…als dem Konzessionär. Aus verfassungsrechtlicher Sicht widerspricht die höhere Besteuerung von (aufgrund des Unionsrechts den Konzessionären gleichgestellten) Nicht-Konzessionären und deren Vermittlern dem Gleichheitssatz der Bundesverfassung und der Erwerbsfreiheit. Die höhere Besteuerung verletzt auch das Diskriminierungsverbot und die unternehmerische Freiheit der Grundrechte-Charta. Auf diesen…
…erwachsen als dem Konzessionär. Aus verfassungsrechtlicher Sicht widerspricht die höhere Besteuerung von (aufgrund des Unionsrechts den Konzessionären gleichgestellten) Nicht-Konzessionären dem Gleichheitssatz der Bundesverfassung und der Erwerbsfreiheit. Die höhere Besteuerung verletzt auch das Diskriminierungsverbot und die unternehmerische Freiheit der Grundrechte-Charta. Auf diesen Befund können…
…erwachsen als dem Konzessionär. Aus verfassungsrechtlicher Sicht widerspricht die höhere Besteuerung von (aufgrund des Unionsrechts den Konzessionären gleichgestellten) Nicht-Konzessionären dem Gleichheitssatz der Bundesverfassung und der Erwerbsfreiheit. Die höhere Besteuerung verletzt auch das Diskriminierungsverbot und die unternehmerische Freiheit der Grundrechte-Charta. Auf diesen Befund können…
…erwachsen als dem Konzessionär. Aus verfassungsrechtlicher Sicht widerspricht die höhere Besteuerung von (aufgrund des Unionsrechts den Konzessionären gleichgestellten) Nicht-Konzessionären dem Gleichheitssatz der Bundesverfassung und der Erwerbsfreiheit. Die höhere Besteuerung verletzt auch das Diskriminierungsverbot und die unternehmerische Freiheit der Grundrechte-Charta. Auf diesen Befund können…
…somit keine höhere Steuerbelastung erwachsen als dem Konzessionär. Aus verfassungsrechtlicher Sicht widerspricht die höhere Besteuerung von (aufgrund des Unionsrechts den Konzessionären gleichgestellten) Nicht—Konzessionären dem Gleichheitssatz der Bundesverfassung und der Erwerbsfreiheit. Die höhere Besteuerung verletzt auch das Diskriminierungsverbot und die unternehmerische Freiheit der Grundrechte—Charta…
…Finanzamt dem Bf. mit, dass gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG der Verlustabzug nur für Verluste zustehe, die in inländischen Betriebsstätten entstanden seien, die der Erzielung von Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 EStG dienen würden. Ein Verlustabzug sei nur zulässig, wenn der…
…in der EU ansässiges Unternehmen widerspreche der Erwerbs- und Niederlassungsfreiheit. In einer Ergänzung zur Beschwerde (Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 19. Juli 2011) wurde auf das Betriebsstätten-Diskriminierungsverbot des Artikels 24 Abs.3 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Deutschland (DBA-Deutschland) hingewiesen, welches nach Jirousek/Loukota (ÖStZ 2005…
…worden. Der Einbehalt von Abzugsteuer für ein in der EU ansässiges Unternehmen widerspreche der Erwerbs- und Niederlassungsfreiheit. In der Ergänzung zur Beschwerde (damals Berufung) vom 21.7.2011 wurde auf das Betriebsstätten-Diskriminierungsverbot des Artikels 24 Abs.3 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Deutschland (DBA-Deutschland) hingewiesen, das…
…Loukota (SWI 2005, 58) angeschlossen hat, dass aus europarechtlichen Gründen (Diskriminierungsverbot) auch eine LuF eine DBA-Betriebsstätte haben könne. Der deutsche BFH judiziert ständig iSd statischen Sichtweise: Besonders ausführlich stellt der BFH in seinem Urteil vom 27.10.2011, I R 26/11, seine Rechtsansicht…
…bilde den "allgemeinen Gleichheitsgrundsatz", der die Gleichbehandlung aller Rechtssubjekte gewährleiste. Dieser Grundsatz umfasse nicht nur das ausdrückliche Privilegierungsverbot. Das Diskriminierungsverbot untersage auch Diskriminierungen aus unsachlichen Gründen. Zudem bestehe ein Differenzierungsverbot, das unsachliche Differenzierungen sowie unsachliche Gleichbehandlungen ungleicher Tatbestände verbiete. Zudem verlange das Sachlichkeitsgebot bei einer…
…und Lohnzettel sowie mit den österreichischen Firmen ("Beschäftigern") abgeschlossene Verträge und Befreiungsbescheide. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen mit Sitz in Ungarn und einer Betriebstätte in Österreich, 2100 Korneuburg. Sie unterliegt der beschränkten Steuerpflicht in Österreich. Die Bf…
…1 B-VG bzw. das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Art 17 GRC Nach dem allgemeinen Diskriminierungsverbot seien Diskriminierungen aus unsachlichen Gründen verfassungsrechtlich unzulässig. Weiters verbiete ein Differenzierungsverbot unsachliche Differenzierungen oder aber auch unsachliche Gleichbehandlungen von ungleichen Tatbeständen und mache ein Sachlichkeitsgebot für eine unterschiedliche Behandlung…
…werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit." Der diesbezüglich seitens der Bf. aufgezeigten Rechtsansicht, wonach das Betriebsstättendiskriminierungsverbot gemäß Art. 24 Abs. 3 DBA-FL auch für den Bereich der Umsatzsteuer anzuwenden sei…
…allgemeiner Auffassung den "allgemeinen Gleichheitsgrundsatz" konstituieren. Dieser verbürge die Gleichbehandlung aller Rechtssubjekte. Umfasst vom Gleichheitsgrundsatz seien außer dem expliziten Privilegierungsverbot weitere Bedeutungsschichten. Nach dem allgemeinen Diskriminierungsverbot seien Diskriminierungen aus unsachlichen Gründen verfassungsrechtlich unzulässig. Weiters herrsche ein Differenzierungsverbot, das unsachliche Differenzierungen oder aber auch unsachliche Gleichbehandlungen…
…konstituierten nach allgemeiner Auffassung den "allgemeinen Gleichheitsgrundsatz". Dieser verbürge die Gleichbehandlung aller Rechtssubjekte. Umfasst vom Gleichheitsgrundsatz seien außer dem expliziten Privilegierungsverbot weitere Bedeutungsschichten. Nach dem allgemeinen Diskriminierungsverbot seien Diskriminierungen aus unsachlichen Gründen verfassungsrechtlich unzulässig. Weiters ein Differenzierungsverbot, das unsachliche Differenzierungen oder aber auch unsachliche Gleichbehandlungen…
…konstituierten nach allgemeiner Auffassung den "allgemeinen Gleichheitsgrundsatz". Dieser verbürge die Gleichbehandlung aller Rechtssubjekte. Umfasst vom Gleichheitsgrundsatz seien außer dem expliziten Privilegierungsverbot weitere Bedeutungsschichten. Nach dem allgemeinen Diskriminierungsverbot seien Diskriminierungen aus unsachlichen Gründen verfassungsrechtlich unzulässig. Weiters ein Differenzierungsverbot, das unsachliche Differenzierungen oder aber auch unsachliche Gleichbehandlungen…
…nach allgemeiner Auffassung den "allgemeinen Gleichheitsgrundsatz". Dieser verbürge die Gleichbehandlung aller Rechtssubjekte. Umfasst vom Gleichheitsgrundsatz seien außer dem expliziten Privilegierungsverbot weitere Bedeutungsschichten. Nach dem allgemeinen Diskriminierungsverbot seien Diskriminierungen aus unsachlichen Gründen verfassungsrechtlich unzulässig. Weiters gelte ein Differenzierungsverbot, das unsachliche Differenzierungen oder aber auch unsachliche Gleichbehandlungen…
…konstituieren nach allgemeiner Auffassung den "allgemeinen Gleichheitsgrundsatz". Dieser verbürgt die Gleichbehandlung aller Rechtssubjekte. Umfasst vom Gleichheitsgrundsatz sind außer dem expliziten Privilegierungsverbot weitere Bedeutungsschichten. Nach dem allgemeinen Diskriminierungsverbot sind Diskriminierungen aus unsachlichen Gründen verfassungsrechtlich unzulässig. Weiters ein Differenzierungsverbot, das unsachliche Differenzierungen oder aber auch unsachliche Gleichbehandlungen…
…konstituierten nach allgemeiner Auffassung den "allgemeinen Gleichheitsgrundsatz". Dieser verbürge die Gleichbehandlung aller Rechtssubjekte. Umfasst vom Gleichheitsgrundsatz seien außer dem expliziten Privilegierungsverbot weitere Bedeutungsschichten. Nach dem allgemeinen Diskriminierungsverbot seien Diskriminierungen aus unsachlichen Gründen verfassungsrechtlich unzulässig. Weiters ein Differenzierungsverbot, das unsachliche Differenzierungen oder aber auch unsachliche Gleichbehandlungen…
…konstituierten nach allgemeiner Auffassung den "allgemeinen Gleichheitsgrundsatz". Dieser verbürge die Gleichbehandlung aller Rechtssubjekte. Umfasst vom Gleichheitsgrundsatz seien außer dem expliziten Privilegierungsverbot weitere Bedeutungsschichten. Nach dem allgemeinen Diskriminierungsverbot seien Diskriminierungen aus unsachlichen Gründen verfassungsrechtlich unzulässig. Weiters ein Differenzierungsverbot, das unsachliche Differenzierungen oder aber auch unsachliche Gleichbehandlungen…