…unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue verwaltungsbehördliche Erkenntnis gelten die Abs. 2 und 3…
…auf Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an das Zollamt Klagenfurt Villach gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG lauten. Die durch die diesbezüglichen Zurücknahmen der Beschwerden am 27. September 2019 eingetretene Rechtskraft hinsichtlich bestimmter obgenannter Spruchpunkte hat diese einer solchen verfahrensrechtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes entzogen. Hinsichtlich der…
…eine Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde bezüglich des Spruchpunktes Wertersatzstrafen und diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafen erfolgt (siehe Pkt. 4.), erscheint es verfahrensökonomisch, den Abschluss des Finanzstrafverfahrens bezüglich des Vorwurfes eines Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 gegen die Erstbeschuldigte ebenfalls der…
…auf Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an das Zollamt Klagenfurt Villach gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG lauten. Die durch die diesbezüglichen Zurücknahmen der Beschwerden am 27. September 2019 eingetretene Rechtskraft hinsichtlich bestimmter obgenannter Spruchpunkte hat diese einer solchen verfahrensrechtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes entzogen. Hinsichtlich der…
…Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese verfahrensleitende Verfügung einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig. Der Beschluss könnte insoweit erst in einer Revision gegen das die…
…eine Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde bezüglich des Spruchpunktes Wertersatzstrafen und diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafen erfolgt (siehe Pkt. 4.), erscheint es verfahrensökonomisch, den Abschluss des Finanzstrafverfahrens bezüglich des Vorwurfes eines Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 gegen die Erstbeschuldigte ebenfalls der…
…Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann jedoch der Vorsitzende des Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes bzw. nach Einberufung des Finanzstrafsenates auch dieser mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist…
…dieses Prinzips bedeutet eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und kann auch nicht mittels Befassung der Finanzstrafsache durch ein tatsächlich zuständiges Bundesfinanzgericht geheilt werden (vgl. Fellner, FinStrG, Rz 10 zu §§ 65 bis 71 samt der dort angeführten Rechtsprechung…
…Verdächtigen den Entzug der ersten Instanz zur Folge und ist daher nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufzuheben und die derzeitige Finanzstrafsache gegen A zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens, ausgedehnt wohl auf die oben dargestellten weiteren Fakten und gemäß …
…3 FinStrG zu beachten wäre. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese verfahrensleitende Verfügung einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig. Der Beschluss könnte insoweit erst in einer Revision gegen das die Rechtssache…
…unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue verwaltungsbehördliche Erkenntnis gelten die Abs. 2 und 3…
…2] zu § 28 Abs 3 VwGVG - wonach von Aufhebung und Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden darf). Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 25 (2021) § 161 FinStrG Rz 13. Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt insoweit ergänzungsbedürftig, als nicht geklärt…
…aufheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist, hier in der Form, dass zu drei von vier vorgeworfenen Taten vom Spruchsenat keine Sacherverhaltsfest-stellungen getroffen wurden. Bei der Ermessensübung ist zu beachten, dass eine Zurückverweisung…
…wird angemerkt, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG nicht möglich war, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und keine umfangreichen Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens erforderlich waren. Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da das…
…in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an den erkennenden Spruchsenat beantragt, wobei ausgeführt wurde wie folgt: Gemäß § 6 FinStrG sei nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Gegenständlich werde dem Beschuldigten ein Vorsatzdelikt vorgeworfen. Vorsätzlich handle, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild…
…Verfahren vor der Finanzstrafbehörde eingetretene Verletzung des Parteiengehörs wird durch die neuerliche Möglichkeit eines Parteiengehörs im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht saniert, sodass es insoweit keiner Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache bedarf. 3. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte A…
…aber wenn im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde eine Verletzung des Parteiengehörs zu Lasten des belangten Verbandes eingetreten wäre, wäre dieser Umstand durch die neuerliche Möglichkeit eines Parteiengehörs im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht saniert worden, sodass es insoweit keiner Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache bedarf. 5…
…beachten. Hätte der Amtsbeauftragte die Verfolgung des Beschuldigten wegen versuchter Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 in weiterer Folge betreiben wollen, wäre er verhalten gewesen, entweder von vornherein selbst Beschwerde zu erheben und dabei die Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde nach…
…Selbst wenn aber im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde eine Verletzung des Parteiengehörs zu Lasten des Beschuldigten eingetreten wäre, wäre dieser Umstand durch die neuerliche Möglichkeit eines Parteiengehörs im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht saniert worden, sodass es insoweit keiner Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache bedarf. 5…
…dieses Erkenntnis erhob der Bf. (durch seinen ausgewiesenen Verteidiger) form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begehrte unter Geltendmachung einer unrichtigen Tatsachenfeststellung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Erkenntnisses bzw., in eventu, die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung…