…der EU) erst dann zu thematisieren, wenn festgestellt wird, dass ich, oder der Kindesvater keiner anspruchsbegründenden Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen sind). Wird festgehalten, dass das Beschäftigungslandprinzip ausschlaggebend ist bzw. war, werden Ausführungen über vermutete Lebensumstände, welche auf den Lebensmittelpunkt (oder doch gewöhnlichen Aufenthalt (?); arg.: "mit…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache des Bf., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamts Baden Mödling vom 7.9.2011 betreffend Abweisung des Antrags vom 27.5.2011 auf Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe) zu Recht erkannt: Der…
…amtliches Formular Beih1 ausgefüllt; somit liegt nur ein körperlicher Antrag vor. Aus ihren Ausführungen geht von Beginn des Beihilfenverfahrens an hervor, dass sie ihren Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe auf das unionsrechtlich eingerichtete Beschäftigungslandprinzip stützt, das sie durch § 13 EHG erhärtet sind. Für den Monat…
…bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 03/2013 bis 09/2014 mit nachstehender Begründung: Die Mutter des Bf wohne in Griechenland und komme überwiegend für den Unterhalt des Bf auf. Daher sei Griechenland für die Auszahlung der Familienbeihilfe vorrangig zuständig (Beschäftigungslandprinzip). Es sei unerheblich…
…von Familienleistungen zuständige Staat festzustellen sei. Am sogenannten bereits in den VO(EWG) Nr 1408/71 normierten "Beschäftigungslandprinzip" habe sich auch mit Rechtswirksamkeit der (Nachfolge-)VO(EG) Nr 883/2004 nichts geändert. Dem "Beschäftigungslandprinzip" würden die Einkünfte "der leiblichen Eltern" zu Grunde gelegt, unabhängig davon…
…EWG) Nr. 1408/71 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist (Beschäftigungslandprinzip). Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind die…
…Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist (Beschäftigungslandprinzip). Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird…
…1408/71 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist (Beschäftigungslandprinzip). Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind die Elternteile in…
…Ihrer Tochter in den Niederlanden (die polizeiliche Meldung gilt nur als Indiz) keine Rede sein - wobei im gegenständlichen Fall aufgrund des Beschäftigungslandprinzips nach der VO (EG) 883/2004 auch allein das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Tochter in den Niederlanden der Beschwerde nicht zum…
…Regeln jenes Staates anzuwenden, in dem eine (nichtselbständige oder selbständige) Tätigkeit ausgeübt wird ("Beschäftigungslandprinzip" oder "Territorialprinzip"). In der VO 883/2004 wird auszugsweise normiert: Art 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die…
…"Beschäftigungsland" ist damit der zuständige Staat und die Rechtsvorschriften dieses Staates sind für die Ansprüche aller hier beschäftigten Unionsbürger anzuwenden ("Beschäftigungslandprinzip" oder "Territorial- prinzip"). Die Feststellung der Zuständigkeit für die Gewährung der Familienleistungen erfolgt unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation und es werden dabei beide…
…Einkommensteuer und Sozialversicherungsabgaben bezahlen, und solchen, welche das nicht tun. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass innerhalb des EWR und der Schweiz gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) 883/2004 das Beschäftigungslandprinzip gilt, das heißt, dass vorrangig dasjenige Land, in welchem die Elternteile…
…ausgeübt werde, gelten, und zwar auch dann, wenn die Person im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohne (Beschäftigungsland). Unstrittig übe im gegenständlichen Fall die Kindesmutter sowie der Kindesvater seine Erwerbstätigkeit in Deutschland aus (Beschäftigungslandprinzip). Daher unterliege die Kindesmutter auch den deutschen Rechtsvorschriften, unabhängig davon, ob sie…
…in welchem eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, und zwar auch dann, wenn die Person im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (Beschäftigungsland). Unstrittig übte im gegenständlichen Fall der Kindesvater seine Erwerbstätigkeit in Deutschland aus (Beschäftigungslandprinzip). Daher unterliegt er auch den deutschen Rechtsvorschriften, unabhängig davon…
…12 bis 16), grundsätzlich immer den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Territorialitäts- bzw. Beschäftigungslandprinzip). Die Beschwerdeführerin unterlag im hier maßgeblichen Zeitraum aufgrund ihrer Beschäftigung in Ungarn gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den…
…grundsätzlich immer den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Territorialitäts- bzw. Beschäftigungslandprinzip). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin unterlag im hier maßgeblichen Zeitraum Jänner bis Oktober 2019 aufgrund seiner Beschäftigung in Österreich gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr…
…ausgeübt wird. Das sogenannte "Beschäftigungsland" ist damit der "zuständige Staat" und die Rechtsvorschriften dieses Staats sind für die Ansprüche aller hier beschäftigten Unionsbürger anzuwenden ("Beschäftigungslandprinzip"). Durch die Verlagerung des Wohnsitzes und des (zusätzlichen) Beschäftigungsortes im Zeitraum Jänner 2019 bis März 2019 in die Schweiz, sind…
…der Beschwerdeführer mit den Kindern auch keinen Wohnsitz in Österreich hätten, bestehe schon kein Anspruch auf Ausgleichs- oder Differenzzahlung in Österreich dem Grunde nach. Es gelte immer das Beschäftigungslandprinzip, das in diesem Fall eindeutig in Deutschland liege. Die Versteuerung der Bezüge spiele dabei keine Rolle…
…Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Das bedeutet, dass die VO (EG) Nr. 883/2004 (Beschäftigungslandprinzip) gegenüber dem FLAG 1967 (Wohnsitzprinzip) vorrangig anzuwenden ist. Unter dem Beschäftigungsbegriff i.S. des nationalen Rechts fallen z.B. alle nichtselbständig Erwerbstätigen ASVG-Versicherten (auch freie Dienstnehmer, Lehrlinge etc.)…
…der Regel die Rechtsvorschriften jenes Staates anzuwenden, in dem eine (nichtselbständige oder selbständige) Tätigkeit ausgeübt wird. Das sogenannte "Beschäftigungsland" ist damit der "zuständige Staat" und die Rechtsvorschriften dieses Staats sind für die Ansprüche aller hier beschäftigten Unionsbürger anzuwenden ("Beschäftigungslandprinzip"). (Vgl. BFG vom 20.07.2016…