…Vorsteuerbeträge stellen definitiv auch keine Doppelbesteuerung dar. Weiters muss festgehalten werden, dass ein Nachsichtsverfahren nicht dazu bestimmt ist, Einwänden gegen die Abgabenvorschreibung und deren Rechtsgrundlagen zum Durchbruch zu verhelfen. Da die Abgabenvorschreibung somit ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen war und keine anormale Belastungswirkung vorliegt…
…16/0103 eingebracht. Mit Beschluss vom 28.6.2012 sei die Einstellung des Verfahrens als Folge der nicht gesetzeskonformen Erfüllung des Ergänzungsauftrages erfolgt. Die Verfahrenseinstellung sei eine Auswirkung genereller Normen und begründe keine sachliche Unbilligkeit. Die Entscheidung des VwGH vom 29.8.2013, 2010/16…
…stellten keine Unbilligkeiten dar. Folglich könne auch in der allgemeinen Wirkung genereller Normen keine sachliche Unbilligkeit gesehen werden. Das gelte auch im Hinblick auf die Rechtsbildung durch höchstgerichtliche Rechtsprechung, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls eine unbillige Härte des Einzelfalles, sondern vielmehr eine Auswirkung…
…BAO 6 , § 236, Tz. 11 mwN) Eine sachliche Unbilligkeit liegt - wie der Vertreter des FA in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist ( VwGH 22.3.1995, 93/15/0072; 23.10.1997, 96/15/0154; …
…spiele keine Rolle. Die Frage der Höhe der Kammerumlage sei ausschließlich im Festsetzungsverfahren zu klären und diene eine Nachsicht nicht dazu, das Festsetzungsverfahren zu umgehen. Eine sachliche Unbilligkeit liege nämlich nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004…
…VfGH- Verfahren zu verweisen. Dabei kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis mit einer anormalen Belastungswirkung eintritt. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 22.3.1995, 93/15/0072…
…2020, Ra 2019/15/0117). Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 26.05.2014, 2013/17/0498). Eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus. Diese kann grundsätzlich nicht damit begründet werden…
…Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist" (VwGH 21.1.2009, 2008/17/0138). Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 22.3.1995, 93/15/0072; 23.10…
…als 200 % führt (VwGH 23.4.1980, 3114/79). (Ritz BAO6, § 236 Tz 11) Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist ( VwGH 22.3.1995, 93/15/0072 ; 23.10.1997, 96/15/0154 ; 30.3.2000…
…allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiell-rechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten (Ungerechtigkeiten) sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Ritz, BAO³, § 236 Tz 13 mit Judikaturnachweisen). Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO muss stets eine Unbilligkeit der Einhebung und nicht eine Unbilligkeit der…
…handelt es sich ganz allgemein um die Auswirkung genereller Normen ( VwGH 22.3.1995, 93/15/0072 ; 23.10.1997, 96/15/0154 ; 30.3.2000, 99/16/0099 ; 5.11.2003, 2003/17/0253 ; 30.9.2004, 2004/16/0151 ) die keine Unbilligkeiten iSd …
…dann nicht der Fall, wenn die Steuervorschreibung bloß eine Auswirkung genereller Normen darstelle, die alle Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren Situation gleichermaßen treffe. Bloße Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage würden nach ständiger Rechtsprechung keine Unbilligkeit der Einhebung nach der besonderen Lage des Einzelfalles begründen, mögen sie auch…
…Ergebnis ganz allgemein den Auswirkungen genereller Normen entspreche. Die Berücksichtigung von Veranlagungsergebnissen anderer Steuersubjekte sei bei der Zinsberechnung nicht vorgesehen, somit liege auch kein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis vor. Da also weder persönliche noch sachliche Unbilligkeit vorliege, sei für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Mit…
…2015 Berücksichtigung finden kann, sondern erst im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit, liegt keine sachliche Unbilligkeit, da sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Stoll, BAO…
…die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253; VwGH 30.9.2004, 0151). Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung in einem Nachsichtsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen (VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082). (Weitere) Gründe für eine sachliche Unbilligkeit wurden…
…geltend gemacht werden. Auch wären Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage - mitunter sogenannte "Ungerechtigkeiten" - keine Gründe für die Gewährung einer Abgabennachsicht. Die Versagung des Vorsteuerabzugs sei "durch die Instanzen gehalten" worden. Eine Unbilligkeit liege nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Dies treffe…
…Wie bereits unter Punkt a) dargestellt, liegt eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn die Vorschreibung ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Nichts Anderes liegt auch im Fall b) vor. Die Lieferungen aus der Slowakei an die Bf. stellen bei Letzterer einen innergemeinschaftlichen Erwerb…
…26.02.2003, 98/13/0091). Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn die bestehende Steuerschuld ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 5. Auflage, § 236 Tz 13 und die dort zitierte Judikatur). Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im…
…Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 26.5.2014, 2013/17/0498). Zudem kann die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in…
…als 200 % führt (VwGH 23.4.1980, 3114/79). (Ritz BAO6, § 236 Tz 11) Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 22.3.1995, 93/15/0072; 23.10.1997, 96/15/0154 ; 30.3.2000…