Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100695/2018
Zurechnung von Einkünften und Umsätzen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100695/2018vom 24.02.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der ***A GmbH*** (Errichtung, Beendigung, Kreis der Gesellschafter und Geschäftsführer) beruhen auf einer Abfrage des Firmenbuches samt den dort hinterlegten Urkunden (OZ 134). Anderslautendes wurde von den Verfahrensparteien nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung der ***A GmbH*** (Art der Gewerbeberechtigung, gewerberechtlicher Geschäftsführer, Betriebsstätte im gewerberechtlichen Sinn ua an der Adresse ***Adresse Bar 1*** ["***Bar 1***"]) gründen sich auf eine Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) (OZ 135). Anderslautendes wurde von den Verfahrensparteien nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zu dem mit der ***A GmbH*** verfolgten Zweck beruhen auf Folgendem: ***GF*** gab im Zuge zweier finanzpolizeilicher Befragungen vom 11.4.2014 zu Protokoll, dass der Geschäftszweck der ***A GmbH*** "das zur Verfügung stellen der Konzession" an Gaststätten und Betriebe aus anderen Branchen gewesen sei (Niederschrift vom 11.4.2014, OZ 61 Seite 2, [weitere] Niederschrift vom 11.4.2014, OZ 61 Seite 7). Im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 29.10.2014 führte ***GF*** überdies wie folgt aus: "Die Betriebe hatten keine eigene Konzession, teilweise durch Vorstrafen und deshalb wurde dieses System gewählt." (Niederschrift vom 29.10.2014, Frage 7, OZ 62 Seite 2). Dies bestätigend sagte er im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 5.2.2015 aus, die "Filialleiter" seien zu ihm gekommen. Er habe diese Personen in deren eigenen Betrieben kennengelernt. Mangels eigener Konzession hätten sie ihn gebeten, die Konzession zur Verfügung zu stellen (Niederschrift vom 5.2.2015, Frage 2, OZ 63 Seite 2). Mit diesen Ausführungen steht auch die Aussage von ***X*** im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 20.2.2015 im Einklang, er sei zunächst selbst Betreiber der "***Bar 1***" gewesen, habe jedoch aufgrund eines Finanzstrafverfahrens die Gewerbeberechtigung verloren (Niederschrift vom 20.2.2015, Frage 4, OZ 24 Seite 2). Auch das Finanzamt führte diesbezüglich im Außenprüfungsbericht vom 5.8.2015 aus, die "Filialleiter" hätten aus verschiedenen Gründen ihre Gewerbeberechtigung verloren und seien in der Folge auf das Angebot von ***GF*** zurückgekommen, den jeweiligen Betrieb unter der ***A GmbH*** zu führen (OZ 26 Seite 3). Die beschwerdeführende Partei ist alldem nicht substantiiert entgegengetreten. Das Bundesfinanzgericht nimmt es vor diesem Hintergrund als erwiesen an, dass der Zweck der ***A GmbH*** ua darin bestand, Gaststätten- und Bordellbetreibern, denen - aus unterschiedlichen Gründen (zB als Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung) - die Gewerbeberechtigung zum Betrieb der Gaststätte oder des Bordells entzogen wurde, die Möglichkeit zu eröffnen, den jeweiligen Betrieb unter ihrem Deckmantel fortzuführen, indem sie - als Gewerbeinhaberin - ihnen die Gewerbeberechtigung "zur Verfügung stellte".
Dass seitens der ***A GmbH*** ein Katalog an "Auflagen" bestand, deren Erfüllung Voraussetzung für die "Zurverfügungstellung" der Gewerbeberechtigung bzw für die Teilnahme einer Gaststätte oder eines Bordells an ihrem Konstrukt war, ist den Aussagen von ***GF*** im Zuge der finanzpolizeilichen Befragung vom 11.4.2014 zu entnehmen. Er gab diesbezüglich Folgendes zu Protokoll: "Ich lege eine Kopie vor, unter welchen Auflagen die Fa. ***A GmbH*** ihr Gewerbe zur Verfügung stellt. Insbesondere verweise ich auf den Punkt 3 "Beschäftigungsverbot für Illegale"." (Niederschrift vom 11.4.2014, OZ 61 Seite 2). Der wörtlich wiedergegebene Inhalt des Auflagen-Kataloges entstammt der im Akt einliegenden Kopie dieses Kataloges (OZ 60 Seite 5).
Dass ***X*** im Konstrukt der ***A GmbH*** als "Filialleiter" bezeichnet wurde, ergibt sich ua aus den Ausführungen von ***GF*** im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 5.2.2015 (Niederschrift vom 5.2.2015, Frage 5, OZ 63 Seite 3).
Dass die "Filialleiter", darunter ***X***, für die "Zurverfügungstellung" der Gewerbeberechtigung ein monatliches Entgelt von 370,00 Euro an die ***A GmbH*** und darüber hinaus einen monatlichen Betrag von meist 50,00 Euro bis 70,00 Euro unmittelbar an ***GF*** zu leisten hatten, nimmt das Bundesfinanzgericht aus folgenden Gründen als erwiesen an: ***GF*** gab im Zuge der finanzpolizeilichen Befragung vom 11.4.2014 zu Protokoll, die ***A GmbH*** habe für die Zurverfügungstellung der Konzession monatlich 370,00 Euro in bar erhalten (Niederschrift vom 11.4.2014, OZ 61 Seite 7). Dies bestätigend beantwortete er im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 29.10.2014 die Frage, wie hoch die "Pacht" für die Gewerbeberechtigung gewesen sei, dahingehend, dass die ***A GmbH*** von jedem Betrieb monatlich 370,00 Euro und er persönlich zusätzlich 50,00 Euro bis 70,00 Euro bekommen habe (Niederschrift vom 29.10.2014, Frage 4, OZ 62 Seite 2). Die Bilanzbuchhalterin ***B*** gab im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 4.3.2015 zur Frage, welche Beträge ***GF*** als "Pacht" für die Gewerbeberechtigung erhalten habe, zu Protokoll, ***GF*** habe ihr einmal eine Aufstellung gezeigt und den Betrag als Verwaltungskostenzuschuss bezeichnet, wobei sie davon ausgehe, dass dies in der Buchhaltung nicht erfasst sei (Niederschrift vom 4.3.2015, Frage 19, OZ 25 Seite 4). Dementsprechend führte auch das Finanzamt im Außenprüfungsbericht vom 5.8.2015 aus, ***GF*** habe den "Filialleitern" monatlich erhebliche Kosten für die "Pacht" der Gewerbeberechtigung verrechnet (OZ 26 Seite 3). In den im Akt des Bundesfinanzgerichtes einliegenden monatlichen Aufstellungen je Gasthaus bzw Bordell (händisch ausgefüllte, stets gleich aufgebaute Vordrucke) ist zur Position "Losung" nahezu durchgehend der Betrag von 370,00 Euro und zur Position "Konzession" meist der Betrag von 70,00 Euro angeführt (OZ 114 Seiten 12 - 70, OZ 96 Seiten 3 - 46). Befragt nach dem Bedeutungsgehalt dieser Positionen gab ***GF*** in der finanzstrafbehördlichen Befragung vom 20.4.2015 an, der Betrag von 370,00 Euro sei das Geld für die ***A GmbH***, den Betrag "Konzession" kassiere er selbst (Niederschrift vom 20.4.2015, Frage 1, OZ 64 Seite 2). Die beschwerdeführende Partei ist alldem nicht substantiiert entgegengetreten. Für das Bundesfinanzgericht steht vor diesem Hintergrund fest, dass die "Filialleiter", darunter ***X***, für die "Zurverfügungstellung" der Gewerbeberechtigung ein monatliches Entgelt sowohl an die ***A GmbH*** als auch unmittelbar an ***GF*** zu leisten hatten.
