RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100623/2020

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung der Familienbeihilfe bei einer Unionsbürgerin nach Anschlusskarenz, wenn kein Anspruch auf Wochengeld bestand

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100623/2020vom 23.05.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Finden Sie meine Stellungnahme hinsichtlich der Kindererziehungszeiten (vorläufige Versicherungszeiten wegen Kindererziehung in der Pensionsversicherung) für zutreffend, bitte ich Sie im Hinblick auf die Teilversicherung in der Pensionsversicherung über meinen Anspruch auf Ausgleichszahlung zur ausländischen Familienbeihilfe zu entscheiden." Vorgelegt wurde ein Versicherungsdatenauszug vom 16.11.2021, aus dem folgende Versicherungszeiten ersichtlich sind: vom BEGINN-DV bis letzter-Arbeitstag Angestellte der DG-Ö, vom Beginn-WG bis WG-Bezug-Ende Wochengeldbezug. vom KBG-Bezug-Anfang bis KBG-Bezug-Ende Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld. Vom Tag-nach-Karenzende-Kd2 bis Ende-UE Bezug einer Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung vom ehemaligen Dienstgeber. Im August 2021 informierte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) die Bf. über den Stand des Pensionskontos zum 1.1.2021 und die erworbenen Versicherungsmonate (17). Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass es sich um eine nicht rechtsverbindliche Mitteilung handle und diese keine Rechtsfolgen auslöse. Jahressummen der Beitragsgrundlagen waren für die Jahre 2015 und 2016 ausgewiesen. Für die Jahre 2017 bis 2020 wurden keine Beitragsgrundlagen ausgewiesen. Mit Schreiben vom 19.8.2021 teilte die PVA der Bf. mit, ein Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten bestehe nicht, da die Kinder nicht in den ersten vier Lebensjahren in Österreich erzogen worden seien. Aufgrund der Erziehung im Ausland sei keine Anrechnung möglich. Die Bf. wurde aufgefordert, betreffend eine allfällige tatsächliche Erwerbstätigkeit in Österreich vollständige Nachweise (Lohnkonten der Jahre 2015 bis 2021) zu übersenden. Mit Schreiben vom 16.9.2021 übermittelte die PVA der Bf. folgende Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz: Kinderbetreuungsgeld vom KBG-Bezug-Anfang bis KBG-Bezug-Ende, Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld vom 1.1.2018 bis Ende-AZ-KBG. Die Vertreterin der Bf. erklärte am 23.5.2022, es könnten keine weiteren Schritte hinsichtlich der Kindererziehungszeiten eingeleitet werden. Die ungarische Behörde habe das Formular E205 mit der Art der Versicherung / mit Codes (1,3 A) an PVA übermittelt, und es sei noch immer nicht eindeutig, in welchem Land die Kindererziehungszeiten geltend gemacht werden könnten. Das Ergebnis der zwischenstaatlichen Kommunikation werde übermittelt. Der Sachbearbeiter der PVA habe informiert, obwohl die Bestätigung über die in Ungarn erworbenen Versicherungszeiten übermittelt worden seien, sei die Frage bezüglich der Zeiten aufgrund Kindererziehung nach wie vor offen. Vorgelegt wurden folgende Unterlagen: Eine Anfrage der PVA vom 31.1.2022, worin diese die zuständige ungarische Stelle um Bekanntgabe ersuchte , ob in Ungarn für die Bf. Kindererziehungszeiten geltend gemacht werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, werde um schriftliche Stellungsnahme ersucht, dass in Ungarn keine Zeiten der Kindererziehung angerechnet werden können bzw. vorgesehen sind. Ein Schreiben der PVA an die Bf. vom 5.5.2022, mit welchem der Bf. die Korrespondenz mit dem ungarischen Sozialversicherungsträger übermittelt wurde (Schreiben der PVA vom 31.1.2022 und vom 13.4.2022, Antwortschreiben der ungarischen Stelle vom 12.4.2022). Die Bf. wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Anfrage betreffend der Kindererziehungszeiten noch nicht beantwortet worden sei. Aus dem Schreiben der ungarischen Stelle war ersichtlich, dass die Bf. 2018 und 2019 in Ungarn versichert war bzw. sich in gleichgestellten Verhältnissen befunden hat. Bis 31.8.2020 wurde als Zahl unter "Art der Versicherung" "3" angegeben, worauf sich dies bezieht, wurde nicht näher erläutert. Ein Schreiben vom 3.10.2022 der PVA betreffend die von der Bf. in Österreich erworbenen Versicherungszeiten inklusive aller berücksichtigten Zeiten aufgrund Kindererziehung. Die Bf. bedauerte, dass die Kindererziehungszeiten (2018 und 2019) nicht anerkannt worden seien. Gemäß diesem Schreiben wurden folgende Versicherungszeiten erworben: [...] Zu den Kindererziehungszeiten wurde festgehalten, dass 3 Monate für Zeiten der Kindererziehung festgestellt wurden, die sich mit Monaten des Wochengeldbezuges zeitlich decken. Es seien keine Monate der Kindererziehung bei Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld erworben worden. Bei der Auskunft der Pensionsversicherung handelt es sich um keinen Bescheid. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf., ungarische Staatsangehörige, wohnhaft in Ungarn, war vom BEGINN-DV bis letzter-Arbeitstag als Angestellte der DG-Ö sozialversichert. Sie arbeitete bei dieser als Kassierin in einer Filiale in ORT. Sie bezog vom Beginn-WG bis WG-Bezug-Ende Wochengeld. Sie war vom Zeitraum mit folgenden Beitragsgrundlagen gemeldet: Summe BG: 8.601,25, Summe SZ: 1.339,53. Sie vereinbarte mit ihrem Dienstgeber eine zweijährige Karenzzeit. Am GebDat-Kd1 wurde VN-Kd1, der erste Sohn der Bf. geboren. Vater von VN-Kd1 ist NN-KV VN-KV, ungarischer Staatsangehöriger, wohnhaft im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. und den gemeinsamen Kindern. Dieser war 2017 zunächst bis 15.12.2017 in Österreich beschäftigt und übt laut Auskunft der zuständigen ungarischen Stelle seit 15.12.2017 eine Erwerbstätigkeit in Ungarn aus. Er hätte ab 1.1. 2018 Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen gehabt, hat jedoch zunächst keinen Antrag gestellt. Er bezog ab August 2018 ungarische Familienleistungen. Am 11.11.2016 stellte die Bf. einen Antrag auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (Variante 20+4). Es sei ein Karenzurlaub für die Zeit ANSCHLUSS-KARENZ vereinbart worden. Die Bf. bezog das Kinderbetreuungsgeld im Anschluss an das Wochengeld für den Zeitraum vom KBG-Bezug-Anfang bis KBG-Bezug-Ende. Sie erhielt von der Österreichischen Gesundheitskasse vom 1.1.2018 bis Ende-AZ-KBG eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld. Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld für das erste Kind endete in Österreich daher 20 Monate nach der Geburt von VN-Kd1. Während des restlichen, mit dem Dienstgeber nach dem Mutterschutzgesetz vereinbarten Karenzurlaubes, welcher am Ende-Karenz-Kd1 endete, bezog die Bf. keine Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse mehr. Vor dem Ende-Karenz-Kd1 wurde die Bf. wieder schwanger. Am 10.9.2018 meldete die DG-kurz dem Arbeitsinspektorat den Beginn der 8-wöchigen Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz für die Bf., welche in ORT als Kassierin tätig sei, mit XXXX und einem voraussichtlichen Entbindungstermin am TERMIN. Die Bf. trat zwischen dem Ende der gesetzlichen Karenz für ihren ersten Sohn im Monat-Ende-Karenz-Kd1 und dem Beginn der Schutzfrist am XXXX ihren Dienst nicht wieder an. In der Beschwerde vom 27.6.2019 begründete sie dies damit, sie habe ab Datum2 "nicht arbeiten dürfen". Eine ärztliche Bestätigung für eine gesundheitliche Beeinträchtigung liegt nicht im Akt, sodass ein Beschäftigungsverbot für den Zeitraum von Beginn-Anschlusskarenz (nach Beendigung des Karenzurlaubes für VN-Kd1) bis ENDE-ao-Karenz (Beginn der 8-wöchigen Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz für die Bf. war der XXXX) nicht nachgewiesen wurde. Die Bf. betreute in dieser Zeit ihren im gemeinsamen Haushalt befindlichen Sohn VN-Kd1. Mit Vereinbarung vom Beginn-Anschlusskarenz, abgeschlossen zwischen der DG-kurz und der Bf., wurde eine freiwillige Anschlusskarenz für die Zeit vom Beginn-Anschlusskarenz bis ENDE-ao-Karenz vereinbart. Gemäß Punkt 2 wurde die Bf. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Zeitraum dieser weiteren Karenzierung keine Pflichtversicherung aus dem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber besteht. Gemäß Punkt 3 galt als als vereinbart, dass während dieses Zeitraumes sowohl die Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin als auch die Entgeltpflicht des Arbeitgebers ruhen. Die Bf. wurde darauf hingewiesen, dass der Kündigungs- und Entlassungsschutz 4 Wochen nach Ende des gesetzlichen Karenzurlaubes (2. Geburtstag des Kindes) endet. Gemäß Punkt 5 sollte die Dauer der vereinbarten außerordentlichen Karenz nicht als Dienstzeit für alle gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ansprüche angerechnet werden (Urlaub, Abfertigung, Kündigungsfristen, Jubiläumsgeld etc.). Punkt 6 enthielt folgende Regelung: "Vereinbart wird, dass die Arbeitnehmerin am (Beginn Wochenhilfe am XXXX) den Dienst wieder antritt. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig bezüglich der Dienstzeit mit Ihrem Vorgesetzen in Verbindung." Die ÖGK zahlte während der zweiten Schwangerschaft für die achtwöchige Schutzfrist nach § 3 MSchG kein Wochengeld an die Bf. aus. Begründend führte die ÖGK mit Schreiben vom 26.1.2021 gegenüber dem Bundesfinanzgericht aus, gemäß § 122 Abs. 3 ASVG bestehe aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug vom Kind VN-Kd1 kein Anspruch auf Wochengeld. Die schriftliche Ablehnung des Kinderbetreuungsgeldantrages für VN-Kd2 sei aufgrund des Artikels 60 VO (EG) Nr. 987/2009 erfolgt. Die Bf. akzeptierte dies. Am Geb-Dat-Kd2 wurde die Bf. Mutter von VN-Kd2, ihrem zweiten Sohn. Vater des Kindes ist NN-KV VN-KV. Die Bf. befand sich 2018 und 2019 in Ungarn in gleichgestellten Verhältnissen und erwarb in Österreich in den Jahren 2017 bis 2020 keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Sie war daher zum Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes VN-Kd2 bereits mehr als ein halbes Jahr in Österreich nicht mehr versichert. In den Jahren 2018 und 2019 bezog die Bf. bis zum Ende des gesetzlichen Karenzurlaubes aufgrund der Geburt von VN-Kd1 letztmalig für den Monat Monat-Ende-Karenz-Kd1 eine Differenzzahlung Familienbeihilfe für diesen Sohn. Mit ihrem österreichischen Dienstgeber vereinbarte die Bf. einen weiteren Karenzurlaub für die Zeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ihres jüngeren Sohnes, d.h. bis Ende-DV-Ö. Der erste Arbeitstag sollte der Datum-geplante-WA-Arbeit sein. Mit 1.9.2020 nahm die Bf. bei der Firma FIRMA-KV-HU-lang. in Ungarn eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden auf. Der Dienstgeber wurde laut Schreiben der Bf. an das Bundesfinanzgericht vom 19.11.2020 betreffend die Beschäftigung in Ungarn mit einem Ansuchen um Zustimmung zur Beschäftigung schriftlich informiert. Mit Schreiben vom 28.12.2020 nahm die DG-kurz die Kündigung der Bf. während der Karenzzeit per Ende-DV-Ö zur Kenntnis und die Abmeldung von der Krankenkasse mit Ende-DV-Ö vor. Die Endabrechnung werde zum Verrechnungstermin 01.2021 fertig gestellt und auf das bekannt gegebene Konto überwiesen. Für den Zeitraum vom Datum-geplante-WA-Arbeit bis ***2*** wurde der Bf. von der DG-kurz eine Urlaubsabfindung ausbezahlt. Diese scheint im Versicherungsdatenauszug vom 16.11.2021 als Versicherungszeit auf. Die Bf. befand sich in Österreich erst wieder am 24.9.2024 und ab 15.10.2024 in einem Beschäftigungsverhältnis. 2. Beweiswürdigung und Streitpunkte Der Sachverhalt, insbesondere die Vereinbarung des Karenzurlaubes zur Betreuung von VN-Kd1, die Vereinbarung einer Anschlusskarenz mit dem Dienstgeber, sowie die Vereinbarung eines zweijährigen Karenzurlaubes zur Betreuung von VN-Kd2, ist im Wesentlichen unstrittig und durch die von der Bf. vorgelegten bzw. vom Bundesfinanzgericht angeforderten Unterlagen belegt. Es ist weiters nicht strittig, dass während der Anschlusskarenz keine Pflichtversicherung aus dem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber bestand und die Arbeitspflicht der Bf. sowie die Entgeltpflicht des Arbeitgebers ruhten, weiters dass die Dauer der vereinbarten außerordentlichen Karenz nicht als Dienstzeit für alle gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ansprüche (Urlaub, Abfertigung, Kündigungsfristen, Jubiläumsgeld etc.) angerechnet werden sollte. Strittig ist, ob die Bf. wegen der mit dem Dienstgeber vereinbarten Anschlusskarenz und des Nichtbezuges von Wochengeld in Österreich nicht mehr als Beschäftigte im Sinne der VO 883/2004 anzusehen war und daher Ungarn für die Gewährung der Familienleistungen ausschließlich zuständig war. Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld endete mit KBG-Bezug-Ende, weil Ungarn aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit des Kindesvaters ab 1.1.2018 vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen zuständig war. Die vorrangige Zuständigkeit Ungarns aufgrund der Beschäftigung des Mannes der Bf. und des Wohnortes der Familie in Ungarn in den Jahren 2018 und 2019 ist unstrittig. Vom 1.1.2018 bis Ende-AZ-KBG bezog die Bf. eine Ausgleichszahlung Kinderbetreuungsgeld. Die Bf. beantragte aufgrund der vorrangigen Zuständigkeit Ungarns lediglich eine Differenzzahlung Familienbeihilfe. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass sich die Bf. nach Ablauf des zweijährigen Karenzurlaubs, welchen sie für VN-Kd1 in Anspruch genommen hatte, in Österreich nicht mehr in Beschäftigung befand und daher auch kein Wochengeld bezogen habe. Ab Oktober 2018 bestehe keine Beschäftigung mehr im Sinne der Verordnung 883/2018. Aus diesem Grund wies es den Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung für VN-Kd1 ab Oktober 2018 und für VN-Kd2 ***1*** (xxxxx) mit Bescheid vom 29.5.2019 ab. In der Beschwerdevorentscheidung verwies das Finanzamt weiters auf den FLAG-Kommentar von Csaszar/Lenneis/Wanke und die Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967. Die Bf. vertrat in der Eingabe vom 19.11.2020 die Auffassung, sie habe Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszahlung für die Zeit der Schutzfrist aufgrund der zweiten Schwangerschaft bis zum Ablauf der mit dem Arbeitgeber vereinbarten gesetzlichen Karenz für VN-Kd2, weil das Arbeitsverhältnis zu ihrem ehemaligen Dienstgeber für diesen Zeitraum, nämlich bis MONAT-Ende, noch aufrecht gewesen sei. Sie habe sich in gleichgestellten Verhältnissen befunden. Die Familienbeihilfe / Ausgleichszahlung stehe ihr daher für den Zeitraum vom XXXX bis Datum-geplante-WA-Arbeit zu. 3. Rechtliche Beurteilung. 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 genanntes Kind hat nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen. Gemäß § 4 Abs. 2 FLAG 1967 erhalten österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. Nach dem innerstaatlichen österreichischen Recht wird die Familienbeihilfe daher von dem - im Fall von Ausländern rechtmäßigen - Aufenthalt in Österreich abhängig gemacht. Es wird an den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und Kinder angeknüpft, wobei im Fall von (niedrigeren) Ansprüchen auf ausländische Familienbeihilfe eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zusteht. Die Bf. war 2018 und 2019 mit ihrem Mann und ihren Kindern in Ungarn wohnhaft, wo der Mann selbständig erwerbstätig war und die Familie im strittigen Zeitraum den Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte. Sie hat in Ungarn Familienleistungen bezogen. Nach rein innerstaatlichem Recht besteht daher kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe oder einer Ausgleichszahlung. Die Bf. bezog laut österreichischer Gesundheitskasse 2017 Kinderbetreuungsgeld. Sie war in den Jahren 2018 und 2019 in Ungarn versichert bzw. hat sich in gleichgestellten Verhältnissen befunden. Sie erhielt aufgrund der zustehenden ungarischen Leistung vom 1.1.2018 bis Ende-AZ-KBG Kinderbetreuungsgeld als Ausgleichszahlung. Laut Pensionsversicherungsanstalt hat die Bf. in den Jahren 2017 bis 2020 in Österreich keine Pensionsversicherungszeiten erworben. Da sowohl Österreich als auch Ungarn Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, sind auch die diesbezüglichen Rechtsvorschriften zu beachten. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. EU Nr. L 166 vom 30. April 2004, in der Fassung der Berichtigung ABl. EU Nr. L 200 vom 7. Juni 2004 (kurz VO 883/2004), hat kurz gefasst u.a. folgenden Inhalt: "WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG? Sie legt gemeinsame Vorschriften zum Schutz der Ansprüche der sozialen Sicherheit für Personen vor, die sich innerhalb der Europäischen Union EU sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz bewegen. Sie erkennt an, dass die Mitgliedstaaten der EU unter anderem darüber entscheiden, wer die Berechtigten ihres Systems der sozialen Sicherheit sind, wie hoch der jeweilige Leistungsanspruch ist und welche Leistungsvoraussetzungen bestehen. Diese Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersetzt nicht die nationalen Systeme durch ein einheitliches System. WICHTIGE ECKPUNKTE Geltungsbereich Die Verordnung gilt für alle klassischen Zweige der sozialen Sicherheit: Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Altersrenten, Vorruhestandsleistungen und Leistungen bei Invalidität, Hinterbliebenenrenten und Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Den Berechtigten wird garantiert, dass ihre Leistungen gezahlt werden, dass sie hinsichtlich der Leistungen bei Krankheit abgesichert sind und dass sie Familienleistungen erhalten, selbst wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat ziehen. Empfänger Die Vorschriften zur Koordinierung kommen allen EU-Bürgern (sowie ihren Familien) zugute, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats gelten. Sie finden Anwendung auf Arbeitnehmer und Selbstständige, Beamte, Studierende und Rentner, aber auch auf Arbeitslose und noch nicht oder nicht mehr Erwerbstätige. Die Vorschriften gelten ebenso für Drittstaatsangehörige und deren Familienmitglieder, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten. Grundprinzipien Die Berechtigten unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats und zahlen in diesem Land Beiträge - die die Systeme der sozialen Sicherheit verwaltenden Einrichtungen legen die rechtliche Zuständigkeit fest, unter die die Berechtigten fallen (Grundsatz des einzig anwendbaren Rechts); haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen des Landes, dessen Rechtsvorschriften sie unterliegen (Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung); haben die Garantie, dass frühere Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten in anderen Mitgliedstaaten bei der Berechnung ihrer Leistungen berücksichtigt werden (Grundsatz der Zusammenrechnung von Zeiten); können, wenn sie in einem Mitgliedstaat Anspruch auf Geldleistungen haben, diese Leistungen einfordern, wenn sie nicht in diesem Mitgliedstaat leben (Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen in alle Mitgliedstaaten, in denen der Berechtigte oder dessen Familienmitglieder sich aufhalten)." Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=legissum%3Ac10521 Die VO 883/2004 lautet auszugsweise: "TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; ... z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I. Artikel 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. ... Artikel 3 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: ... j) Familienleistungen. Artikel 4 Gleichbehandlung Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Artikel 7 Aufhebung der Wohnortklauseln Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. TITEL II BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS Artikel 11 Allgemeine Regelung (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; ... e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. ... KAPITEL 8 Familienleistungen Artikel 67 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats. Artikel 68 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinaus gehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. …" Da die Beschwerdeführerin ungarische Staatsbürgerin und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, im Streitzeitraum einen Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte, und die Familienbeihilfe als Familienleistung iSd Art 3 Abs. 1 lit j VO 883/2004 qualifiziert ist, gilt die VO 883/2004 für sie sowie für ihre Familienangehörigen. Demnach ist im beschwerdegegenständlichen Fall zunächst zu prüfen, ob bzw. für welche Zeiträume gem. Art. 11 Abs. 2 und 3 lit. a VO 883/2004 eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, die zur Anwendbarkeit des österreichischen Rechts führt. Liegt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit nicht vor, sind gem. Art 11 Abs. 3 lit e VO 883/2004 - unter der Prämisse, dass die (Anm.: hier nicht anwendbaren) Spezialbestimmungen der lit. b bis d nicht zur Anwendung gelangen - die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, in welchem der Kindesvater im Beschwerdezeitraum auch selbständig erwerbstätig war, anwendbar (hier: Ungarn). Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld war im Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) während des Zeitraumes des Karenzurlaubes der Bf. für VN-Kd1 wie folgt geregelt: Gemäß § 3 KBGG idgF galt Folgendes: "(1) Das Kinderbetreuungsgeld beträgt 14,53 Euro täglich. (2) Werden die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so beträgt das Kinderbetreuungsgeld ab dem 25. Lebensmonat des Kindes 7,27 Euro täglich. Gemäß § 5a KBGG konnte das Kinderbetreuungsgeld wie folgt bezogen werden: "(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 beträgt das Kinderbetreuungsgeld 20,8 € täglich, sofern es im Zuge der Antragstellung als Kurzleistung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht wird. … (3) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 20. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung. …" § 24 Abs. 2 KBGG und 3 idgF lauten wie folgt: "(2) Unter Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes versteht man die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen (kranken- und pensionsversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit. Als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, sowie Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes. (3) Nur bei Erfüllung der nationalen Gleichstellungserfordernisse des Abs. 2 zweiter Satz liegt eine gleichgestellte Situation im Sinne des Art. 68 iVm Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27, vor, wobei diese der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellte Situation für alle Eltern spätestens mit Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes endet. Eine Scheinkarenz löst keine österreichische Zuständigkeit aus, dasselbe gilt für Zeiten, in denen mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kein gesetzlicher Anspruch auf die österreichische Karenz besteht, etwa bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer in- oder ausländischen Karenzzeit durch den anderen Elternteil." § 24 Abs. 3 KBGG war mit dem Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016 in das Kinderbetreuungsgeldgesetz eingefügt worden. 1110 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen, führte zu Art. 2 Z 32 (§ 24 Abs. 3) wie folgt aus: "Der Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission vom 12.6.2009 zur Auslegung des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält eine Gleichstellungsregelung hinsichtlich der Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung (also Elternkarenz), solange dieser Urlaub nach einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist. Einheitliche europarechtliche Begriffsbestimmungen existieren in Bezug auf die in Rede stehende gleichgestellte Situation nicht, die Verordnung verweist vielmehr auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften. Für Kinderbetreuungsgeld (die einkommensabhängige und die pauschale Variante) gelten daher die in § 24 Abs. 2 festgelegten einschlägigen nationalen Gleichstellungserfordernisse für die Anwendung des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Zu beachten dabei ist, dass nicht auf europarechtliche Zuständigkeitsregeln (anwendbares Recht), sondern - europarechtskonform - auf die jeweiligen nationalen Voraussetzungen abgestellt wird. Zur Verdeutlichung soll dieses Beispiel dienen: unterliegt eine Grenzgängerin durch einen österreichischen Krankengeldbezug gemäß Art. 11 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften, dann hätte sie während dieses Krankengeldbezuges (weiterhin) Anspruch auf österreichische Familienleistungen (in voller Höhe oder als Ausgleichszahlungen) für ihre (mit ihr gemeinsam) in einem anderen EWR-Staat lebenden Kinder. Liegt die erwerbslose Zeit des Krankengeldbezuges jedoch im 6-Monatszeitraum vor der Geburt des Kindes und ist die Person nach der Geburt in Karenz nach dem MSchG, so liegt mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit und mangels Erfüllung des Gleichstellungserfordernisses keine Zuständigkeit Österreichs zur Leistung von KBG vor. Somit besteht für diese Zeit auch kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Mit dieser Klarstellung wird auch festgeschrieben, dass ausschließlich die gesetzliche Karenz nach dem MSchG und VKG (und nach gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften) gleichstellungsfähig ist. Andere Freistellungen, wie zB privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind nicht einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt und können daher keine Zuständigkeit Österreichs für die Zahlung von Familienleistungen auslösen. Damit ist auch verdeutlicht, dass nur bei einer echten Karenz mit aufrechtem Dienstverhältnis und anschließender Rückkehr etc eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit und damit eine Gleichstellung vorliegt. Die Inanspruchnahme einer Karenz zum Schein (Scheinkarenz) stellt keine der Erwerbsausübung gleichgestellte Zeit dar, löst daher keine Zuständigkeit Österreichs aus und bewirkt daher auch keine Exportverpflichtung. Dasselbe gilt, wenn kein Anspruch auf Karenz nach dem MSchG oder VKG vorliegt, zB wenn die Mindestdauer, Meldefristen usw. nicht eingehalten wurden oder der andere Elternteil gleichzeitig Karenz (dasselbe gilt selbstverständlich auch für eine ausländische Karenzzeit des anderen Elternteiles) in Anspruch nimmt. Die zeitliche Einschränkung der Gleichstellung auf den 2. Geburtstag des Kindes ergibt sich aus dem zeitlich begrenzten arbeitsrechtlichen Anspruch auf Karenz nach dem MSchG und VKG. Diese Begrenzung mit der gesetzlichen Karenzzeit ist - entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes - auch europarechtskonform. Sie ergibt sich aus dem Wortlaut des Beschlusses Nr. F1 der Verwaltungskommission ("solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist.") und aus der Tatsache, dass keine europarechtliche Verpflichtung besteht, dass ein Staat seine Leistungsverpflichtung aufgrund individueller Vereinbarungen der Eltern mit ihren Arbeitgebern verlängert. Zudem darf nicht übersehen werden, dass ein Kinderbetreuungsgeldbezug über den 2. Geburtstag des Kindes hinaus auch nicht (mehr) vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Die Eltern bestimmen selbst die Wahl der Variante (ea KBG (Erklärung der Abkürzung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) oder KBG-Konto) und legen auch selbst die gewünschte Anspruchsdauer fest. Zudem muss es aufgrund der verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsverpflichtung für alle Eltern dieselbe zeitliche Export-Grenze geben. Privilegierungen Einzelner durch verlängerte Freistellungsansprüche in zB sondergesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Regelungen wirken sich daher nicht aus. Weiters kann die Dauer der Gleichstellung beim Kinderbetreuungsgeld und damit die Dauer des Leistungsexportes auch nicht dem Verhandlungsgeschick der betroffenen Elternteile oder dem Wohlwollen der einzelnen Arbeitgeber überlassen werden." Laut BESCHLUSS Nr. F1 der Verwaltungskommission vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, 2010/C 106/11 gelten für die Zwecke des Art 68 VO 883/2004 "Ansprüche auf Familienleistungen insbesondere dann als "durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst", wenn sie erworben wurden a) aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder auch b) während Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung einer solchen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit i) wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit, solange Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten in Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind, oder ii) durch bezahlten Urlaub, Streik oder Aussperrung oder iii) durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist." Art. 1 lit. a der VO 883/2004 definiert den Begriff der Beschäftigung als "jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt", verweist daher auf das innerstaatliche Recht. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung trifft die Regelung, dass für die Zwecke dieses Titels, d.h. zur Bestimmung des anwendbaren Rechts, bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen wird, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. Die Bf. hat sich für die Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes der Variante 20+4 entschieden. Eine (Teilversicherung in der) Pensionsversicherung bestand in den Jahren 2018 und 2019 nicht. Die Bf. war 2018 nicht erwerbstätig, befand sich jedoch gemäß § 24 Abs. 2 und 3 KBGG in Verbindung mit § 15 Mutterschutzgesetz (MSchG) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres von VN-Kd1 am Ende-Karenz-Kd1 in gleichgestellten Verhältnissen. Sie vereinbarte danach mit ihrem Arbeitgeber eine freiwillige Anschlusskarenz für die Zeit vom Beginn-Anschlusskarenz bis ENDE-ao-Karenz. Gemäß Punkt 2 der Vereinbarung wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Zeitraum dieser weiteren Karenzierung keine Pflichtversicherung aus dem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber bestand. Gemäß Punkt 3 wurde vereinbart, dass während dieses Zeitraumes sowohl die Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin als auch die Entgeltpflicht des Arbeitgebers ruhten. Gemäß Punkt 5 sollte die Dauer der vereinbarten außerordentlichen Karenz nicht als Dienstzeit für alle gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ansprüche angerechnet werden (Urlaub, Abfertigung, Kündigungsfristen, Jubiläumsgeld etc.). Punkt 6 enthielt folgende Regelung: "Vereinbart wird, dass die Arbeitnehmerin am (Beginn Wochenhilfe am XXXX) den Dienst wieder antritt. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig bezüglich der Dienstzeit mit Ihrem Vorgesetzen in Verbindung." Die Bf. befand sich daher mit Ablauf des zweiten Lebensjahres von VN-Kd1 nicht mehr in gleichgestellten Verhältnissen, bezog aufgrund der weiteren Schwangerschaft kein Wochengeld und hatte daher auch keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mehr. Art. 11 Abs. 2 VO 883/2004 fingiert unter den dort genannten Umständen das Vorliegen einer Beschäftigung bzw selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn infolge der Beschäftigung bzw selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung bezogen wird. Diese Fiktion bewirkt, dass auch während des kurzfristigen Bezuges von Geldleistungen der sozialen Sicherheit bei vorübergehender Einstellung der Tätigkeit (zB Krankengeld) weiterhin von einer Ausübung der Tätigkeit auszugehen ist. Die Bf. hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2018 und 2019) jedoch keine Geldleistungen infolge der Beschäftigung bezogen, welche allenfalls eine Außerachtlassung der innerstaatlichen Vorschriften geboten hätten. Sie war in diesem Zeitraum auch nicht in Österreich, sondern in Ungarn versichert. Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden. 1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Bf. hat eine Verletzung des Unionsrechtes behauptet. Höchstgerichtliche Judikatur betreffend eine Anschlusskarenz von kurzer Dauer zur Überbrückung des Zeitraumes zwischen dem Ende eines Karenzurlaubes nach MSchG und dem Beginn des Mutterschutzes aufgrund einer weiteren Schwangerschaft ohne Anspruch auf Wochengeld fehlt. Die Einbringung einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher zulässig. Wien, am 23. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100623/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100623.2020
Stammnummer
148512
Gültig
23.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF