…Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung) Um beurteilen zu können, ob für den gegenständlichen Pachtvertrag- wie von der beschwerdeführenden Partei in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai 2023 ausgeführt - die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG zur Anwendung gelangt, bedarf es der Auslegung…
…Unterscheidung zwischen "Wohnzweck" und "Beherbergung" ausmacht, so entspricht dies nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts der sich aus den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ergebenden Differenzierung. Eine solche Unterscheidung zwischen Wohnzwecken und Beherbergungsräumlichkeiten ist der gebührenrechtlichen Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG jedoch fremd. Dem von…
…nur auf behördliche Maßnahmen und nicht auch auf Maßnahmen von Unternehmern bezieht. Es sei nur allgemein von Maßnahmen die Rede. Die Befreiungsbestimmung sei daher auch auf Maßnahmen anzuwenden, die der einzelne Unternehmer zur Bewältigung der COVID-19 Krise getroffen hat. Ziel des Gesetzgebers sei gewesen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Adelsberger & Thaler Stbges OG, Oberndorferstraße 44, 6322 Kirchbichl, über die Beschwerde vom 20. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19…
…Fünfjahresfrist angerechnet werden. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 24.1.2018, Ra 2017/13/0005, allerdings festgehalten, dass die zweite Befreiungsbestimmung nur auf die durchgehende Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz, nicht aber auf einen bestimmten Rechtstitel, etwa dem des „Eigentums“, abstelle. Die Liegenschaft…
…oder Fahrbahnen liegenden Geländestreifen, keine Grundsteuer zu entrichten. Gemäß den Feststellungen handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um eine ökologische Ausgleichsfläche und keine dem öffentlichen Verkehr unmittelbar dienende Straße oder Fläche, die unter die Befreiungsbestimmung von § 2 Z 9 lit. a GrStG 1955 fällt…
…oder Fahrbahnen liegenden Geländestreifen, keine Grundsteuer zu entrichten. Gemäß den Feststellungen handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um eine ökologische Ausgleichsfläche und keine dem öffentlichen Verkehr unmittelbar dienende Straße oder Fläche, die unter die Befreiungsbestimmung von § 2 Z 9 lit. a GrStG 1955 fällt…
…oder Fahrbahnen liegenden Geländestreifen, keine Grundsteuer zu entrichten. Gemäß den Feststellungen handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um eine ökologische Ausgleichsfläche und keine dem öffentlichen Verkehr unmittelbar dienende Straße oder Fläche, die unter die Befreiungsbestimmung von § 2 Z 9 lit. a GrStG 1955 fällt…
…oder Fahrbahnen liegenden Geländestreifen, keine Grundsteuer zu entrichten. Gemäß den Feststellungen handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um eine ökologische Ausgleichsfläche und keine dem öffentlichen Verkehr unmittelbar dienende Straße oder Fläche, die unter die Befreiungsbestimmung von § 2 Z 9 lit. a GrStG 1955 fällt…
…abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da für die vorliegende Rechtsfrage, ob die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 4 EStG 1988 für Tauschvorgänge auch dann zur Anwendung gelangen kann, wenn…
…auf Aufhebung der Zwangstrafen nicht reagiert, sodass er eine bescheidmäßige Erledigung urgieren habe müssen. Im zu beurteilenden Fall hätten die Befreiungsbestimmungen des § 14 TP 6 Abs.5 Z 7 und Z 17 GebG 1957 Anwendung finden müssen. Im Falle, dass seiner Argumentation keine Folge geleistet…
…Er ersuchte um "Annullierung" sämtlicher Forderungen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass im zu beurteilenden Fall die Befreiungsbestimmungen des § 14 TP 6 Abs.5 Z 7 und Z 17 GebG 1957 Anwendung finden müssten. Mit der Einbringung der Säumnisbeschwerde sei unmissverständlich eine Erledigung in einem…
…Der Verzicht führt nach dieser Bestimmung dazu, dass die von dritter Seite empfangenen Zahlungen als Zulagen gemäß § 21 GehG gelten und damit unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 fallen. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet…
…Der Verzicht führt nach dieser Bestimmung dazu, dass die von dritter Seite empfangenen Zahlungen als Zulagen gemäß § 21 GehG gelten und damit unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 fallen. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet…
…sei ein Leistungsaustausch vorhanden und die Leistung umsatzsteuerbar. Da es für diesen Leistungsaustausch aber im UStG keine Befreiungsbestimmung gebe, seien diese Umsätze jedenfalls steuerpflichtig. Das Bundesfinanzgericht hat nach mündlicher Senatsverhandlung über die Beschwerde erwogen: Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde…
…zwingend durch Unterfertigung der Baupläne erklären. Baupläne mit ausdrücklichen schriftlichen Einverständniserklärungen der Anrainer mit dem Bauvorhaben gibt es jedoch nicht. Das Vorbringen der Bf, das Zollamt Graz habe im Zusammenhang mit der gegenständlichen Befreiungsbestimmung wesentliche diesbezügliche Ermittlungen unterlassen bzw. keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt, ist nicht berechtigt…
…Folgendes entgegenzuhalten: Für den vom Verein ab Jänner 2010 gemieteten Veranstaltungssaal liege eine Eignung von über 200 Personen für Publikumstanz vor, weswegen die Befreiungsbestimmung des § 8 Abs 4 VGSG nicht zur Anwendung kommen könne. Der Eignungsbescheid der MA 36 zur Zl MA 36/12345/2007…
…Befreiung entfällt, wenn die Teilnehmerzahl den behördlich genehmigten Fassungsraum während der Veranstaltung überschreitet, ebenso bei Nichtvorliegen oder Wegfall der Voraussetzungen für die Eignungsvermutung.“ Die Bf beruft sich zu Unrecht auf diese Befreiungsbestimmung. Diese kann schon auf Grund des Wortlauts nur so interpretiert werden, dass laut…
…80%) für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird: Miet-, Taxi- und Gästewagen (vgl. § 3 Z 3 NoVAG 1991). Der Befreiungsbestimmung des § 3 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt nicht jegliche Personenbeförderung durch Betriebe. Mit den Begriffen "Miet-, Taxi- und Gästewagen" stellt diese Bestimmung auf die Gewerbe nach…
…erforderlich. Der Steuergegenstand werde daher nicht für die in den §§ 2 und 3 GrStG bezeichneten Zwecke unmittelbar benutzt. Daher komme die Befreiungsbestimmung § 2 Z 9 lit a) GrStG nicht zur Anwendung. Die belangte Behörde beantragte daher, die Beschwerde aus den angegebenen Gründen als unbegründet abzuweisen.…