Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106297/2015
Berücksichtigung von Aufwendungen für Supervisionsausbildung und Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums als Umschulungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106297/2015vom 30.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Juli 2015 Start Auswahlverfahren für Psychotherapeutisches Fach-
spezifikum (in anerkannter Disziplin Psychodrama)
- März 2016 Abschluss Psychotherapeutisches Propädeutikum
- Okt 2016 Start Psychotherapeutisches Fachspezifikum
- März 2017 Abschluss Supervisions- und Coachinglehrgang
- Juni 2018 (geplanter) Teilabschluss Psychotherapeutisches
Fachspezifikum mit Berufsberechtigung (sog Status
in Ausbildung unter Supervision, kurz "iAuS)
- Okt 2020 geplanter Abschluss Psychotherapeutisches Fach-
spezifikum
Im Rahmen eines Berufscoachings (in Form von 12 Coachingeinheiten) legte
der Bf. Anfang 2009 seine Zielsetzung fest, in der psychosozialen Beratungsbranche tätig werden zu wollen (entsprechendes Grundinteresse an
zwischenmenschlichen Fragestellungen kann aus dem 2003 begonnenen, aus
finanziellen Gründen nicht abgeschlossenen Psychologiestudium in einer Fächerkombination abgeleitet werden). Direkt nach Abschluss einer wirtschaftlichen Grundausbildung zur Gewährleistung eines stabilen, finanziellen Auslangens (-der erfolgreiche Abschluss des Wirtschaftsstudiums erfolgte im März 2013) startete der Bf. mit den oben dargestellten, strukturierten, umfangreichen, von April 2013 bis Juni 2018 nahtlos hintereinander absolvierten Qualifizierungsmaßnahmen, um seinen Berufswunsch psychosozialer Berater zu ermöglichen. Daraus erwuchsen dem Bf. im Streitjahr Aufwendungen für einen 2013 begonnenen mehrjährigen Supervisions- und Coachinglehrgang, angeboten durch den Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik (kurz ÖAGG), und inkludiert die Seminarbeiträge ebenso wie die Kosten für die im Rahmen des Lehrgangs verpflichtend zu absolvierende Eigen-Supervision. Ebenso darin enthalten sind die Kosten für die im Lehrplan vorgesehenen Fachbücher sowie Kosten für erste Einführungsseminare aus dem Curriculum des psychotherapeutischen Propädeutikums. Die Kosten wurden über Aufforderung der belangten Behörde entsprechend nachgewiesen und durch den Bf. in Höhe von € 3.579,00 als Werbungskosten unter dem Titel Fortbildung geltend gemacht.
Im Zuge der Erlassung des Erstbescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung sowie im Rahmen des Vorlageberichts wurde die Abzugsfähigkeit als Fortbildungs- aber auch als Umschulungskosten seitens der belangten Behörde verneint, da aus deren Sicht der Zusammenhang mit dem damals ausgeübten Beruf des Bf. bei ***DG** fehle bzw. lediglich "vage" ein beruflicher Umstieg als Grundvoraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung als Umschulungsmaßnahme geplant sei. Das Finanzamt stützte diese verwehrte
Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als Umschulungskosten
bzw. vorweggenommene Betriebsausgaben auf eine schriftlich im Zuge der Vor-
haltsbeantwortungen im November 2014 vom Bf. getätigte Aus-
sage. Auf die abgabenbehördliche Ergänzungsfrage im Vorhalt vom 22. 10.2014 "ab wann und mit welchen Einkünften zu rechnen ist, antwortete der Bf., dass sofern sich an seinem damals noch aufrechten Dienstverhältnis nichts ändert, in naher Zukunft keine Einkünfte aus einer neuen Tätigkeit geplant seien. Aus Sicht des Finanzamtes war infolgedessen als Voraussetzung für vorweggenommene Betriebs- bzw. Werbungskosten zum Zeitpunkt der Entstehung der genannten Kosten keine ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung beim Bf. feststellbar und sei somit keine erwerbsorientierte Umschulung abzuleiten gewesen.
Der Bf. versuchte hingegen im Beschwerdeverfahren mit umfangreichen Argumenten diese Auffassung zu widerlegen und entsprechend nachvollziehbar darzulegen, weswegen es sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse heraus nur um steuerlich abzugsfähige Umschulungskosten handeln könne, da der Wille des Bf. zu einem Berufswechsel jedenfalls vorhanden war.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Nicht abgezogen werden dürfen bei den einzelnen Einkünften demgegenüber gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Strittig ist im Beschwerdefall die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten inklusive Kosten für Fachliteratur für die Absolvierung eines mehrjährigen Coaching-/Supervisionslehrgangs, den der Bf. im Jahr 2013 neben seiner nicht selbständigen Tätigkeit bei der ***DG** begonnen hat sowie für die Anfangsveranstaltungen aus dem Curriculum des Psychotherapeutischen Propädeutikums in Höhe von insgesamt EUR 3.579,00 - geltend gemacht im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2013 unter dem Titel Fortbildung. Streitgegenständlich ist in dem Zusammenhang vor allem die Frage, ob es sich dabei um "umfassende Umschulungsmaßnahmen" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind.
Der Begriff der "Umschulung" setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat; Kosten der Erstausbildung ohne gleichzeitige oder früher bestehende Berufstätigkeit sind hingegen nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung (vgl. VwGH 23.5.2013, 2011/15/0159, und VwGH 15.9.2011, 2008/15/0321, mwN).
Als Umschulungsmaßnahme begünstigt sind nur umfassende Bildungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf ermöglichen, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes "abzielt". Daraus ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten, dass ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahmen mit geplanten nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich ist und somit Umstände vorliegen müssen, die über eine allgemeine Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2016/15/0065, und VwGH 23.5.2013, 2011/15/0159, mwN). Abzugsfähig sind Aufwendungen, die zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen. Ob der Wille des Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist, sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, ist im Einzelfall anhand objektiver Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2016/15/0065, und VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0069, mwN).
Laut VwGH ist es für die Annahme einer erwerbsorientierten Umschulungsmaßnahme ausreichend, dass die bisherige Tätigkeit wesentlich einschränkt wird. Diese muss jedoch nicht vollständig aufgegeben werden. (vgl. VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321 , VwGH, 23.05.2013, 2011/15/0159 ). Umschulungskosten sind daher auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn der andere Beruf, auf den die umfassende Umschulungsmaßnahme abzielt, nicht als Haupttätigkeit ausgeübt werden soll.
Laut VwGH vom 25.10.2011, 2011/15/0047 sind steuerlich zu berücksichtigende Umschulungskosten solche Aufwendungen, welche zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen.
Es handelt sich bei Umschulungskosten inhaltlich um "vorweggenommene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten". Voraussetzung für die Anerkennung solcher "vorweggenommener Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten" ist, dass die Kosten in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Nicht ausreichend ist daher, dass die Umschulung eine Tätigkeit in einem neuen Beruf nur ermöglicht. Die angestrebte Tätigkeit muss überdies auch zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu einem wesentlichen Teil beitragen.
Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich aber, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch führt eine am Zweck der Bestimmung orientierte Auslegung zu diesem Verständnis (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0069, und VwGH 23.5.2013, 2011/15/0159, mwN).
Auf Grund der eingangs zitierten gesetzlichen Bestimmungen können Bildungsaufwendungen sowohl als Fort- und Ausbildungsmaßnahmen als auch als umfassende Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig sein (Doralt, Einkommensteuer, Tz 203/5 zu § 16).
Stehen derartige Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist (Jakom, EStG-Kommentar, Wien 2008, Tz 49 zu § 16). Auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind aber jedenfalls Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen (so auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage).
Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (vgl. VwGH 22.11.1995, Zl. 95/15/0161).
Begünstigende Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 liegen nach der VwGH-Rechtsprechung also dann vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden.
Darüberhinausgehend können Maßnahmen für die Aus- und Fortbildung zum Abzug zugelassen werden, die - wenngleich für verschiedene Bereiche dienlich - im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen (vgl. VwGH 29.3.2012, Zl. 2009/15/0197). Ein und dieselbe Bildungsmaßnahme kann sowohl Ausbildungsmaßnahme für einen bestimmten Beruf als auch Fortbildungsmaßnahme bei einem anderen Beruf sein (vgl. VwGH 10.5.1994, Zl. 93/14/0182).
Psychotherapeutisches "Propädeutikum" und psychotherapeutisches "Fachspezifikum" sind die in §§ 3 - 8 des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie (PsychotherapieG) 1990 verwendeten Bezeichnungen für Lehrveranstaltungen und Praktika, deren Absolvierung Voraussetzung für die selbständige Ausübung der Psychotherapie ist (§ 2 PsychotherapieG 1990, § 11 leg.cit.).
Das psychotherapeutische Propädeutikum ist die erste mehrjährige Ausbildungsstufe für den Beruf des Psychotherapeuten und vermittelt Grundkenntnisse im Bereich der Psychotherapie, ermöglicht erste Praxiserfahrungen mit Patienten in Institutionen der psychosozialen Versorgung und persönlichen Motivationsklärung für den Beruf eines Psychotherapeuten .
Das psychosoziale Fachspezifikum ist die an das Propädeutikum anschließende zweite mehrjährige Ausbildungsstufe für den Beruf des Psychotherapeuten.
Nach Absolvierung dieser beiden mehrjährigen Bildungsmaßnahmen ist vorerst die Ausübung des Berufes als Psychotherapeut unter Supervision vor der Eintragung als selbständiger Psychotherapeut vorgesehen.
Die Zielstrebigkeit der vom Bf. verfolgten Umschulungsmaßnahmen ist nach Auffassung des BFG jedenfalls in einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts klar nachvollziehbar.
Wenn das Finanzamt die Meinung vertritt, dass der Bf. von Beginn seiner Umschulungsmaßnahmen an nicht ausreichend ernsthaft den Wechsel in den selbständigen Beruf des psychosozialen Beraters beabsichtigt bzw. nach außen dokumentiert hat und diese Meinung auf eine einzige (mehrmals zitierte) punktuelle Antwort des damals steuerlich noch unvertretenen Beschwerdeführers zu einer von ihm falsch verstandenen behördlichen Vorhaltsfrage im November 2014 stützt, kann dem nicht gefolgt werden. Wie die steuerliche Vertretung zu Recht entgegnet, befand sich der Bf. zu diesem Zeitpunkt inmitten seiner erst im April 2013 begonnenen Umschulung zum Supervisor, hatte von diesem Lehrgang also noch rund zweieinhalb Jahre vor sich und konnte daher verständlicherweise Ende 2014 für ihn noch nicht ausreichend fundiert abschätzen, bis wann erste Umsätze aus dieser Tätigkeit realisierbar sind. Da dies angesichts der langen Dauer des Lehrgangs für ihn "nicht in naher Zukunft" lag -wie er sich in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 10.11.2014 ausdrückte- und eine anfängliche Finanzierung der Ausbildung über seinen "Brotjob" (seine Beschäftigung bei der ***DG***) erfolgen musste, erschien ihm die Verwertung der dabei erlernten Kenntnisse im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit naheliegender. Der Bf. interpretierte offenbar diese behördliche Fragestellung dahingehend, dass er einen ganz konkreten zeitlichen Fahrplan inkl. Planumsätze für seinen Berufsumstieg in den unmittelbaren Folgejahren vorlegen solle, was ihm im damaligen Stadium der Ausbildung naturgemäß nicht möglich war. Diesen Umstand wollte er mit Betonung auf "in naher Zukunft" in seiner Vorhaltsbeantwortung zum Ausdruck bringen. Der Bf. weist in diesem Zusammenhang zu Recht daraufhin, dass es jedenfalls verfehlt wäre, aus dieser punktuellen Aussage abzuleiten, dass er die umfassenden Schulungsmaßnahmen (aus privaten Motiven) ohne Einnahmenerzielungsabsicht absolviert hat. Diese alleinige Äußerung reicht keinesfalls aus, um beurteilen zu können, ob der Wille zum Berufswechsel vorhanden war.
Der Bf. hat in diesem Zusammenhang nochmals eine umfassende Zusammenschau der durch ihn ab dem Jahr 2013 absolvierten Umschulungsmaßnahmen vorgelegt, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse seine zum Zeitpunkt der Aufnahme der Umschulungsmaßnahmen ernsthafte Absicht, einen anderen Beruf auszuüben, klar und eindeutig dokumentieren soll.
Im Rahmen eines Berufscoaching legte der Bf. Anfang 2009 seine Zielsetzung fest, seinem Grundinteresse weiter nachzugehen (2003 hat er bereits mit einem Psychologiestudium als Fächerkombination begonnen) und in die psychosoziale Beratung (Supervision und Therapie) zu wechseln.
Mit der Umschulung zum Supervisor begann er im ersten Quartal 2013 und ergänzte diese nahtlos mit den psychotherapeutischen Ausbildungsmodulen Propädeutikum und Fachspezifikum. Die direkt aneinandergereihten, ohne Pause zwischen den einzelnen Einheiten und teilweise parallel absolvierten Qualifizierungsmaßnahmen zeigen eindeutig die hohe Zielstrebigkeit des Bf. (ca 1 ½ Jahre für das Propädeutikum; 1 ¾ Jahre bis zur Berufsberechtigung Therapeut; 4 Jahre für den Lehrgang Supervisor), den Beruf "Supervisor/Therapeut" so bald als möglich ausüben zu können (vgl betr Kriterium der Zielstrebigkeit BFG 11.10.2017, RV 7100195/2017). UE frühzeitig, und zwar im Frühjahr 2015 fanden erste Gespräche mit dem Arbeitgeber statt, um ein Ausstiegsszenario aus dem Angestelltenverhältnis (inkl Finanzierung über eine Arbeitsstiftung) zu erarbeiten.
Um Supervision und Psychotherapie anbieten zu dürfen, sind sehr umfangreiche Qualifizierungsmaßnahmen notwendig, die ohne entsprechende ernsthafte Absicht, in diesen Bereichen tätig zu werden, nicht durchgeführt werden (vgl dazu auch bspw BFG vom 12.4.2016, RV/7102464/2011 zur steuerlich absetzbaren Absolvierung des Propädeutikums). Das intensive, bereits erfolgreich durch den Bf. absolvierte Curriculum zeigt objektiv klar, dass diese Absicht von Beginn an bestanden haben muss, da der Bf. ansonsten die zeitliche (von 2013 bis Mitte 2018 zur Erlangung der Berufsberechtigung "Therapeut in Ausbildung unter Supervision"; tlws inkl Zeiten am Wochenende; inkl persönlicher Anstrengungen durch laufende Screenings der eigenen Psyche) und finanzielle Belastung nicht auf sich genommen hätte.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Finanzamt in seinem aktuellen Email von einer offenbar nicht ganz korrekten Berufswahl des Bf., und zwar dem Lebens- und Sozialberater (LSB) ausgeht. Der LSB ist jedoch in punkto Ausbildung - idR kürzer - und Tätigkeitsfeld - eingeschränkt auf rein praktische Lebensberatung im Vergleich zu einem Therapeuten, der psychische Erkrankungen behandeln darf - nicht mit streitgegenständlichem Berufsfeld Supervisor/Therapeut vergleichbar und auch nicht Teil der Umschulungen vom Bf.
Im gegenständlichen Fall sichert der neue Beruf bereits den Lebensunterhalt des Bf. Erste Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wurden 2016 erzielt, im 1. Quartal des laufenden Jahres 2019 wurden Honorarnoten in einer Größenordnung von knapp EUR 17.000,00 gelegt (der gemeinsam mit unserem Klienten erstellte Plan lässt für das Gesamtjahr 2019 auf einen Jahresumsatz im Ausmaß von rund EUR 72.000,00 schließen). Die bestehenden Kooperationen mit anerkannten TherapeutInnen wie bspw einer seiner Ausbildungsleiterinnen oder mit institutionellen Einrichtungen wie dem Verein Männerberatung zeigen, dass die Dienstleistungen des Bf. am Markt mittlerweile etabliert sind. Die vom Finanzamt angesprochene Prüfung, ob eine von beschwerdegegenständlichen Aufwendungen unabhängige Einkunftsquelle begründet worden sei, erscheint uE nicht praxisrelevant, da eine derart höchstpersönliche Dienstleistung wie die des Supervisors und Therapeuten ohne Zertifizierung durch ein anerkanntes Ausbildungsinstitut nicht angeboten werden kann bzw darf (siehe bspw Psychotherapie-Gesetz § 2) und die seit 2016 erzielten Einnahmen eindeutig mit der Tätigkeit als Supervisor/Therapeut in Zusammenhang steht.
Abschließend fasst die steuerliche Vertretung des Bf. ihren Rechtsstandpunkt wie folgt zusammen:
"Zusammengefasst zeigt dieses Gesamtbild der Tatsachen, dass die umfangreichen, zielstrebig von 2013 bis 2018 absolvierten Qualifizierungsmaßnahmen zu stetig ansteigenden Einkünften (2016 rd EUR 350,-; 2017: EUR 2.920,-; 2018: 6.900,-; 2019 geplant EUR 72.000,-) geführt haben. Die 2013 und in den Folgejahren abgesetzten Kosten stehen klar in Zusammenhang mit einer von Beginn an erwerbsorientierten Umschulung.
Sollten diese vorbereitenden Umschulungskosten von unserem Klienten nicht steuerlich verwertet werden können, so ergäbe sich ein nicht sachgerechtes Ergebnis, da der Bf. demgegenüber seine dadurch erlernten Fähigkeiten bereits am Markt umsetzt und seine Einnahmen entsprechend versteuert. Letztlich käme es bei einer steuerlichen Nichtanerkennung der Umschulungskosten zu einer Verletzung eines der wesentlichen Prinzipien des österreichischen Einkommensteuerrechtes, und zwar dem Prinzip der Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit bzw dem daraus abgeleiteten objektiven Nettoprinzip, das im Wesentlichen besagt, dass Aufwendungen, die durch die Erzielung des Einkommens verursacht sind, für die Steuerzahlung nicht zur Verfügung stehen und daher aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind (vgl Doralt/Ruppe, Steuerrecht Band I11, Tz 25)). Die Umschulung des Bf. stellt die Grundlage für seine erwirtschafteten Einnahmen dar, denn diese wären ohne die beschriebenen Zertifizierungsmaßnahmen nicht erzielbar.
Wir verweisen noch auf unsere ausführlichen, schriftlichen Detailausführungen vom 14.6.2018, 21.9.2018 sowie unser ergänzendes Email vom 1.4.2019 und ersuchen um positive Erledigung."
Mit diesen Argumenten gelang es dem Bf. durchaus erfolgreich, die zum Zeitpunkt der Aufnahme der Umschulungsmaßnahmen ernsthafte Absicht des Bf. einen anderen Beruf auszuüben, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachvollziehbar darzulegen. Das Bundesfinanzgericht sieht es nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen entgegen der Ansicht des Finanzamtes als erwiesen an, dass der Bf. bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten den Beruf des psychosozialen Beraters bzw. Therapeuten ernsthaft angestrebt hat. Die Dauer der Ausbildung gesamthaft betrachtet von durchgehend 2013 bis voraussichtlich 2018 mit der Zertifizierung zum Supervisor und der Erlangung der Berufsbefähigung "Therapeut iAuS" sowie die entsprechend hohe Kostenbelastung allein für den Supervisions/Coaching-Lehrgang zeigen zweifelsfrei, dass diese ganzheitliche Ausbildung nicht bloß in der privaten Sphäre des Bf. liegt, da nach der allgemeinen Erfahrung niemand die Zeit aufwendet, die laut Studienplan aufgewendet worden ist, um die Ausbildung abzuschließen, wenn "nur" hobbymäßig studiert wird (vgl. BFG vom 12.4.2016, RV/7102464/2011).
Aufgrund der obigen Erwägungen sind die strittigen Umschulungskosten in der beantragten Höhe anzuerkennen.
Zur Frage der Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Werbungskosten in eventu als Fortbildungskosten bringt der Bf. ergänzend noch folgende Argumente vor:
"Ergänzend erlauben wir uns nochmals darauf hinzuweisen, dass seit dem StRefG "auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. […] Auch lässt sich der Nutzen einer konkreten Aus- oder Fortbildungsmaßnahme nicht an dem zeitlichen Ausmaß der möglichen Verwendung messen. Der Nutzen kann vielmehr auch darin gelegen sein, für fallweise eintretende Bedarfsfälle über entsprechende Kenntnisse zu verfügen." (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090) "Das kann auch für Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung von bestimmten Schlüsselqualifikationen gelten, zumal Sozialkompetenz (zB Konfliktfähigkeit, Kundenorientierung, Teamfähigkeit, Diskussionsfähigkeit und zielorientierte Kommunikation) und Methodenkompetenz (zB schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit, Präsentationstechniken, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) in jüngster Vergangenheit neben der Fachkompetenz zu einem weiteren zentralen Bereich in Personalwirtschaft und Personalentwicklung geworden sind und damit ein zusätzliches Element für die langfristige berufliche Beschäftigung bilden und somit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen." (vgl Rz 359 LStR)
Für die Veranlagungsjahre 2013 und 2014 sind zum überwiegenden Ausmaß Kosten für einen mehrjährigen, umfangreichen Supervisions- und Coachinglehrgang streitgegenständlich (mit der mittlerweile bis zur Berufsberechtigung abgeschlossenen Psychotherapieausbildung hat der Bf. Ende 2014 begonnen). Dass die im Rahmen der Supervisions- und Coachingausbildung gewonnenen Fähigkeiten und Fertigkeiten bei der Arbeit als Projektleiter bei ***DG*** von Nutzen waren, ergibt sich uE eindeutig aus der Stellenbeschreibung unseres Klienten. Die Aufgabengebiete von Hrn ***1*** umfassten nämlich insbesondere die Leitung und Umsetzung von Logistikprojekten wie bspw umfangreiche Übersiedlungsprojekte von Betriebsstandorten von ***DG*** sowie die Entwicklung von Verbesserungsprozessen für das Gesamtunternehmen. Aufgrund der Projektkomplexität mussten eine Vielzahl von Mitarbeitern einzeln und in Form von Großgruppen koordiniert und angeleitet werden. Hr ***1*** konnte dabei die Inhalte des Lehrganges und die dabei vermittelten Fähigkeiten und Techniken direkt anwenden. Die Relevanz dieses Lehrgangs wurde seitens des Arbeitgebers bestätigt (siehe Schreiben vom 11.8.2014). Die positive Akzeptanz des Besuchs eines Lehrganges durch den Arbeitgeber kann lt Rspr zudem als Indiz für die berufliche Notwendigkeit angesehen werden (vgl UFS vom 17.5.2013, RV/1417-L/12)."
Im Hinblick auf die steuerrechtliche Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten als "umfassende Umschulungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erschien dem BFG eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob in eventu gegenständlich auch Fortbildungskosten vorliegen würden, als entbehrlich und nicht weiter entscheidungsrelevant, da selbst eine negative Beurteilung der Fortbildungskosten ( -wie durch die belangte Behörde vorgenommen) im Beschwerdeverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
Bezüglich der ursprünglich geltend gemachten Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen wird begründend auf die in diesem Beschwerdepunkt zutreffende Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2014 verwiesen, in der das Finanzamt zu Recht darauf hinweist, dass diese (Krankheitskosten) deshalb keine Berücksichtigung fanden, weil sie den Selbstbehalt iHv € 3.597,21 nicht überstiegen. In diesem Punkt blieb die Entscheidung der belangten Behörde seitens des Bf. im weiteren Beschwerdeverfahren auch unwidersprochen. Darauf gründet sich die teilweise stattgebende Entscheidung des BFG im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses.
Zu Spruchpunkt Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da die Frage inwiefern Umschulungskosten abzugsfähig sind von der Judikatur hinreichend und einheitlich geklärt ist. Eine Revision war nicht zuzulassen.
Wien, am 30. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106297/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106297.2015
- Stammnummer
- 135400
- Gültig
- 30.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF