Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106297/2015
Berücksichtigung von Aufwendungen für Supervisionsausbildung und Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums als Umschulungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106297/2015vom 30.12.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Grohe in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***stV2*** über die Beschwerde vom 27. August 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Juli 2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.), der im Streitjahr bei ***DG** als Projektleiter nicht selbständig beschäftigt war, machte in seinem elektronisch eingereichten Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2013 Ausbildungskosten und Fachliteratur in Höhe von € 3.579,00 als Werbungskosten sowie Krankheitskosten in Höhe von € 4.015,00 als außergewöhnliche Belastung geltend.
Im Einkommensteuerbescheid für 2013 wurden die Aufwendungen iZm dem psychotherapeutischen Präpodeutikum und Supervision mit folgender Begründung nicht als Werbungskosten anerkannt:
"In dem Ersuchen um Ergänzung vom 26.05.2014 wurden Sie um eine Aufstellung und die Kopie der Belege betreffend die beantragten Werbungskosten und Krankenkosten inkl. Kostenersätze durch die Krankenkasse ersucht.
Da Ihrer Vorhaltsbeantwortung weder eine Aufstellung noch eine Erläuterung beilagen und aus dem Umfang der Belege für das Finanzamt nicht ersichtlich ist, welche Aufwendungen den Werbungskosten und welche der außergewöhnlichen Belastung zuzuordnen sind, konnten die beantragten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden."
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde rügt der Bf., dass bei der Berechnung der ANV erhöhte Werbungskosten und Krankenkosten zu Unrecht nicht anerkannt worden seien und wird die Berücksichtigung von € 5.886,10 beantragt.
Die belangte Behörde wies in ihrer abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2014 begründend darauf hin, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, deshalb nicht berücksichtigt worden seien, da sie den Selbstbehalt iHv € 3.594,21 nicht überstiegen.
Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem psychotherapeutischen Präpodeutikum und der Supervision seien aus folgenden Gründen nicht als Werbungskosten anerkannt worden:
"Bei der Anerkennung von Fortbildungskosten im ausgeübten Beruf ist es notwendig, dass es sich um berufsspezifische Fortbildung handelt. Das ergibt sich aus der Kurszusammensetzung (Teilnehmerkreis). Dass der Lehrgang nützlich und sinnvoll und darüber hinaus im Interesse des Arbeitgebers gelegen ist, steht nicht in Streit, seine Erforderlichkeit ist aber nicht erkennbar. Diese Ansicht ändert aber auch die Bestätigung des Arbeitgebers nicht.
Der Kurs Psychotherapeutisches Präpodeutikum ist eine Ausbildungsstufe zum Beruf des Psychotherapeuten und stellt einen psychosozialen Grundlehrgang dar.
Nach ho. Ansicht ist bei den gegenständlichen Kursen kein Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf zu erkennen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war."
In seinem Vorlageantrag wendet sich der Bf. gegen die Nichtanerkennung der Fortbildungskosten mit folgender Begründung:
"In Ihrer Begründung führen Sie an, dass die Erforderlichkeit der angeführten Fortbildungskosten nicht gegeben sei.
Ein Teil meiner Tätigkeit innerhalb der ***DG** umfasst seit Oktober 2013 ein supervisorisches Setting (rund 10% meiner Gesamttätigkeit inkl. Vor- und Nachbereitung). Konkret handelt es sich dabei zunächst um ein regelmäßig, (alle vier Wochen) stattfindendes Gruppensetting im Bereich Supply Chain Management, welches zum Ziel hat, komplexe, oft belastende Arbeitssituationen zu analysieren, und unterstützend bei Selbstreflexion und der Bewältigung von Problemen tätig zu sein. Ziel ist es, diese Tätigkeit auch anderen Bereichen im Unternehmen anzubieten, und so meine in der Ausbildung erlernten Inhalte regelmäßig und direkt in den Arbeitsalltag zu übertragen. Dieses Arbeitssetting trägt im Weiteren dazu bei, meine beruflichen Weiter- und Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb des Unternehmens als interner Berater und Supervisor zu sichern.
Der parallel zur Supervisionsausbildung absolvierte psychosoziale Grundlehrgang Psychotherapeutisches Propädeutikum hilft mir dabei im oben beschriebenen Arbeitssetting handlungsfähig zu bleiben und ggf. richtige Interventionen zu setzen.
Die Kosten für die Ausbildung werden nicht vom Unternehmen getragen da auf Grund von Sparmaßnahmen die Schulungskosten für Mitarbeiterinnen sehr stark reduziert wurden. Da für meinen weiteren beruflichen Werdegang eine permanente Weiterentwicklung unbedingt notwendig ist, habe ich mich entschlossen, die hohen Kosten selbst zu tragen. Die Seminare sind für die Entwicklung meiner beruflichen Rolle innerhalb des Unternehmens aber auch für eine professionelle Bewältigung meiner herausfordernden Aufgaben essentiell, (siehe "Bestätigung der Arbeitgebers" welche bereits dem FA vorliegt.)
Auf Grund meiner Ausführungen sehe ich die Fortbildungskosten in einem direkten Zusammenhang mit meiner Verwendung im Unternehmen der ***DG** als gegeben und beantrage daher diese anzuerkennen.
Weiters verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen."
In ihrem Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht nimmt die belangte Behörde wie folgt Stellung:
Der Beschwerdeführer (Bf.) macht im Zuge der eingereichten Arbeitnehmerveranlagung 2013 Ausbildungskosten und Fachliteratur als Werbungskosten bzw. Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese wurden nach dem durchgeführten Vorhalteverfahren im Zuge der Erlassung des Erstbescheides vom 28.7.2014 bzw. der Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2014 steuerlich mangels Zuordnung der Aufwendungen zu den jeweiligen Abzugsposten bzw. mangels erkennbaren Zusammenhanges mit dem ausgeübten Beruf nicht anerkannt.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens machte der Bf. geltend, dass ihn die Inhalte der strittigen Ausbildung vor allem dabei unterstützen, die im Rahmen seiner Stellenbeschreibung geforderten Inhalte zu erarbeiten und seine Vorgehensweise im Unternehmen zu professionalisieren. Auch wurde eine "Bestätigung" des Arbeitgebers mit einem vergleichbaren Wortlaut eingereicht. Selbst im Zuge des Vorlageantrages vom 18.12.2014 stellte der Bf. noch fest, dass ein Teil seiner Tätigkeit, seit Oktober 2013, ein supervisorisches Setting beinhalte (nur ca. 10% der Gesamttätigkeit inklusive Vor- und Nachbereitung). Die Seminare seien für die Entwicklung seiner beruflichen Rolle innerhalb des Unternehmens aber auch für eine professionelle Bewältigung seiner herausfordernden Aufgaben essentiell. Deswegen sehe er einen direkten Zusammenhang zwischen den Fortbildungskosten und seiner Verwendung im Unternehmen der ***DG** als gegeben an. Erst im Zuge der Beantwortung des letzten Vorhalts (der am 10.12.2015 versandt worden ist) wurde durch die steuerliche Vertretung erstmals in den Raum gestellt, dass es sich bei den beantragten Werbungskosten eigentlich um vorweggenommene Betriebsausgaben handle, da sein Mandant eigentlich eine Umschulung für seine "ab 2016 geplante gewerbliche Tätigkeit im Bereich der biopsychosozialen Beratung" vornehme. Nach Abschluss der Umschulung werde sein Mandant die nichtselbständige Tätigkeit kündigen und nur noch Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit beziehen.
Beweismittel: Im Zuge der Vorhalteverfahren eingereichte Honorarnoten, Belege und "Bestätigungen" des Arbeitgebers
Stellungnahme: Bei den eingereichten Belegen handelt es sich um Teilnahmebestätigungen der ÖAGG-Akademie zu Kursen wie "Erste Hilfe für die Seele" und ein Einführungsseminar für Supervision/Coaching, die teilweise dem Psychotherapeutischen Propädeutikum zuzurechnen sind, sowie Honorarnoten einer Psychotherapeutin, die vom Abgabepflichtigen mit dem Vermerk "Selbsterfahrung im Zuge der Supervisionsausbildung bzw. Propädeutikum" versehen worden sind.
Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die auch dem Kreis der privaten Lebensführung zuzurechnen sein könnten, weswegen ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen ist (vgl. VwGH 22.09.2000, 98/15/0111).
Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, bei denen jedoch ebenso ein Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht auszuschließen ist, liegen nur dann abzugsfähige Kosten vor, wenn sich die Aufwendungen für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. VwGH 30.05.2001, 2000/13/0163). Die Notwendigkeit ist dabei dahingehend zu verstehen, ob die Aufwendungen objektiv für die Erwerbstätigkeit sinnvoll sind (VwGH 12.04.1994, 91/14/0024). Wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trägt oder beispielsweise Seminare für Lehrer vom pädagogischen Institut (mit homogenem Teilnehmerkreis) veranstaltet werden, ist dies ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit.
Der Umstand, dass der Arbeitgeber die Inhalte der Ausbildung zwar für hilfreich erachtet, gleichzeitig aber davon Abstand nimmt, wenigstens einen wesentlichen Teil der Kosten zu tragen, deutet darauf hin, dass eine Notwendigkeit dieser Kurse im Rahmen der Ausübung der aktuellen nichtselbständigen Tätigkeit tatsächlich nicht vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass sich die steuerliche Vertretung dieses Umstandes bewusst ist, sodass die erstmals im Zuge der letzten Vorhaltsbeantwortung vorgebrachte Behauptung, der Bf. plane eine umfassende Umschulung hin zu einer gewerblichen Tätigkeit nach Ansicht des ho. Finanzamtes einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.1992, 91/13/0030; und 31.10.1991, 90/16/0176) entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Äußerung des Verfahrensbeteiligten der Wahrheit am nächsten kommt.
Darüber hinaus ist ein Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit fraglich. Denn von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können. Allerdings beinhalten laut Angaben des Bf. nur 10% der Gesamttätigkeit ein supervisorisches Setting.
Bei Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen handelt es sich jedenfalls um vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Die Umschulungsmaßnahme muss laut Gesetzestext auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten erwiesen sein. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (VwGH 25.6.2000, 95/14/0134, VwGH 16.12.1999, 97/15/0148). Die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Gleiches gilt für vorweggenommene Betriebsausgaben, welche bereits vor Betriebseröffnung anfallen können, allerdings nur wenn die Eröffnung eines Betriebes tatsächlich ernsthaft beabsichtigt ist. Die zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung muss für die Außenwelt erkennbar sein (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 4 Anm 57). Die Umschulungen müssen darüber hinaus umfassend sein, einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, sind daher nicht abzugsfähig (Doralt, EStG, § 16 Tz 203/4/2, Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004, 621; zitiert in UFSW GZ. RV/1938-W/07 vom 31.3.2008).
Das bisher im Zuge der letzten Vorhaltsbeantwortung vage vorgebrachte Vorbringen, der Bf. plane ab 2016 eine gewerbliche Tätigkeit im Bereich der biopsychosozialen Beratung, ist nach Ansicht des ho. Finanzamtes noch nicht geeignet, um umfassende Umschulungsmaßnahmen iSd § 4 Abs. 4 Z 7 EStG entsprechend steuerlich geltend zu machen.
Hinsichtlich der Fachliteratur wird darauf verwiesen, daß es Sache des Steuerpflichtigen ist, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen darzutun. Mangelt es an der Offenlegung, ist den Aufwendungen zur Gänze die Abzugsfähigkeit zu versagen (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Betreffen derartige Aufwendungen sowohl die selbständige als auch die nichtselbständige Tätigkeit, hat eine Aufteilung auf beide Einkunftsquellen zu erfolgen (VwGH 29.5.1996, 93/13/0008; handelt es sich z.B. bei den Buch Supervisions-Tools um Werbungskosten oder vorweggenommene Betriebsausgaben?).
In dem Ausmaß, in dem eine Krankheit vorliegt, wird beantragt, die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Medikamente und Heilbehandlungen, Rezeptgebühren u.ä. als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zuzulassen. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird jedenfalls beantragt, die Bescheidbeschwerde hinsichtlich der Fortbildungskosten bzw. umfassenden Umschulungsmaßnahmen gem. § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
Nach einem zwischenzeitigen Wechsel der steuerlichen Vertretung des Bf. übermittelte diese dem BFG die folgende "Ergänzende Stellungnahme" vom 5.4.2018 :
Wie am 13.3.2018 telefonisch abgestimmt, darf ich Ihnen unsere ergänzende Stellungnahme zu dem am 22.12.2015 ausgefertigten Vorlagebericht betreffend unseren Klienten übermitteln.
1. Sachverhalt
Im Folgenden wird der bisherige Verlauf der für 2013 noch offenen Arbeitnehmerveranlagung unseres Klienten (Steuernummer ***BF1StNr1***) im Wesentlichen dargestellt:
- Im per 31.3.2014 eingebrachten L1 wurden seitens des Steuerpflichtigen Umschulungskosten iHv EUR 3.044,00 und Kosten für Fachliteratur iHv EUR 535,00 als Werbungskosten geltend gemacht.
- Diese Werbungskosten wurden vom zuständigen Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf nicht anerkannt, da der Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf nach der Begründung des Finanzamts fehlen würde.
- Die Vorhaltsbeantwortung zum Vorlageantrag vom 18.12.2014 erfolgte durch den zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten steuerlichen Vertreter. Darin wurde dargelegt, dass die Werbungskosten aus Umschulungsmaßnahmen mit Zielsetzung einer selbständigen Tätigkeit resultieren.
- Im Vorlagebericht vom 22.12.2015 an das BFG wurde seitens der Abgabenbehörde beantragt, die Bescheidbeschwerde im Hinblick auf die Fortbildungskosten bzw. umfassenden Umschulungsmaßnahmen abzuweisen. Hinsichtlich der Fachliteratur wurde darauf hingewiesen, dass die Berufsbezogenheit der Druckwerke vom Steuerpflichtigen im Einzelnen darzulegen wäre.
Der bisher dargelegte Sachverhalt soll nunmehr ergänzt und nochmals dargelegt werden, warum es sich gegenständlich nur um eine steuerlich abzugsfähige Umschulungsmaßnahme handeln kann.
Die angesetzten Krankheitskosten stehen nicht in Zusammenhang mit den Umschulungen unseres Klienten und werden hier daher nicht thematisiert.
2. Stellungnahme
Aufgrund folgender Punkte handelt es sich bei den angesetzten Kosten jedenfalls um vorweggenommene Werbungskosten (vgl LStR 2002 RZ 361) im Rahmen einer erwerbsorientierten und ernsthaften Umschulung:
- Aus Interesse an einer beruflichen Neuorientierung hat unser Klient in den vergangenen Jahren während seines Angestelltenverhältnisses umfassende Qualifizierungsmaßnahmen abgeschlossen bzw. wesentliche Teile absolviert, um konkret im Bereich der Supervision/Psychotherapie selbständige Einkünfte zu erzielen.
- Im Jahr 2013 startete unser Klient mit einem Supervisionslehrgang bei dem Anbieter Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik (kurz ÖAGG; eine der größten anerkannten psychotherapeutischen AusbiIdungsorganisationen in Österreich) und schloss diesen im Frühjahr 2017 erfolgreich ab.
Im Curriculum mit einer Mindestdauer von 2,5 Jahren ist neben einem umfangreichen Theorieteil (590 Arbeitseinheiten) das eigenständige Abhalten von Supervisionen vorgeschrieben. Verpflichtender Bestandteil des Lehrgangs ist es zudem, diese Praxiserfahrungen im Rahmen von Supervisionen durch bereits ausgebildete Supervisoren wiederum selbst zu reflektieren (sog. Eigen-Supervision mit insgesamt 60 Einheiten).
Fachbücher sind im Rahmen der Theorieseminare sowie va der für die Graduierung notwendigen Abschlussarbeit notwendig.
Zur Ermöglichung des Abschlusses dieses Lehrganges fielen für den Steuerpflichtigen 2013 also Kosten für die Theorieseminare, die Eigen-Supervisionen sowie Fachbücher an.
- Um künftig eine erweiterte Dienstleistungspalette von ,,Beratung" bis ,,therapeutischer Heilung" anbieten zu können, begann unser Klient 2014 zudem mit der Ausbildung zum Psychotherapeuten.
Das Curriculum zum Psychotherapeuten umfasst gem. § 2 Psychotherapiegesetz folgende Ausbildungsteile:
- Allgemeiner Teil (sog Propädeutikum mit zeitlichem Ausmaß von rd. 4 bis 5 Semester). Diesen hat unser Klient im März 2016 abgeschlossen.
- Spezieller Teil (sog Fachspezifikum; im Falle von Hrn ***1*** mit einer Dauer von zumindest 7 Semestern und Möglichkeit eines akademischen Abschlusses). Unser Klient hat mit diesem zweiten Teil im Oktober 2016 begonnen. Ab aus heutiger Sicht Juli 2018 ist er befugt, sein bisheriges Beratungsangebot um psychotherapeutische Heilmaßnahmen (unter Eigen-Supervision) entgeltlich zu erweitern.
Konkrete Gespräche für einen Ausstieg aus dem bis dahin bestehenden Angestelltenverhältnis (bei ***DG** als kaufmännischer Projektmitarbeiter) wurden im April 2015 seitens Hrn ***1*** mit seinen Vorgesetzten geführt. Mitte August 2016 hat unser Klient sein Dienstverhältnis aufgegeben und konnte sich dadurch auf den Aufbau seiner selbständigen Beratungstätigkeiten fokussieren (Gewerbeschein für Unternehmensberatung wurde per 8/2016 gelöst).
V.a. durch absolvierte Praktika und seinen ,,Außenauftritt", bspw über die seit 2016 in Betrieb befindliche Homepage, hat Hr ***1*** das für das künftige, selbständige Beratungsangebot notwendige Netzwerk bereits zielstrebig aufgebaut. Erste Klienten konnten - bspw im Rahmen einer durch den Verein Männerberatung vermittelten Trainingsgruppe - bereits akquiriert werden. Je nach weiteren Akquiseerfolgen ist eine selbständige, beraterische Haupttätigkeit geplant (wobei gem. VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321 Umschulungsmaßnahmen auch dann steuerIich anzuerkennen sind, wenn der angestrebte neue Beruf nicht als Haupttätigkeit ausgeübt wird).
Folgende Entwicklung der bereits erzielten selbständigen Einnahmen, die aus der Tätigkeit als (im Rahmen des beschriebenen "ÖAGG-Lehrgangs ausgebildeter) Supervisor erzielt wurden (dzt im Rahmen der Kleinunternehmerregelung), kann jedenfalls bereits festgehalten werden:
2016 2017 1. Quartal 2018
EUR 350,00 EUR 2 .670,00 EUR 1.152,00
3. Conclusio
Insgesamt ist unser Klient aus den genannten Gründen ernsthaft bemüht, den neuen Beruf, auf den die Umschulungsmaßnahmen abzielen, tatsächlich als Haupttätigkeit auszuüben und die daraus bereits erzielten Einnahmen schrittweise auszuweiten.
Wie in der Entscheidung BFG 12.04.2016, RV/7102464/2011 ausführlich dargestellt, ,,zielt das Absolvieren des Psychotherapeutischen Propädeutikums auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs hin, da nach der allgemeinen Erfahrung niemand die Zeit aufwendet, die [...] It Studienplan und Studienbestätigung aufgewendet worden ist, um die Ausbildung abzuschließen, wenn ,,nur" hobbymäßig studiert wird." Die gegenständliche Supervisionsausbildung unseres Klienten weist eine mindestens ebenso hohe Intensität wie das Psychotherapeutische Propädeutikum auf und ist somit in der Intention der zitierten Judikatur keinesfalls dem Kreis der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Aus diesen Gründen sind die in der Arbeitnehmerveranlagung 2013 angesetzten Kosten (Umschulungskosten und Kosten für Fachliteratur) als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 iHv gesamt EUR 3.579,00 anzuerkennen (vgl LStR 2002 Rz 365 und 366).
Wie besprochen erteilen wir gem § 300 Abs 1 BAO unsere Zustimmung zur Bescheidaufhebung durch das zuständige Finanzamt, um in der Folge eine nochmalige Bearbeitung des Sachverhalts anhand der hier vorgelegten Informationen durch die Abgabenbehörde direkt zu ermöglichen."
Das Bundesfinanzgericht hat in weiterer Folge der belangten Behörde mit Beschluss vom 10.4.2018 gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO die Zustimmungserklärung des Bf. zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Setzung einer Frist von zwei Monaten weitergeleitet und angeregt, das Finanzamt möge die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Umschulungskosten unter dem Titel Werbungskosten unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme des Bf. erneut einer Prüfung unterziehen.
Das Finanzamt erstattete hierauf mit Schriftsatz vom 9.5.2018 die folgende Stellungnahme:
Stellungnahme der belangten Behörde zu dem Beschluss gem. § 300 BAO vom 9.5.2018:
"Wie bereits im Zuge der Stellungnahme zu dem Vorlagebericht vorgebracht, betrachtet es die Abgabenbehörde als wichtiges Indiz hinsichtlich der Intention des Abgabepflichtigen zu den geltend gemachten Werbungskosten bzw. vorweggenommenen Betriebsausgaben, dass im Zuge der Vorhaltsbeantwortungen durch den Abgabepflichtigen selbst von Fortbildungskosten die Rede gewesen ist und erst seit dem Vorliegen einer steuerlichen Vertretung (11.2.2015 - ***stV1***) - und somit nach dem Vorlageantrag - auf einmal von umfassenden Umschulungsmaßnahmen gesprochen wird.
Nachdem nun eine ab 2016 geplante gewerbliche Tätigkeit vorliegen soll, können hiermit nur vorweggenommene Betriebsausgaben gemeint sein. Wie auch § 16 Abs. 1 Z 10 EStG setzt § 4 Abs. 4 Z 7 EStG, seit seiner Neufassung im Rahmen des AbgAG 2004, nunmehr einschränkend voraus, dass umfassende Umschulungsmaßnahmen nur noch dann steuerlich absetzbar sind, wenn sie "auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen" (siehe RdW 581).
Denn die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten erwiesen sein (Doralt, EStG Kommentar, §16, Tz 203/4/2 zu Umschulungsmaßnahmen). Das Gesetz verlangt, wie bereits erwähnt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt". Es ist daher ein konkret geplanter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-) Einnahmen erforderlich (Doralt, EStG Kommentar, § 4, Tz 314 zu Umschulungsmaßnahmen).
Der Abgabepflichtige legte seine Intention im Rahmen der zweiten Vorhaltsbeantwortung vom 10.11.2014 eindeutig offen:
"Die Ausbildung soll mir in Zukunft die Möglichkeit der Weiterentwicklung innerhalb des Unternehmens ***DG*** ermöglichen. Ziel ist die Professionalisierung meiner Projektleitertätigkeit und den damit einhergehenden Auftritt als interner Berater zu stärken. Sofern sich an meinem Dienstverhältnis nichts ändert, ist deshalb von meiner Seite nicht geplant, in naher Zukunft, weitere oder zusätzliche Einkünfte aus einer selbständigen bzw. unselbständigen Tätigkeit zu erzielen."
Das ho. Finanzamt zweifelt nicht daran, dass dem Abgabepflichtigen hohe Ausgaben iZm dem Supervisionslehrgang (2013 bis Frühjahr 2017) und der Ausbildung zum Psychotherapeuten (Propädeutikum 2014 bis März 2016 und Fachspezifikum Oktober 2016 bis Juli 2018) erwachsen sind.
Da allerdings die Intention zur Einkünfteerzielung iSd Aufwendungen iZm einer umfassenden Umschulungsmaßnahme nachweislich frühestens im Laufe des Jahres 2015 gereift sein kann, u.U. mit April 2015 als konkrete Gespräche mit dem Vorgesetzten hinsichtlich eines Ausstieges geführt worden sind, kommt mangels ernsthafter Absicht zur Einkünfteerzielung im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten in dem strittigen Veranlagungsjahr 2013 keine Berücksichtigung als vorweggenommene Betriebsausgaben in Betracht. Auch liegt kein Sachverhalt vor, hinsichtlich dessen erst in Zukunft beurteilt werden konnte, ob von Anfang an eine solche ernsthafte Absicht bestanden hat, was als rückwirkendes Ereignis gewertet werden kann.
Somit erübrigt sich auch eine weitergehende Prüfung welcher Zusammenhang zwischen Aufwendungen zur Supervisionsausbildung und Einnahmen aufgrund einer Unternehmensberatung, die bloß auf Logistikberatung eingeschränkt ist, überhaupt besteht (siehe Auszug aus dem Gewerberegister) und ob daher überhaupt bereits mit den strittigen Aufwendungen zusammenhängende Einnahmen erzielt worden sind; eine Annahme, die vom ho. Finanzamt kritisch hinterfragt wird. So kann auch eine von den Aufwendungen unabhängige Einkunftsquelle begründet worden sein.
Falls sich das Bundesfinanzgericht den Ausführungen des ho. Finanzamtes nicht anschließen sollte, wird jedenfalls ersucht, zu prüfen, ob ein solcher Zusammenhang tatsächlich vorliegt.
Nachdem somit zusammenfassend die Voraussetzungen für vorweggenommene Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 Z 7 EStG nicht vorliegen weil zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten nachweislich keine ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung bestanden hat, sieht sich das ho. Finanzamt nicht dazu veranlasst, iSd § 300 BAO den angefochtenen Bescheid aufzuheben; somit lebt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes wieder auf (Ritz, BAO Kommentar, § 300, Tz 12)."
In der daraufhin erstatteten Gegenäußerung zum Schreiben der belangten Behörde vom 9.5.2018 führt der Bf. durch seine steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 14.6.2018 folgendes aus:
"1. Sachverhalt
Streitgegenständlich ist die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten
inkl Kosten für Fachliteratur in Höhe von EUR 3.579,00 geltend gemacht im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2013 durch unseren Klienten.
Es handelt sich dabei um Aufwendungen für einen von unserem Klienten
2013 begonnenen mehrjährigen Supervisions- und Coachinglehrgang, an-
geboten durch den Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und
Gruppendynamik (kurz ÖAGG), und inkludiert die Seminarbeiträge ebenso wie
die Kosten für die im Rahmen des Lehrgangs verpflichtend zu absolvierende
Eigen-Supervision. Ebenso enthalten sind die Kosten für die im Lehrplan vor-
gesehenen Fachbücher sowie Kosten für erste Einführungsseminare aus dem
Curriculum des psychotherapeutischen Propädeutikums.
Im Zuge der Erlassung des Erstbescheids bzw. der Beschwerdevorentscheidung
sowie im Rahmen des Vorlageberichts (vom 22. Dezember 2015) wurde die
Abzugsfähigkeit als Fortbildungs- aber auch als Umschulungskosten
seitens der Behörde verneint, da aus deren Sicht der Zusammenhang mit
dem damals noch ausgeübten Beruf fehle bzw lediglich "vage" ein beruflicher
Umstieg geplant sei.
Bezugnehmend auf diesen Vorlagebericht der zuständigen Behörde iZm
dieser strittigen Veranlagung erfolgte am 5. April 2018 unsererseits eine ergän-
zende Stellungnahme mit dem Nachweis von in der Zwischenzeit erzielten Ein-
nahmen sowie unsere Zustimmung zur Bescheidaufhebung gem § 300 Abs1 BAO durch das zuständige Finanzamt.
Da daraufhin nach neuerlicher Prüfung aus Sicht des Finanzamts als Voraus-
setzung für vorweggenommene Betriebs- bzw Werbungskosten zum Zeitpunkt
der Entstehung der genannten Kosten keine ernsthafte Absicht zur Einkünfteer-
zielung beim Steuerpflichtigen feststellbar sei, lebt die Zuständigkeit des BFG
wieder auf.
Nachstehend dürfen wir daher den seitens des Finanzamts in seiner Stellung-
nahme vorn 9. Mai 2018 skizzierten Sachverhalt ergänzen und nochmals dar-
legen, weswegen es sich aus dem objektiven Gesamtbild der Verhältnisse
heraus nur um steuerlich abzugsfähige Umschulungskosten handeln
kann.
2. Stellungnahme
Die zuständige Behörde stützt in ihrer" letzten Stellungnahme ihre verwehrte
Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als Umschulungskosten
bzw vorweggenommene Betriebsausgaben auf eine schriftlich im Zuge der Vor-
haltsbeantwortungen im November 2014 von unserem Klienten getätigte Aus-
sage. Im Folgenden soll ausgeführt werden, weswegen diese herangezogene
"punktuelle" Aussage des Steuerpflichtigen sich nicht eignet, um anhand
objektiver Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (vgl VwGH vom
15.9.2011, 2008/15/0321) beurteilen zu können, ob der Wille zu einem Be-
rufswechsel vorhanden war:
- Auf die Ergänzungsfrage im Vorhalt vorn 22. Oktober 2014 "ab wann und
mit welchen Einkünften zu rechnen ist" antwortete Hr ***1***, dass sofern
sich an seinem damals noch aufrechten Dienstverhältnis nichts ändert
in naher Zukunft keine Einkünfte aus einer neuen Tätigkeit geplant sind.
Der Abgabenpflichtige - zum damaligen Zeitpunkt steuerlich nicht vertreten
- interpretierte die Fragestellung dahingehend, eine konkrete Auskunft über
einen kurzfristig bevorstehenden Berufsumstieg abgeben zu müssen. Da er
sich zu dem Zeitpunkt der Beantwortung jedoch erst mitten in dem
Lehrgang zum Supervisor/Coach (Start 2013) befand und außerdem
weitere Qualifizierungsmaßnahmen geplant hatte, konnte er aus seiner Sicht
noch keine fundierten Aussagen über Zeitpunkt und Höhe der angestrebten
selbständigen Einkünfte abgeben. Sehr wohl zum Ausdruck brachte er dabei allerdings, dass er nach Beendigung des Dienstverhältnisses mittelfristig Einkünfte aus einer neuen Tätigkeit plane. Den Ausstieg aus seinem aus finanzieller Hinsicht notwendigen "Brotberuf" forcierte Hr ***1*** zeitnah nach Beginn seiner Umqualifizierungsmaßnahmen bereits im Frühjahr
2015 durch erste Gespräche mit seinem damaligen Arbeitgeber. Sobald mit-
tels Zertifizierung eine Tätigkeit als Supervisor möglich wurde und eine ent-
sprechende finanzielle Absicherung zum Aufbau des zweiten Berufsstand-
beins gewährleistet war (in Form einer Arbeitsstiftung), wechselte Hr ***1***
im Sommer 2016 in die angestrebte Selbständigkeit.
Die seitens der Behörde zitierte Aussage ist demnach nicht geeignet, eine
Begründung gegen eine erwerbsorientierte Umschulung abzuleiten. Unser
Klient hat stetig einen strukturierten und durchgehenden Umschu-
lungsweg (als Voraussetzung für Umschulungsmaßnahmen vgl UFS
9.1.2013, RV/0681-W/09) betrieben, wie folgendermaßen skizziert werden
kann:
- Sep 2008Start Wirtschaftsstudium (berufsbegleitend)
- Jän 2009 Berufscoaching
- März 2013 Abschluss Wirtschaftsstudium
- April 2013 Start Supervisions- und Coachinglehrgang
- Dez 2014Start Psychotherapeutisches Propädeutikum
- Juli 2015 Start Auswahlverfahren für Psychotherapeutisches Fach-
spezifikum (in anerkannter Disziplin Psychodrama)
- März 2016Abschluss Psychotherapeutisches Propädeutikum
- Okt 2016 Start Psychotherapeutisches Fachspezifikum
- März 2017 Abschluss Supervisions- und Coachinglehrgang
- Juni 2018 (geplanter) Teilabschluss Psychotherapeutisches
Fachspezifikum mit Berufsberechtigung (sog Status
in Ausbildung unter Supervision, kurz "iAuS)
- Okt 2020 geplanter Abschluss Psychotherapeutisches Fach-
spezifikum
Im Rahmen eines Berufscoachings (in Form von 12 Coachingeinheiten) legte
Hr ***1*** Anfang 2009 seine Zielsetzung fest, in der psychosozialen Beratungsbranche tätig werden zu wollen (entsprechendes Grundinteresse an
zwischenmenschlichen Fragestellungen kann aus dem 2003 begonnenen, aus
finanziellen Gründen nicht abgeschlossenen Psychologiestudium in einer Fä-
cherkombination abgeleitet werden). Direkt nach Abschluss einer wirtschaft-
lichen Grundausbildung zur Gewährleistung eines stabilen, finanziellen Aus-
langens startete der Abgabenpflichtige mit den wie oben dargestellten di-
rekt aneinandergereihten Qualifizierungsmaßnahmen, um seinen Be-
rufswunsch psychosozialer Berater zu ermöglichen.
