IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XX in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co KG, Eisengasse 34, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 16. August 2017 betreffend Berichtigung gemäß § 293b BAO hinsichtlich…
…neuerliches Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter, das sich laut dem unmittelbar danach erstellten Aktenvermerk wie folgt darstellte: Auf Vorhalt, dass mit dem fehlenden Zwischenabschluss für den eingebrachten Betrieb und der fehlenden Gegenleistungsbestimmung im Einbringungsvertrag wesentliche Anwendungsvoraussetzungen für Art. III verletzt sind, entgegnete er (der steuerliche…
…neuerliches Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter, das sich laut dem unmittelbar danach erstellten Aktenvermerk wie folgt darstellte: Auf Vorhalt, dass mit dem fehlenden Zwischenabschluss für den eingebrachten Betrieb und der fehlenden Gegenleistungsbestimmung im Einbringungsvertrag wesentliche Anwendungsvoraussetzungen für Art. III verletzt sind, entgegnete er (der steuerliche…
…neuerliches Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter, das sich laut dem unmittelbar danach erstellten Aktenvermerk wie folgt darstellte: Auf Vorhalt, dass mit dem fehlenden Zwischenabschluss für den eingebrachten Betrieb und der fehlenden Gegenleistungsbestimmung im Einbringungsvertrag wesentliche Anwendungsvoraussetzungen für Art. III verletzt sind, entgegnete er (der steuerliche…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt…
…an ordentlich kundgemachte Rechtsquellen gebunden und sind die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Bestimmungen der Lohnsteuerrichtlinien mangels Kundmachung daher auch für das Bundesfinanzgericht nicht beachtlich, können jedoch als Auslegungsbehelf dienen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wurden im vorliegenden Beschwerdefall die Anwendungsvoraussetzungen des § 3 Abs…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch, den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Martin Bösch, Weppach 9 Tür 3, 6850 Dornbirn, über die Beschwerde vom 29. Juli 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 17…
…den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 3.4.2009 gemäß § 299 BAO aufzuheben, da aufgrund einer massiven Überschuldung des Einzelunternehmens V zum Einbringungsstichtag die Anwendungsvoraussetzungen des Art. III UmgrStG offensichtlich und deutlich verletzt worden seien; damit seien die Anschaffungskosten der Beteiligung des Beschwerdeführers an der E GmbH…
…auf Eintragung einer Kommanditgesellschaft vom 4.8.2010 an. Mit Vorhalt vom 15.2.2011 ersuchte das Finanzamt mit Fristsetzung 4.3.2011 um Vorlage einer Bilanz für den gesamten Betrieb des zu übertragenden Vermögens zum gewählten Stichtag 31.12.2009 als Anwendungsvoraussetzung für Art…
…betraglicher Höhe) sei nach Ansicht des Finanzamtes daher eine gegenseitige Anteilsabtretung gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 UmgrStG nicht vollzogen worden, weshalb eine Anwendungsvoraussetzung iSd Art III UmgrStG, nämlich jene der Gegenleistung (§ 19 UmgrStG), nicht erfüllt sei. Mit E-Mail vom 20.08.2018 wurde…
…S. 3, BFG-Akt, S. 109), wonach im Beschwerdefall die Anwendungsvoraussetzung für die Pauschalierung erfüllt seien, weil der gegenständliche Betriebstyp (Cafe) nicht in § 2 Absatz 2, Satz 3 der Verordnung genannt sei. Die Aufzählung in § 2 Absatz 2 Satz 3 der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung ist nämlich…
…der Bf nicht zu den in § 2 Abs. 2 der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung genannten Betrieben zähle, seien die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt. Der Betrieb der Bf sei im relevanten Zeitraum jeweils mit einem Ruhetag pro Woche von ca. 7:30 Uhr am Vormittag bis ca. Mitternacht geöffnet gewesen…
…neuerliches Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter, das sich laut dem unmittelbar danach erstellten Aktenvermerk wie folgt darstellte: Auf Vorhalt, dass mit dem fehlenden Zwischenabschluss für den eingebrachten Betrieb und der fehlenden Gegenleistungsbestimmung im Einbringungsvertrag wesentliche Anwendungsvoraussetzungen für Art. III verletzt sind, entgegnete er (der steuerliche…
…Buchwert des Einbringungsvermögens schon vor der Entnahme negativ ist oder durch die Entnahme negativ wird (UmgrStR Rz 901), entscheidend ist, dass trotz der Entnahme noch ein positiver Verkehrswert vorhanden ist, um die Anwendungsvoraussetzungen des Art. III zu wahren (UmgrStR Rz 902; Furherr in Kofler, UmgrStG …
…das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Frage einer Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art. III UmgrStG (Vorliegen eines positiven Verkehrswertes…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, vertreten durch Berater, gegen die Bescheide des Finanzamtes F vom 9. April 2014 betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2012 zu Recht erkannt: I.) Der Beschwerde gegen die gemäß § 293b BAO berichtigten…
…7.2007 erstellten Zusammenschlussstatus (§ 24 Abs. 1 Z. 1 iVm § 15 UmgrStG) unter Zugrundelegung des 01.08.2007 als Zusammenschlussstichtag." b) Anwendungsvoraussetzungen für Art IV UmgrStG Um einen Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG erfolgreich durchzuführen, sind nach § 23 Abs. 1 UmgrStG folgende Voraussetzungen zu erfüllen…
…und damit des gesamten in die KG eingebrachten Vermögens war und auch keine Treuhandvereinbarung zwischen ihr und B**** H**** bestand, sind die Anwendungsvoraussetzungen des Art IV UmgrStG bereits aus diesem Grund nicht zur Gänze erfüllt. Der Zusammenschluss fällt daher nicht unter Art IV UmgrStG.  …
…gemäß § 2 Abs 3 Zif 1-3 EStG ermöglichen, vorgelegen sind und somit die Feststellung, dass die Anwendungsvoraussetzung des Art. II UmgrStG für die Durchführung der Umwandlung nach den Bestimmungen des Umgründungsteuergesetzes nicht gegeben wären, eindeutig widersprochen werden muss. Dessen ungeachtet sei darauf hingewiesen, dass…
Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich, ob am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft vorgelegen ist. Dies ist nach den obigen Ausführungen zu verneinen, weshalb die als Beschwerde zu erledigende Berufung vom 23.1.2012 vom Bundesfinanzgericht spruchgemäß abzuweisen war. 3. Zum Aufhebungsbescheid…