Dass der ***A GmbH*** darüber hinaus die Funktion einer Verwaltungsdienstleisterin für die an ihrem Konstrukt teilnehmenden Gaststätten und Bordelle zukam, indem sie durch ihren Geschäftsführer ***GF*** die sozialversicherungsrechtliche An- und Abmeldung von Dienstnehmern, die Buchhaltung, die Lohnverrechnung sowie steuerrechtliche Angelegenheiten für die Gaststätten und Bordelle gegen Entgelt abwickelte, ist zunächst den seitens der beschwerdeführenden Partei unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Finanzamtes im Außenprüfungsbericht vom 5.8.2015 zu entnehmen (OZ 26 Seite 3). Bestätigung findet dies in den monatlichen Aufstellungen je Gaststätte bzw Bordell, in denen sich ua die Positionen "Lohnverrechnung", "Buchhaltung" und "Bilanz" finden (für die "***Bar 1***" OZ 96 Seiten 3 - 46; für weitere Gaststätten und Bordelle OZ 114 Seiten 12 - 70; siehe dazu auch die unter Punkt II.1. [Festgestellter Sachverhalt] beispielhaft wiedergegebene Aufstellung betreffend die "***Bar 1***" für den Monat August 2012). ***GF*** gab in der finanzstrafbehördlichen Befragung vom 20.4.2015 zu einer solchen Aufstellung erläuternd zu Protokoll, für die Lohnverrechnung werde 70,00 Euro verlangt, die Beträge für Buchhaltung und Bilanz gingen an ***B*** (Bilanzbuchhalterin) (Niederschrift vom 20.4.2015, Frage 1, OZ 64 Seite 2). Vor diesem Hintergrund nimmt es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass der ***A GmbH*** die oben beschriebene Funktion einer Verwaltungsdienstleisterin für die an ihrem Konstrukt teilnehmenden Gaststätten und Bordelle zukam.
Die Feststellungen zur sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung von ***X*** als Dienstnehmer ("Arbeiter") der ***A GmbH*** beruhen auf dem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug (OZ 88 Seite 26).
Die Feststellung, dass die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung von ***X*** als Dienstnehmer ("Arbeiter") der ***A GmbH*** nur zum Schein erfolgte, um die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern, und ***X*** in den Streitjahren tatsächlich nicht als weisungsgebundener, in die Organisation eingegliederter Dienstnehmer der ***A GmbH*** agierte, sondern die "***Bar 1***" unter dem Deckmantel der ***A GmbH*** - ohne jegliche persönliche Weisungsbindung - nach eigenem Gutdünken führte, über die in der "***Bar 1***" erwirtschafteten Gelder frei verfügen konnte, und auch der in der "***Bar 1***" erwirtschaftete Gewinn (im Sinne von Einnahmen abzüglich Ausgaben) bei ***X*** verblieb, beruht auf Folgendem:
Die von ***X*** im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 20.2.2015 getätigten Aussagen betreffend sein (vermeintliches) Dienstverhältnis zur ***A GmbH*** sind widersprüchlich. Gab er in der besagten Befragung zunächst an, er erledige nur Hausmeistertätigkeiten vorwiegend im Außenbereich, so führte er in derselben Befragung kurze Zeit später aus, er tätige auch den Einkauf, wobei es keinen "Biervertrag" und auch sonst keine Lieferantenverträge gebe. Zudem stelle er die Dienstnehmer ein. Er erledige dies telefonisch im Auftrag von ***GF***. Was die für die Mitarbeiter bestimmten Löhne anbelange, so habe er das Geld in bar gemeinsam mit den Lohnzetteln von ***GF*** bekommen und es dann an die Mitarbeiter weitergegeben (Niederschrift vom 20.2.2015, Fragen 2 und 3, OZ 24 Seite 2).
Diese Aussagen sind nicht nur in sich widersprüchlich (und folglich nicht glaubwürdig), sondern widersprechen auch den glaubhaften Ausführungen von ***GF*** im Zuge seiner zahlreichen behördlichen Vernehmungen. So gab ***GF*** im Zuge der finanzpolizeilichen Befragung vom 11.4.2014 zu Protokoll, dass er (***GF***) mit dem eigentlichen Ablauf in den Betrieben nichts zu tun habe. Er (***GF***) nehme die Meldungen über neue Mitarbeiter in den Lokalen entgegen, veranlasse die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung und prüfe im Hinblick auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz (Niederschrift vom 11.4.2014, OZ 61 Seite 2). Auch im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 29.10.2014 wies ***GF*** darauf hin, dass er (***GF***) die Dienstnehmer nur angemeldet habe (Niederschrift vom 29.10.2014, Frage 15, OZ 62 Seite 3). Darüber hinaus sagte ***GF*** im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 5.2.2015 aus, die Gehälter der Mitarbeiter hätten die "Filialleiter" von der Losung ausbezahlt (Niederschrift vom 5.2.2015, Frage 5, OZ 63 Seite 3). Zu den in den einzelnen Gaststätten und Bordellen erwirtschafteten Gewinnen äußerte sich ***GF*** im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 29.10.2014 dahingehend, dass die Gewinne bei den "Filialen" verblieben seien. Die "Filialen" hätten eigene Bankkonten, auf die er (***GF***) keinen Zugriff habe (Niederschrift vom 29.10.2014, Frage 5, OZ 62 Seite 2). Dies bestätigend gab er im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 5.2.2015 an, das Geld, das bedeute Einnahmen weniger Ausgaben, sei jedenfalls bei den "Filialleitern" verblieben. Versteuert worden seien die Gewinne in der ***A GmbH*** (Niederschrift vom 5.2.2015, Frage 7, OZ 63 Seite 3). In der letztgenannten Befragung führte ***GF*** überdies wörtlich wie folgt aus: "Wenn mir vorgehalten wird, dass die Filialen eigentlich nicht für eine Nichtabfuhr der Steuern verantwortlich gemacht werden können, da die Gewinne bei der ***A GmbH*** versteuert wurden, gebe ich an, dass die Filialleiter die Abgaben einfach nicht bezahlt haben. Auf die Reaktion der Prüfer, dass dies ein Beweis dafür ist, dass die Gewinne den einzelnen Filialleitern zuzurechnen sind, sage ich ja, das ist richtig." (Niederschrift vom 5.2.2015, Frage 9, OZ 63 Seite 4).
Auf diese von ***GF*** getätigten Aussagen wies das Finanzamt in seinem Schreiben vom 24.6.2025 ausdrücklich hin (OZ 86 Seiten 1 - 2). Die beschwerdeführende Partei ist alldem nicht substantiiert entgegengetreten.
Dass die Glaubwürdigkeit der Aussagen von ***X*** in Zweifel zu ziehen ist, wird auch durch folgenden Umstand deutlich:
***X*** gab im Zuge einer anlässlich einer Fahrzeugkontrolle erfolgten finanzpolizeilichen Befragung vom 3.3.2012 auszugsweise zu Protokoll, er habe das den Gegenstand der Befragung bildende Fahrzeug im Mai 2011 geleast. In Österreich sei er zu Weihnachten sowie im Jänner 2012 gewesen. Er sei bei der Firma ***A GmbH*** angemeldet und arbeite für diese Firma in Deutschland, wo er Gastro-Einrichtungen auf- und abbaue. Er sei die meiste Zeit in Deutschland (Niederschrift vom 3.3.2012, OZ 88 Seite 47).
Dazu im Widerspruch stehend heißt es im finanzpolizeilichen Aktenvermerk vom 3.3.2012 wie folgt: ***X*** sei im Besitz der "Prostitutionsberechtigung" für die "***Bar 1***". Laut Auskunft der Polizei ***Stadt*** (Prostitutions-Streife) sei er dort im Zuge von Kontrollen im Oktober 2011 und November 2011 jedes Mal angetroffen worden (6 Mal im Oktober 2011 und 6 Mal im November 2011) (OZ 88 Seite 39).
Ungeachtet dessen ist es im Hinblick auf die beiden Streitjahre unglaubwürdig, dass eine Person, die ein Bordell jahrelang selbst betrieben hat und (weiterhin) Inhaber der Bordellberechtigung sowie (weiterhin) Alleineigentümer sowohl der Betriebsliegenschaft als auch des den im Bordell beschäftigten Mitarbeiterinnen als Unterkunft dienenden Wohnhauses ist, das Bordell an eine GmbH verpachtet und dort als persönlich weisungsgebundener Arbeitnehmer mit einem monatlichen Lohn von (nur) rund 1.000,00 Euro beschäftigt ist.
Die beschwerdeführende Partei stützt sich damit auf einen der Lebenserfahrung widersprechenden, atypischen Geschehensablauf, den sie nicht zu untermauern vermochte. Es existiert weder ein nach außen hin dokumentierter Dienstvertrag, dem der Tätigkeitsbereich von ***X*** zu entnehmen wäre, noch ein nach außen hin dokumentierter Unternehmenspachtvertrag (das Bestehen eines solchen wurde im Beschwerdeschreiben vom 13.10.2015 ohne nähere Erläuterung behauptet), dem die Modalitäten der Überlassung der "***Bar 1***" an die ***A GmbH*** zu entnehmen wären. Wie bereits oben aufgezeigt wurde, hat sich ***X*** im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 20.2.2015 zudem in Widersprüche verstrickt, indem er zunächst angab, in der "***Bar 1***" lediglich als Hausmeister vorwiegend im Außenbereich tätig zu sein, kurz darauf jedoch einräumte, dass er in der "***Bar 1***" auch für die Bereiche Einkauf und Personal zuständig sei (Niederschrift vom 20.2.2015, Fragen 2 und 3, OZ 24 Seite 2).
Auch der Umstand, dass seitens der "Filialleiter", darunter ***X***, ein monatliches Entgelt an die ***A GmbH*** für die "Zurverfügungstellung" der Gewerbeberechtigung zu entrichten war (siehe oben), verdeutlicht, dass es im "Geschäftsmodell" der ***A GmbH*** gerade nicht darum ging, die "Filialleiter" als Dienstnehmer in die ***A GmbH*** einzugliedern. Es widerspräche jeglichen arbeitsrechtlichen Grundsätzen, wenn ein Dienstnehmer an seinen Dienstgeber ein Entgelt für die "Zurverfügungstellung" der Gewerbeberechtigung bezahlen müsste, sind gewerberechtliche Belange doch ausschließlich Sache des Dienstgebers (in diesem Sinne auch BFG 31.10.2017, RV/2101148/2016). Die beschwerdeführende Partei blieb diesbezüglich jede schlüssige Erklärung schuldig.
Keinen Glauben schenkt das Bundesfinanzgericht vor diesem Hintergrund den im Akt einliegenden, den Zeitraum August 2011 bis Dezember 2011 und sodann jeweils Zeiträume von sechs Monaten umfassenden, von ***X*** unter dem Firmenstempel der ***A GmbH*** unterzeichneten "Bestätigungsschreiben", die wörtlich allesamt wie folgt lauten: "Ich, ***X***, bestätige hiermit, dass ich von ***GF*** sämtliche Mieten, Betriebskosten, Löhne und Gehälter für die ***Bar 1*** für den Zeitraum 08.2011 bis 12.2011 [01.2012 bis 06.2012] [07.2012 bis 12.2012] erhalten habe. Ich bestätige, dass die Löhne und Gehälter zeitgerecht an die Beschäftigten ausbezahlt wurden." (OZ 94 Seiten 19 - 21). Ebenso wenig Glauben schenkt das Bundesfinanzgericht den im Akt einliegenden, die gleichen Zeiträume (wie die Bestätigungsschreiben von ***X***) betreffenden und das gleiche Schriftbild (wie die Bestätigungsschreiben von ***X***) aufweisenden, von ***GF*** unter dem Firmenstempel der ***A GmbH*** unterzeichneten "Bestätigungsschreiben", die wörtlich allesamt wie folgt lauten: "Ich, ***GF***, bestätige hiermit, dass ich sämtliche betrieblichen Unterlagen, Abrechnungen, Rechnungen udgl sowie sämtliches Geld laut der täglichen Abrechnungsstreifen für den Zeitraum 08.2011 bis 12.2011 [01.2012 bis 06.2012] [07.2012 bis 12.2012] jeweils monatlich zur Verbuchung und Einzahlung auf das Geschäftskonto der ***A GmbH*** erhalten habe." (OZ 94 Seiten 23 - 25). Das Bundesfinanzgericht geht vor dem Hintergrund aller oben angeführten Umstände davon aus, dass diese erstmals im Laufe des Beschwerdeverfahrens im Jahr 2016 vorgelegten, undatierten "Bestätigungsschreiben" nachträglich verfasst wurden, um ein Dienstverhältnis von ***X*** zur ***A GmbH*** glaubhaft zu machen. Dafür spricht auch, dass ***GF*** im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 5.2.2015 angab, die "Filialleiter" hätten die Zahlungen nicht bestätigt (Niederschrift vom 5.2.2015, Frage 5, OZ 63, Seite 3).
Im Beschwerdeschreiben vom 13.10.2015 (OZ 1) wird wiederholt ins Treffen geführt, dass ***X*** "von zumindest 2011 bis 2014" Dienstnehmer der ***A GmbH*** gewesen sei. Weshalb unter diesen (behaupteten) Umständen die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung von ***X*** als Dienstnehmer ("Arbeiter") der ***A GmbH*** erst im Jahr 2012 erfolgte (OZ 88 Seite 28), wurde jedoch nicht dargelegt.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, insbesondere der oben zitierten Aussagen von ***GF***, denen seitens der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert entgegengetreten wurde, nimmt es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung von ***X*** als Dienstnehmer ("Arbeiter") der ***A GmbH*** nur zum Schein erfolgte, um die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern. Das Bundesfinanzgericht geht in Würdigung aller aufgezeigten Umstände davon aus, dass ***X*** in den Streitjahren tatsächlich nicht als weisungsgebundener, in die Organisation eingegliederter Dienstnehmer der ***A GmbH*** agierte, sondern die "***Bar 1***" - ohne jegliche persönliche Weisungsbindung - nach eigenem Gutdünken führte, über die in der "***Bar 1***" erwirtschafteten Gelder frei verfügen konnte, und auch der in der "***Bar 1***" erwirtschaftete Gewinn (im Sinne von Einnahmen abzüglich Ausgaben) bei ***X*** verblieb.
Die Feststellung, dass die ***A GmbH*** - und nicht ***X*** - nach außen hin auftrat, beruht auf Folgendem:
Im Außenprüfungsbericht des Finanzamtes vom 5.8.2015 (OZ 26) findet sich folgender - nicht näher erläuterter - Passus: "Nach außen hin traten die "Filialleiter" nach wie vor als Chefin bzw Chef auf." Weiters führte das Finanzamt im Außenprüfungsbericht wie folgt aus: "Die meisten der erfassten Eingangsrechnungen lauten auf die "Filialleiter" oder auf den Namen der "Filiale"." Mit Schreiben vom 28.3.2025 (OZ 59) forderte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt auf, diese allgemein gehaltenen Ausführungen, die die Frage des Außenauftrittes betreffen, im Hinblick auf ***X*** zu konkretisieren. In Reaktion darauf führte das Finanzamt in seinem Schreiben vom 17.4.2025 (OZ 67) (nur) aus, ***X*** habe die "***Bar 1***" geführt. Betreffend die im Außenprüfungsbericht angesprochenen Eingangsrechnungen verwies es auf dem Antrag der beiden Erben von ***X*** vom 10.12.2019 auf Wiederaufnahme der Einkommen- und Umsatzsteuerverfahren 2013 und 2014 beiliegende Rechnungen (OZ 65 Seiten 30 bis 38). Weiters verwies es auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des Finanzamtes vom 22.4.2020, mit welchem der genannte Wiederaufnahmeantrag abgewiesen wurde (OZ 137).
Dazu ist zu bemerken, dass dem vom Finanzamt ins Treffen geführten Wiederaufnahmeantrag folgende Rechnungen beiliegen (OZ 65 Seiten 30 bis 38):
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Rechnungsaussteller
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Rechnungsdatum
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Leistungsgegenstand
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Rechnungsadressat
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***Lieferant 1***
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8.5.2013
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Getränkelieferung
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***A GmbH***
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***Lieferant 1***
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20.6.2013
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Getränkelieferung
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***A GmbH***
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***Lieferant 2***
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1.4.2012
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Wartungsgebühr GPRS und SIM (Abrechnungszeitraum 1.4.2012 bis 31.3.2013)
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***A GmbH***
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***Lieferant 3***
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29.5.2013
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Flächenschaltung Erotikbeilage
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***A GmbH***
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***Lieferant 3***
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7.8.2014
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Flächenschaltung Erotikbeilage
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***A GmbH***
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***Lieferant 4***
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13.5.2013
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Werbeschaltungen Nacht
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***A GmbH***
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***Lieferant 6***
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1.12.2012
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Gebühren Musiknutzung
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***A GmbH***
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***Lieferant 7***
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30.9.2012
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Stromlieferung (Abrechnungszeitraum 15.12.2011 bis 30.9.2012)
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***A GmbH***
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Stadt ***Stadt***
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14.8.2014
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Lustbarkeitsabgabe August 2014
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***A GmbH***
In sämtlichen aufgelisteten Rechnungen, die dem vom Finanzamt ins Treffen geführten Wiederaufnahmeantrag vom 10.12.2019 als Beilagen angeschlossen sind, ist als Rechnungsadressat die ***A GmbH*** - meist mit dem Zusatzvermerk "Filiale ***Stadt***" oder "***Bar 1***" - angeführt. Dies bestätigend räumte das Finanzamt im Bescheid vom 22.4.2020 betreffend Abweisung des Wiederaufnahmeantrages (OZ 137) selbst ein, dass die Eingangsrechnungen - und überdies die Kreditkartenabrechnungen - auf die ***A GmbH*** lauteten.
Im Zuge des am 5.6.2025 abgehaltenen Erörterungstermines gab der Finanzamtsvertreter diesbezüglich ua zu Protokoll, die Finanzamtssachbearbeiterin habe im Bescheid vom 22.4.2020 betreffend Abweisung des Wiederaufnahmeantrages aus dem Umstand, dass auf den Rechnungen die ***A GmbH*** mit dem Filialstandort ***Adresse Bar 1*** genannt sei, geschlossen, dass die Eingangsumsätze ***X*** zuzurechnen seien (OZ 85).
Dem ist zu entgegnen, dass der Umstand, dass die oben aufgelisteten Eingangsrechnungen (betreffend Getränkelieferungen, Werbeschaltungen, elektronisches Zahlungssystem, Musiknutzung und Stromlieferung) allesamt auf die ***A GmbH*** lauten, als (eindeutiges) Indiz dafür zu werten ist, dass nach außen hin nicht ***X***, sondern die ***A GmbH*** auftrat.
Bestätigung findet dies in den übrigen Beilagen zu dem vom Finanzamt ins Treffen geführten Wiederaufnahmeantrag. So ist dem Wiederaufnahmeantrag überdies ein aus einem Kartenterminal stammender Ausdruck eines "Händlerbeleges" (30.6.2013, 01:54:51 Uhr) über die bargeldlose Zahlung durch einen Kunden in der "***Bar 1***" angeschlossen (OZ 65 Seite 41). In der Kopfzeile dieses "Händlerbeleges" sind die ***A GmbH*** und darunter die Adresse ***Adresse Bar 1*** angeführt. Dasselbe gilt für den dem Wiederaufnahmeantrag weiters angeschlossenen Ausdruck eines "Kassenschnittes" (30.6.2013, 09:12:00 Uhr) (OZ 65 Seite 42). Auch diese Belege bringen somit zum Ausdruck, dass nicht ***X***, sondern die ***A GmbH*** nach außen hin auftrat. Hinweise darauf, dass dies in den hier gegenständlichen Streitjahren 2011 und 2012 anders gewesen wäre, finden sich in den aktenkundigen Unterlagen nicht. Auch vom Finanzamt wurde diesbezüglich nichts Anderslautendes vorgebracht.
Der Außenauftritt der ***A GmbH*** entspricht auch dem mit ihr verfolgten Zweck, der - wie bereits oben dargestellt wurde - darin bestand, Gaststätten- und Bordellbetreibern, denen - aus unterschiedlichen Gründen (zB als Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung) - die Gewerbeberechtigung zum Betrieb der Gaststätte bzw des Bordells entzogen wurde, die Möglichkeit zu eröffnen, den jeweiligen Betrieb unter ihrem Deckmantel fortzuführen, indem sie - als Gewerbeinhaberin - ihnen die Gewerbeberechtigung gegen Entgelt "zur Verfügung stellte". Den "Filialleitern", darunter ***X***, ging es vor diesem Hintergrund gerade darum, nach außen hin nicht in Erscheinung zu treten, sondern unter dem Deckmantel der nach außen hin auftretenden ***A GmbH*** tätig zu werden. Bestätigung findet dies überdies darin, dass sämtliche in den Gaststätten und Bordellen beschäftigten Dienstnehmer als Dienstnehmer der ***A GmbH*** zur Sozialversicherung angemeldet waren (AJ WEB Dienstnehmerauskunft, OZ 116).
Das Bundesfinanzgericht nimmt es daher als erwiesen an, dass in Zusammenhang mit der "***Bar 1***" nach außen hin nicht ***X***, sondern die ***A GmbH*** auftrat.
Hinweise darauf, dass ***X*** in Zusammenhang mit der im Außenprüfungsbericht vom 5.8.2015 weiters angeführten "***Bar 2***" nach außen hin aufgetreten wäre, sind den aktenkundigen Unterlagen ebenfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr räumte das Finanzamt in seinem Schreiben vom 17.4.2025 (OZ 67) ein, dass die "***Bar 2***" von ***S*** und ***T*** geführt worden sei. Vor diesem Hintergrund steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass ***X*** in Zusammenhang mit der "***Bar 2***" nicht nach außen hin auftrat.
Die Feststellung, dass ***X*** die "***Bar 1***" vor der Errichtung der ***A GmbH*** (August 2011) unter dem Deckmantel der ***B GmbH*** führte, gründet sich - neben den diesbezüglichen seitens der beschwerdeführenden Partei unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Finanzamtes im Außenprüfungsbericht vom 5.8.2015 (OZ 26) - insbesondere auf die im Akt einliegenden, mit "***B GmbH*** - Firmenfiliale ***Bar 1*** - Monat" titulierten Aufstellungen für die Monate Jänner 2011 bis August 2011 (mit ua den Positionen "Losung", "Buchhaltung", "Bilanz" und "Konzession") (OZ 96 Seiten 3 -10), die unter Verwendung jenes Vordruckes erstellt wurden, der auch für die monatlichen Aufstellungen der ***A GmbH*** herangezogen wurde (zu den monatlichen Aufstellungen der ***A GmbH*** vgl bereits oben). Der einzige Unterschied zu den monatlichen Aufstellungen der ***A GmbH*** besteht darin, dass in der Kopfzeile der monatlichen Aufstellungen der ***B GmbH*** anstelle der Bezeichnung "***A GmbH***" die Bezeichnung "***B GmbH***" verwendet wurde. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass ***X*** im Zeitraum 2006 bis 2011 als Dienstnehmer ("Arbeiter") der ***B GmbH*** mit einem monatlichen Lohn von (nur) rund 1.000,00 Euro bei der ***Bundesland*** Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet war (OZ 88 Seite 28), zeigt sich, dass das Konstrukt der ***B GmbH*** demselben Muster wie jenes der ***A GmbH*** folgte.
Die Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der ***B GmbH*** beruhen auf einer Abfrage des Firmenbuches (OZ 139). Anderslautendes wurde von den Verfahrensparteien nicht vorgebracht.
Ergänzender Hinweis:
In Beweisanträgen sind das Beweismittel, das Beweisthema, dh die Tatsachen, die durch das Beweismittel geklärt werden sollen, und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (vgl etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0099; siehe auch Ritz/Koran, BAO8 § 183 Rz 2).
Im Beschwerdeschreiben vom 13.10.2015 (OZ 1) sind an mehreren Stellen unter dem Punkt "Bescheinigungsmittel" Namen von Personen (samt Adressangaben) mit dem Vermerk "als Zeuge" angeführt. In sämtlichen Fällen mangelt es an der Angabe eines Beweisthemas, sodass ordnungsgemäße Beweisanträge nicht vorliegen.
Das Bundesfinanzgericht sah sich daher nicht dazu veranlasst, diesen - nicht ordnungsgemäßen - Beweisanträgen Folge zu leisten.
Im Schreiben des steuerlichen Vertreters der beiden Erben vom 28.7.2025 (OZ 100) heißt es überdies wie folgt:
"Dem Bundesfinanzgericht wird zur Findung der materiellen Wahrheit das bereits telefonisch avisierte Beweisanbot unterbreitet, die von der Abgabenbehörde zurückerhaltenen Unterlagen zum Rechnungswesen nochmals zur Einsicht vorzulegen.
Die Aufnahme auch dieser Beweismittel ist von Relevanz, da sich nach Durchführung der beantragten Beweismittel ergibt, dass die Einkünfte bzw die Umsätze ausschließlich der ***A GmbH*** zuzurechnen sind.
Aufgrund des Umfanges der Ordner (ca zwei Schachteln) wird um telefonische Abstimmung ersucht, in welcher Form die Belege vorgelegt werden sollen."
Hiezu ist zu bemerken, dass das Bundesfinanzgericht mit dem steuerlichen Vertreter der beiden Erben - seinem Ersuchen entsprechend - am 15.10.2025 zwecks Vereinbarung eines Termines zur Übergabe der Unterlagen an der Außenstelle Graz des Bundesfinanzgerichtes telefonisch Rücksprache hielt (Aktenvermerk vom 15.10.2025, OZ 106) und das im Rahmen dieses Telefonates zwecks Terminfindung Besprochene in einem an den steuerlichen Vertreter der beiden Erben gerichteten E-Mail festhielt (E-Mail vom 16.10.2025, OZ 107). Die Unterlagen wurden in der Folge jedoch nicht vorgelegt.
Ungeachtet dessen ist in den oben wiedergegebenen Ausführungen des steuerlichen Vertreters der beiden Erben kein ordnungsgemäßer Beweisantrag zu erblicken. Denn der Passus "Die Aufnahme auch dieser Beweismittel ist von Relevanz, da sich nach Durchführung der beantragten Beweismittel ergibt, dass die Einkünfte bzw die Umsätze ausschließlich der ***A GmbH*** zuzurechnen sind", ist nicht als Angabe eines Beweisthemas zu werten, weil es sich bei der Frage, wem Einkünfte und Umsätze zuzurechnen sind, um eine Rechtsfrage - und nicht um eine Sachverhaltsfrage - handelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Wiederaufnahme - Neuerungstatbestand:
Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen ua dann wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Zweck der Wiederaufnahme nach § 303 Abs 1 lit b BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl etwa VwGH 8.9.2025, Ra 2024/15/0064; VwGH 13.11.2025, Ra 2025/15/0107).
Das Bundesfinanzgericht hat gemäß § 279 Abs 1 BAO - außer in hier nicht interessierenden Fällen des § 278 BAO - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs 1 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat (vgl etwa VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030; VwGH 18.12.2017, Ra 2017/15/0063; VwGH 13.11.2025, Ra 2025/15/0107).
Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre (vgl VwGH 18.12.2017, Ra 2017/15/0063).
Das Bundesfinanzgericht hat, sofern die Bescheidausführungen des wiederaufnehmenden Finanzamtes mangelhaft sind, ausgehend von einem vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrund, diesen zu prüfen und zu würdigen und gegebenenfalls erforderliche Ergänzungen vorzunehmen. Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (vgl VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0012; VwGH 13.11.2025, Ra 2025/15/0107).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich damit auf den Wissensstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärungen und der Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl VwGH 13.11.2019, Ra 2019/13/0102; VwGH 15.3.2024, Ra 2023/15/0079; VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118).
Im Anschluss an eine bei ***X*** durchgeführte, ua die Jahre 2011 und 2012 umfassende Außenprüfung nahm das Finanzamt mit den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheiden vom 14.8.2015 die Einkommen- und Umsatzsteuerverfahren der Jahre 2011 und 2012 wieder auf.
Das Finanzamt verwies in den Begründungen der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15.7.2015 und den Außenprüfungsbericht vom 5.8.2015. Dass ein derartiger Verweis zulässig ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030, mwN).
Im verwiesenen Außenprüfungsbericht findet sich unter der Überschrift "Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 Abs 1 BAO" bezüglich der Abgabenart "Einkommensteuer 2011 - 2014" und bezüglich der Abgabenart "Umsatzsteuer 2011 - 2014" jeweils der Hinweis auf die Feststellungen unter "Tz 01 - Tz 03".
Die Tz 1 des verwiesenen Außenprüfungsberichtes, zu welcher die Beilage 1 zählt, wurde bereits oben auf den Seiten 2 bis 4 dieses Erkenntnisses (Punkt I. Verfahrensgang) wörtlich wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Dieser Tatsachenkomplex war dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Bescheide (Einkommensteuerbescheid 2011 vom 29.3.2013, Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 29.3.2013, Einkommensteuerbescheid 2012 vom 1.4.2014, Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 1.4.2014) nicht bekannt. Das Finanzamt erlangte davon erst im Zuge der in der Folge durchgeführten Außenprüfung Kenntnis. Seiner sich aus der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergebenden Verpflichtung zur Prüfung, Würdigung und Ergänzung des vom Finanzamt aufgegriffenen Tatsachenkomplexes entsprechend traf das Bundesfinanzgericht ebendiesen Tatsachenkomplex konkretisierende und ergänzende Feststellungen (siehe die Ausführungen unter Punkt II.1. [Festgestellter Sachverhalt] und Punkt II.2. [Beweiswürdigung]).
Nicht schon das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes, sondern erst der Zusammenhang mit einem anderslautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme. Schon im Wiederaufnahmeverfahren ist daher die materiell-rechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid zu berücksichtigen (vgl etwa VwGH 2.3.2006, 2002/15/0017).
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Wiederaufnahme Einkommensteuer - Abweisung):
Gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der tatsächlich die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist dabei, dass das Zurechnungssubjekt tatsächlich über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann (vgl etwa VwGH 21.10.2025, Ro 2024/15/0013; VwGH 26.11.2015, 2012/15/0152). Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an den für die Einkunftserzielung eingesetzten Gegenständen decken (vgl etwa VwGH 21.10.2025, Ro 2024/15/0013; VwGH 25.7.2013, 2011/15/0151).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH werden Einkünfte einer Person zugerechnet, wenn sie die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt (vgl VwGH 21.10.2025, Ro 2024/15/0013; VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0052). Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Betätigung das "Unternehmerrisiko" trägt (vgl VwGH 21.10.2025, Ro 2024/15/0013; VwGH 15.9.2016, Ra 2014/15/0012).
Wie den unter Punkt II.1. dieses Erkenntnisses getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, agierte ***X*** in den Streitjahren nicht als weisungsgebundener, in die Organisation eingegliederter Dienstnehmer der ***A GmbH***. Vielmehr führte er die "***Bar 1***" unter dem Deckmantel der ***A GmbH*** nach eigenem Gutdünken ohne jegliche persönliche Weisungsbindung. Er konnte über die in der "***Bar 1***" erwirtschafteten Gelder frei verfügen und trug das Unternehmerrisiko. Die in der "***Bar 1***" erwirtschafteten Gewinne (im Sinne von Einnahmen abzüglich Ausgaben) verblieben ihm.
Damit war es ***X***, der im Sinne der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung tatsächlich über die Einkunftsquelle ("***Bar 1***") verfügte, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen konnte.
Es kann dem Finanzamt vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn es die Einkünfte (in Form von Einkünften aus Gewerbebetrieb) ***X*** zurechnete.
Wäre daher der vom Finanzamt zur Begründung der Wiederaufnahme herangezogene - und vom Bundesfinanzgericht konkretisierte und ergänzte - Tatsachenkomplex dem Finanzamt bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide bekannt gewesen, wären aufgrund der persönlichen Einkünftezurechnung schon damals im Spruch anderslautende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 ergangen.
Der Wiederaufnahmetatbestand des § 303 Abs 1 lit b BAO ist demnach im Hinblick auf die Einkommensteuer erfüllt (da sich die Erfüllung des Wiederaufnahmetatbestandes bereits aufgrund des die "***Bar 1***" betreffenden Tatsachenkomplexes ergibt, erübrigen sich Ausführungen zu der im Außenprüfungsbericht vom 5.8.2015 ebenfalls angesprochenen "***Bar 2***").
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu verfügen ist. Dabei sind der Sinn des Gesetzes und § 20 BAO als Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen (vgl etwa VwGH 24.4.2014, 2010/15/0159, mwN).
Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl etwa VwGH 22.4.2009, 2006/15/0257, mwN).
Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (vgl etwa VfGH 6.12.1990, B 783/89; siehe auch VwGH 2.4.1990, 89/15/0005; VwGH 22.3.2000, 99/13/0253). Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben (vgl VwGH 30.5.1994, 93/16/0096; VwGH 28.5.1997, 94/13/0032; VwGH 30.1.2001, 99/14/0067).
Das Bundesfinanzgericht hat das Ermessen eigenverantwortlich zu üben (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 20 Rz 11; siehe etwa auch BFG 4.2.2022, RV/7102983/2021).
Die Ermessensübung ist entsprechend zu begründen. Bei einer sich zu Ungunsten der Partei auswirkenden Wiederaufnahme ist in der Begründung der positiven Ermessensentscheidung darzutun, aus welchen Gründen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug eingeräumt wurde (vgl VwGH 21.3.1996, 94/15/0085, mwN).
Eine derartige Interessenabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen hat die Behörde Verhältnismäßigkeitsüberlegungen - insbesondere auch in Bezug auf das Ergebnis der neuen Sachentscheidung - in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen (vgl VwGH 24.4.2014, 2010/15/0159).
Im vorliegenden Fall sind die ertragsteuerlichen Auswirkungen im Hinblick auf den neu hervorgekommenen Tatsachenkomplex, der eine persönliche Einkünftezurechnung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) an ***X*** zur Folge hat, nicht bloß geringfügig, sondern - im Gegenteil - stark ins Gewicht fallend.
Zu den von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeschreiben vom 13.10.2015 (OZ 1) und im Zuge des Erörterungstermines vom 5.6.2025 (OZ 85) vorgebrachten Einwendungen gegen die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der zuzurechnenden Einkünfte ist Folgendes zu bemerken: Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nur die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren, nicht hingegen die in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheide (die Beschwerde gegen die Sachbescheide wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.8.2025, RV/2100697/2018 als nicht rechtzeitig eingebracht zurückgewiesen). Wie bereits oben ausgeführt wurde, besteht die Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt (nur) darin, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, was nach dem oben Gesagten zu bejahen ist. Die exakte Höhe der zuzurechnenden Einkünfte (aus Gewerbebetrieb) wäre in einem Beschwerdeverfahren betreffend die in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheide zu klären gewesen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Wiederaufnahme Umsatzsteuer - Stattgabe):
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer (ua) die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Gemäß § 2 Abs 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Für die Unternehmereigenschaft kommt es weder auf die Rechtsform noch auf die zivilrechtliche Rechts- oder Geschäftsfähigkeit an, entscheidend ist die nach außen hin gerichtete Tätigkeit (Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses) (siehe etwa Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 2 Rz 2).
Eine Gesellschaft ist Subjekt der Umsatzsteuer, wenn sie im Wirtschaftsleben nach außen auftritt. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff setzt somit ein in Erscheinung Treten der Gesellschaft als solche im rechtsgeschäftlichen Verkehr voraus. Maßgebend ist das Auftreten nach außen (vgl etwa VwGH 30.1.2014, 2013/15/0157).
Die Tatsache, dass im Hintergrund einer als Unternehmer am Markt auftretenden Kapitalgesellschaft andere Personen als der Geschäftsführer "die Fäden zogen", berechtigt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, vom Vorliegen einer umsatzsteuerpflichtigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen (vgl VwGH 30.1.2014, 2013/15/0157; siehe auch Ruppe/Achatz, UStG6 § 2 Tz 22/1).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist auf dem Gebiet der Umsatzsteuer Leistender hinsichtlich der Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994, wer die Leistungen im eigenen Namen erbringt (vgl etwa VwGH 27.3.2024, Ra 2021/13/0093; VwGH 22.2.2022, 2020/15/0053; VwGH 25.7.2013, 2011/15/0151).
Entscheidend ist im Allgemeinen, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Darauf, ob es sich beim Leistenden um eine "Domizilgesellschaft" handelt oder ob dem Leistenden die aus der betreffenden Tätigkeit erzielten Einnahmen aus ertragsteuerlicher Sicht (als Einkünfte) zuzurechnen sind, kommt es daher nicht an (vgl etwa VwGH 27.3.2024, Ra 2021/13/0093).
Auch nach der Rechtsprechung des EuGH sind für die Feststellung, wer Erbringer und wer Begünstigter einer (Dienst-)Leistung ist, die einschlägigen Vertragsbestimmungen zu berücksichtigen. Die Vertragsbestimmungen sind jedoch dann nicht maßgebend, wenn sie nicht die wirtschaftliche und geschäftliche Realität widerspiegeln, sondern eine rein künstliche, mit der wirtschaftlichen Realität nicht übereinstimmende Gestaltung darstellen, die allein zu dem Zweck erfolgt, einen Steuervorteil zu erlangen (vgl EuGH 20.6.2013, C-653/11, Paul Newey).
Die Zuordnung einer Leistung folgt somit grundsätzlich dem Primat der zivilrechtlichen Vereinbarung, die sich im Auftreten nach außen manifestiert (vgl Plank in Ecker/Epply/Rößler/Schwab, MwSt § 1 Abs 1 Z 1 Rz 123 [60. Lfg 2019]).
Wer im Außenverhältnis Leistungen angeboten und ausgeführt hat, ist durch Würdigung der vorhandenen Beweisanzeichen zu ermitteln, zB Namensschild an einem Verkaufslokal (vgl Plank in Ecker/Epply/Rößler/Schwab, MwSt § 1 Abs 1 Z 1 Rz 124 [60. Lfg 2019]).
Wie den Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes unter Punkt II.1. (Festgestellter Sachverhalt) und Punkt II.2. (Beweiswürdigung) zu entnehmen ist, trat nach außen hin (sowohl hinsichtlich der Ausgangs- als auch hinsichtlich der Eingangsumsätze) nicht ***X***, sondern die ***A GmbH*** auf. Die diesbezüglichen - bloß allgemein gehaltenen, nicht konkret auf ***X*** bezugnehmenden - Ausführungen des Finanzamtes in dem die Begründung der Wiederaufnahme bildenden Außenprüfungsbericht vom 5.8.2015, wonach nach außen hin nach wie vor die "Filialleiter" aufgetreten seien und die überwiegende Zahl der Eingangsrechnungen auf die "Filialleiter" gelautet hätten, haben sich nach Prüfung durch das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf ***X*** nicht bestätigt.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist eine Zurechnung der Umsätze an ***X*** aufgrund der Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses ausgeschlossen.
Eine Zurechnung der Umsätze an ***X*** kommt auch nicht unter Zugrundelegung der vom EuGH im oben zitierten Urteil vom 20.6.2013, C-653/11, Paul Newey entwickelten Grundsätze in Betracht, zumal die "Einschaltung" der ***A GmbH*** nicht zum Zweck der Erlangung eines Steuervorteils, sondern - worauf auch seitens des Finanzamtes im Außenprüfungsbericht vom 5.8.2015 hingewiesen wurde - primär aus Gründen der (fehlenden) Gewerbeberechtigung erfolgte (siehe die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes unter Punkt II.1. [Festgestellter Sachverhalt]).
Dass damit im Ergebnis die umsatzsteuerliche Zurechnung der Umsätze abweichend von der ertragsteuerlichen Zurechnung der Einkünfte erfolgt, stößt auf keine Bedenken, betont doch auch der VwGH, dass es für die Frage der Zurechnung aus Sicht der Umsatzsteuer nicht darauf ankommt, ob dem Leistenden die aus der betreffenden Tätigkeit erzielten Einnahmen aus ertragsteuerlicher Sicht (als Einkünfte) zuzurechnen sind (vgl etwa VwGH 27.3.2024, Ra 2021/13/0093).
Die Bescheide vom 14.8.2015 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 und 2012 waren daher aufzuheben.
Der Klarstellung halber wird abschließend auf Folgendes verwiesen:
Gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl I 13/2014 hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es beantragt wird in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264 BAO), in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1 BAO) oder wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des späteren Bescheides.
Zwar wurde im vorliegenden Fall ein Antrag auf mündliche Verhandlung in dem als "Vorlageantrag" bezeichneten Schreiben vom 10.5.2016 (OZ 94 Seite 5) gestellt. Diesem Schreiben ging jedoch keine wirksame Beschwerdevorentscheidung voraus, zumal es der als "Beschwerdevorentscheidung" intendierten händischen behördlichen Erledigung vom 13.4.2016 (OZ 66), worauf auch das Finanzamt im Schreiben vom 17.4.2025 (OZ 67) sowie im Zuge des am 5.6.2025 abgehaltenen Erörterungstermines (OZ 85) hinwies, an der Unterschrift eines Organwalters mangelte und sie daher keine Bescheidqualität erlangte. Da die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist (vgl etwa VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373; VwGH 28.10.1997, 93/14/0146; siehe auch Ritz/Koran, BAO8 § 264 Rz 6), die als "Beschwerdevorentscheidung" intendierte behördliche Erledigung vom 13.4.2016 jedoch nicht wirksam als Bescheid ergangen ist, vermittelte der in dem als "Vorlageantrag" bezeichneten Schreiben vom 10.5.2016 gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung keinen Anspruch auf Durchführung einer solchen.
Im Vorlageantrag vom 11.6.2018 (OZ 18), der in Reaktion auf die (wirksame) Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 14.5.2018 (OZ 15) eingebracht wurde, wurde ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Auch in der Beschwerde vom 13.10.2015 (OZ 1) wurde eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.
Das Bundesfinanzgericht sah sich unter diesen Umstanden nicht dazu veranlasst, eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 258 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100695/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100695.2018
- Stammnummer
- 150588
- Gültig
- 24.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF