Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101771/2019
Familienbeihilfenanspruch bei grenzüberschreitendem Sachverhalt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101771/2019vom 11.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch 1A Steuerberatung GmbH, Münchner Straße 26, 6130 Schwaz, über die Beschwerde vom 29. November 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 25. Oktober 2019 betreffend Familienbeihilfe ab Jänner 2018 für die Kinder ***1***, geb. ***TT.MM.JJJJ1***, ***2***, geb. ***TT.MM.JJJJ2***, und ***3***, geb. ***TT.MM.JJJJ2***,
a. beschlossen:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis Dezember 2018 gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
b. zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes Jänner 2019 bis Oktober 2019 gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Am 18.07.2019 beantragte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin - sie ist eine tschechische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Tschechien - für ihre minderjährigen Kinder ***1***, ***2*** und ***3*** ab Jänner 2018 bis laufend Familienbeihilfe. Im Antrag gab sie an, sie sei Hausfrau und lebe mit dem anderen Elternteil gemeinsam in einem Haushalt, die Kinder wohnten ständig bei ihr und sie finanziere die überwiegenden Kosten.
2. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 25.10.2019 für den Zeitraum ab Jänner 2018 ab und begründete, dass die trotz Aufforderung abverlangten Unterlagen nicht beigebracht worden seien und somit der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen worden sei. Daher müsse angenommen werden, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe. Nicht vorgelegt worden seien das Scheidungsurteil, Schulbesuchsbestätigungen bzw. Kindergartenbestätigungen 2018/2019 und 2019/2020 der Kinder.
3. Dagegen wurde am 29.11.2019 von der steuerlichen Vertretung per Telefax eine Beschwerde eingereicht und die Auszahlung der Familienbeihilfe begehrt. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet, ihr Ehemann sei Fußballspieler und Fußballtrainer und in Österreich seit 2006 unselbstständig tätig. Seit damals habe sich an den Familienverhältnissen, abgesehen von der Geburt zweier weiterer Kinder, nichts geändert. Hingewiesen werde nochmals darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht geschieden sei. Unabhängig davon, ob sie verheiratet, nicht verheiratet oder geschieden sei, stünde ihr in jedem Falle die Familienbeihilfe zu. Entscheidend sei, ob der Kindesvater den österreichischen Rechtsvorschriften unterliege.
In der Beschwerde verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und beantragte die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht sowie eine mündliche Verhandlung und eine Entscheidung durch den Senat.
4. Mit Erkenntnis vom 06.08.2020, GZ RV/5101770/2019, hob das Bundesfinanzgericht den an den Ehegatten der Beschwerdeführerin erlassenen, abweisenden Bescheid betreffend Familienbeihilfe für die drei im angefochtenen Bescheid genannten Kinder der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2018 auf.
In der Folge wurden Familienleistungen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2018 an den Ehegatten der Beschwerdeführerin ausgezahlt.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 29.04.2021 wurde der gegenständliche Akt dem bisher zuständig gewesenen Richter gemäß § 9 Abs 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung ***4*** zugewiesen.
6. Mit Beschluss vom 05.10.2021 setzte das Bundesfinanzgericht - nach Wahrung des Parteiengehörs - die Entscheidung gemäß § 271 Abs. 1 BAO aus, da beim europäischen Gerichtshof zu GZ C-163/20 ein Verfahren anhängig war, dass für die Entscheidung in der vorliegenden Beschwerdesache von wesentlicher Bedeutung war.
Mit Beschluss des Präsidenten des europäischen Gerichtshofes vom 29.06.2020 wurde die Rechtssache C-163/20 im Register des Gerichtshofs gestrichen, da das Bundesfinanzgericht das zugrundeliegende Ersuchen um Vorabentscheidung zurückgenommen hatte (siehe Beschluss vom 18.06.2022, RE/7100001/2022).
7. Mit Schreiben vom 10.08.2022 wurde der Antrag auf Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung zurückgenommen und die Beschwerde auf den Zeitraum Jänner bis Oktober 2019 eingeschränkt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin ist tschechische Staatsbürgerin und wohnte im Streitzeitraum in Tschechien (siehe Bestätigung der Statutarischen Stadt ***5*** vom 27.02.2019, vorgelegt im Beschwerdeverfahren RV/5101770/2019). Sie war zu dieser Zeit Hausfrau und übte weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie bezog in Tschechien keine Familienleistungen (siehe E411 vom 27.03.2020, vorgelegt im Beschwerdeverfahren RV/5101770/2019).
2. Die drei Kinder der Beschwerdeführerin, ***1***, ***2*** und ***3***, sind minderjährig und wohnten im Streitzeitraum in Tschechien im Haushalt ihrer Mutter (siehe Bestätigung der Statutarischen Stadt ***5*** vom 27.02.2019, vorgelegt im Beschwerdeverfahren RV/5101770/2019).
3. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ging im Zeitraum Jänner bis August 2019 einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich nach. Vom 06.09.-14.10.2019 bezog er Arbeitslosengeld (siehe Sozialversicherungsauszug des Ehegatten der Beschwerdeführerin). In dieser Zeit war er in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet (siehe Auszug für den Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem Zentralen Melderegister vom 05.08.2022). Zudem wohnte er bei seiner Familie in Tschechien (siehe Bestätigung der Statutarischen Stadt ***5*** vom 27.02.2019, vorgelegt im Beschwerdeverfahren RV/5101770/2019) und
4. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die ihr vorrangig zustehende Familienbeihilfe für ihre drei Kinder (siehe Formular Beih 1 vom 07.11.2018 betreffend das Familienbeihilfenverfahren ihres Ehegatten).
Die Verzichtserklärung ist auf das Kalenderjahr 2018 beschränkt (siehe E-Mail der steuerlichen Vertretung vom 28.07.2020 im Beschwerdeverfahren RV/5101771/2019).
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen. Dieser ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt a. I. (Gegenstandsloserklärung)
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 10.08.2022 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis Dezember 2018 zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zu Spruchpunkt b. I. (Aufhebung)
1. Gemäß § 2 Abs. 1 lit a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, für minderjährige Kinder.
Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person deren Nachkommen (§ 2 Abs. 3 lit a FLAG 1967).
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 lit a FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
§ 2a FLAG 1967 lautet: "§ 2a (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden."
Gemäß § 8a FLAG 1967 idF vor dem BGBl I 135/2022 gilt Folgendes:
"(1) Die Beträge an Familienbeihilfe (§ 8) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, sind auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen.
(2) Die Beträge an Familienbeihilfe nach Abs. 1 gelten erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte nach Abs. 1. Die Beträge sind in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
(3) Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend oder der Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Berechnungsgrundlagen und die Beträge nach Abs. 1 und 2 sowie die Beträge nach § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 mit Verordnung kundzumachen."
Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Nach § 55 Abs 56 Z 1 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 135/2022 entfällt § 8a rückwirkend ab 1. Jänner 2019 mit folgender Maßgabe: Die Nachzahlungen an Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufgehalten haben oder aufhalten, erfolgen automationsunterstützt, soweit auf Grund der im Familienbeihilfenverfahren vorhandenen Daten eine Auszahlung durchführbar ist. Ist mangels Vorliegen von Daten keine Auszahlung durchführbar, ist ein Antrag zu stellen, wobei § 10 Abs. 3 keine Anwendung findet.
2. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L. 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004) definiert für Zwecke dieser Verordnung folgende Ausdrücke:
"a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
i) "Familienangehöriger":
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
...
j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;..."
Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt diese gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen (persönlicher Geltungsbereich).
Und gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt diese für alle Rechtsvorschriften, die Familienleistungen betreffen (sachlicher Geltungsbereich).
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel (Abs. 1). Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheiten, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken (Abs. 2). Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt: eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Abs. 3 lit a) und jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Abs. 3 lit e).
Eine Person hat gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Die Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lauten:
"(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
…
3. Gemäß Artikel 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden Verordnung Nr. 987/2009) werden die Familienleistungen bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
4. Die Beschwerdeführerin ist tschechische Staatsbürgerin und damit Unionsbürgerin. Aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die innerstaatlichen Normen werden zugleich durch die unionsrechtlichen Regelungen überlagert.
Ab Mai 2010 gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Der Wohnort der Beschwerdeführerin und der haushaltszugehörigen Kinder lag in der Tschechischen Republik.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war im hier maßgeblichen Zeitraum Jänner bis August 2019 in Österreich nichtselbständig erwerbstätig und im September und Oktober 2019 bezog er Arbeitslosengeld.
Somit liegt ein Sachverhalt vor, der sowohl die Tschechische Republik als auch Österreich als Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, sodass neben dem jeweiligen innerstaatlichen Recht auch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zu beachten sind.
Die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und die im angefochtenen Bescheid genannten Kinder sind Staatsbürger der Tschechischen Republik und sind daher vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umfasst. Familienleistungen fallen nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe j in den sachlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung.
Personen, für die die genannte Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Die Beschwerdeführerin übte im hier maßgeblichen Zeitraum weder eine Beschäftigung noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Für den Anspruch auf Familienleistungen nach Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind für sie nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik anzuwenden. In der Tschechischen Republik wurden keine Familienleistungen bezogen.
Nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Demzufolge unterliegt eine Person, sofern die Verordnung keine Ausnahmen vorsieht (vgl. Art. 12 bis 16), grundsätzlich immer den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Territorialitäts- bzw. Beschäftigungslandprinzip).
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin unterlag im hier maßgeblichen Zeitraum Jänner bis Oktober 2019 aufgrund seiner Beschäftigung in Österreich gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften.
Nach den zitierten Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Österreich für die Gewährung von Familienleistungen vorrangig zuständig (Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a leg. cit.).
Nach Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen.
Zu den beteiligten Personen im Sinn des Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gehören die Familienangehörigen im Sinne des Art. 1 Buchst. i) Nr. 1 Buchst. i) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Darunter sind alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf Familienleistungen zu erheben (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs. C-378/14, Tomislav Trapkowski, RN 38).
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellt somit zum Begriff des Familienangehörigen auf das die betreffende Leistung gewährende innerstaatliche Recht ab (VwGH 27.09.2012, 2012/16/0054). Auch wenn das FLAG 1967 keine Legaldefinition des Begriffes "Familienangehöriger" enthält, kann in diesem Zusammenhang § 2 Abs. 3 FLAG 1967 herangezogen werden (VwGH 27.09.2012, 2012/16/0054; VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067).
Die Eltern der Kinder, für die die Familienleistungen beantragt werden, sind sohin nach § 2 Abs. 3 lit. a leg. cit. Familienangehörige und fallen somit unter den Begriff der zur Beantragung der Familienleistungen berechtigten "beteiligten Personen" im Sinne von Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.
Welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt sich, wie aus Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hervorgeht, nach dem nationalen Recht (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs. C-378/14, Tomislav Trapkowski, RN 44).
Nach dem FLAG 1967 besteht für die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967. Demnach hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Insofern ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass ihr Anspruch auf Familienbeihilfe unabhängig davon besteht, ob sie verheiratet, nicht verheiratet oder geschieden ist.
Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, nach den nationalen Regelungen dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1 FLAG 1967).
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 2a Abs. 2 FLAG 1967 ist ein Verzicht auf den Familienbeihilfenanspruch in den Fällen des Abs. 1 möglich. Im Schreiben vom 28.07.2020 erklärte die Beschwerdeführerin., dass ihre Verzichtserklärung im Sinne des § 2a Abs. 2 FLAG 1967, die sie im Beschwerdeverfahren ihres Ehegatten vorgelegt hat, (lediglich) für das Jahr 2018 aufrecht ist.
Somit steht der Beschwerdeführerin, da sie den Haushalt in Tschechien überwiegend führt, für die im angefochtenen Bescheid genannten Kinder für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2019 in voller Höhe zu; die Regelung des § 8a FLAG 1967 (Indexierung) ist nicht mehr in Geltung (vgl. § 55 Abs. 56 Z 1 FLAG 1967).
Zu Spruchpunkt a. II. (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Zu Spruchpunkt b. II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Linz, am 11. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101771/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101771.2019
- Stammnummer
- 137994
- Gültig
- 11.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF