommen werden. Dem Beschwerdeführer ist der Nachweis des Zutreffens der Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Bewirtungsspesen nicht gelungen. Die Aufwendungen konnten daher nicht berücksichtigt werden. 4…
…zwischen diesen Kosten und einen ausschließlich auf die Person des Bf. zugeschnittenen Vorzugsstimmenwahlkampf glaubhaft zu machen. Ohne Nachweis einer Bewirtung des Bf. mit Entgeltcharakter entsprachen die durch die Rechnungen vom 31.1.2010 und 12.2.2010 belegten Bewirtungskosten nicht den Kriterien des § 20 Abs…
…ein Privatanteil von 20% ausgeschieden worden. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 seien Bewirtungsspesen, die nachweislich der Bewirtung dienen und deren berufliche und betriebliche Veranlassung weitaus überwiege, nur zur Hälfte abzugsfähig. 3. Beschwerde vom 28. November 2019: Gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 26…
…Nicht nur die Bewirtung von Geschäftskunden durch einen Unternehmer kann Repräsentationsaufwand darstellen, sondern auch die Bewirtung durch einen politischen Funktionär (VwGH 17.09.1997, 95/13/0245). Nur wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Bewirtung nahezu ausschließlich der Werbung dient und die berufliche Veranlassung…
…Beschwerde vom Beschwerdeführer (in Folge "Bf.") geltend gemachte behauptete Provisionen an Dritte iHv Euro 4.500,00, Repräsentationsaufwand (Aufwand für Bewirtung iHv Euro 1.114,43 sowie Übernächtigungen iHv Euro 418,60) und Bankspesen iHv Euro 435,10 als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Weiters war Streitpunkt…
…den im Faxwege übermittelten Unterlagen keine Angaben bezüglich Eintritten, Spenden, Bewirtungen ersichtlich sind. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch sieht vor, dass täglich der Anfangs- und Endkilometerstand zu den Aufzeichnungen ebenso gehört wie das Ziel und der Zweck der Reise. Auf den von ihnen vorgelegten Unterlagen - als…
…soweit derartige Belege überhaupt vorhanden sind, ist im Allgemeinen kein derartiger Nachweis, vgl. UFS 10. 9. 2012, RV/1515-W/12), 2. dass mit der konkreten Bewirtung ein Werbezweck verbunden war und 3. dass die berufliche Veranlassung hierbei weitaus überwogen hat. Reisekosten Die in den…
…1988 können Aufwendungen oder Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden zur Hälfte abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass diese der Werbung gedient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Auch zu diesem Punkt hat die Bf. keinerlei Nachweise - trotz konkreter Aufforderung durch…
…schriftlicher Aufforderung und mehrmaliger Terminverlängerung bis 12.11.2010 wurden die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Folglich wurden die Beträge lt E1a von € 3.435,20 für Bewirtung bei KZ 9200, € 39.208,99 für Bürokosten und € 1.451,00 für Ausbildungskosten bei…
…< Teilnahmegebühren: 300 Euro < Taggeld: 549,12 Euro (80% von 686,40 Euro) < Nächtigung: 105 Euro < Bewirtung: 138,40 Euro In einem weiteren Ergänzungsvorhalt vom 3. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, entsprechende Nachweise über die Reise- und Fahrtspesen vorzulegen (z.B…
…oder den Vater des Bf., und ein Nachweis, dass der Bf. diese Aufwendungen wirtschaftlich getragen habe, sei nicht erbracht worden. Die nachgereichten Belege hätten darüber hinaus weit überwiegend keine betriebliche Veranlassung erkennen lassen, zumal es sich in vielen Fällen um Bewirtungs-, Reise- und andere Lebenshaltungskosten…
…werden. Darunter fallen auch Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Nur wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und eine betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden. Dieser Nachweis ist für jede einzelne Aufwendung zu erbringen…
…mit dem sie den Bf. zum belegmäßigen Nachweis der beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben aufforderte. Dieser Aufforderung kam der Bf. mit Stellungnahme vom 1.4.2016 nach und legte eine Bestätigung der Gemeinde über die Bezahlung der Parteiabgabe sowie eine Bankbestätigung über geleistete Kreditraten vor. Die…
…ist zuzustimmen, wenn er ausführt, dass die Glaubhaftmachung von Werbungskosten grundsätzlich genügt, wenn der Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zumutbar ist. Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (z.B. VwGH 30.4.2003, 98/13/0119; 28.5.2008, 2006…
…0272 Moderator; 30.4.2003, 99/13/0208 Journalist). Allerdings setzt der Fall eines Leistungsaustausches die entsprechende Nachweisführung voraus. Der Umstand, dass die Bewirtung der Informanten der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen förderlich sein mag, reicht nicht (VwGH 28.11.2001, 2000/13/0145). Da, wie…
…begehrten Aufwendungen für Blumen, Pokale, Spenden, Eintritte bzw. Bewirtung wurden mangels belegmäßigen Nachweisen hingegen nicht anerkannt; gleiches gelte - so die belangte Behörde in der Begründung weiter - für jene Fahrtkosten im Zusammenhang mit den ***Partei-Terminen, sowie geselligen Zusammenkünften (Erntedankfest, Kirtag usw.). Schließlich wurden die Fahrtkosten…
…4.108,24 €: Dieser strittige Aufwand setzt sich wie folgt zusammen: a.)245,2 € strittiger Aufwand Weihnachtsessen mit Kunden 2005 Ad Essen mit **1**: **1** konnte im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Bewirtung als Vermittler von Verträgen rekrutiert werden (AB 61: Rechnung des Mag…
…angeführt, besteht eine Ausnahme vom Abzugsverbot nur für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, wobei hier allerdings der Nachweis erforderlich ist, dass die Bewirtung überwiegend der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Unter dem Begriff der Werbung ist dabei eine Produkt- und Leistungsinformation…
…außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Deren Ankerkennung ist somit vom der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - nämlich Werbezwecke und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser…