Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101713/2024
Abweisung eines FB-Eigenanspruchs bei fehlender Zuständigkeit Österreichs gemäß der VO 883/2004
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101713/2024vom 28.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Benedikt Schachner-Gröhs MBA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Oktober 2023 betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe ab September 2022, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 29. August 2023 stellte der Beschwerdeführer (Bf.) einen Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab September 2022.
Am 14. September 2023 ersuchte die belangte Behörde um Auskunft und forderte die folgenden Unterlagen an: (i) Aufstellung monatlich durchschnittlicher Lebenshaltungskosten; (ii) Mietvertrag; (iii) monatlicher Einkommensnachweis des Bf.; (iv) Nachweis, wie lange in der Slowakei Familienleistungen bezogen wurden; (v) Nachweis, etwaiger monatlicher Unterhaltsleistungen seitens der Eltern.
Der Antrag auf Familienbeihilfe vom 29. August 2023 wurde mit Bescheid, datiert vom 20. Oktober 2023, versendet am 21. Oktober 2023, abgewiesen, mit der Begründung, dass trotz Aufforderung, keine Unterlagen übermittelt worden seien.
Gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde erhob der Bf. über FinanzOnline am 21. November 2023 Beschwerde. Begründend führte der Bf. aus, dass er die Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen seitens der belangten Behörde erst mit einigen Wochen Verspätung per Postsendung erhalten habe und nun die angeforderten Unterlagen übersenden würde.
Der Bf. legte der Beschwerde eine in die deutsche Sprache übersetzte Geburtsurkunde bei, einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Lohn/Gehaltsabrechnung für August 2023, sowie eine Erklärung der Eltern des Bf., dass (i) der Bf. unentgeltlich in der Wohnung des Vaters in Wien wohnen darf, (ii) der Bf. von seinen Eltern keine monatlichen Zahlungen für die Finanzierung seines Studiums in Österreich erhält und (iii) die Eltern des Bf. monatlich Familienbehilfen in der Slowakei für den Bf. beziehen. Weiters sind Inskriptionsbestätigungen ab dem Studienbeginn am 1. Oktober 2022 bis zum Wintersemester 2023/24 an der ***Fachhochschule*** beigelegt.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung weiterer Unterlagen / Informationen.
Mit Antwortschreiben vom 28. Dezember 2023 nahm der Bf. zum Auskunftsersuchen vom 12. Dezember 2023 Stellung. Zur Aufstellung der Lebenserhaltungskosten und zum Nachweis, wie diese finanziert werden, führte der Bf. aus, dass er eine einmalige Zuwendung der Eltern iHv EUR 8.032,25 zu Studienbeginn erhalten hätte, im Sommer einen Ferialjob absolviert hätte, und auf eigene Ersparnisse aufgrund von Ferialjobs während der Schulzeit zurückgreifen würde. Der Lebensmittelpunkt der Bf. sei seit August 2022 in Österreich, am Hauptwohnsitz in der ***Adresse*** in Wien. Zusätzlich sei es notwendig gewesen, ein Untermietverhältnis am Studienort in ***Gemeinde*** zu begründen. Die Mutter des Bf. sei in der Slowakei als Leiterin eine Privatkindergartens tätig und der Vater sei Geschäftsführer der ***GmbH*** mit Sitz in Wien sowie eines weiteren Unternehmens in der Slowakei. Weiter wurden zum Nachweis Unterlagen dem Schreiben beigelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Februar 2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 21. November 2023 als unbegründet ab und führte aus, dass ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 5 FLAG 1967 gewährt werden könne, diese aber im Falle des Bf. nicht vorliegen würden. Beide Eltern des Bf. würden slowakischen Rechtsvorschriften unterliegen. Der Kindesvater sei in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Familienwohnsitz sei die Slowakei und der Bf. würden sich zu Studienzwecken in Österreich befinden und in der Wohnung des Vaters wohnen. Die Eltern des Bf. hätten EUR 8.000,00 "Startgeld" geleistet. Versichert sei der Bf. ebenfalls bei seinem Vater. Der Bf. hätte keine durchgehende Beschäftigung, nur Ferialjobs. Eine Aufstellung der Lebenserhaltungskosten fehle. Es sei daher laut Aktenlage von einer überwiegenden Unterhaltsleistung der Eltern auszugehen und somit sei ein Eigenanspruch ausgeschlossen.
Der Bf. beantragte am 12. März 2024 die Vorlage der Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte aus, dass auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 21. November verwiesen werde. Weiters brachte der Bf. vor, dass die bisher vorgelegten Unterlagen durch die belangte Behörde nicht berücksichtigt wurden. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass der Bf. in ***Gemeinde*** am Studienort wohne und nicht unentgeltlich in der Wohnung des Vaters in Wien. Weiters sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in Österreich. Laufende Zuwendungen der Eltern des Bf. gebe es nicht. Der Bf. hätte das Studium selbst zu finanzieren, er sei "von zu hause" aus der Slowakei ausgezogen und könne nachweisen, dass er tatsächlich am Studienort in ***Gemeinde*** "verweile". Mit den von den Eltern erhaltenen EUR 8.000,00 könne er sein Studium und die Lebenserhaltungskosten für drei Jahre sicherlich nicht finanzieren. Weiters beantragte der Bf. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Entscheidung durch den Senat.
Am 25. April 2024 ersuchte die belangte Behörde um weitere Auskünfte.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2024 beantwortete der Bf. das Auskunftsersuchen vom 24. April 2024 und führte aus, dass die Eltern des Bf. in der Slowakei Familienbeihilfe iHv EUR 60,00 bzw im Vorjahr iHv EUR 30,00 pro Monat erhalten würden. Die Wohnung in der ***Adresse*** 4 Tür 14, 1090 Wien sei 86 m2 groß. Der Bf. hätte aber nach Studienbeginn ein Untermietverhältnis am Studienort in ***Gemeinde*** eingehen müssen. Der Betrag von EUR 6.115,83 sei eine einmalige Zuwendung der Mutter des Bf. Weiters hat der Bf. (bereits übermittelte) Nachweise dem Schreiben angeschlossen und ausgeführt, dass die belangte Behörde übermittelte Informationen, Auskünfte und Unterlagen des Bf. nicht berücksichtigt hätte.
Am 21. Mai 2024 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2026 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf., eine monatliche Aufstellung der Lebenserhaltungskosten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum samt Nachweise vorzulegen. Mit Schreiben vom 10. März 2026 nahm der Bf. Stellung, legte Nachweise vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf die Entscheidung durch den Senat.
Das Bundesfinanzgericht übermittelte mit Beschluss vom 12. März 2026 die Stellungnahme des Bf. zur Wahrung des Parteiengehörs an die belangte Behörde. Nach mehrfacher Fristverlängerung erstattete die belangte Behörde am 15. Juni 2026 eine Stellungnahme und führte aus, dass kein grenzüberschreitender Sachverhalt iSd VO 883/2004 vorliege, weil der Bf. ("Wohnort des Kindes") zu Studienzwecken allein keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt auslöse. Es sei davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt weiterhin im Herkunftsland befinde. Ein Antrag auf entsprechende Leistungen müsse im Herkunftsland gestellt werden. Dies sei auch für die Jahre 2022 bis 2024 erfolgt. Die Ausführungen, dass die Eltern des Bf. im Zeitraum der Berufsausbildung nicht überwiegend den Unterhalt geleistet hätten, würden aber nachvollziehbar erscheinen.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2026 übermittelte das Bundesfinanzgericht die Stellungnahme der belangten Behörde vom 15. Juni 2026 dem Bf. zur Wahrung des Parteiengehörs. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2026 führte der Bf. aus, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich befinde und legte weitere Unterlagen bei. Die Stellungnahme vom 2. Juli 2026 wurde der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
