…14 Abs. 1 BewG hat die Bewertung von Kapitalforderungen zum Nennwert zu erfolgen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Das Bundesfinanzgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der Wert eines Forderungsverzichtes aus der Sicht der Gesellschaft zu ermitteln sei. Das…
…Für die Bewertung von Forderungen sind die Anschaffungskosten bzw. der niedrigere Teilwert maßgeblich, der sich nach der Fälligkeit, Verzinslichkeit und Einbringlichkeit richtet (VwGH 11.05.2005, 2002/13/0021 ). Im gegenständlichen Fall gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Teilwertabschreibung wegen der Fälligkeit der Forderungen in…
…nicht zu berücksichtigen. Weiters ist als lex specialis für die Bewertung von Kapitalforderungen in § 14 BewG folgendes normiert: „Kapitalforderungen …. sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Gemäß § 14 Abs 2 BewG bleiben „Forderungen, die uneinbringlich sind…
…angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO). Für die Bewertung von Forderungen sind die Anschaffungskosten bzw der niedrigere Teilwert maßgeblich, der sich nach Fälligkeit, Verzinslichkeit und Einbringlichkeit richtet (Jakom/Laudacher, § 6 Rz 86 mit…
…zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO). Für die Bewertung von Forderungen sind die Anschaffungskosten bzw der niedrigere Teilwert maßgeblich, der sich nach Fälligkeit, Verzinslichkeit und Einbringlichkeit richtet (Jakom/Laudacher, …
…wird (VwGH 24.02.1999, 96/13/0206). Für die Bewertung von Beteiligungen sind die Umstände am Bilanzstichtag maßgebend, wobei die bessere Kenntnis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung zu berücksichtigen ist. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind keine Voraussetzung für eine Abschreibung uneinbringlicher Forderungen, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners…
…Forderungsrisiko orientiert sich daher ausschließlich an der individuellen Bonität des Schuldners oder an besonderen Absprachen zwischen Gläubiger und Schuldner im Zusammenhang mit dem Forderungseingang (vgl. Doralt/Mayr, EStG 14 , § 6 Tz 214; Jakom/Laudacher EStG, 2014, § 6 Rz 83). Maßgeblich für die Bewertung von Forderungen…
… 6 Z. 3 EStG …" Aus BFG 20.6.2018, RV/2100053/20, wird zitiert: "Die Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten sei nach Ansicht des BFG naturgemäß mit gewissen Ungenauigkeiten verbunden. Im Beschwerdefall sei jedoch davon auszugehen, dass nicht legitimierte Sparbücher, bei denen die Inhaber…
…Höhe von € 14.378 zu vermindern, sodass sich der Jahresgewinn 2006 des Bf. um diesen Betrag erhöht. Maßgeblich für die Bewertung von Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Bestehen am Bilanzstichtag berechtigte Zweifel an der Einbringlichkeit einer Forderung, dann ist eine solche Forderung am…
…der belangten Behörde vor. Daher wurde das Beschwerdeverfahren betreffend die Einkommensteuer 2009 noch nicht miterledigt, da erst entsprechende Feststellungen zu Auswirkungen des Forderungsverzichtes von der belangten Behörde zu treffen sein werden. 12.4. Vermietung Tr Zur "Vermietung Tr" führte der Bf. in der Stellungnahmen vom…
…ua. VwGH 9.6.1986, 84/15/0159). Bei Ermittlung der Ertragsaussichten hat die Abgabebehörde alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dazu gehören auch Kenntnisse, die die Abgabebehörde erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens erlangt. Wertbestimmend können solche Kenntnisse jedoch nur…
…Das konkrete Forderungsrisiko orientiert sich daher ausschließlich an der individuellen Bonität des Schuldners oder an besonderen Absprachen zwischen Gläubiger und Schuldner im Zusammenhang mit dem Forderungseingang (vgl. Doralt/Mayr, EStG 14 , § 6 Tz 214). Maßgeblich für die Bewertung von Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag…
…der von der Gesellschaft empfangenen Beträge sowie der Bonität des Gesellschafters besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.7.2011, 2008/13/0005). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde auch das Fehlen ausreichender Sicherheiten für sich allein nicht den Schluss zulassen, dass die verbuchten Forderungen gegen…
…Insolvenzverfahrens entsprechend hoch, da diese einen beträchtlichen Teil der gesamten verbuchten Forderungen ausmachte. Weiters war für die [B-GmbH] auch von großer Bedeutung, dass die Geschäftsbeziehungen zur [C-GmbH] aufrecht bleiben. Immerhin standen die beiden Gesellschaften in jahrelangem Austausch von Lieferungen und Leistungen, deren Bezahlungen…
…mit der gänzlichen Einbringlichkeit der Forderungen nicht (mehr) gerechnet werden kann. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht…
…eine Liste über die Konkurse von Firmen, um für den Jahresabschluss auch eine richtige Bewertung von Forderungen vornehmen zu können. Weitere Gründe führte ich bereits in den Berufungen zu den EKSt-Bescheiden der Jahre 2009 und 2011 an. Die von der Vorständin des Finanzamtes Klagenfurt…
…Abs. 3 BewG gilt nur für die Bewertung von Forderungen und Schulden, nicht hingegen wenn als Gegenleistung ein Kaufpreis vereinbart wurde. Die Bemessungsgrundlage bildet gemäß § 5 GrEStG der Kaufpreis selbst und nicht die Summe der abgezinsten Teilzahlungen. Eine Bewertung des Kaufpreises ist nicht erforderlich, ist…
…Forderungsverzicht unterliegt gemäß § 2 Z 4 lit b KVG der Gesellschaftsteuer. Für die Berufungswerberin ergibt sich durch den Forderungsverzicht der Gesellschafterin ein Wegfall einer Verbindlichkeit. Für Verbindlichkeiten sieht § 14 Abs. 2 BewG keine besondere Bewertung vor. Aus der Tatsache, dass der grundsätzlich die Bewertung von…
…Da die Bilanz eine Bestandaufnahme zum Bilanzstichtag zeigt, muss auch die Bewertung der Forderung nach dem Wissensstand des Gläubigers und dem Zustand des Schuldners am Bilanzstichtag erfolgen. Maßgeblich für die Bewertung von Forderungen (ihrer Einbringlichkeit) sind damit die (tatsächlichen) Verhältnisse am Bilanzstichtag (Doralt/Mayr, EStG14…
…haben (VwGH 27.03.2003, 99/15/0148 ). Die Berücksichtigung erkennbarer Risiken und drohender Verluste fließt aus dem (unternehmensrechtlichen) Imparitätsprinzip und betrifft Teilwertabschreibungen und Verluste. Die Maßgeblichkeit der Verhältnisse am Bilanzstichtag hat vor allem für die Bewertung von Forderungen Bedeutung. Die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners im…