…1 BAO unmittelbar von der Erledigung dieser Bescheidbeschwerde abhängt. Bei einer dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung (Bescheidaufhebung) ergibt sich - unbesehen eines "Vorsoll" aufgrund schon entrichteter Kapitalertragsteuer - höchstens in diesem Ausmaß eine Herabsetzung der Abgabenschuld. Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Gegen ein…
…Oktober 2013 machte das Finanzamt die Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Ausmaß von 55.245,04 € gelten: | Abgabenart | Zeitraum | Höhe in Euro | Lohnsteuer (80 %) | 2012 | 38.217,22 | Dienstgeberbeitrag (80 %) | 2012…
…Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß…
…der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Eine allenfalls durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke liegt vor…
…2021 zog das Finanzamt Österreich den Bf. gemäß § 9 BAO zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der X.GmbH im Ausmaß von 10.067,51 € heran (Lohnsteuer 2005 1.987,17 €, Dienstgeberbeitrag 2005 1.045,75 €, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2005 97,59 €…
…warum Abzugsteuerpflicht bei der GmbH nicht vorgelegen habe und eine Haftungsinanspruchnahme des Bf. zu Unrecht erfolgt sei. Mit Bescheid vom 21. Februar 2018 zog das Finanzamt den Bf. gemäß §§ 9 iVm 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Abgabepflichtigen ***GmbH A*** im Ausmaß von €…
…Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß…
…Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß…
…die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in Höhe von 142.246,73 € geltend gemacht. Die diesbezüglichen Abgabenforderungen haften am Abgabenkonto der Primärschuldnerin zur Gänze unberichtigt aus. Im Beschwerdeverfahren wurde nicht nachgewiesen, dass das Gleichbehandlungsgebot eingehalten wurde, das heißt, dass sämtliche Gläubiger im gleichen Ausmaß befriedigt…
…Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß…
…Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß…
…Zutreffen der Voraussetzungen nunmehr von Amts wegen zu erfolgen. Eine nachträgliche Herabsetzung kann sich z.B. durch eine Beschwerdevorentscheidung oder durch eine Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes ergeben. Nach § 226 BAO sind Abgabenschulden, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß…
…er demnach keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraussetzt. Auf die Rechtskraft der Abgabenbescheide kommt es dabei ebenso wenig an. Da mittlerweile infolge Erlassung der Wiederaufnahme-, Haftungs- und Abgabenbescheide das Ausmaß der Abgabenschuld feststeht, war die Sicherstellung auf den im Spruch ersichtlichen Betrag von € 470.510,66…
…1% von € 37.931.320,16) festgesetzt. Die Beschwerdeführerin wird infolge teilweiser Entrichtung durch die Verpächterin und damit teilweisen Erlöschens der Abgabenschuld in Höhe von € 328.379,98 nur für die in Höhe von € 50.933,22 übersteigende Gebühr in Anspruch genommen.…
…zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 12.12.2016 wurde der nunmehriger Beschwerdeführer A.B. (in der Folge kurz Bf. genannt) als Haftungspflichtiger gemäß §§ 9, 80 BAO für uneinbringlich aushaftende Abgabenschuldigkeit der Fa. C-GmbH (FN *****) im Ausmaß von € 314.986,59 in Anspruch genommen.…
…eine missbräuchliche Ermessensübung der Abgabenbehörde bei Heranziehung des Bf. zur Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO zu begründen. Die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 Abs. 1 BAO des Bf. für uneinbringlich aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. X-GmbH im nunmehr eingeschränkten Ausmaß von € 8.111,84 erweist…
…In diesem Zusammenhang werde der Bf. auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises bzw. auch auf die Konsequenz hingewiesen, dass für den Fall der Nichterbringung eines solchen er im vollen Ausmaß der uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen werden könne. Dieser Vorhalt blieb…
…für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Es sei das eventuelle Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der vorhandenen Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen bei Gleichbehandlung aller Gläubiger vom Bf. konkret zu behaupten und nachzuweisen…
…für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Es sei das eventuelle Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der vorhandenen Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen bei Gleichbehandlung aller Gläubiger vom Bf. konkret zu behaupten und nachzuweisen…
…dem Bf. im vollen Ausmaß der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten herangezogen hat, zumal ohnehin, bei voller Geltendmachung im Konkurs des Bf., nur mit einer, wenn überhaupt, geringen Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten im Insolvenzverfahren des Bf. gerechnet werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer ordentlichen…