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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100248/2022

Beschwerdeverfahren: Aussetzung der Einhebung einer Abgabe höchstens im Ausmaß der aufgrund einer beantragten Bescheidaufhebung möglichen Herabsetzung der Abgabenschuld

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100248/2022vom 15.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Hat der Beschwerdeführer mit Bescheidbeschwerde die Aufhebung eines Abgabenbescheides (hier: Einkommensteuerbescheid) beantragt, hängt die sich aus diesem Bescheid ergebende Abgabennachforderung im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO unmittelbar von der Erledigung dieser Bescheidbeschwerde ab. Bei einer dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung (Bescheidaufhebung) ergibt sich – unbesehen eines "Vorsoll" aufgrund schon entrichteter Abgabenbeträge - höchstens in diesem Ausmaß eine Herabsetzung der Abgabenschuld.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die N & N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Schubertstraße 68, 8010 Graz, vom 06.04.2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30.03.2022 betreffend Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Nach Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO setzte die Abgabenbehörde beim Beschwerdeführer mit (hier nicht entscheidungsgegenständlichem) Bescheid vom 25.02.2022 unter Berücksichtigung der Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen mit besonderem Steuersatz im Betrag von 190.760,99 € die Einkommensteuer 2020 mit 129.651 € fest, woraus sich eine Abgabennachforderung von 128.143 € ergab. Mit Schreiben vom 11.03.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 und beantragte dessen Aufhebung. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung im Betrag von 190.760,99 €. Mit dem (hier entscheidungsgegenständlichen) Bescheid vom 30.03.2022 bewilligte die Abgabenbehörde die Aussetzung der Einhebung im Betrag von 128.143 €. Zur Begründung führte die Abgabenbehörde aus, es dürfe nur der "Betrag der Abgabennachforderung" ausgesetzt werden. Die Abgabennachforderung laut Einkommensteuerbescheid 2020 betrage lediglich 128.143 €. Mit Schreiben vom 06.04.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter die Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte die Aussetzung der Einhebung im Betrag von 190.760,99 €. Als Begründung ist dem Schreiben zu entnehmen: "Unter Verkennung der Rechtslage hat das Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz Stadt, mit Bescheid vom 30,03.2022 entgegen unserem Antrag vom 11.03.2022 nicht einen Betrag in der Höhe von EUR 190.760,99, welcher tatsächlich aufgrund der Beschwerde vom 11.03.2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 25.02.2022, beschwerdegegenständlich ist, ausgesetzt, sondern nur den per 11.03.2022 auf dem Steuerkonto aushaftenden Saldo in der Höhe von EUR 128.143,00.Mit der Beschwerde vom 11.03.2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 25.02.2022 wurde aber die Festsetzung der Einkommensteuer in der Höhe von EUR 192.269,31 (Spruch des Einkommensteuerbescheides 2020 vom 25.02,2022) fristgerecht mit einem Rechtsmittel bekämpft. Nachdem die festgesetzte Einkommensteuer 2020 in der Höhe von EUR 192.269,31 beschwerdegegenständlich ist, wurde der Aussetzungsantrag gem. § 212a BAO vom 11.03.2022 in rechtskonformer Weise für den beschwerdegegenständlichen Betrag (Einkommensteuer 2020 in der Höhe von EUR 192,269,31 abzgl. der Einkommensteuer 2020 in der Höhe von EUR 1.508,00 gem. Est-Bescheid vom 19.05.2021) eingebracht. Der Bescheid vom 30.0.2022, mit dem nur ein Betrag in der Höhe von EUR 128.143,00 ausgesetzt wurde, wird vom Finanzamt Österreich damit begründet, dass zum Zeitpunkt des Aussetzungsantrages vom 11,03.2022 auf dem Abgabenkonto nur ein Rückstand in der Höhe von EUR 128.143,00 ausgewiesen war, welcher der Abgabennachzahlung gem. Einkommensteuerbescheid 2020 vom 25.02.2022 entspricht. § 212a BAO wurde zum Rechtschutz der Steuerpflichtigen geschaffen und war und ist es gesetzlicher Zweck dieser Norm, dafür Sorge zu tragen, dass mit Bescheid festgesetzte Steuern, welche fristgerecht mit Beschwerde bekämpft werden, bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde, das Steuerkonto des Beschwerdeführers nicht negativ belasten. Mit der im Bescheid vom 30.03.2022 gewählten Vorgangsweise und der vom Finanzamt Österreich bekanntgegebenen Begründung dieses Bescheides wird der gesetzliche Schutzzweck des § 212a BAO ad absurdum geführt, da nicht die bekämpfte Einkommensteuer im anlassgegenständlichen Fall ausgesetzt wird, sondern der sich laut Bescheid ergebende Nachzahlungsbetrag, dies schon unter Berücksichtigung eines "Vorsolls", im gegenständlichen Fall der schon entrichtenden Kapitalertragsteuer in der Höhe von EUR 62.618,72, unter Berücksichtigung der Rundungsdifferenz in der Höhe von EUR 0,41, eines Betrages in der Höhe von EUR 62.618,31. Mit dieser Vorgangsweise blockiert das Finanzamt Österreich, unseres Erachtens in gesetzwidriger Weise, dem Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von EUR 62.618,31 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde vom 11.03.2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 25.02.2022. § 212a BAO wurde aber als gesetzliche Norm gerade deshalb geschaffen, um derartige ökonomische Benachteiligungen des Steuerpflichtigen während eines unerledigten Beschwerdeverfahrens, diese dauern teilweise mehrere Jahre lang, zu vermeiden und dem Steuerpflichtigen nicht unnötig ihm zur Verfügung stehende Liquidität zu entziehen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf § 212a Abs 1 BAO, wir zitieren: 'Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, ab eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid\ der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird' Unter gesetzeskonformer Anwendung des § 212a Abs 1 BAO ergibt sich im streitgegenständlichen Fall ein herabzusetzender Betrag in der Höhe von EUR 190.760,99. Gleichzeitig verweisen wir auf das VwGH Erkenntnis vom 25.07.2018, Ra 2016/13/0044 gegen dessen Inhalt mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2022 ebenfalls massiv verstoßen wird. Abgaben, deren Höhe mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängen sind alle diejenigen, die im Falle einer dem Begehren des Abgabenpflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung vom Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenpflichtigen zwingend herabzusetzen sind oder deren Festsetzung diesfalls überhaupt aufzuheben ist. (siehe Kommentar zur BAO, 7. Auflage Ritz/Koran S. 953) Da in der Beschwerde vom 11.03.2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 25.02.2022 beantragt wurde, die Einkommensteuer 2020 nicht in der Höhe von EUR 192.269,31, sondern wie im Einkommensteuerbescheid 2020 vom 19.05.2021 ausgewiesen, in der Höhe von EUR 1.508,00 festzusetzen, ergibt sich bei Stattgabe der Beschwerde ein herabzusetzender Betrag in der Höhe von EUR 190.761,31 (EUR 192.269,31 abzgl. EUR 1.508,00). Mit Aussetzungsantrag vom 11.03.2022 wurde ein Betrag in der Hohe von EUR 190.760,99 zur Aussetzung beantragt, der ausschließlich um die vom Finanzamt Österreich berücksichtige Rundungsdifferenz geringer ist als der Wert in der Höhe von EUR 190.761,31. Da keine gem. § 212a BAO normierten Hinderungsgründe, die die gesetzeskonforme Nichtgenehmigung des Aussetzungsantrages vom 11.03.2022 rechtfertigen würden, vorliegen, ist unseres Erachtens die Aussetzung für den Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 190.760,99 zu genehmigen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass im angefochtenen Bescheid vom 30.03.2022 das Finanzamt Österreich auch gar nicht behauptet, dass Gründe gern. § 212a BAO beim Beschwerdeführer vorliegen, die rechtlich geeignet sind, die Aussetzung einer Einhebung des Betrages in der Höhe von EUR 190.760,99 in gesetzeskonformer Weise zu verweigern." Mit Vorlagebericht vom 11.04.2022 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (aufgrund der Verzichtserklärung des Beschwerdeführers ohne Beschwerdevorentscheidung) vor. Der Stellungnahme der Abgabenbehörde ist zu entnehmen: "Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich unter gesetzeskonformer Anwendung des § 212a Abs. 1 BAO ein herabzusetzender Betrag iHv EUR 190.760,99 ergibt, so ist dem entgegenzuhalten, dass gem. § 212a Abs. 1 BAO die Aussetzung höchstens im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld erfolgen darf. Bei Stattgabe der Beschwerde würde die Abgabenschuld von EUR 129.651,- (= festgesetzte Einkommensteuer 2020 vom 25.02.2022) auf EUR 1.508,- (= bisher festgesetzte Einkommensteuer 2020 vom 19.05.2021) herabgesetzt werden, weswegen nur die Abgabenschuld iHv EUR 128.143,- ausgesetzt werden darf." Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde entschieden: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. (…) (§ 212a Abs. 1 BAO). Der Beschwerdeführer hat mit Bescheidbeschwerde die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids vom 25.02.2022 beantragt, weshalb die sich aus diesem Bescheid ergebende Abgabennachforderung im Betrag von 128.143 € im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO unmittelbar von der Erledigung dieser Bescheidbeschwerde abhängt. Bei einer dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung (Bescheidaufhebung) ergibt sich - unbesehen eines "Vorsoll" aufgrund schon entrichteter Kapitalertragsteuer - höchstens in diesem Ausmaß eine Herabsetzung der Abgabenschuld. Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 15. April 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100248/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100248.2022
Stammnummer
136721
Gültig
15.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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