Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100284/2011
Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH - Anwendungsvoraussetzungen des Art. III UmgrStG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100284/2011vom 23.06.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Frage einer Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art. III UmgrStG (Vorliegen eines positiven Verkehrswertes) strittig. Zu dieser Frage existiert bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision ist daher zulässig.
Linz, am 23. Juni 2017
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 13 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 14 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 16 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 6 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100284/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100284.2011
- Stammnummer
- 115216
- Gültig
- 23.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF