Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104160/2019
Die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG ist auch auf Bestandsverträge zwischen Bestandgeber und Betreibergesellschaft von Beherbergungsunternehmen als Bestandnehmerin anwendbar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104160/2019vom 29.11.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu den von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung für ihre Rechtsansicht ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 10. Februar 2022, Ro 2019/15/0179 und VwGH vom 29. Juni 2022, Ro 2021/16/0005) ist auszuführen, dass dem Erkenntnis zu Ro 2019/15/0179 ein umsatzsteuerlicher Sachverhalt zu Grunde lag und das Umsatzsteuergesetz (nunmehr in § 10 Abs 2 Z 3 lit a bzw c UStG 1994) im Unterschied zum Gebührengesetz explizit zwischen einer "Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken" und der "Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen" unterscheidet. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in Wiedergabe seiner Vorjudiaktur in seinem Erkenntnis sodann aussprach, dass "Gebäude […] dann Wohnzwecken iSd Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 4 lit d UStG 1994 dienen, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben zu ermöglichen und Menschen somit auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft gewähren", und die "Dauer" als entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung zwischen "Wohnzweck" und "Beherbergung" ausmacht, so entspricht dies nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts der sich aus den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ergebenden Differenzierung. Eine solche Unterscheidung zwischen Wohnzwecken und Beherbergungsräumlichkeiten ist der gebührenrechtlichen Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG jedoch fremd.
Dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten, zu einem gebührenrechtlichen Sachverhalt ergangenen, Erkenntnis des VwGH, Ro 2021/16/0005, kann bei weitgehend gleicher Formulierung von Wohnzwecken ("Wohnzwecken dienen Gebäude […] dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen") die in umsatzsteuerlicher Sicht relevante Komponente "auf Dauer" gerade nicht entnommen werden.
In Zusammenschau der oben dargestellten historischen Entwicklung der Befreiungsbestimmung einerseits und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes andererseits kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss, dass daraus für den Beschwerdefall folgt, dass auch die kurzfristige Vermietung zu Beherbergungszwecken gebührenrechtlich als gebührenbefreite Vermietung von Wohnraum zu betrachten ist und sich diese Befreiung auch auf den strittigen Bestandsvertrag erstreckt, da beim Abschluss dieses Vertrages - wie sich aus Punkt 1.3. und der darin festgeschriebenen Verpflichtung, den Pachtgegenstand als Hotel zu betreiben, ergibt - bereits feststand, dass das Gebäude oder Gebäudeteile letztlich überwiegend Wohnzwecken dienen sollte.
Der angefochtene Bescheid wird daher (ersatzlos) aufgehoben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu der Rechtsfrage, ob unter die in § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG idF BGBl I Nr. 147/2017 genannten "Wohnräume" auch - wie das Bundesfinanzgericht aufgrund der oben dargestellten historischen Interpretation der anzuwendenden Gesetzesbestimmung vermeint - die Beherbergungsräumlichkeiten zählen, fehlt - soweit ersichtlich - einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die ordentliche Revision zugelassen ist.
Wien, am 29. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104160/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104160.2019
- Stammnummer
- 142828
- Gültig
- 29.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF