Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100625/2025
Abgabenschuld mangels Zustellung der Abgabenbescheide nicht entstanden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100625/2025vom 26.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***1*** über die Beschwerde des ***1***, vom 28.10.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14.10.2024, Steuernummer, über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in der Höhe von 297,71 € zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Österreich erließ am 11.01.2024 und am 18.01.2024 die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 an den Beschwerdeführer (Buchungsabfrage Steuernummer vom 13.08.2025). Die Zustellung der Bescheide erfolgte ohne Zustellnachweis.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerde vom 20.03.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, die Bescheide seien nur den Buchungsmitteilungen zu entnehmen, seien ihm aber trotz mehrfacher Urgenzen nicht zugestellt worden.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 30.04.2024 und 07.05.2024 wies das Finanzamt die Beschwerden mit der Begründung als unzulässig zurück, die Einkommensteuerbescheide seien nicht wirksam zugestellt worden.
Am 15.05.2024 brachte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidungen einen Vorlageantrag ein.
Mit dem Beschluss vom 01.10.2024, RV/7102083/2024, wies das BFG die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Bescheide mangels Zustellung rechtlich nicht existent geworden seien.
Da das Finanzamt die Einkommensteuern (die nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen nicht ausgebucht worden waren) im Beschwerdeverfahren antragsgemäß nach § 212a BAO ausgesetzt hatte, verfügte es nach dem Ergehen des Beschlusses des BFG am 14.10.2024 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 14.10.2024 setzte das Finanzamt am Abgabenkonto des Beschwerdeführers Aussetzungszinsen in der Höhe von 297,71 € fest.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. vor, da die zu Grunde liegenden Bescheide nicht rechtskräftig geworden seien, seien Zinsen obsolet.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Dagegen brachte der Bf. eine "Vorstellung an BFG" ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung
1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
sind Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Im vorliegenden Fall wurden die verfahrensgegenständlichen Abgaben nach der Einbringung des Vorlageantrages gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 antragsgemäß ausgesetzt. Mit dem Beschluss des BFG vom 01.10.2024 wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Bescheide nicht wirksam zugestellt worden sind.
Wird eine Bescheidbeschwerde, die Anlass für eine Aussetzung der Einhebung war, durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erledigt (§ 278 Abs. 1 BAO), so wird durch die Aufhebung eine aus dem angefochtenen Bescheid resultierende Nachforderung beseitigt.
Dem Begehren des Beschwerdeführers wurde mit dem Beschluss des BFG vom 01.10.2024 Rechnung getragen, weil ausgesprochen wurde, dass eine Abgabenschuld mangels Zustellung der Bescheide gar nicht entstanden war.
Die Berechnung der Aussetzungszinsen hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld gemäß § 212a Abs. 9 BAO unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird die Abgabenschuld nachträglich auf Null herabgesetzt, entfällt für die weggefallenen Nachforderung die Festsetzung von Aussetzungszinsen.
Gleiches muss gelten, wenn jener Nachforderungsbetrag, der im Aussetzungszinsenbescheid verzinst wurde, von vornherein gar nicht entstanden ist und dies anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde festgestellt wird. Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen war daher aufzuheben.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung werden im Erkenntnis nicht aufgeworfen, weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 26. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100625/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100625.2025
- Stammnummer
- 149097
- Gültig
- 26.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF