…Frage, ob subsidiär Schutzberechtigte i.S.d. § 3 Abs. 4 FLAG 1967 während der Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz und des Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz weiter als erwerbstätig anzusehen sind, nicht ersichtlich ist; die zitierte Judikatur bezieht sich nicht unmittelbar auf § 3 Abs. 4…
…Dazu ergibt eine vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Abfrage im abgabenrechtlichen Informationssystem, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bereits ab November 2016 Wochengeld bezogen und damit Beschäftigungsverbot bestanden hat. Der erste Tag des Beschäftigungsverbotes ist somit der Tag, ab welchem die Ausbildung nicht mehr betrieben wurde bzw werden…
…grundsätzlich gleichen Nettoeinkünften des (Ehe)Partners der sonst nicht zustehende Alleinverdienerabsetzbetrag nur deshalb gebühren sollte, weil diese Einkünfte (Wochengeld) den Ersatz des Arbeitseinkommens während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes darstellten (VwGH 16.2.2006, 2005/14/0108). Der Einkommensteuerbescheid eines Ehepartners entfaltet keine Bindungswirkung für die Überprüfung…
…unter welchen Auflagen die Fa. ***A GmbH*** ihr Gewerbe zur Verfügung stellt. Insbesondere verweise ich auf den Punkt 3 "Beschäftigungsverbot für Illegale"." (Niederschrift vom 11.4.2014, OZ 61 Seite 2). Der wörtlich wiedergegebene Inhalt des Auflagen-Kataloges entstammt der im Akt einliegenden Kopie dieses…
…Arbeitnehmerin im Zeitraum von 1. Mai 2001 bis zum 31. März 2020 für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei. In diesen Zeitraum falle ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG von 26. August 2018 bis 16. Oktober 2018 sowie eine anschließende Karenz von 17. Oktober 2018 bis 18…
… 40 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, sohin für 34 Tage bezogen. Der Bezug der Krankenunterstützung gemäß § 42 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich habe mit dem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 3 MSchG begonnen und bis 12 Wochen nach der Geburt…
…Karenz befunden, anschließend, von 9.12.2020 bis zur Geburt von ***2*** am 8.2.2021 im Mutterschutz. In der Zeit des Mutterschutzes gelte ein zwingendes absolutes Beschäftigungsverbot. Dies dürfe ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Da eine gesetzliche Karenz einer Beschäftigung gleichgestellt werde, müsse…
…Es besteht Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht gegenüber jedermann, Konkurrenzverbot, Beschäftigungsverbot zu anderen Dienstgebern. Aus niederschriftlich festgehaltenen Angaben der Geschäftsführerin und ehemaligen "freien" Mitarbeitern, ergab sich, dass die Dienstnehmer insofern in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens eingegliedert waren, als sie an bereitgestellten und entsprechende ausgestatteten Telearbeitsplätzen am Sitz…
…nach § 3 MSchG ("Mutterschutz") und die Achtwochenfrist nach der Entbindung gemäß § 5 MSchG ("Beschäftigungsverbot") ebenso wie Zeiten eines Karenzurlaubs nach dem MSchG innerhalb eines Dienstverhältnisses zu berücksichtigen, weil insoweit das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht bleibt und nur die Arbeitspflicht ruht (vgl BFG 25.4.2016, RV…
…Maps, die eine geringfügig kürzere Entfernung ergeben hat. Der Zeitraum des Aufenthaltes der Gattin des Bf in der Gemeinde ***, die Tatsache des Beschäftigungsverbots, dass es sich bei dem Haus in *** um ein Einfamilienhaus handelte und dass die Eltern der Gattin des Bf bereits pensioniert waren…
…eineinhalbmonatlich). Alle anderen Abgaben sind nach Aufforderung fällig. 3) Beschäftigungsverbot für Illegale. 4) Die Aufnahme von Personal ist nur mit Zustimmung der Firma erlaubt. 5) Große Investitionen sind ebenfalls nur mit Zustimmung der Firma erlaubt." Für die "Zurverfügungstellung" der Gewerbeberechtigung war von den "Filialleitern", darunter…
…für eine gesundheitliche Beeinträchtigung liegt nicht im Akt, sodass ein Beschäftigungsverbot für den Zeitraum von Beginn-Anschlusskarenz (nach Beendigung des Karenzurlaubes für VN-Kd1) bis ENDE-ao-Karenz (Beginn der 8-wöchigen Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz für die Bf. war der XXXX) nicht nachgewiesen wurde…
…gemäß dem Ausbildungsplan und den Vorgaben des Ausbildungsleiters und/oder des Anstaltsleiters obliegt jeweils dem unmittelbar Vorgesetzten. (3) Abwesenheitszeiten (Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst und dgl.) sind bei der Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen…
…neuerlichen Geburt während der Karenz oder einer weiteren gesetzlichen Schutzfrist (vorzeitiger Mutterschutz bzw. absoluter Beschäftigungsverbot vor der Geburt) passieren sollte und Sie erlassen gleich ohne nähere Prüfung des Einzelfalles eine negative Entscheidung. Aus meiner Sicht kann und ist eine solche Vorgangsweise sowohl mit dem geltenden…
…oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre. Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 2 und 4 haben weiters für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz Anspruch auf Wochengeld. (2) Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung gemäß Abs. 1 wird auf Grund eines…
…3 MSchG ("Mutterschutz") und die Acht- bzw. Zwölfwochenfrist nach der Entbindung gemäß § 5 MSchG ("Beschäftigungsverbot") ebenso wie Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem MSchG innerhalb eines Dienstverhältnisses zu berücksichtigen, weil insoweit das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht bleibt und nur die Arbeitspflicht ruht (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG…
…gemäß dem Ausbildungsplan und den Vorgaben des Ausbildungsleiters und/oder des Anstaltsleiters obliegt jeweils dem unmittelbar Vorgesetzten. (3) Abwesenheitszeiten (Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst und dgl.) sind bei der Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen…
…auszugsweise: § 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt: … 3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei a) eine krankheitsbedingte Nichtausübung, b) ein Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, c) eine Karenz gemäß MSchG…
…sie aufgrund des Bezuges des österreichischen einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld bis zum ersten Lebensjahr des ersten Kindes **Kind1** nur bis zu diesem Zeitpunkt krankenversichert gewesen war. Da das Beschäftigungsverbot gemäß MSchG vor und nach der Geburt des zweiten Kindes die Karenz mit dem ersten Kind verdrängt hat…
…vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1. Da die Bf. Vertragsbedienstete B ist, gebührte ihr…