Per E-Mail übersendete der Vater des Bf. am 14. und 15. Juli 2026 Informationen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeiten in der Slowakei und Österreich. Diese E-Mail Auskunft wurde ebenfalls der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Dem Bundesfinanzgericht wurde seitens der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt, dass keine weitere Stellungnahme seitens der belangten Behörde erfolgt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** ist am tt. August 2003 geboren. Der Bf. ist österreichischer Staatsbürger und ist ab August 2022 zu Studienzwecken für ein Bachelorstudium von ***Stadt in der Slowakei***, Slowakei nach Österreich gezogen. Seit 1. September 2022 ist der Bf. in Wien Hauptwohnsitz gemeldet. Der Bf. wohnt seit September 2022 in ***Gemeinde*** in Oberösterreich, wo er an der ***Fachhochschule*** von 1. Oktober 2022 bis September 2025 studiert hat und das Studium erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Eltern des Bf. tragen nicht die überwiegenden Lebenserhaltungskosten des Bf. Dieser trägt seine Lebenserhaltungskosten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überwiegend selbst. Dies durch eigene Ersparnisse aufgrund diverser Ferialarbeiten während der Schulzeit (Tätigkeiten als Fahrradkurier sowie Mitarbeiter bei ***Gastronomiebetrieb***), sowie während des Studiums (Hilfsarbeiter bei der Installationsfirma ***Arbeitgeber*** im Juli und August 2023, sowie Arbeiter bei der ***Arbeitgeber 2*** im November 2023, Dezember 2023, Juli 2024, August 2024 sowie April bis September 2025). Zusätzlich hat der Bf. eine einmalige Unterstützung der Eltern iHv EUR 8.032,50 erhalten, sowie Unterstützung durch die Großeltern iHv gesamt EUR 4.000, welche aber nicht die Lebenserhaltungskosten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überwiegen.
Die Lebenserhaltungskosten des Bf. betrugen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum etwa EUR 900 pro Monat (wovon ca EUR 300 auf Miete und EUR 600 auf Lebensmittel, Studienmaterial und persönliche Ausgaben entfallen). Diese Kosten hat der Bf. überwiegend selbst getragen.
In der Slowakei wurden für den Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum monatliche Familienleistungen bezogen.
Der Bf. wohnt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich, studiert in Österreich, ist österreichischer Staatsbürger, war in Österreich in der Ferienzeit teilweise beschäftigt, ist nach dem Studium in Österreich geblieben und ist nach Vollendung des Studiums eine Vollzeitbeschäftigung in Wien eingegangen, weshalb der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in einer Gesamtschau im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich liegt.
Der Bf. brachte einen Eigenantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab September 2022 ein.
Der Vater des Bf. hat seinen Wohnsitz in der Slowakei. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Vater des Bf. selbständig als Geschäftsführer und Gesellschafter der ***GmbH*** mit Sitz in Wien tätig. Rund 80% der tatsächlichen Arbeitszeit verbrachte und arbeitete der Vater des Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich. Neben dieser Tätigkeit war ***Vater des Bf.*** in der Slowakei bei der ***Arbeitgeber des Kindesvaters in der Slowakei*** unselbständig beschäftigt. Der überwiegende Teil der laufenden Einkünfte von ***Vater des Bf.*** wurde in der Slowakei erzielt.
Die Mutter des Bf. ist (ausschließlich) in der Slowakei beschäftigt und hat ebendort ihren Wohnsitz.
Der Bf. hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf die Entscheidung durch den Senat verzichtet. Die belangte Behörde wurde gemäß § 274 Abs 1 BAO iVm § 265 Abs 5 BAO davon in Kenntnis gesetzt, dass die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Stellungnahme vom 10. März 2026 zurückgenommen hat. Seitens der belangten Behörde wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteilen und der amtswegigen Einsichtnahme in den elektronischen Familienbeihilfenakt sowie folgender konkreter Beweiswürdigung.
Der Umstand, dass der Bf. selbst überwiegend für seine Lebenserhaltungskosten aufkommt, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde vom 21. November 2023, dem Vorlageantrag vom 12. März 2024, der Stellungnahme des Bf. vom 2. Juli 2026 und wurde auch seitens der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 15. Juni 2026 für nachvollziehbar erachtet.
Die Beschäftigung der Mutter des Bf. in der Slowakei ergibt sich aus den Ausführungen im Vorlageantrag vom 12. März 2024.
Die konkreten Beschäftigungsverhältnisse des Kindesvaters sowie die Angaben zur Verteilung des Einkommens und der Arbeitszeit des Kindesvaters zwischen der unselbständigen Tätigkeit in der Slowakei und der selbständigen Tätigkeit in Österreich basieren auf den Informationen, welche per E-Mail Eingabe vom 14. und 15 Juli 2026 bekanntgegeben wurden (vgl § 83 Abs 4 BAO).
Dass die Eltern des Bf. in der Slowakei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Familienleistungen bezogen haben, ergibt sich aus der Beantwortung des Vorhalts des belangten Behörde vom 19. Mai 2024, in der ausgeführt wird, dass die Eltern des Bf. "bis heute" Familienbeihilfe beziehen würden.
Der Verzicht des Bf. auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf die Entscheidung durch den Senat ergibt sich aus der Stellungnahme des Bf. vom 10. März 2026.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Im konkreten Fall ist insbesondere strittig, ob eine Zuständigkeit von Österreich im Hinblick auf den beantragten Eigenanspruch auf Familienbeihilfe des Bf. besteht.
Wenn ein Sachverhalt vorliegt, der zwei oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union berührt, ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) anwendbar.
Die VO 883/2004 geht vom Grundsatz aus, dass auch hinsichtlich einer Familie immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen und nur die Familienleistungen dieses Mitgliedstaats gewährt werden (keine Kumulierung von Familienleistungen). Daher ist für beide Elternteile festzustellen, welchen Rechtsvorschriften jede Person unterliegt. In der Regel sind dabei die Regeln jenes Staates anzuwenden, in dem eine (nichtselbständige oder selbständige) Tätigkeit ausgeübt wird ("Beschäftigungslandprinzip" oder "Territorialprinzip").
In der VO 883/2004 wird auszugsweise normiert:
Art 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
i) "Familienangehöriger": Abs 1 sublit i) jede Peron, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird.
j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
l) "Rechtsvorschriften" für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Abs 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.
s) "zuständiger Mitgliedstaat" der Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat. Nach Art 2 Abs 1 VO 883/2004 gilt die Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Nach Art 3 Abs 1 lit j VO 883/2004 umfasst der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung auch Familienleistungen.
Art 11 VO 883/2004 lautet auszugsweise:
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. […]
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. […]
Nach Art 67 der VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
In der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (DVO Nr. 987/2009) zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird in Art 60 bestimmt:
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation ausmachen.
Im hier vorliegenden Fall handelt es sich um einen Sachverhalt, der zwei oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union berührt. Somit sind für die Beurteilung des Anspruchs auf Familienleistungen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.
In Bezug auf Familienleistungen spielt die Unterscheidung zwischen eigenen Rechten und (aus der Stellung als Familienangehöriger) abgeleiteten Rechten keine Rolle. Folglich sind Kinder, die als Familienmitglieder eines Beschäftigten in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fallen, als Personen anzusehen, für die diese Verordnung gilt (EuGH 15.3.2001, C-85/99 Offermanns).
Die Feststellung der Zuständigkeit für die Gewährung der Familienleistungen erfolgt daher unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation und es werden dabei beide Elternteile herangezogen.
Gemäß Art 11 Abs 3 lit a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Zum Beschäftigungsbegriff zählen unselbstständige und selbstständige Beschäftigungen.
Im konkreten Fall wohnte die Mutter des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Slowakei, somit sind hinsichtlich der Kindesmutter sowohl Beschäftigungs- als auch Wohnsitzstaat iSd VO 883/2004 die Slowakei.
Der Vater des Bf. hat ebenfalls seinen Wohnsitz in der Slowakei. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Vater des Bf. selbständig als Geschäftsführer und Gesellschafter der ***GmbH*** mit Sitz in Wien tätig. Rund 80% der tatsächlichen Arbeitszeit verbrachte und arbeitete der Vater des Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich. Neben dieser Tätigkeit war ***Vater des Bf.*** in der Slowakei bei der ***Arbeitgeber des Kindesvaters in der Slowakei*** unselbständig beschäftigt. Der überwiegende Teil der laufenden Einkünfte von ***Vater des Bf.*** wurde in der Slowakei erzielt.
Gemäß Art 13 Abs 3 VO 883/2004 gilt Folgendes: Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
Da der Kindesvater in der Slowakei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unselbständig beschäftigt und in Österreich selbständig erwerbstätig war, steht fest, dass nach dem Beschäftigungslandprinzip der VO 883/2004 der Vater für den Anspruch auf Familienleistungen nicht den österreichischen Rechtsvorschriften, sondern den slowakischen Rechtsvorschriften unterliegt.
Somit unterliegen nach dem Beschäftigungslandprinzip der VO 883/2004 die Eltern (und somit auch der Bf.) für den Anspruch auf Familienleistungen nicht den österreichischen, sondern den slowakischen Rechtsvorschriften.
Für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, bestimmt Art 67 der VO 883/2004: Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Schließlich normiert Art 60 Abs 1 zweiter Satz der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009, dass bei Anwendung des Art 67 (und 68) der VO 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fielen und dort wohnten.
Zu den "beteiligten Personen" iSd Art 60 Abs 1 zweiter Satz der DVO Nr. 987/2009 gehören die "Familienangehörigen" iSd Art 1 lit i Abs 1 sublit i der VO 883/2004.
Der Beschwerdeführer zählt, unabhängig davon, dass er nicht (mehr) mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt wohnte und diese nicht (mehr) die überwiegenden Unterhaltskosten trugen, zu den "beteiligten Personen" iSd Art 60 Abs 1 zweiter Satz der DVO Nr. 987/2009 für die der Wohnsitz in der Slowakei fingiert wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067, ausgesprochen, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts die Wohnortklauseln des FLAG 1967 nicht anzuwenden sind.
Aus den genannten Bestimmungen der VO 883/2004 iVm Art 60 Abs 1 zweiter Satz der DVO Nr. 987/2009, ergibt sich, dass der Bf. im "zuständigen" Mitgliedstaat (Slowakei) als wohnhaft anzusehen ist und dass ein Leistungsanspruch nur gegenüber diesem Mitgliedstaat besteht. Ein Anknüpfungspunkt für einen österreichischen Leistungsanspruch nach der VO 883/2004 besteht daher nicht, auch nicht ein auf § 6 Abs 5 FLAG 1967 begründeter Eigenanspruch auf Familienbeihilfe (vgl. auch BFG 18.06.2026, RV/2100582/2023).
Von der Aufnahme des vom Bf. in der Stellungnahme vom 2. Juli 2026 angekündigten Beweises, nämlich einer Bestätigung, in welcher Höhe konkret Familienleistungen in der Slowakei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogen wurde, kann im konkreten Fall abgesehen werden, weil die unter Beweis zu stellende Tatsache (Bezug von Familienleistungen in der Slowakei) bereits als richtig anerkannt wurde und die konkrete Höhe für den gegenständlichen Fall unerheblich ist (vgl § 183 Abs 3 BAO).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich auf Rechtsfragen, welche in der VO 883/2004 geregelt sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind einer ordentlichen Revision grundsätzlich nicht zugänglich. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 28. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101713/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101713.2024
- Stammnummer
- 152308
- Gültig
- 28.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF