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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103321/2008

Investitionszuwachsprämie bei vorzeitigem Ausscheiden wegen unvorhergesehenen Unwägbarkeiten Schadensfälle und Betriebsvergrößerung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103321/2008vom 14.12.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Filterpatrone Agroplus 60/70 Filterentsorgung Ventildeckeld. Agrotron 4.70-4.85 Mikropatrone Filterentsorgung Sich. Patrone Filterentsorgung Endbetrag brutto: 552,82 Euro 13.7.2006: "Nachverrechnung zu Rechnung 61869 [= vom 19.6.2006] Dichtsatz wurde erst verspätet von unserem Lieferanten verrechnet Steuergerätedichtsatz." Endbetrag brutto: 56,64 12.8.2006 Klima überprüfen bei TTV Arbeitszeit O-Ring Dichtsatz 25.7.2006 Sampo Mähdrescher bei Klima Elektrogebläse und Relais erneuert Arbeitszeit Condenser Versandkosten Endbetrag brutto: 1.589,45 Euro 12.8.2006 Fehlersuche Elektrik Agrotron 85 Fahrtkostenanteil Arbeitszeit Behälter Bremsschlauch Bremsschlauch Endbetrag brutto: 118,12 Euro 25.11.2006 Öldämpfer tauschen Lenkungsdämpfer Multi Tech 2000 10W-40 Arbeitszeit Endbetrag brutto: 321,70 Euro 13.11.2006 Türscheibe TTV montiert Türdichtung Türscheibe Fahrtkostenanteil Arbeitszeit Endbetrag brutto: 634,60 Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich zunächst, dass es sich - ausgenommen die Rechnung vom 12. August 2006 - eher um kleinere bzw. geringe Beträge handelt. Überzeugend ist jedoch das Vorbringen des Bf. in der mündlichen Verhandlung, dass in der Landwirtschaft aufgrund der natürlichen und vom Menschen nicht beeinflussbaren Vorgaben wie Erntereife und Wetter eine absolute Verlässlichkeit der Traktoren erforderlich ist, sodass schon geringe, nicht unbedingt zu hohen Reparaturrechnungen führende Gebrechen zu einem Stillstand im Betriebsablauf mit überproportionalen Folgen führt ("Traktor steht am Feld"). Weiters glaubhaft ist, dass anfängliche Pannen der beiden 2003 angeschafften Traktoren noch von der Garantie erfasst waren und daher diesbezüglich, obwohl Schäden eigentreten sind, keine Rechnungen vorhanden sind. Nachgewiesene Reparaturen in den letzten Jahren 2005 und 2006 wie Fehlersuche in der Elektronik, Erneuerung von Elektrogebläse und Relais sowie Abdichten von Steuergeräten lassen durchaus den Schluss auf ein nicht mängelfreies Funktionieren auch nach Ablauf der Garantie zu. Das sich im Laufe der Zeit herausstellende schlechte Funktionieren der beiden Traktoren im konkreten Betrieb des Bf. ist somit glaubwürdig dargelegt, sodass mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen ist, dass der Bf. bereits bei der Anschaffung (und Geltendmachung der IZP) ein vorzeitiges Ausscheiden der beiden Traktoren beabsichtigt hätte. Dass der Bf. bereits bei der Anschaffung der Traktoren konkrete Anhaltspunkte für die festgestellte Unwägbarkeit gehabt hätte, konnte mangels Hinweise in diese Richtung ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Unwägbarkeiten traten somit nachträglich ein. Der Senat kommt daher zur Sachverhaltsfeststellung, dass die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht bekannten technischen Mängel und die gehäufte Reparaturanfälligkeit der beiden Traktoren, wie oben dargelegt, in weiterer Folge zur Unbrauchbarkeit im konkreten Betrieb des Bf. führten. Damit liegt jeweils eine nachträglich eingetretene Unwägbarkeit im Sinne VwGH 24.03.2015, 2013/15/0058, vor und steht daher die Prämie trotz Ausscheidens vor Ablauf der halben Behaltefrist zu. Der Beschwerde ist daher stattzugeben. Unvorhergesehene Betriebsvergrößerung Weiters konnte der Bf. mit seinen Ausführungen den Senat davon überzeugen, dass eine erst nach Anschaffung 2003 aufgetretene und zuvor nicht bekannt gewesene Betriebsvergrößerung durch das Hinzukommen von zu bearbeitender Ackerfläche im Ausmaß von 400% (von 70 auf 350 ha) im Jahr 2007 eine weitere Unwägbarkeit im Sinne der zitierten Judikatur darstellt: Glaubhaft legte der Bf. dar, dass Herr MS nach seinem Berufsumstieg in die Landwirtschaft im Jahr 2006 eine vergrößerte Ackerfläche zur Verfügung hatte, deren Bearbeitung erst mit den nachbeschafften drei Traktoren des Bf. (somit eine Überkompensation der beiden ausgeschiedenen Traktoren: "3 statt 2") zu bewerkstelligen war. Glaubhaft ist weiters, dass die Anschaffung der neuen Traktoren deshalb nicht durch MS sondern durch den Bf. erfolgte, da letzterer zur damaligen Zeit über einsetzbares Kapital verfügte und die Geräte an MS weitervermietete. Dass der vorgelegte Vertrag vom 30. April 2007 kein von vornherein beziffertes Entgelt für die Zurverfügungstellung der Traktoren enthält sondern dieses flächenbezogen definiert ("funktionierender Handschlag unter Freunden"), steht einer Glaubhaftmachung der Anschaffung der neuen Traktoren aus dem Grund einer Bewältigung der vergrößerten Anbaufläche nicht entgegen. Nachvollziehbar ist, dass der Bf. aus den oben genannten wiederholten Schadensfällen aus schlechter Erfahrung auf Traktoren einer anderen Marke umgestiegen ist. Nach den glaubhaften Angaben des Bf. stand ihm einer der neuen Traktoren bereits vor Ankauf als zur Probe zur Verfügung. Schließlich gab der Bf. noch an, dass er durch die Ersatzbeschaffung und Aufstockungen mit der von MS erzielten Miete zusätzliche Einnahmen erhielt. Es ist somit die Sachverhaltsfeststellung zu treffen, dass sich als weitere unvorhergesehene Unwägbarkeit im Jahr 2007 eine Betriebsvergrößerung ergab, die einen Austausch der beiden gegenständlichen Traktoren erforderlich machte, für die es im Jahr der Anschaffung 2003 aber noch keine Anhaltspunkte gab. Der Beschwerde ist daher auch aus diesem Grund stattzugeben. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Revision Die ordentliche Revision ist ausgeschlossen, da die Rechtsfrage auf Grundlage der oben wiedergegebenen ständigen (und auch vom VfGH geteilten) Rechtsprechung des VwGH gelöst wurde und im Übrigen das Vorliegen eines unvorhergesehenen Ereignisses als Tatfrage in freier Beweiswürdigung zu entscheiden war. Wien, am 14. Dezember 2015

Normen und Schlagworte

IZPInvestitionszuwachsprämienachträgliche UnwägbarkeitAusscheidenBetriebsvergrößerunghalbe AfA-Dauer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103321/2008
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103321.2008
Stammnummer
108174
Gültig
14.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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