…Dieser Bescheid erging nunmehr (korrekterweise) an Bf. als Rechtsnachfolger nach A. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erbe das Eigentum am Nachlassvermögen mit der gerichtlichen Einantwortung erwerbe. Die Begünstigung des § 17 Abs.4 GrEStG träfe dann zu, wenn ein Erwerb von Todes wegen an einen anderen…
…Dieser Bescheid erging nunmehr (korrekterweise) an Bf. als Rechtsnachfolger nach A Begründend wurde ausgeführt, dass der Erbe das Eigentum am Nachlassvermögen mit der gerichtlichen Einantwortung erwerbe. Die Begünstigung des § 17 Abs.4 GrEStG träfe dann zu, wenn ein Erwerb von Todes wegen an einen anderen…
…bleiben, da im gegebenen Fall bereits aus den oben angeführten Gründen eine Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG für die gegenständlichen "ausländischen Vermögenswerte" nicht zu gewähren ist. …“ Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21…
…in Abzug gebracht worden waren. Da vom Bf.-trotz mehrmaliger Aufforderung-keine Nachweise über noch zu berücksichtigende notarielle Abwicklungskosten vorgelegt worden seien waren die Kosten der Regelung des Nachlasses lt. Aktenlage zu berücksichtigen. Die Gewährung der Begünstigung des § 17 ErbStG sei, mangels Vorliegen der dafür…
…doppelt in Abzug gebracht worden waren. Da-trotz mehrmaliger Aufforderung-keine Nachweise über noch zu berücksichtigende notarielle Abwicklungskosten vorgelegt worden sind, waren die Kosten der Regelung des Nachlasses lt. Aktenlage zu berücksichtigen. Die Gewährung der Begünstigung des § 17 ErbStG sei, mangels Vorliegen der dafür erforderlichen…
… 17 GrEStG). Zur Erreichung der Begünstigung nach § 17 GrEStG sind die vom Erwerber bereits erbrachten Leistungen zurückzugeben (vgl VwGH 21.5.1976, 680, 681/75). Ebenso muss auch ein anderer schon eingetretener wirtschaftlicher Erfolg rückgängig gemacht werden (vgl. Fellner, aaO Rz 26 zu § 17 GrEStG…
…B 318/97 bis B 36/98).“ Zusammenfassend steht dem Legatar die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG dann zu, a.) wenn endbesteuertes Vermögen als Legat ausgesetzt ist. b.) wenn ein Legat vom Erben durch Übergabe von - aus dem Nachlass stammenden und konkret…
…B 318/97 bis B 36/98).“ Zusammenfassend steht dem Legatar die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG dann zu, a.) wenn endbesteuertes Vermögen als Legat ausgesetzt ist. b.) wenn ein Legat vom Erben durch Übergabe von - aus dem Nachlass stammenden und konkret…
…B 318/97 bis B 36/98).“ Zusammenfassend steht dem Legatar die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG dann zu, a.) wenn endbesteuertes Vermögen als Legat ausgesetzt ist. b.) wenn ein Legat vom Erben durch Übergabe von - aus dem Nachlass stammenden und konkret…
…legen. Die Erbschaftssteuer war daher, gemäß dem als Beilage angeführten Berechnungsblatt, welches als Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses gilt, unter Berücksichtigung der Begünstigung gemäß§ 17 ErbStG, mit € 2.145,96 festzusetzen. De Unterschiedsbetrag zu der, im bekämpften Bescheid festgesetzten, Erbschaftssteuer idHv 1.474,00…
… 17 GrEStG). Zur Erreichung der Begünstigung nach § 17 GrEStG sind die vom Erwerber bereits erbrachten Leistungen zurückzugeben (vgl VwGH 21.5.1976, 680, 681/75). Ebenso muss auch ein anderer schon eingetretener wirtschaftlicher Erfolg rückgängig gemacht werden (vgl. Fellner, aaO Rz 26 zu § 17 GrEStG…
…der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG in der zum Todestag gültigen Fassung bleibt Folgendes steuerfrei: „Erwerbe von Todes wegen…
…gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG mit 2% vom schenkungssteuerlich maßgeblichen Wert aller Grundstücke in Höhe von 29.312,00 Euro mit | 586,24 | | 171.301,84 | abzüglich Begünstigungen gem. § 17 ErbStG 50% | -85.650,92 | Schenkungssteuer (gerundet gem. § 204…
…in Wien für den Erwerb von Todes wegen nach Abzug der Verbindlichkeiten, des Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG (für Personen der Steuerklasse V) in Höhe von € 110,- und eines Freibetrages gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG (Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen…
…ausländische oder inländische Kapitalerträge handelt, keiner Steuerabgeltung nach § 97 Abs. 2 EStG unterliegen, und können daher Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, aus welchem diese Erträge flossen, auch nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG fallen. Für die Erbschaftsteuerfreiheit von ausländischem…
…ausländische oder inländische Kapitalerträge handelt, keiner Steuerabgeltung nach § 97 Abs. 2 EStG unterliegen, und können daher Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, aus welchem diese Erträge flossen, auch nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG fallen. Für die Erbschaftsteuerfreiheit von ausländischem…
…waren (vgl. VwGH 04. 12.2013, 2002/16/0246)", so ist dazu folgendes zu sagen: Für die Begünstigung nach § 15a ErbStG ist es nicht erforderlich, dass der Übergeber unmittelbar vor der Übergabe Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG erzielt hat. Eine…
…bezieht und die Anrechnung der Stiftungseingangswerte ermöglicht. Mit dieser Begünstigung sollte sich nach der Intention des Gesetzgebers infolge des Widerrufs für den Stifter aus der Errichtung der Privatstiftung und der Zuwendung des Stiftungsvermögens kein steuerlicher Nachteil iSe Doppelbesteuerung ergeben. Durch die Möglichkeit der Anrechnung der…
…2017, E 1330/2016, E 1756/2016). Damit liegt infolge der genannten Ablehnungsbeschlüsse nach Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 349 ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG bzw. der…
…2000/16/0066-0071). Spätere Änderungen können eine entstandene Steuerschuld nur dann in Wegfall bringen, wenn sie - wie etwa nach § 17 GrEStG oder vormals nach § 33 ErbStG - einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllen (vgl. VwGH 30.8.1995, 94/16/0295). Rückgängig gemacht ist ein Erwerbsvorgang allerdings…