…Strafmilderung] des § 23 Abs.4 FinStrG die verhängte Geldstrafe von € 2.500,00 angemessen. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung der Beschuldigten, wobei eine unrichtige Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden und "die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses ... und die Einstellung des…
…dar. Richtiger Weise wäre - da eine Bestrafung der Jahresumsatzsteuer nicht (mehr) möglich war - ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 7 und 8/2008 einzuleiten gewesen, jedoch ist dem Bundesfinanzgericht ein Auswechseln der Tat - wie oben dargestellt - nicht…
…bei der Verhandlung mehr beantragt, wir haben aber nicht mehr bekommen") und ***C*** ("Diskussionen hinsichtlich des Ausmaßes gibt es immer, mir erinnerlich, hielten sich diese gegenständlich im normalen Ausmaß. Es ist aber meistens so, dass die Firmen mehr Fläche beanspruchen wollen, als wir dann tatsächlich…
…ein Auswechseln der von den Feststellungen im Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO betroffenen Teilhaber durch das Verwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren zulässig ist oder nicht liegt soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Dieser Rechtsfrage kommt daher grundsätzliche Bedeutung zu. Die ordentliche Revision ist daher zuzulassen. Der angefochtene…
…des Beschuldigten auf dauerhafte Verheimlichung der Umsatzsteuerschulden nicht zu erschließen ist. Selbst wenn dem aber so wäre, käme eine nunmehrige Bestrafung der allenfalls versuchten Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht, weil dies einem Auswechseln der vorgeworfenen Taten entspräche…
…Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden…
…des Erkenntnisses diese Annahme nahe, dass eine Verantwortlichkeit für die Tat der handelsrechtlichen Geschäftsführerin gemeint gewesen sein könnte. Das BFG ist nach § 161 Abs. 1 FinStrG zur Berichtigung des Spruches eines Erkenntnisses berechtigt, jedoch ein Auswechseln der Sache ist nicht zulässig. Da die Sache des…
…Dies würde kein unzulässiges Auswechseln der Wiederaufnahmsgründe darstellen (vgl. VwGH 20.07.1999, 97/13/0131, m.w.N.). Die Sanierung eines Wiederaufnahmebescheides durch Ergänzung seiner mangelhaften Begründung ist daher nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Wiederaufnahmsgrund tatsächlich vorhanden war. Im…
…auf die hier gegenständlichen strafbestimmenden Wertbeträge an Umsatz- und Einkommensteuer aufgrund des mehr als strittigen Abgabeverfahrens in keiner Weise vorliege. Abschließend sei im Zusammenhang mit der objektiven Tatseite ausgeführt, dass der Gegenstand des Finanzstrafverfahrens im gegenständlichen Finanzstrafverfahren nicht verändert werden dürfe (kein Auswechseln der „Sache“…
…0131). In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass auch eine - allenfalls auch erst im Beschwerdeverfahren erfolgte - Ergänzung der offensichtlich mangelhaften Begründung der (ersten) Wiederaufnahmsbescheide in Richtung der tatsächlich von der Abgabenbehörde herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen kein unzulässiges Auswechseln der Wiederaufnahmsgründe dargestellt hätte (vgl. VwGH 17.2.1994…
…Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln der Wiederaufnahmsgründe dar (vgl. VwGH 17.2.1994, 93/16/0117). Wenn die belangte Behörde in ihren Bescheidbegründungen betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens auf die im BP-Bericht bzw. der integrierten Niederschrift dargelegten zur Wiederaufnahme führenden Tatsachen verweist…
…tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln der Wiederaufnahmegründe dar (VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005). Im Beschwerdefall verweist die belangte Behörde in den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung (Prüfungsbericht) und die Niederschrift über das Ergebnis der…
…Streben der Beschuldigten auf dauerhafte Verheimlichung ihrer Umsatzsteuerschulden nicht zu erschließen ist. Selbst wenn dem aber so wäre, käme eine nunmehrige Bestrafung der allenfalls versuchten Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht, weil dies einem Auswechseln der vorgeworfenen Taten…
…auf dauerhafte Verheimlichung der Umsatzsteuerschulden der GmbH nicht zu erschließen ist. Selbst wenn dem aber so wäre, käme eine nunmehrige Bestrafung der allenfalls versuchten Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht, weil dies einem Auswechseln der vorgeworfenen Taten entspräche…
…am 29. August 2012 zwischen Betriebsprüfer und Steuerberater am 5. September 2012 nachgereicht, wobei aber für die finanzstrafrechtlich fristgerechte Entrichtung der Zahllast am Abgabenkonto kein Guthaben mehr zur Verfügung gestanden ist. Tatsächlich erfolgte eine nachträgliche Entrichtung mittels Gutbuchungen vom 19. Oktober 2012, 14. November 2012…
…Auswechseln von Wiederaufnahmegründen (VwGH 26.11.2015, 2014/15/0035 unter Verweis auf VwGH 28. 2. 2012, 2008/15/0005, mwN). Dementsprechend stellt beispielsweise eine erst im Berufungsverfahren erfolgte Ergänzung der offensichtlich mangelhaften Begründung der auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich…
…Grund und Höhe der tatsächlichen Aufwendungen), die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO beurteilt hat. Damit ist die "Sache", über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO zu entscheiden hat, eindeutig umschrieben. Die Gefahr eines unzulässigen Auswechselns des Wiederaufnahmegrundes…
…in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegründe kein unzulässiges Auswechseln der Wiederaufnahmegründe darstelle. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankomme, ob der Abgabenbehörde im…
…12.2012, 2009/13/0226). Eine - allenfalls auch erst im Berufungsverfahren erfolgte - Ergänzung der offensichtlich mangelhaften Begründung der auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen (ersten) Wiederaufnahmsbescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln der Wiederaufnahmegründe dar (VwGH 28.02.2012, 2008…
…gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (bspw. Jakom, Baldauf EStG…