…Steuerrecht, 810). Durch den vorliegenden Besteuerungsnachweis ist daher sichergestellt, dass die kroatische Finanzverwaltung tatsächlich die wirtschaftliche Arbeitgeberfunktion ebenso in Kroatien annimmt. Damit besteht kein Zweifel, dass die Zuteilungsregel des Art 15 Abs 2 DBA Kroatien nicht zur Anwendung kommt und Kroatien das Besteuerungsrecht zusteht. Österreich…
…1996, 620; 11.03.1999, V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253) liegt ein Scheinsitz vor, wenn am angegebenen Firmensitz weder Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen noch Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfinden. Ein Scheinsitz ist abgabenrechtlich ohne Bedeutung (Ritz/Koran, BAO7, § 27 Tz 1; Stoll, BAO, 349…
…18.9.1985, 84/13/0085). Bei erwiesenen Lohnauszahlungen bestehe für den Geschäftsführer unter Hinweis auf die zitierte Gesetzesstelle sowie aufgrund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben. Da der Bf. seinen Verpflichtungen schuldhaft…
…bestehe für den Geschäftsführer unter Hinweis auf die obzitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 u. 43 FLAG 1967 sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gem. …
…für den Geschäftsführer unter Hinweis auf die oben zitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 u. 43 FLAG 1967 sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung, zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gem. …
…Kostentragung zu 100 % und der faktischen Einflussnahme auf die Höhe des Gesamtbezuges, Recht zur Entscheidung über die Beendigung der Gestellungsvereinbarung seien typische Arbeitgeberfunktionen für die Dauer der Gestellung an den ausländischen Beschäftiger abgetreten worden. Das österreichische Unternehmen habe aus steuerlicher Sicht nur als "bezugauszahlende Stelle …
…Lohnauszahlungen besteht für den Geschäftsführer unter Hinweis auf die obzitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 u. 43 FLAG sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübt, die Verpflichtung, zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gilt auch für den gem. …
…Gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. c BPVG sind nicht beitragspflichtige Arbeitnehmer von juristischen Personen, die daran maßgebend beteiligt sind und Arbeitgeberfunktion ausüben. Gemäß Art. 3 Abs. 4 BPVG können sich nicht beitragspflichtige Arbeitnehmer auf eigenen Antrag der Vorsorgeeinrichtung ihres Arbeitgebers anschließen. Dieser ist jedoch…
…unter Hinweis auf die ob. zitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 u. 43 FLAG sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübt, die Verpflichtung, zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gilt auch für den gem. § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden…
…Vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 15 Abs. 2 DBA-Deutschland und der vorangeführten Rechtsprechung des VwGH ist beim vorliegenden Sachverhalt davon auszugehen, dass die A Österreich GmbH die Arbeitgeberfunktion im Sinne des Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-Deutschland gegenüber dem Bf…
…Belegeblock. Die genannten Sachverhalte führten iRd AP bei A. B. zu dem Schluss, dass dieser einerseits gegenüber den befragten Personen keinerlei Arbeitgeberfunktion ausgeübt habe, obwohl diese als seine Arbeitnehmer angemeldet gewesen seien und dass A. B. in direkter Abhängigkeit und vollständiger Eingliederung in das Unternehmen…
…Lohnauszahlungen bestehe für den Geschäftsführer unter Hinweis auf die zitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 und 43 FLAG sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung, zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gemäß …
…die Mitarbeiter bekannt seien. Die Behörde hätte daher die Mitarbeiter befragen können, wer ihr Chef sei. Denn nur der Chef könne wohl die Arbeitgeberfunktion ausüben. Diese Ermittlungshandlung sei vom Finanzamt nicht gesetzt worden. Interessanterweise geschehe die Umqualifizierung von Mitarbeitern nur bei Gesellschaften, die sich im…
…15 Abs. 2 lit. a DBA-Ungarn auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 22.5.2013, 2009/13/0031). Wem auf dieser Basis die Arbeitgeberfunktion im abkommensrechtlichen Sinn zukommt, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung und somit des Sachverhaltes. Wien, am 27. März…
…unter Hinweis auf die genannte Gesetzesstelle und die §§ 41 und 43 FLAG sowie aufgrund der Tatsache, dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gemäß § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag…
…zu ermitteln. Demzufolge wäre es der Behörde daher zuzumuten gewesen die Mitarbeiter zu befragen, wer denn der "Chef" gewesen sei. Denn nur dieser werde wohl eine Arbeitgeberfunktion ausüben können und es wäre zu Tage getreten, dass die Bf. nicht der Chef gewesen sei. Der Vorwurf…
…im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt.“ Aus österreichischer Sicht seien laut Finanzverwaltung bei der Beurteilung, wem die typischen Arbeitgeberfunktionen zukommen, folgende Fragen zu beantworten (siehe Randziffer 924 Lohnsteuerrichtlinien 2002): o Wer entscheidet über die Höhe der Bezüge (mit wem wurde die Gehaltsvereinbarung abgeschlossen)? o…
…2 lit. b DBA-Israel auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 22.5.2013, 2009/13/0031). Wem auf dieser Basis die Arbeitgeberfunktion im abkommensrechtlichen Sinn zukommt, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung und somit des Sachverhaltes. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist…
…Hinweis auf die zitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 und 43 FLAG sowie aufgrund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gemäß § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag…
…Hinweis auf die obzitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 u. 43 FLAG sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe die Verpflichtung, zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gem. § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum…