…Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliege. Anträge nach § 217 Abs. 7 BAO könnten auch in der Bescheid—Beschwerde gegen einen Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden. Gleiches gilt für einen erst im Vorlageantrag gestellten Antrag. Grobes Verschulden liege vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei…
…Selbstberechnung vorliege. Anträge nach § 217 Abs. 7 BAO könnten auch in der Bescheid-Beschwerde gegen einen Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden. Gleiches gilt für einen erst im Vorlageantrag gestellten Antrag. Grobes Verschulden liege vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei. Eine lediglich…
…als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Anträge gemäß § 217 Abs. 7 und 8 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden…
… 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst…
…festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO). Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung bzw…
…rechtzeitig eingebrachten Berufungen (nunmehr Bescheidbeschwerden) wandte die Bf. ein, dass gemäß § 217 Abs. 7 BAO über Antrag ein Säumniszuschlag herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen wäre, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Der Begriff des groben Verschuldens wäre in der BAO nicht geregelt…
…217 Abs. 2 BAO). Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7…
…wird. Diese Umstände können dem Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO aber dennoch nicht zum Erfolg verhelfen, weil - wie obig dargelegt - die Vorgangsweise einer Terminisierung der Überweisungsaufträge jeweils nach Ablauf der gesetzlichen Fälligkeitstermine als mit den Intentionen des Gesetzgebers nicht im Einklang stehend gewertet wird…
…die Beschwerde gegen die Verhängung von Säumniszuschlägen - entsprechend den Ausführungen zur Vorschreibung von Verspätungszuschlägen - so zu verstehen sei, dass damit auch ein Antrag auf Nichtfestsetzung wegen mangelnden Verschuldens gemäß § 217 Abs. 7 BAO gestellt werden sollte. Begründend wurde dazu zu den Punkten 2. bis 4…
…als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Anträge gemäß § 217 Abs. 7 und 8 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden…
…gewertet wurde, erfolgt. Weiters habe der VfGH in seinem Erkenntnis vom 30.06.2012, G-51/11 ausgesprochen, dass auch die Aufhebung des Begriffes „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG zu keiner Änderung der Rechtslage führen würde. „Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag als…
…demnach keine Abgabepflicht nach § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) bestehe. Das Finanzamt legte die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäß § 323 Abs. 38 erster und zweiter Satz BAO die am 31…
…auf Einstellung oder Beschwerden gegen Abweisungsbescheide sind gegenstandslos. Sieht man die Prüfung der Verjährung als Teil eines behördlichen Untersuchungsverfahrens an, so war dies bereits mit der Feststellung, dass eine Fortsetzung wegen absoluter Verjährung nicht mehr zulässig ist, abgeschlossen und somit der Antrag nach § 124 Abs…
…als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen. Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als…
…Juni 2019 werden gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm Abs. 5 BAO als unzulässig zurückgewiesen. III.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Vorbemerkungen Mit Vorlagebericht vom 28.10.2019…
…Ort2, gegen den Bescheid des Finanzamtes AB vom 7. Jänner 2013, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer 8/2010 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz…
…wurde Berufung (nun Beschwerde) erhoben, die Bescheide vom 1. Februar 2011 betreffend das Jahr 2005 sind in Rechtskraft (im formellen Sinn) erwachsen. Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als…
…nicht als Verlängerungshandlungen im Sinne des § 209 BAO gewertet werden. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde dem Bf. Folgendes vorgehalten: „In o.a. Beschwerdesache wurden weitere Ermittlungshandlungen gesetzt. Die Gebietskrankenkasse hat dem Bundesfinanzgericht die seinerzeit von VN_KM NN_KM und Ihnen unterschriebenen Dokumente als Scan…
… 12 Abs. 3 iVm Abs. 4 und 5). Zur Begründung des Bescheides wurde auf ein Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter verwiesen. Mit Eingabe vom 7.06.2011 (beim Finanzamt eingelangt am 17.06.2011) erhob die Bf. Berufung (die nunmehr als Beschwerden zu werten sind…
…Der Altlastenbeitrag sei nach dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung festzusetzen gewesen. Die Festsetzung des Säumniszuschlages beruhe auf den Bestimmungen des § 217 BAO. Dagegen hat die Firma A- - nunmehr Beschwerdeführerin (Bf.) – durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter den Rechtsbehelf der Berufung - jetzt als Beschwerde gewertet - eingebracht und…