Die Behörde sieht 2013 infolge der genannten Aussage des Steuerpflichti-
gen den tatsächlichen Willen zur Einkünfteerzielung in einem neuen Be-
rufsfeld als nicht gegeben an. Die Voraussetzung, dass die Umschulungs-
maßnahmen auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes ab-
zielen, ist in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwen-
dungen für die Lebensführung gem. § 20 Abs 1 Z 2 EStG zu sehen (vgl BFG
vom 4.6.2014, RV/2100743/2010 und LStR Rz 360).
Die Dauer der Ausbildung gesamthaft betrachtet von durchgehend
2013 bis voraussichtlich Mitte 2018 mit der Zertifizierung zum Supervi-
sor und der Erlangung der Berufsbefähigung "Therapeut iAuS" sowie die
entsprechend hohe Kostenbelastung allein für den Supervisi-
ons/Coaching-Lehrgang zeigen jedoch unseres Erachtens zweifelsfrei, dass
der Steuerpflichtige tatsächlich den Beruf des psychosozialen Bera-
ters bzw Therapeuten anstrebt und diese ganzheitliche Ausbildung
nicht bloß in seiner "privaten Sphäre liegt" (vgl (vorläufige) Anerken-
nung von vorweggenommenen Betriebsausgaben in der Entscheidung des
UFS vom 21.10.2009, RV/0044-S/08, iZm der Umschulung einer Bilanz-
buchhalterin zur Shiatsu-Praktikerin durch eine mindestens dreijährige
theoretisch/praktische Ausbildung).
Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang - wie bereits in unserer er-
gänzenden Stellungnahme vom 5. April 2018 ausgeführt - auf die Ent-
scheidung des BFG vom 12.04.2016, RV/7102464/2011 verwiesen. Darin
wird festgehalten, "zielt das Absolvieren des Psychotherapeutischen
Propädeutikums auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs hin,
da nach der allgemeinen Erfahrung niemand die Zeit aufwendet, die [...]
lt Studienplan und Studienbestätigung aufgewendet worden ist, um die
Ausbildung abzuschließen, wenn "nur" hobbymäßig studiert wird." Die
2013 streitgegenständliche Supervisionsausbildung unseres Klienten .
vermittelt eine umfassende berufliche Qualifikation und weist eine
mindestens ebenso hohe Intensität wie das Psychotherapeutische Pro-
pädeutikum auf. So umfasste der Lehrgang - nach 50 Arbeitseinheiten
(kurz AE; 1 AE a 90 Minuten) vorbereitende Seminare/Trainings - 295
AE Theorieblöcke, 75 Stunden zu protokollierende Praxisübungen und
60 AE Eigen-Supervision. Zusätzliche Zeiten fielen va für Jour fixe (15
AE) und gemeinsame Fallbearbeitungen an. Der Umfang der für die Gra-
duierung notwendigen Abschlussarbeit entspricht einer Bachelorarbeit.
In der Intention der zitierten Judikatur können diese Aufwendungen also
keinesfalls dem Kreis der privaten Lebensführung zugerechnet werden.
Auch spricht die "zeitliche Investition" in Form einer hohen Anzahl an Wo-
chenenden (Theorieblöcke fanden ausschließlich Freitag bis Sonntag mit-
tags, Eigen-Supervisionen und Gruppentreffen unter der Woche statt) ge-
gen einen Besuch des Lehrgangs rein aus privatem Interesse. Ebengleiches
muss demzufolge für das Psychotherapeutische Fachspezifikum mit einer
Mindestdauer von 7 Semestern (exkl dem davor verpflichtend zu absolvie-
renden Propädeutikum) gelten.
Zudem ergibt sich im Vergleich zum strittigen Veranlagungsjahr 2013 aus
heutiger Sicht ein die tatsächliche Intention zum Berufswechsel unse-
res Klienten bestätigendes Gesamtbild. Nach außen hin-sichtbar sind
seine Bestrebungen insbes durch Aktivierung seiner Homepage 2016
und durch Aufbau eines Netzwerkes bspw im Rahmen von Praktika im
Zuge des Propädeutikums. Dadurch erzielt Hr ***1*** nach Beendigung sei-
nes Dienstverhältnisses (Mitte August 2016) bereits seit September
2016 Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Die ersten Einnahmen
wurden bereits durch den verpflichtenden Praxisteil des Supervisions-
/Coachinglehrgangs ermöglicht. Grundlage für den bisherigen Erfolg bei
der Kundenakquise bildet die Zertifizierung zum Supervisor/Coach von
einem anerkannten Ausbildungsinstitut wie dem ÖAGG. Nur anhand eines
Zertifikats kann einem Klienten die Eignung für eine derart höchstpersön-
Iiche Dienstleistung dargelegt werden.
Insgesamt belaufen sich die bereits erzielten Einnahmen bis Februar
2018 auf rund EUR 4.100. Infolge erster "fixer" Klientengruppen und der
kurz bevorstehenden maßgeblichen Ergänzung des Angebots um Psycho-
therapie ist mit einer Ausweitung des künftigen Steuersubstrats zu rech-
nen (wobei gem VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321 Umschulungsmaßnah-
men auch dann steuerlich anzuerkennen sind, wenn der angestrebte neue
Beruf nicht als Haupttätigkeit ausgeübt wird; vgl auch Jakom, EStG,
§ 16, Rz 51). Die Sicherung des künftigen Lebensunterhalts wird sei-
tens Hrn ***1*** jedenfalls durch seine Tätigkeit als psychosozialer Berater
und Therapeut angestrebt. '
Selbst wenn die Behörde auf dem Standpunkt steht, dass die punktuelle
Aussage des Abgabepflichtigen maßgeblich für die Beurteilung der tatsäch-
lichen Absicht zur Umschulung ist, sind unseres Erachtens die streitgegen-
ständlichen Aufwendungen 2013 ebenso als Fortbildungskosten absetzbar.
So lässt sich aus der begonnenen Supervisions-lCoachingausbildung
auch unmittelbar eine Notwendigkeit für die damalige Tätigkeit von un-
serem Klienten als Projektmanager bei der Fa ***DG** ableiten. Der
Lehrgang richtet sich ua an Personen, die beratende Tätigkeiten ausrichten und wendet sich nicht an Personen mit privatem Eigeninteresse. Das Cur-
riculum umfasst Coaching-Module wie Organisationsberatung, Projektma-
nagement sowie Großgruppenprozesse und -moderation. Die Notwendig-
keit der darin vermittelten Fähigkeiten ergab sich insbes infolge der
im Rahmen der Projektleitungen und Prozessimplementierungen erforder-
lichen Kommunikations- und Abstimmungstätigkeiten innerhalb des Unter-
nehmens (vgl diesbzgl Bestätigung über die Relevanz der angestrebten
Ausbildung durch den damaligen Vorgesetzten bei ***DG** vom 11.
August 2014). In der Entscheidung des UFS vom 17.5.2013, RV/1417-
L/12, stellt die "positive Akzeptanz" des Besuchs eines Lehrgangs durch
den Arbeitgeber ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit dar. Mit dem
Arbeitgeber wurde vereinbart, daß die Arbeitszeiten unter Einhaltung der
Kernarbeitszeit zur Wahrnehmung der werktags stattfindenden Ausbil-
dungstermine angepasst werden durften. Aufgrund der für den damaligen
Zuständigkeitsbereich des Steuerpflichtigen notwendigen Lehrinhalte sind
unseres Erachtens die dadurch entstandenen streitgegenständlichen Auf-
wendungen daher ebenso als absetzbare Werbungskosten für Fortbil-
dungsmaßnahmen iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG argumentierbar. Jedenfalls
wird dadurch erneut untermauert, dass es sich nicht um Aufwendun-
gen für die private Lebensführung gem § 20 Abs 1 Z 2 EStG handeln
kann.
3. Conclusio
Zusammengefasst stehen die 2013 in der Arbeitnehmerveranlagung abgesetz-
ten Kosten in Zusammenhang mit erwerbsorientierten Umschulungsmaßnah-
men. Es handelt sich dabei um den ersten Teil von umfangreichen Qualifizie-
rungsmaßnahmen, die in weiterer Folge direkt aufeinander folgend mit hohem
finanziellen ebenso wie zeitlichen Aufwand absolviert wurden und letztlich be-
reits zu Einnahmen in dem angestrebten neuen Berufsfeld geführt haben. Die
ernsthafte Intention des Steuerpflichtigen zur Umschulung ist damit unseres
Erachtens ausreichend dargelegt. Ein Zusammenhang mit Bildungsmaßnah-
men, die bloß aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt wurden, ist
ausgeschlossen.
Wird eine Umschulung trotz ursprünglich bestehender Absicht abgebrochen, dh
resultiert daraus kein Steuersubstrat, ist dies für den Werbungskostenabzug
nicht schädlich (vgl Jakom, EStG, § 16, Tz 51 und LStR RZ360). Noch viel eher
müssen diese Kosten also absetzbar sein, wenn wie in gegenständlichem Sachverhalt zielgerichtet sehr intensive Maßnahmen mit daraus bereits erzielten Ein-
nahmen getroffen wurden, der konkrete Umsetzungsplan inmitten des ersten
Umschulungsabschnitts vom Steuerpflichtigen bloß noch nicht präzisiert wer-
den konnte.
Die angesetzten Kosten sind daher unseres Erachtens als Werbungskosten
bzw. vorweggenommene Betriebsausgaben iHv EUR 3.579,00 anzuerken-
nen.
Wir ersuchen um positive Erledigung."
Das Finanzamt untermauert seine bisherige Rechtsauffassung in seiner Stellungnahme vom 3.8.2018 folgendermaßen:
"Hinsichtlich der Frage, ob von umfassenden Umschulungsmaßnahmen auszugehen ist, wird nichts überzeugend Neues vorgebracht. Wie in der Stellungnahme zu dem Beschluss gem. § 300 BAO angeführt, hält es das ho. Finanzamt durchaus für denkmöglich, dass der Abgabepflichtige mittlerweile tatsächlich Einkünfte iZm den gegenständlichen Aufwendungen erzielen möchte, z.B. seit April 2015 als konkrete Gespräche mit dem Vorgesetzten hinsichtlich eines Ausstieges geführt worden sind. Der Umstand, dass der Abgabepflichtige mittlerweile tatsächlich eine lange Ausbildung durchlaufen und eine entsprechende Kostenbelastung zu tragen hatte, ändert jedoch nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten nach Überzeugung des ho. Finanzamtes eine Absicht zur Einkünfteerzielung nicht als erwiesen angenommen werden kann (siehe die zweite Vorhaltsbeantwortung vom 10.11.2014). Insofern ist die Zitierung diverser Erkenntnisse (UFS 21.10.2009, RV/0044-S/08; BFG 12.4.2016, RV/7102464/2011), die von einer tatsächlichen Intention im Zeitpunkt der Verausgabung ausgehen mögen, nicht zielführend. Nachdem auch, wie bereits in der Stellungnahme zu dem Beschluss gem.§ 300 BAO angeführt, kein Sachverhalt vorliegt, hinsichtlich dessen erst in Zukunft beurteilt werden könnte ob von Anfang an eine solche ernsthafte Absicht bestanden hat was als rückwirkendes Ereignis gewertet werden kann, ist auch der mögliche Umstand, dass sich aus heutiger Sicht ein hinsichtlich der tatsächlichen Intention zum Berufswechsel bestätigendes Gesamtbild ergeben mag, nicht maßgeblich. Die nicht vorhandene Intention zur Einkünfteerzielung im Zeitpunkt der Verausgabung kann nicht rückwirkend geheilt werden. Im Zuge der Stellungnahme zu dem Beschluss gem. § 300 BAO hat das ho. Finanzamt auch den Zusammenhang zwischen Aufwendungen zur Supervisionsausbildung und Einnahmen aufgrund einer Unternehmensberatung, die bloß auf Logistikberatung eingeschränkt ist, siehe Gewerberegisterauszug, in Zweifel gezogen.
Inwieweit ein Veranlassungszusammenhang besteht, wurde aber nicht überzeugend dargelegt bzw. nachgewiesen (z.B. durch Honorarnoten).
Nachdem die steuerliche Vertretung zwischenzeitlich von umfassenden Umschulungsmaßnahmen ausgegangen ist, wird nun vorgebracht, dass die gegenständlichen Aufwendungen auch Fortbildungskosten der damaligen Tätigkeit bei der ***DG** seien (wie der Abgabepflichtige im Zuge der zweiten Vorhaltsbeantwortung bereits dargelegt: hatte). Um Fortbildung handelt es sich, wenn der Steuerpflichtige "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen
gerecht zu werden." Hinsichtlich der - nicht mehr unmittelbar relevanten - Frage der Abgrenzung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungsaufwendungen ist die Frage der Berufsidentität maßgeblich.
Dabei wird auf Berufszulassungsregeln, Berufsgepflogenheiten sowie auf das Leistungsprofil
Bedacht genommen. Sofern eine solche Berufsidentität nicht vorliegen sollte, könnte noch eine
Ausbildungsmaßnahme in Betracht kommen hinsichtlich welcher jedoch eine Verwertung der
erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeit erforderlich ist.
Nach den Angaben im Vorlageantrag umfasst, seit Oktober 2013, ein Teil der Tätigkeit des
Abgabepflichtigen (ca. 10%) ein supervisorisches Setting. Hierbei wird es sich wohl um die
Moderationsrolle für regelmäßige Kommunikationsveranstaltungen im Bereich SCM handeln (siehe Referenzschreiben, Vorhaltsbeantwortung 3b). In der Tat handelt es sich hierbei nur um einen Bruchteil der Verantwortlichkeiten des Abgabepflichtigen. Wie im Zuge der Stellungnahme im Vorlagebericht dargelegt, geht das ho. Finanzamt hinsichtlich der strittigen Aufwendungen davon aus, dass diese dem Kreis der privaten Lebensführung zuzurechnen sein könnten, vgl. UFS Wien 31.5.2011, RV/4010-W/10, weswegen ein strenger Maßstab anzulegen ist (Notwendigkeit). Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Dass von einer fachspezifischen Fortbildung auszugehen wäre, die auf einen homogenen Teilnehmerkreis gerichtet ist, ist für das ho. Finanzamt nicht evident. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehaltes dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit (VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198; zitiert in Jakom, § 16, Tz 52). Zwar kann eine begünstigte Bildungsmaßnahme vorliegen wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können; in Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn iRd ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (VwGH 29.3.2012, 2009/ 15/0197; zitiert in Jakom, § 16, Tz 52). Gemäß der Bestätigung des Arbeitgebers vom 25.8.2014 können die Inhalte der Ausbildung dem Abgabepflichtigen in der Erfüllung seines Aufgabengebietes helfen bzw. ihn unterstützen, erforderliche Inhalte zu erarbeiten bzw. seine Vorgehensweise zu professionalisieren. Daraus lässt sich jedoch, wie auch aus der halbherzigen Unterstützung des Arbeitgebers, nicht ableiten, dass die Schulung für die berufliche Tätigkeit erforderlich gewesen wäre. Daher ist nach Ansicht des ho. Finanzamtes auch nicht von Werbungskosten iZm einer Fortbildung auszugehen."
In der hiezu durch den Bf. erstatteten abschließenden Stellungnahme vom 21.9.2018 (zur Gegenäußerung des Finanzamtes vom 3.8.2018) verweist der Bf. vorerst auf sein umfassendes Schreiben vom 14.6.2018 (siehe Darstellung oben) und führt weiter aus wie folgt:
"Streitgegenständlich ist die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten
inkl. Kosten für Fachliteratur für einen mehrjährigen Coaching-/Supervisionslehrgang sowie die Anfangsveranstaltungen des Psychotherapeutischen Propädeutikums in Höhe von insgesamt EUR 3.579,00 geltend gemacht im Rahmen der ANV 2013 unseres Klienten.
Zusammengefasst und ausführlich dargelegt in unserem Schreiben vom 14. Juni 2018 sind wir aufgrund folgender Argumente jedenfalls der Meinung, dass es sich dabei um abzugsfähige Werbungskosten bzw. vorweggenommene Betriebskosten und keinesfalls um Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt:
- Das zuständige Finanzamt stützt sich bei seiner Verneinung der Abzugsfähigkeit als Fortbildungs- bzw. Umschulungskosten auf eine punktuelle Aussage seitens unseres Klienten, die unseres Erachtens nicht das richtige Gesamtbild der tatsächlichen Intention von Herrn ***1*** zum geplanten Berufswechsel bzw. zur angestrebten Einnahmenerzielung aus selbständiger Tätigkeit widerspiegelt.
- Auf die Ergänzungsfrage im Vorhalt vom 22. Oktober 2014 "ab wann und mit welchen Einkünften zu rechnen ist" antwortete unser Klient, dass sich sofern sich an seinem damals noch aufrechten Dienstverhältnis nichts ändere in naher Zukunft keine Einkünfte aus der neuen Tätigkeit geplant sind.
Herr ***1*** interpretierte diese Fragestellung dahingehend, dass er einen ganz konkreten zeitlichen Fahrplan inkl. Planumsätze für seinen Berufsumstieg in den unmittelbaren Folgejahren vorlegen solle. Dieses konnte er zum Zeitpunkt der Fragestellung allerdings noch nicht in ausreichend fundierter Weise, da er sich erst mitten im Lehrgang zum Supervisor/Coach befand, diesen Umstand wollte er mit Betonung auf "in naher Zukunft" in seiner Vorhaltsbeantwortung zum Ausdruck bringen.
-Aus dieser Vorhaltsbeantwortung abzuleiten, dass Hr. ***1*** die Schulungsmaßnahmen ausschließlich aus privaten Motiven ohne Einnahmenerzielungsabsicht absolviert hat, ist unseres Erachtens verfehlt. Ganz im Gegenteil wird der (schon damals vorhandene) immanente Wunsch unseres Klienten in die psychosoziale Beratungsbranche gänzlich umzusteigen durch die strukturierten, umfangreichen, von April 2013 bis Juni 2018 nahtlos hintereinander absolvierten Umschulungsmaßnahmen verdeutlicht. Dieser (bereits in einem eigenen Prozess der Berufsorientierung Anfang 2009 herausgearbeitete) Wunsch als Berater/Therapeut tätig zu werden, wurde also mit hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand konsequent verfolgt. Ein Ausmaß an Aufwand jedenfalls, der ohne ein konkretes neues Berufsbild vor Augen zu haben, nicht auf sich genommen werden würde. Nicht zuletzt wird diese zielstrebig verfolgte Intention durch die tatsächliche Einnahmenerzielung aus selbständiger Tätigkeit unmittelbar seit Beendigung seines Dienstverhältnisses untermauert. Die Sicherung des künftigen Lebensunterhalts wird seitens Herrn ***1*** jedenfalls durch seine Tätigkeit als psychosozialer Berater und Therapeut angestrebt.
Die angesetzten Kosten sind daher unseres Erachtens als Werbungskosten bzw. vorweggenommenen Betriebsausgaben iHv € 3.579,00 anzuerkennen."
2. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Ausgehend vom Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und den umfassenden im weiteren Beschwerdeverfahren erstatteten -ergänzenden- Stellungnahmen des Bf. sowie den hiezu abgegebenen Gegenäußerungen der belangten Behörde, nimmt das Bundesfinanzgericht den folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:
Der Bf. war im Streitjahr bei der Firma ***DG** als kaufmännischer Projektmitarbeiter angestellt.
Sein Ausbildungs- bzw. daran anschließender Umschulungsweg gestaltet sich von der Chronologie her folgendermaßen:
- Sep 2008 Start Wirtschaftsstudium (berufsbegleitend)
- Jän 2009 Berufscoaching
- März 2013 Abschluss Wirtschaftsstudium
- April 2013 Start Supervisions- und Coachinglehrgang
- Dez 2014 Start Psychotherapeutisches Propädeutikum
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106297/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106297.2015
- Stammnummer
- 135400
- Gültig
- 30.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF