…Sinne der zitierten Judikatur darstellt: Glaubhaft legte der Bf. dar, dass Herr MS nach seinem Berufsumstieg in die Landwirtschaft im Jahr 2006 eine vergrößerte Ackerfläche zur Verfügung hatte, deren Bearbeitung erst mit den nachbeschafften drei Traktoren des Bf. (somit eine Überkompensation der beiden ausgeschiedenen Traktoren: …
…Hinweis auf Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004, 621). Die Umschulungen müssten umfassend sein, einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, seien daher nicht abzugsfähig (Doralt, EStG, § 16 Rz 203/8). Dienten die Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen, so reiche ein Nutzen…
…die Außenwelt erkennbar sein (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 4 Anm 57). Die Umschulungen müssen darüber hinaus umfassend sein, einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, sind daher nicht abzugsfähig (Doralt, EStG, § 16 Tz 203/4/2, Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004…
…interpretierte offenbar diese behördliche Fragestellung dahingehend, dass er einen ganz konkreten zeitlichen Fahrplan inkl. Planumsätze für seinen Berufsumstieg in den unmittelbaren Folgejahren vorlegen solle, was ihm im damaligen Stadium der Ausbildung naturgemäß nicht möglich war. Diesen Umstand wollte er mit Betonung auf "in naher Zukunft…
…RV/0011-G/08). Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind nicht abzugsfähig (zB Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt). Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen…
…setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen darüber hinaus umfassend sein; einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, sind daher nicht abzugsfähig (vgl. Doralt, EStG, …
…der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Ausbildungsaufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine "nicht verwandte" berufliche Tätigkeit sind daher nicht abzugsfähig, zB ein einzelner Krankenpflegekurs, der für sich alleine keinen Berufsumstieg sicherstellt (Doralt, aaO, Rz 203/4/2). Die fragliche Ausbildung ist als umfassende…
…wenn die Umschulungsmaßnahmen 1) derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, sind daher nicht abzugsfähig (Doralt, EStG, § 16 Tz 203/4/2…
…nicht verwandte" berufliche Tätigkeit sind daher weiter hin nicht abzugsfähig (zB ein einzelner Krankenpflegekurs, der für sich alleine keinen Berufsumstieg sicherstellt)". Die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten erwiesen sein (siehe dazu oben Tz 16; siehe auch Atzmüller/Herzog/Mayr…
…neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und wenn sie auf die tatsächliche Ausübung dieser neuen beruflichen Tätigkeit abzielen. Einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, sind daher nicht abzugsfähig (vgl. UFS 31.1.2008, RV/2121-W…
…zukünftig in Form einer Haupttätigkeit ausgeübt werden. Im Falle einer Umschulung: - Geben Sie bitte Ihren neu angestrebten Beruf bekannt. - Wann wird die Umschulung beendet sein, und wann ist mit dem Berufsumstieg zu rechnen? - Wird die Einkunftserzielung auf selbständiger Basis erfolgen oder in Form eines Dienstvertrages…
…tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die Umschulungen müssen umfassend sein, einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, sind daher nicht als Umschulungskosten abzugsfähig. Solche Aufwendungen können hingegen - wenn sie mit der bisherigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen - Aus- oder Fortbildungskosten darstellen (vgl. Doralt…
…Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind nicht abzugsfähig (z.B. Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt); derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen. Das Gesetz verlangt…
…wenn die Umschulungsmaßnahmen 1) derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, sind daher nicht abzugsfähig (Doralt, EStG, § 16 Tz 203/4/2…
…tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die Umschulungen müssen umfassend sein, einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, sind daher nicht als Umschulungskosten abzugsfähig. Solche Aufwendungen können hingegen - wenn sie mit der bisherigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen - Aus- oder Fortbildungskosten darstellen (vgl. Doralt…