…Finanzamt gewählte andere Verfahren und dass das Wiener Verfahren zu Gunsten des vom Finanzamt angewandten Verfahrens grundsätzlich zu verwerfen wäre. Dies fände durchaus Rückhalt in der Literatur (vgl. Fraberger, Das Wiener Verfahren 1996 zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften – Grundsätze und Zweifelsfragen, RWZ 2001, 70)…
…oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Im den Teilhaber betreffenden…
…459 [462]). Bei der Bewertung von am Ende der Abwicklung noch offenen Verbindlichkeiten wird daher der bereits zum Bewertungsstichtag bekannte und somit den Preis beeinflussende unmittelbar bevorstehende Untergang des Schuldners zu berücksichtigen sein. Ob für die Verbindlichkeiten aber bei Einbeziehung dieser Umstände überhaupt ein Einzelveräußerungspreis…
…Ansatz nach dem EStG ist nicht maßgeblich. Die Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden erfolgt nach der Spezialbestimmung des § 14 BewG 1955. Diese lautet auszugsweise: „(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren…
…Abs. 2 BewG keine besondere Bewertung vor. Aus der Tatsache, dass der grundsätzlich die Bewertung von Forderungen und Schulden regelnde § 14 BewG in seinem Absatz 2 nur die Forderungen erwähnt, kann geschlossen werden, dass der Schuldner seine Schuld auch in voller Höhe ansetzen kann, wenn…
… 14 Abs. 2 BewG eindeutig nur die Bewertung uneinbringlicher Forderungen mit Null für zulässig erklärt nicht aber die Bewertung von Schulden, war im gegenständlichen Fall lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Eine Revision ist daher unzulässig. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden…
… 14 Abs. 2 BewG eindeutig nur die Bewertung uneinbringlicher Forderungen mit Null für zulässig erklärt nicht aber die Bewertung von Schulden, war im gegenständlichen Fall lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Eine Revision ist daher unzulässig. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden…
…Ansatz nach dem EStG ist nicht maßgeblich. Die Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden erfolgt nach der Spezialbestimmung des § 14 BewG 1955. Diese lautet auszugsweise: „(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren…
…256 ff). § 14 BewG, der für die Bewertung von Schulden die Berücksichtigung der Einbringlichkeit vorschreibt, ist daher auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Die Bemessungsgrundlage des Forderungsverzichts ist somit - wenn man die Erfüllung des Tatbestands bejahen sollte - unter Berücksichtigung der Einbringlichkeit zu ermitteln. Nur der…
…256 ff). § 14 BewG, der für die Bewertung von Schulden die Berücksichtigung der Einbringlichkeit vorschreibt, ist daher auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Die Bemessungsgrundlage des Forderungsverzichts ist somit - wenn man die Erfüllung des Tatbestands bejahen sollte - unter Berücksichtigung der Einbringlichkeit zu ermitteln. Nur der…
…I Nr. 71/2003 ist auch für die gebührenrechtliche Ermittlung der steuerlichen Werte ausdrücklich eine Berechnung nach den Grundsätzen der Versicherungsmathematik angeordnet ("Berechnungsprogramm betreffend Bewertung von Renten (§16 BewG)" auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen). Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte die bekämpfte Festsetzung der…
…I Nr. 71/2003 ist auch für die gebührenrechtliche Ermittlung der steuerlichen Werte ausdrücklich eine Berechnung nach den Grundsätzen der Versicherungsmathematik angeordnet ("Berechnungsprogramm betreffend Bewertung von Renten (§16 BewG)" auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen). Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte die bekämpfte Festsetzung der…
…I Nr. 71/2003 ist auch für die gebührenrechtliche Ermittlung der steuerlichen Werte ausdrücklich eine Berechnung nach den Grundsätzen der Versicherungsmathematik angeordnet ("Berechnungsprogramm betreffend Bewertung von Renten (§16 BewG)" auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen). Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte die bekämpfte Festsetzung der…
…I Nr. 71/2003 ist auch für die gebührenrechtliche Ermittlung der steuerlichen Werte ausdrücklich eine Berechnung nach den Grundsätzen der Versicherungsmathematik angeordnet ("Berechnungsprogramm betreffend Bewertung von Renten (§16 BewG)" auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen). Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte die bekämpfte Festsetzung der…
…I Nr. 71/2003 ist auch für die gebührenrechtliche Ermittlung der steuerlichen Werte ausdrücklich eine Berechnung nach den Grundsätzen der Versicherungsmathematik angeordnet ("Berechnungsprogramm betreffend Bewertung von Renten (§16 BewG)" auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen). Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte die bekämpfte Festsetzung der…
…Abschreibung der Forderung in Höhe von 49.810,45 € zum Bilanzstichtag 31.12.2015 um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt oder ob die Forderung zu Recht als Schadensfall ausgebucht wurde. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung…
…71/2003 ist auch für die Ermittlung der steuerlichen Werte ausdrücklich eine Berechnung nach den Grundsätzen der Versicherungsmathematik angeordnet (vgl. auch das "Berechnungsprogramm betreffend Bewertung von Renten (§16 BewG)" auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen). Im gegenständlichen Fall geht aus dem Inhalt des Notariatsaktes…
…UGB zu bewerten sei. Nach § 202 Abs. 1 UGB seien Einlagen mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen sei, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergebe. Nach § 202 Abs. 2 UGB dürften im Falle von Umgründungen…
…Abs. 3 BewG gilt nur für die Bewertung von Forderungen und Schulden, nicht hingegen wenn als Gegenleistung ein Kaufpreis vereinbart wurde. Die Bemessungsgrundlage bildet gemäß § 5 GrEStG der Kaufpreis selbst und nicht die Summe der abgezinsten Teilzahlungen. Eine Bewertung des Kaufpreises ist nicht erforderlich, ist…
…nur für die Bewertung von Forderungen und Schulden und daher dann nicht gilt, wenn als Gegenleistung ein Kaufpreis vereinbart worden ist. Denn nach § 5 GrEStG 1987 bildet der Kaufpreis selbst und nicht etwa die Summe der abgezinsten Teilzahlungen die Bemessungsgrundlage. Eine Bewertung des Kaufpreises ist…