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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100390/2023

Keine Gewährung einer Nachsicht bei Versäumen der RM-Frist gegen den Festsetzungsbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100390/2023vom 17.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Schubertstraße 62, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 21. März 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 17. Februar 2023 betreffend Nachsicht § 236 BAO 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 7.6.2022 brachte der Beschwerdeführer (Bf.) durch seinen steuerlichen Vertreter ein Ansuchen über die Nachsicht von 37.221,- € ein. In einem weiteren Schriftsatz vom selben Tag wurde dieser Antrag dahin gehend begründet, dass das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit des (damals) bestehenden Abgaberückstandes in Höhe von rd. 51.000,- € , resultierend aus einer GPLA-Festsetzung, darin gesehen werde, dass die Verbuchung dieser Abgaben am Abgabenkonto erfolgte am 9.7.2018 erfolgt sei. Allesamt seien es Abgaben, die den operativen Betrieb des damaligen Einzelunternehmens betreffen würden. Dieses Einzelunternehmen sei in die F Personalservice GmbH eingebracht worden. Wie bereits ausgeführt, sei gegen diese Bescheide deshalb kein Rechtsmittel eingebracht worden, weil die Bescheide direkt über den persönlichen FinOn-Zugang von Herrn F zugestellt worden seien, ohne dass er diese Zustellung bemerkt habe. Es sei damals in seinem FinOn- Zugang nicht hinterlegt gewesen, dass er im Fall einer Zustellung gesondert darauf aufmerksam gemacht werde und dann eben rechtzeitig nachschauen könne. Auch wir als steuerliche Vertretung wussten von der Zustellung nichts. Nur aus diesem Grund sei leider die Rechtsmittelfrist abgelaufen. Hätte man die Zustellung bemerkt, wäre selbstverständlich ein Rechtsmittel gegen diese Grundlagenbescheide eingebracht worden. Herr F (und auch wir als seine steuerliche Vertretung) hätten auch gar nicht damit gerechnet, dass diese Bescheide Herrn F persönlich zugestellt würden, da die ÖGK die SV-Abgaben, die sich aus derselben Prüfung ergeben hätten, sehr wohl der F Personalservice GmbH (als Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens) direkt vorgeschrieben habe. Es sei daher auch gar nicht damit zu rechnen gewesen, dass die Bescheide des Finanzamtes Herrn F persönlich zugestellt würden. Betreffend der vorgeschriebenen Abzugssteuer (EUR25.415,22) habe sich nachträglich herausgestellt, dass die Ausführung der gegenständlichen Arbeiten gar nicht in Österreich erfolgt sei. Es handelte sich somit nicht um eine inländische Arbeitsausübung, sodass eine Abzugssteuer eigentlich gar nicht angefallen wäre. Die Tätigkeitsorte seien in den USA gelegen. Die Aufträge habe der Bf. von einer ungarischen Fima erhalten. In weiterer Folge habe sich der Bf. ungarischer und deutscher Arbeitskräfteunternehmen bedient. Bei damals richtiger Beurteilung wäre die Abzugssteuer in Höhe von EUR 25.415,22 gar nicht vorgeschrieben worden. Diese Umstände als auch die mittlerweile doch schon lange Zeitdauer sind eine sachliche Unbilligkeit iZm dem hier vorliegenden Nachsichtsverfahrens gern. §236 BAO. Zur persönlichen Unbilligkeit des Bf. wurde wörtlich ausgeführt: "Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen und wird jedenfalls dann gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet (Ritz, §236 Rz9 f mwN). Beiliegend übermitteln wir eine per 1.6.2022 aktualisierte Darstellung der Einkommensverhältnisse bzw. Vermögensübersicht. Einziges Vermögen von Herrn F ist die 100%Beteiligung an der F Personalservice GmbH, welche im Jahr 2019 in einem Insolvenzverfahren war. Dieses Verfahren wurde am 22.5.2019 beendet und der Sanierungsplan, der eine Barquote von 25%enthielt, angenommen. Wären die oben angeführten Abgaben - entsprechend dem Vorgehen der ÖGK - ebenfalls der Gmbh vorgeschrieben worden, wären diese Abgaben ebenfalls mit einer Quote von 25%bedient worden. Festgehalten wird weiters, dass die 100%Beteiligung an der F Personalservice GmbH für Herrn F die einzige wirtschaftliche Existenzgrundlage ist und somit eine Verwertung nicht tunlich ist. Den Jahresabschluss der GmbH per 31.12.2020 legen wir ebenfalls bei. Daraus ist ein negatives Eigenkapital von TEUR -79 ersichtlich. Der Jahresabschluss für 31.12.2021 wurde noch nicht erstellt. Auf Basis der Saldenliste 1-12/2021 wird (bei einem Jahresumsatz von rd. EUR3 Mio.) ein Jahresergebnis von TEUR +46 ausgewiesen. Das negative Eigenkapital wird daher auch per 12/2021 nicht beseitigt sein. In den Vermögenswerten der F Personalservice GmbH befinden sich auch keine stillen Reserven, die zu einer Wertsteigerung der Beteiligung beitragen würden. Aus der Verwertung der Beteiligung würden sich daher keine zusätzlich verfügbaren Mittel ergeben. Im übrigen ist auch davon auszugehen, dass ohne die aktive Mitarbeit von Herrn F die GmbH jedenfalls wertlos wird, da Herr F sämtliche operative Agenden in der GmbH abwickelt. Der einzige Gläubiger von Herrn F ist das Finanzamt mit aktuell EUR51.307,16. Infolge des Überwiegens der nachgewiesenen Passiva über die vorhandenen Aktiva ist von einer Überschuldung auszugehen, welche ohne die gegenständliche Abgabenschuld nicht vorliegen würde. Es ist aufgrund der vorgelegten Einkommensverhältnisse davon auszugehen, dass Herrn F eine monatliche Zahlung von EUR 249 möglich ist. Dies voraussichtlich bis zu seinem 65. Lebensjahr. Ab dann werden nur mehr Einkünfte aus Pension vorliegen, die unter den derzeitigen Aktiveinkünften liegen und somit kein weiteres Tilgungspotential mehr verbleibt. Unter Berücksichtigung dieser monatlichen Zahlung sowie unter Berücksichtigung der Stundungszinsen von derzeit 3,88% p.a. würde sich im Jahr 2033 (wenn Herr F in Pension geht) ein restlicher Abgabenrückstand von rund EUR 37.000 ergeben (siehe beiliegende Berechnung). Dieser verbleibende Abgabenrückstand kann von Herrn F auf Basis seiner zu erwartenden finanziellen Leistungskraft nicht mehr bedient werden, ohne dabei gleichzeitig seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden. Die Einhebung des vollen Betrages von EUR 51.307,16 würde somit eine Gefährdung der Existenz von Herrn F darstellen, sodass deren vollständige Einhebung im Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation von Herrn F eine persönliche Unbilligkeit darstellt. Die Bestimmung des § 236 BAO dient ua. als Ausgleich bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Die Nachsicht eines Betrages in Höhe von rund EUR 37.000 aus Gründen der Billigkeit entspricht daher dem berechtigten Interesse des Herrn F an der Erhaltung seiner Existenzgrundlagen. Da der monatlich leistbare Überdeckungsbetrag offensichtlich nicht ausreicht, innerhalb der Zeit bis zur Pensionierung die Abgabenverbindlichkeiten (inkl. der bis dahin anfallenden Stundungszinsen) vollständig abzudecken, erscheint eine teilweise Nachsicht und Abschreibung der Abgabenschuld auch im Hinblick auf die öffentlichen Interessen an der Abgabeneinbringung, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Vollziehung als zweckmäßig. Wenn die hier beantragte Nachsicht gewährt wird, kann der Differenzbetrag zur aktuellen Abgabenschuld (rund TEUR 14) durch Herrn F auf Basis einer Zuwendung von dritter Seite als Einmalbetrag einbezahlt werden." Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden wie folgt dargestellt: | Einkommenverhältnisse ***Bf1*** (Stand 1.6.2022) | | | | | | | | Einnahmen | Ausgaben | | GF-Bezug mtl. brutto (exkl. Sachbezug) | | 3200 | | * 14 | Sachbezug PKW (kein Zufluss !): 480 / Monat | | | | ESt auf GF-Bezug (inkl. Sachbezug KFZ) | | | 1113 | | Miete | | | | | 900 | | Verbund-Gas | | | | 251 | | Verbund-Strom | | | | 136 | | Generali-Vers. Unfall) | | | | 100 | | Merkur-Vers. (Kranken) | | | | 150 | | Kleine Zeitung | | | | 34 | | Lebenshaltungskosten | | | | 800 | | | | | | 3200 | 3484 | | | | | Jährlich | 44800 | 41809 | | | | | | | | | | | | Differenz p.a. | 2991 | | | | | monatliche Tilgungsfähigkeit | 249 | | | | | | | | | Vermögensverhältnisse | | | | | | Aktiva | | | | | | | | Lebensversicherung | keine | | | | | Sparbuch | | keine | | | | | KFZ | | keine | | | | | andere Sparvarianten | keine | | | | | Bargeld | | keine | | | | | Beteiligungen | 100% Anteil an F Personalservice GmbH | | | | | | | | | Passiva | | | | | | | | Verbindlichkeiten Finanzamt | 51307 | lt. FinOn Stand 1.6.2022 | In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 17.2.2023 wurde durch das Finanzamt dargelegt, dass gem.§ 236 Bundesabgabenordnung auf Antrag fällige Abgabenschulden ganz oder zum Teil nachgesehen werden können, wenn die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit im Sinne dieser Bestimmung könne sachlich oder persönlich bedingt sein. Eine sachliche Unbilligkeit sei aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt. Der betroffene Rückstand besteh aus L, DB, DZ und BK 2016. Die Besteuerung würde bei der gegebenen Gesetzeslage bei allen Abgabepflichtigen zu einer Besteuerung in gleicher Weise führen. Eine persönliche Unbilligkeit könne aus folgenden Gründen nicht erkannt werden: es seien laufende Einnahmen aus Geschäftsführerbezügen bei der Fa. F Personalservice GmbH vorhanden. Weiters bestehe auch noch Vermögen in Form einer 100 % Beteiligung an dieser GmbH. Da die Entrichtung in monatlichen Raten jederzeit möglich und zumutbar sei, sei eine Existenzgefährdung nicht gegeben. Aus diesen Gründen könne eine sachliche oder auch persönliche Unbilligkeit nicht gesehen werden. Somit bleibe mangels Vorliegen einer Unbilligkeit für eine Ermessensentscheidung kein Raum und sei das Ansuchen abzuweisen gewesen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 21.3.2023 wurde durch den steuerlichen Vertreter vorgebracht, dass der BVE entgegenzuhalten sei, dass im Ansuchen vom 7.6.2022 bereits ausgeführt worden sei, dass hinsichtlich der Abgaben L, DB und DZ 2016 in Unkenntnis des Umstandes, dass die Bescheide elektronisch zugestellt wurden, die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei. Konkret habe es ja eine Übertragung des Einzelunternehmens in die F Personal GmbH (kurz GmbH) gegeben. Betreffend der SV- Abgaben, die im Zuge derselben GPLB angefallen seien, seien diese seitens der ÖGK der GmbH vorgeschrieben worden, sodass Herr F nicht damit rechnen habe können, dass die Vorschreibung der Abgaben L, DB und DZ 2016 an ihn persönlich erfolgen würde. Weiters sei bereits angeführt worden, dass die Abzugssteuer (BK 2016) zu Unrecht vorgeschrieben worden sei, weil die bezughabenden Baustellen allesamt in den USA gelegen seien und daher von vornherein kein Raum für eine Abzugssteuer gegeben gewesen sei. Insofern liege jedenfalls eine sachliche Unbilligkeit vor, da bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes auch bei anderen Steuerpflichtigen keine Steuerbelastung entstanden wäre. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes werde auch eine persönliche Unbilligkeit für gesehen. Laut übermittelten wirtschaftl. Verhältnissen stünden für Tilgungen nur EUR 249 p.m. zur Verfügung. Unter Einbeziehung von steigenden Zinsen wäre damit eine nennenswerte Reduktion der Abgabenschuld nicht zu schaffen. Die Beteiligung an der GmbH sei derzeit als nicht werthaltig anzusehen. Unterlagen dazu könnten übermittelt werden. In der ausführlichen Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 13.4.2023 wurde zum Sachverhalt und Verfahrensgang ausgeführt: "Hr. F betrieb ein Unternehmen, welches Leiharbeiter an andere Unternehmen "verlieh". Diese Tätigkeit wurde Ende 2016 in die F Personalservice GmbH eingebracht. Mit dem Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 15.09.2017 wurde eine sog. Lohnsteuerprüfung gern. §§ 147 BAO 86 EStG, 41a ASVG und 14 KommStG bei Herrn F angemeldet. Am 25.06.2018 fand die Schlussbesprechung in Anwesenheit des Hrn. F und seiner steuerlichen Vertretung statt. Der Bericht gern. § 150 BAO erging zusammen mit den Bescheiden am 09.07.2018. Alle genannten Schriftstücke wurden den Abgabepflichtigen (Hrn. F) per FinanzOnline in die Databox zugestellt. Darin wird zusammenfassend dargelegt, dass diverse Diäten und Kilometergelder Steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt wurde, obwohl keine übereinstimmenden Stundenaufzeichnungen vorgelegt wurden. Es wurden begünstigte Auslandstätigkeiten gem. § 30 Abs 1 Z 10 EStG abgerechnet, obwohl die Voraussetzungen nicht zutrafen. Es wurde keine Abzugssteuer einbehalten, obwohl ausländische Arbeitnehmer aus Ungarn und Deutschland eingesetzt wurden. Es wurden Arbeitnehmer als geringfügig angemeldet, obwohl ein sie in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt waren. Die Details ergeben sich aus dem genannten Bericht und der Niederschrift. Auf Grund dieser Feststellungen wurde mit den Bescheiden vom 09.07.2018 insg. EUR 66.777,53 an Lohnabgaben und Nebengebühren festgesetzt. In der Folge wurde keinerlei Rechtsmittel eingebracht und die Bescheide erwuchsen daher in Rechtskraft. Im Jahr 2019 bemerkte man offenbar diese Rückstände und brachte ein Stundungsansuchen ein. Der nachfolgende abweisende Bescheid wurde bekämpft und schlussendlich entschied das BFG, indem es die Beschwerde als unbegründet abwies (RV/2100724/2019). Die in dieser Beschwerde vorgebrachte Begründen ist im Wesentlichen dieselbe wie in der hier gegenständlichen Beschwerde. Nach dem abweisenden Erkenntnis des BFG vom 31.03.2022 (RV/2100724/2019) brachte man am 07.06.2022 einen Antrag auf Nachsicht gem. § 236 BAO über EUR 65.475,86 ein. Darin wird zusammenfassend vorgebracht: Sachliche Unbilligkeit: 1. Dass das Einzelunternehmen in die F Personalservice GmbH eingebracht wurde. 2. Dass die Bescheide in die persönliche Databox des Hrn. F übermittelt wurde und man daher diese nicht rechtzeitig bemerkt habe. Wenn man diese Zustellung rechtzeitig bemerkt hätte, wäre selbstverständlich ein Rechtsmittel eingebracht worden, welches zum Erfolg geführt hätte. Herr F habe nicht damit rechnen müssen, dass an ihn persönlich zugestellt werde. 3. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die hins. der Abzugssteuer keine Tätigkeit in Österreich vorgelegen habe. Vielmehr waren Tätigkeitsorte in den USA gegeben. Persönliche Unbilligkeit: 4. Herr F besitze als einzigen Vermögensgegenstand seine 100 % Beteiligung an der F Personalservice GmbH. Da dies seine einzige Existenzgrundlage darstelle, sei eine Verwertung nicht tunlich. Im Übrigen ergebe sich aus einer Veräußerung kein Gewinn. Herrn F könne auf Grund seiner Einkommensverhältnisse nur eine monatliche Zahlung von EUR 249,00 anbieten, um den Abgabenrückstand zu tilgen. 5. Wenn diese Nachsicht gewährt werde, so können man den verbleibenden Rest an Abgabenschuldigkeiten (iHv ca. EUR 14.000,00) durch Zuwendungen von dritter Seite als Einmalbetrag aufbringen. Mit Vorhalt vom 09.11.2022 wurde Hr. F aufgefordert, eine genaue Darstellung seiner wirtschaftlichen Situation und ein Vermögensverzeichnis abzugeben. Im beantwortenden Schreiben vom 23.11.2022 wurde angeführt, dass der genannte Restbetrag vom Bruder des Hrn. F aufgebracht werde. Im Vermögensverzeichnis wird lediglich ein Netto- Bezug von EUR 2.500,00 und seine Beteiligung an der F Personalservice GmbH angegeben. Mit dem hier bekämpften Bescheid vom 17.02.2023 weis die Behörde dieses Nachsichtsansuchen ab. In der Begründung wird ausgeführte, dass eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege, weil die gesetzlichen Bestimmungen gleichmäßig angewendet werden und hier zu keinem vom Gesetzgeber ungewolltem Ergebnis kam. Es liege auch keine persönliche Unbilligkeit vor, weil Hr. F laufende Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der F Personalservice GmbH habe und Vermögen in Form dieser GmbH besitze. In der am 21.03.2023 eingebrachten Beschwerde wird zusammenfassend wie im Antrag vom ausgeführt, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei, man aber bei Einbringung einer Beschwerde obsiegt hätte, weil die Abgaben zu Unrecht vorgeschrieben worden seien, und eine persönliche Unbilligkeit vorliege, weil zur Tilgung nur EUR 249,00/Monat zur Verfügen stehen." In der rechtlichen Würdigung wurden die Bezug habenden Gesetzes- und Verordnungstexte zitiert. Da die Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde liege, wurde zur sachlichen Unbilligkeit ausgeführt: "Zur Zustellung der Bescheide Mehrfach begründet man das Ansinnen, dass man die Bescheide nicht rechtzeitig auffand. Nach Ansicht der Behörde wurden sämtliche Bescheide rechtskonform zugestellt und erwuchsen daher in Rechtskraft. Wie der oben zitierte § 5b FOnV unmissverständlich klarstellt, ist die Behörde angehalten, auf elektronischem Wege zuzustellen. Hr. F wurde im Prüfungsauftrag, der Niederschrift und dem Bericht als Empfänger genannt und bei ihm in seiner Funktion als Abgabenschuldner wurde die Außenprüfung durchgeführt. Die Kenntnis vom Verfahren dokumentiert sich bspw. anhand seiner Anwesenheit bei der Schlussbesprechung am 25.06.2018 (siehe Unterschrift des Herrn F auf der Niederschrift). Dass er keine Kenntnis von den Bescheiden hatte, ist daher nicht plausibel. Im Übrigen kommt es auf das tatsächliche Einsehen in die Databox (zB. auch Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) nicht an (vgl. BFG vom 11.5.2016, RV/7104423/2014). Maßgeblich ist nur die tatsächliche Zustellung des Bescheides. Dass nicht rechtskonform zugestellt worden wäre, wird auch nirgends behauptet. Es wird lediglich argumentiert, dass ein mögliches Rechtsmittel die Abgabenrückstände herabgesetzt hätte. Ein hypothetisches Ergebnis ist aber nicht berücksichtigungswürdig. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle in großzügiger Art und Weise Mittel geschaffen, die ein Übersehen dieser Frist abfedern sollen (bspw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - § 308 BAO, Wiederaufnahme des Verfahrens - § 303 BAO, Aufhebung des Bescheides - § 299 BAO). Da keinerlei Rechtsbehelf gewählt wurde, werden die Erfolgsaussichten offenbar nicht allzu hoch eingeschätzt. Das hier gegenständliche Nachsichtsverfahren dient nicht dazu, ein Abgabenverfahren zu wiederholen und ein im Spruch anderslautendes Ergebnis herbeizuführen. Die Nachsicht dient nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Bescheidbeschwerden) nachzuholen (VwGH 17.10.2001, 98/13/0073; 25.11.2002, 97/14/0013; 30.9.2004, 2004/16/0151; 20.9.2007, 2002/14/0138) (Ritz/Koran, § 236 BAO7 (2021) Rz 14). Wie das BFG vom 31.03.2022, RV/2100724/2019, bereits unmissverständlich dargelegt hat, sind die Abgabenbescheide auch rechtskonform erlassen worden. Zur Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH Wie das BFG vom 31.03.2022, RV/2100724/2019, bereits klargestellt hat, gilt die GmbH nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens. Dieses Argument führte daher zum wiederholten Male nicht zum Ziel. Zur Verlagerung des Tätigkeitsortes in die USA Es ist augenfällig, dass diese Argumentation durch keinerlei geeignete Unterlagen untermauert wird. Bedeutsam ist aber vielmehr, dass sowohl im BP-Bericht als auch in der Niederschrift niemals von den USA die Rede ist. Es wird beschrieben, dass ausländische Arbeitnehmer aus Deutschland und Ungarn hier in Österreich gearbeitet haben. Da Herr F als damaliger Einzelunternehmer und nunmehriger Geschäftsführer der aufnehmenden F Personalservice GmbH sogar bei der Schlussbesprechung persönlich anwesend und steuerlich vertreten war, hätte zu diesem Tätigkeitsort auch Angaben machen können. Aus der Niederschrift lässt sich aber keinerlei Widerspruch ersehen, wonach kein Tätigkeitsort in Österreich gegeben war. Es obliegt auch nicht der Behörde, darüber ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, weil die amtswegige Ermittlungspflicht in den Hintergrund tritt (vgl. Ritz/Koran, § 236 BAO7 (2021) Rz 4 mit Nennung der höchstgerichtlichen Judikatur). Der Antragsteller hat aber "einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann" (vgl. Ritz/Koran, § 236 BAO7 (2021) Rz 4 mit Nennung der höchstgerichtlichen Judikatur). Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtswerber (vgl. Ritz/Koran, § 236 BAO7 (2021) Rz 4 mit Nennung der höchstgerichtlichen Judikatur). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO) ist daher der Niederschrift und den unbekämpften Bescheiden mehr Glauben zu schenken als der substanzlosen Zweckbehauptung, die Tätigkeitsorte lägen in den USA. Die Behörde subsumierte den im Bericht und der Niederschrift festgestellte Sachverhalt unter die maßgeblichen Rechtsnormen. Das Ergebnis stellt auch kein vom Gesetzgeber unbeabsichtigtes Ergebnis dar, welches aber für die sachliche Unbilligkeit ausschlaggebend ist (Ritz/Koran, § 236 BAO7 (2021) Rz 1). Dass eine Rechtsauslegung vorgenommen wurde, die einer höchstgerichtlichen Judikatur widerspräche oder Hr. F auf eine Beauskunftung vertrauen durfte, wird nicht behauptet. Aber gerade diese Fälle werden von § 3 BGBl II 435/2005 idF BGBl II 236/2019 vorausgesetzt. Da dies nicht der Fall ist, ist eine sachliche Unbilligkeit nicht gegeben. Die nicht eingebrachten Rechtsmittel und deren hypothetische Auswirkungen sowie die nicht bewiesenen Tätigkeitsorte in den USA sind von dieser sachlichen Unbilligkeit nicht umfasst, sondern hätten in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren oder dem Abgabenverfahren geltend gemacht werden müssen." Zusammenfassend liege daher nach Ansicht des Finanzamtes keine sachliche Unbilligkeit vor Hinsichtlich der persönlichen Unbilligkeit führte die Behörde aus: "Wie aus § 2 BGBl II 435/2005 idF BGBl II 236/2019 ersichtlich ist, setzt die persönliche Unbilligkeit die Gefährdung der Existenz des Abgabepflichtigen voraus. Auch die Verschleuderung von Vermögenswerten fällt unter die persönliche Unbilligkeit. Festzuhalten ist, dass Hr. F jedenfalls Vermögen in Form seiner Beteiligung an der GmbH besitzt. Diese könnte er verwerten und so die Befriedigung der Abgabenschulden herbeiführen. Dass eine Verschleuderung gegeben wäre, wenn man die Beteiligung verwerten würde, wird nicht behauptet. Es wird lediglich zusammenfassend ausgeführt, dass eine Verwertung zu keinem Gewinn führen würde. Dazu aus der Ergänzung vom 07.06.2022: "Infolge des Überwiegens der nachgewiesenen Passiva über die vorhandenen Aktiva ist von einer Überschuldung (!!!!) auszugehen, weiche ohne die gegenständliche Abgabenschuld nicht vorliegen würde." Dass eine Verwertung völlig sinnlos wäre, wird nicht durch geeignete Unterlagen (zB. unabhängige Unternehmensbewertung) dargelegt. Es liegt auch nicht in der Verantwortung der Behörde, eine solche Bewertung vorzunehmen. Zu bedenken ist auch, dass Hr. F jedenfalls ein gesichertes Einkommen in Form seiner Bezüge hat. Auffallend ist dabei, dass er die immer wieder kolportierten EUR 249,00 zu keiner Zeit zur Einzahlung brachte. Er bot sie lediglich an, ohne tatsächliche Überweisung dieses Betrages vorzunehmen. So verhält es sich auch bei den angeführten EUR 14.000,00 die von dritter Seite aufgeboten würden. Eine Einzahlung dieses Betrages ist nicht zu verzeichnen. Diese fortwährende Verletzung von Zahlungspflichten gegenüber der Abgabenbehörde ist ausdrücklich genannt (/Ritz/Koran, § 236 BAO7 (2021) Rz 16; VwGH 27.3.1996, 92/13/0291; 30.11.1999, 95/14/0102). Da Hr. F aber offenkundig selbst angibt, dass er Zahlungen in dieser Höhe vornehmen kann und auch in der Lage ist, EUR 14.000,00 an Drittmittel aufzubieten, kann von Existenzgefährdung nicht gesprochen werden. Eine persönliche Unbilligkeit liegt daher auch nicht vor. Bei der Ermessensentscheidung ist auch das bisherige Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (Ritz/Koran, § 236 BAO7 (2021) Rz 16). Hier ist besonders auf die angebotenen aber nicht vorgenommenen Zahlungen zu verweisen. Wie auch aus dem Bericht und der Niederschrift hervorgeht, fehlen diverse Aufzeichnungen (vgl. Ritz/Koran, § 236 BAO7 (2021) Rz 16; VwGH 20.6.1990, 89/13/0249; OGH 18.12.1995, 14 Os 83/95, ÖStZB 1996, 445). Dass Vorsorge für die zeitgerechte Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten getroffen wurde (vgl. Ritz/Koran, § 236 BAO7 (2021) Rz 16), lässt sich auch nicht ablesen. Unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (iSd § 20) ist auch die Gleichbehandlung von Abgabepflichtigen, somit keine Benachteiligung ehrlicher Steuerschuldner durch Bevorzugung unehrlicher, zu berücksichtigen (VwGH 4.4.1989, 88/14/0245; BFG 19.2.2019, RV/5100899/2018) {Ritz/Koran, § 236 BAO7 (2021) Rz 17). Das Ermessen wurde daher richtig geübt, weil eine Befriedigung möglich, zweckmäßig und zumutbar ist." Im Vorlageantrag vom 12.5.2023 wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im ergänzenden Schriftsatz vom selben Tag wurde der Themenkreis der Abzugssteuer besprochen. Inhaltlich wurde der Sachverhalt dahin gehend richtiggestellt, dass entgegen der Erstaussage nunmehr die Behauptung aufgestellt wurde, die Rechnungen der Firmen aus Deutschland und Ungarn, die im Zuge der GPLA beanstandet wurden, würden Baustellen in Österreich und nicht in den USA betreffen, obwohl dort Mitarbeiter dieser Firmen wenige Tage tätig waren. Es folgen Aussagen, wonach Rechnungen doppelt erfasst worden seien, manche wurden nicht zur Gänze bezahlt, eine Abzugssteuer entstehe erst im Zeitpunkt der Zahlung und wäre auch deshalb nicht abzuführen gewesen, da die eingesetzten Dienstnehmer in Österreich eingesetzt worden seien. Zu dieser Problematik wurde auf eine neu erlassene DBA-Durchführungs-Anpassungsverordnung und auf ein Erkenntnis des VwGH verwiesen (Ra 2020/13/0089). Zur persönlichen Unbilligkeit wurde vorgebracht, dass die GmbH an Liquiditätsproblemen leide, das ergebe sich aus dem Abgabenkonto und aus den Jahresabschlüssen. Die GmbH-Anteile seien demnach nahezu wertlos. Ein Verkauf dieser Anteile sei de facto nicht denkbar. Auch würde dann das laufende Einkommen in Form des Geschäftsführerbezuges des Beschwerdeführers wegfallen. Im Falle einer Gewährung der beantragten Nachsicht wurde vom Bf. eine Einmalzahlung von dritter Seite in Höhe von 14.000,- € in Aussicht gestellt. Am 5.11.2025 wurde die beantragte Verhandlung abgehalten und der oben dargestellt Verfahrensablauf nicht bestritten. Der steuerliche Vertreter verwies auf die eingebrachten Schriftsätze und betonte nochmals, dass die sachliche Unbilligkeit darin gesehen werde, dass Abzugssteuer seitens des Finanzamtes festgesetzt worden sei, obwohl nachweislich die Dienstnehmer im Inland beschäftigt worden seien. Ein Ausfall an Lohnsteuer habe daher nicht stattgefunden. Der Vertreter des Finanzamtes verwies ebenfalls auf die vorliegenden Schriftsätze und führte wiederholend aus, dass eine zu Unrecht festgesetzte Abgabe, die in Rechtskraft erwachsen sei, keinen Grund darstelle, darin eine sachliche Unbilligkeit zu sehen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Im Antrag vom 7.6.2022 beantragte der Bf. die Gewährung einer Nachsicht in Höhe von 37.221,- €. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den ergänzenden Schriftsatz vom selben Tag verwiesen, in dem der Bf. die Gründe für das Vorliegen einer sachlichen (Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen die Sachbescheide, Nichtvorliegen von Tätigkeiten im Ausland) und persönlichen Unbilligkeit (einziger Vermögenswert ist der nicht werthaltige Anteil an einer GmbH, an der der Bf. alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist) aus seiner Sicht darlegte. Das Finanzamt verneinte in der BVE vom 17.2.2023 sowohl das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit, da die Steuervorschreibung eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage darstellt, als auch das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit, das einerseits der GmbH-Anteil einen Vermögenswert darstellt und auch erklärt wurde, dass eine Ratenzahlung möglich wäre. In der Beschwerde vom 21.3.2023 wurde wiederholt, dass eine Abzugssteuer nicht festzusetzen gewesen wäre, da die Tätigkeiten entgegen der Erstaussage während der GPLA-Prüfung nicht in den USA sondern im Inland ausgeführt worden seien. Weiters wurde nochmals erklärt, dass die Grundlagenbescheide über Finanz-Online in die Databox des EU gerichtet wurden, die Bescheide der ÖGK allerdings an die GmbH übermittelt wurden. So kam es Mangels Kenntnis von den Bescheiden zu keinen Rechtsmitteln. An Ratenzahlungen könnten derzeit lediglich 249,- € monatlich zur Einzahlung gebracht werden. Die Beteiligung an der GmbH sei als nicht werthaltig anzusehen, Unterlagen dazu könnten übermittelt werden. Das Finanzamt blieb nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen in der BVE vom 13.4.2023 bei seiner Rechtsansicht, wonach keine der vom Gesetz für die Gewährung einer Nachsicht geforderten Unbilligkeiten gegeben sind. Im Vorlageantrag vom 12.5.2023 wurde ausgeführt, warum eine Abzugssteuer nicht festzusetzen gewesen wäre. Die ins Ausland (USA) entsandten Dienstnehmer wurden nur für wenige Tage dort beschäftigt. Es seien die namentlich angeführten Dienstnehmer nicht im Ausland sondern im Inland eingesetzt worden. Zur persönlichen Unbilligkeit wurde wiederholt, dass der GmbH-Anteil keinen wesentlichen Wert aufweise. Der Bf. bot eine Abschlagszahlung von 14.000,- € für den Fall einer Gewährten der Nachsicht an. 2. Beweiswürdigung Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung vom oben geschilderten Sachverhalt aus, der im Übrigen im Akteninhalt Deckung findet und von den Verfahrensparteien auch nicht in Abrede gestellt wurde. Ergänzend wird festgehalten, dass das Bundesfinanzgericht die Aussage, wonach die in der Erstaussage im Zuge der GPLA-Prüfung gemachte Angabe, dass die angegebenen Dienstnehmer zur Ausführung von Tätigkeiten in die USA geschickt wurden, ein höherer Wahrheitsgehalt als den später im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens gemachten Aussagen beizumessen ist, denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass die später getätigten Aussagen den eigenen, hier für den Bf. günstigeren, Rechtsstandpunkt zu untermauern versuchen. Es geht auch aus den vorgelegten Verträgen und dem Schriftverkehr nicht hervor, wo die Dienstnehmer tatsächlich beschäftigt wurden. Warum erst im Nachsichtsverfahren und nicht schon im Festsetzungsverfahren ein derartiges Vorbringen erstattet wurde, kann aber im derzeitigen Verfahrensstadium dahingestellt bleiben. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Gemäß § 236 Abs. 3 BAO gelten die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten. Grundsätzlich schließt sich das Bundesfinanzgericht den Ausführungen in der BVE an, ergänzend wird betont, dass eine vom Gesetz geforderte Unbilligkeit eine sachliche oder eine persönliche sein kann. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (VwGH 30.4.1999, 99/16/0086; 25.1.2001, 98/15/0176 ; 26.2.2003, 98/13/0091 ; 28.4.2004, 2001/14/0022 ; 30.1.2006, 2005/17/0245 , AW 2005/17/0061), "sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist" (VwGH 21.1.2009, 2008/17/0138). Eine solche Unbilligkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn eine vom Gesetz objektiv nicht gewollte Doppelbesteuerung eintritt (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118) oder zu einer Besteuerung des Gewinnanteiles eines Minderheitsgesellschafters zu mehr als 200 % führt (VwGH 23.4.1980, 3114/79). (Ritz BAO6, § 236 Tz 11) Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 22.3.1995, 93/15/0072; 23.10.1997, 96/15/0154 ; 30.3.2000, 99/16/0099 ; 5.11.2003, 2003/17/0253 ; 30.9.2004, 2004/16/0151 ; 26.5.2014, 2013/17/0498 ). Materiell­rechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten iSd § 236 (Stoll, BAO, 2421, Ritz BAO6, § 236 Tz 13) Die Nachsicht dient nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Bescheidbeschwerden) nachzuholen (VwGH 17.10.2001, 98/13/0073; 25.11.2002, 97/14/0013 ; 30.9.2004, 2004/16/0151 ; 20.9.2007, 2002/14/0138 ). Eine Unbilligkeit könnte allenfalls vorliegen, wenn solche Rechtsmittel aussichtslos erschienen sind (insbesondere wegen diesbezüglicher Rechtsauskünfte der Abgabenbehörde, VwGH 14.3.1986, 85/17/0143), wegen entschuldbaren Rechtsirrtums unterblieben ( VwGH 13.11.1989, 88/15/0121; 20.9.1996, 93/17/0007 ) oder wegen Unzumutbarkeit nicht eingebracht wurden (VwGH 11.11.1982, 15/3470/80).(Ritz BAO6, § 236 Tz 14) Ein erfolgversprechendes Rechtsmittel gegen die (nach Ansicht des Bf. zu Unrecht) erlassenen Abgabenfestsetzungsbescheide wurde aber nach den oben getroffenen Feststellungen deshalb nicht erhoben, da es der Bf. aus welchen Gründen auch immer übersehen bzw. zu spät entdeckt hat, dass an seine Databox bei Finanzonline die entsprechenden Grundlagenbescheide zugestellt wurden. Dass diese Zustellung zu Unrecht erfolgt sei, wurde nicht behauptet und konnte auch durch das Bundesfinanzgericht nicht erkannt werden. Es liegen keine der von der obigen Judikatur angeführten Gründe vor, die eine sachliche Unbilligkeit darstellen. Bereits damit ist aber das gegenständliche Verfahren - unabhängig von den weiteren Einwendungen des Bf - entschieden. Der Bf. hat eine Beschwerde unterlassen. Er hat damit nicht alle zumutbaren und erfolgversprechenden Rechtsmittel ergriffen, um die Abgabenfestsetzung zu bekämpfen. Das soll nun im Ergebnis dieses unterlassene Rechtsmittelverfahren im Wege der Nachsicht nachgeholt werden. Bei einer derartigen Ausgangslage liegt aber - wie oben dargestellt - keine sachliche Unbilligkeit vor, die ein erster Schritt für die Beurteilung einer möglichen Nachsicht wäre. Auf die weiterführenden Ausführungen des Vertreters des Bf. im Beschwerdeverfahren, die sich mit der (Un)Zulässigkeit der Festsetzung einer Abzugssteuer befassen, ist nach Sicht des BFG bei dieser Sachlage nicht einzugehen. Es hätte eine effektive Form des Rechtsschutzes für den Bf. bestanden, um die Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung überprüfen zu lassen. Zusammenfassend wird daher ausgeführt: Eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (VwGH 24.1.2007, 2003/13/0062). Das heißt, die Nachsicht kann nicht dazu dienen, im Abgabenfestsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022). Aufgrund des bisherigen Vorbringens ist dies jedoch der Fall. Durch eine Nachsicht können nur solche Auswirkungen der Abgabenvorschriften gemildert werden, die der Gesetzgeber nicht selbst vorhergesehen hat (vgl. VwGH 24.11.1989, 87/17/0146; 20.09.1996, 93/17/0007). Im vorliegenden Beschwerdefall versucht der Bf. die Auswirkungen mittels eines Nachsichtsansuchens zu sanieren, die durch die Nichtergreifung eines Rechtsmittels gegen die Grundlagenbescheide entstanden sind. Wie bereits ausgeführt stützt sich das Begehren im beschwerdegegenständlichen Fall im Ergebnis auf die sachliche Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung. Die Gewährung einer Steuernachsicht würde in diesem Fall der Sache nach einer Umgehung der materiellen Rechtskraft von ergangenen Steuerbescheiden gleichkommen. Eine Nachsicht würde hier nicht die Unbilligkeit der Einhebung beheben, sondern das Ergebnis der Abgabenfestsetzung korrigieren (siehe hiezu VwGH 5.4.1957, 0040/56). Eine sachliche Unbilligkeit in obigem gesetzlichen Sinne kann im vorliegenden Beschwerdefall nicht erkannt werden. Sofern der Bf. das Vorliegen einer persönliche Unbilligkeit vorbringt, weil die Entrichtung der Abgabenschulden ihn bei seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage in besondere finanzielle Schwierigkeiten bzw. Notlage bringen und zu einer Existenzgefährdung führen würde, ist dem vorerst zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.1991, 90/15/0060) auch die Notwendigkeit, Vermögenswerte zur Steuerzahlung heranzuziehen, die Abgabeneinhebung noch nicht unbillig erscheinen lässt. Wenn die Abstattung einer Abgabe nur durch eine Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkommen würde, könnte die Einziehung der Abgabe als unbillig angesehen werden. Das mag vor allem dann der Fall sein, wenn die Finanzverwaltung selbst die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft durchführen lassen würde. Hat aber der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen Freihandkäufer zu suchen, dann würden Stundungen und Teilzahlungen der Unbilligkeit abhelfen und eine Nachsicht wäre nicht erforderlich, um die Unbilligkeit abzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Entscheidung bei Nachsichtsersuchen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (vgl. VwGH 17.11.2010, 2007/13/0135). Das Bundesfinanzgericht hat grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (vgl. VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149). Nach dem vereinfacht dargestellten Vermögensverzeichnis des Bf. im Nachsichtsansuchen besitz der Bf. außer dem GmbH-Anteil keinerlei Vermögenswerte, es wurden Raten in höhe von 249,- € angeboten sowie eine Abschlagszahlung von 14.000,- € in Aussicht gestellt. Dass der GmbH-Anteil nicht werthaltig sei, wurde lediglich behauptet, ein Beweis ist dadurch nicht gelungen. Laut Nachsichtsansuchen bezog der Bf. ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.200,- € brutto 14 x im Jahr Nach Abzug der monatlichen Fixkosten (Miete, Strom, Gas, Versicherungen, Tageszeitung und Lebenshaltungskosten) verbleit ein monatlicher Tilgungsbetrag von 249,-€. § 236 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, welcher vom Antragsprinzip beherrscht wird. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Bf. in den Hintergrund tritt (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023, VwGH 18.11.2003, 98/14/0008 ua.). Dieser hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Aus dieser erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers folgt, dass es seine Sache ist, das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit aufzuzeigen. Über das Vorbringen der Bf. hinausgehende Feststellungen für eine persönliche Unbilligkeit sind daher nicht amtswegig festzustellen. Die Angaben des Bf. versetzen das Bundesfinanzgericht nicht in die Lage, abschließend eine persönliche Unbilligkeit feststellen zu können. Der Bf. ist daher auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 236 BAO zu verweisen, wonach den Antragsteller im Nachsichtsverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtswerber (vgl. etwa VwGH 20. November 2019, Ra 2018/15/0014 und VwGH 7. Juli 2011, 2008/15/0010). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, unter Abwägung der vorliegenden Gesamtumstände, dass im Beschwerdefall bereits die für die Anwendung des § 236 BAO geforderte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht vorliegt. Auf die Ausführungen hinsichtlich der persönlichen Unbilligkeit war somit nicht weiter einzugehen. Für eine Ermessenentscheidung bleibt daher kein Raum (vgl. VwGH 27. Juni 2013, 2013/15/0173). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung gründet auf der in der rechtlichen Beurteilung angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Graz, am 17. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100390/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100390.2023
Stammnummer
149808
Gültig
17.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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