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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106598/2016

Einbeziehung von Kapitalvermögen, dessen Erträgnisse in Deutschland der Einkommensteuer unterzogen wurde, in die Bemessungsgrundlage der Adoptionsgebühr

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106598/2016vom 07.02.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Art 65 Abs 1 Buchstabe a AEUV erlaubt grundsätzlich steuerliche Regelungen, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln. Als Ausnahme vom Grundprinzip ist diese Bestimmung allerdings eng auszulegen. Die Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art 65 Abs 3 AEUV eingeschränkt, als die nationale Maßnahme weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellen darf. Außerdem ist die unterschiedliche Behandlung nur dann gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zieles erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zwischen erlaubter Ungleichbehandlung und verbotener willkürlicher Diskriminierung zu unterscheiden. Eine nationale Steuerregelung ist nur dann mit den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. ua. EuGH 11.9.2008, C-11/07, RS Eckelkamp oder EuGH 17.1.2008, C-256/06, Rs Jäger). Die Kohärenz des Steuersystems wird vom EuGH dann als Rechtfertigungsgrund anerkannt, wenn – gemessen am mit der fraglichen Steuerregelung verfolgten Ziel, – ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Gewährung eines Steuervorteils und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine steuerliche Belastung besteht, die im Rahmen einer einzigen Besteuerung erfolgen (vgl EuGH 15.7.2004, C-315/02, Lenz, Rz 37). Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang fehlt, wenn es um verschiedene Steuern oder die steuerliche Behandlung verschiedener Steuerpflichtiger geht (vgl. EuGH 17.9.2015, C-589/13, F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt). Da die Amtshilfe-RL 77/799/EWG gegenüber Drittstaaten keine Anwendung findet, nimmt der EuGH ungeachtet der erga omnes-Wirkung der Kapitalverkehrsfreiheit an, dass die Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen gegenüber Drittstaaten bei Fehlen eines Amtshilfeabkommens eine Versagung steuerlicher Begünstigungen rechtfertigen kann, die im Verhältnis zu Mitgliedstaaten unzulässig wäre (EuGH 18.12.2007, C-101/05, A). Ein Quellensteuerabzug nur für Zinsen, die in einen anderen Mitgliedstaat fließen, ist nach der Rechtsprechung gerechtfertigt, da dies die logische Folge der unterschiedlichen Besteuerung gebietsansässiger und gebietsfremder Empfängergesellschaften ist (EuGH 22.12.2008, C-282/07, Truck Center, Rz 46). Da bei der Gebührenbemessung nicht hinsichtlich der Ansässigkeit der Vertragsparteien differenziert wird, kann die Ansässigkeit der Bf. in Deutschland keinen Rechtfertigungsgrund darstellen. Nach der Judikatur des UFS im Bereich der Erbschaftssteuer können Kapitalerträge, die einer rechtzeitigen Einkommensbesteuerung entzogen wurden, ungeachtet dessen, ob es sich um ausländische oder inländische Kapitalerträge handelt, keiner Steuerabgeltung nach § 97 Abs. 2 EStG unterliegen, und können daher Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, aus welchem diese Erträge flossen, auch nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG fallen. Für die Erbschaftsteuerfreiheit von ausländischem Kapitalvermögen kommt es darauf an, ob die Erträgnisse beim Erblasser tatsächlich in das "KeSt-Ersatzsystem" einbezogen wurden. Hatte der Erblasser die Zinserträge aus ausländischen Kapitalanlagen in seine Einkommensteuererklärungen nicht aufgenommen, waren folglich die ausländischen Kapitalanlagen in das "Kest-Ersatzsystem" (Anwendung eines dem KeSt-Satz entsprechenden besonderen Steuersatzes auf die ausländischen Zinserträge in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden) nicht eingebunden, so konnte auch keine Abgeltungswirkung in Bezug auf die Erbschaftssteuer eintreten (vgl. ua UFS 18.09.2009, RV/2158-W/07; UFS 08.02.2010, RV/0362-W/05 und RV/0363-W/05) Die Behandlung der gegen die letztgenannte Entscheidungen eingebrachten Beschwerden wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung, dass die Entscheidungen des UFS nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, abgelehnt (VwGH 21.11.2013, 2010/16/0061, 0062). Gestützt auf diese Rechtsprechung hat das Bundesfinanzgericht erst jüngst im Bereich der Erbschaftssteuer die Abgeltungswirkung bei mangelndem steuerlich korrektem Verhalten des Erblassers mit folgenden Argumenten verneint (vgl. BFG 10.08.2017, RV/7103395/2012 und BFG 8.11.2017, RV/7102944): "Aus den Ausführungen zu Rz. 47 bis 48 des Urteiles des EuGH vom 15. Juli 2004, Rs C-315/02 (Lenz) ergibt sich, dass die Diskriminierung dann behoben wäre, wenn für ausländische Kapitalerträge und im Ausland bezogene Kapitalerträge eine der freiwilligen KESt vergleichbare Möglichkeit zur Entrichtung der Einkommensteuer mit Abgeltungswirkung im Sinne des § 97 Abs. 2 EStG bestünde. Wie aus dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 810 der Beilagen zum Endbesteuerungsgesetz BGBl. Nr. 11/1993 zu entnehmen ist, ist die Einführung einer Abgeltungssteuer (Endbesteuerung) darauf gerichtet, einem Steuerausfall auf Grund nicht ausreichend ausgeprägtem Bewusstsein der Steuerpflichtigen sich hinsichtlich bestimmter Kapitalanlagen steuerehrlich zu verhalten, entgegenzutreten. Die im Endbesteuerungsgesetz vorgesehene Amnestie kann nicht gesondert von der Abgeltungssteuer gesehen werden, sondern ist eine Konsequenz der Einführung der Abgeltungssteuer. Die Einführung der Endbesteuerung war - sowie die Amnestie zur Bereinigung des seinerzeitigen De-facto-Zustandes im Bereich bestimmter Kapitalanlagen - darauf gerichtet, mangelndem steuerehrlichen Verhalten hinsichtlich bestimmter Kapitalanlagen entgegenzutreten und steuerlich korrektes Verhalten zu begünstigen." Das Erträge aus dem Kapitalvermögen der Bf. wurden entsprechend der Ansässigkeit der Bf. tatsächlich in Deutschland der Einkommensteuer unterzogen. Damit ist das Ziel der Endbesteuerung – Begünstigung der Steuerehrlichkeit – erfüllt. Eine Einkommensteuerpflicht der Kapitalerträge der Bf. in Östereich ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben (auch keine beschränkte Steuerpflicht). Es erschiene der Berichterstatterin diskriminierend, nur die Steuerehrlichkeit gegenüber österreichischen Abgabenbehörden, nicht aber jene gegenüber Abgabenbehörden anderer Mitgliedsstaaten der Union im Bereich der Adoptionsgebühr zu berücksichtigen. Gerade bei einer Konstellation wie der gegenständlichen, bei der auf Grund der Vertragsunterzeichnung in Österreich eine Gebührenpflicht besteht, aber keine Ansässigkeit der Annehmenden im Inland gegeben ist (bei einem der Adoptionsverträge ist auch die an Kindes statt Angenommene nicht im Inland ansässig) und sich das Vermögen ausschließlich im Ausland befindet, ist eine ungünstigere Behandlung des "Auslandsvermögen" gegenüber einem vergleichbaren "Inlandsvermögen" nicht gerechtfertigt. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und die Adoptionsgebühr wie von der Bf. beantragt mit € 583,78 (1/3 % einer Bemessungsgrundlage von € 175.135,09) festzusetzen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Revision zuzulassen, weil zur Rechtsfrage, ob ausländisches Kapitalvermögen, dessen Erträgnisse mangels inländischer Einkommensteuerpflicht der Adoptierenden in einem anderen Mitgliedsstaat der Union tatsächlich der Einkommensteuer unterzogen wurden, in die Bemessungsgrundlage der Adoptionsgebühr einzubeziehen ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Wien, am 7. Februar 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106598/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7106598.2016
Stammnummer
118167
Gültig
07.02.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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