…Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2011 beträgt der Mehrkindzuschlag 20 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind. Gemäß …
…Anspruch auf Mehrkindzuschlag in Verbindung mit der EuGH-Judikatur zur Indexierung der österreichischen Familienbeihilfe einem solchen rückwirkenden Ereignis entspricht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass aufgrund der EuGH-Judikatur lediglich die nationalen Vorschriften betreffend Indexierung aufgehoben wurden, nicht jedoch die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf…
…Alleinverdienerabsetzbetrages entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung erging am 19.03.2026 ein geänderter Einkommensteuerbescheid. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde gewährt. Dem Antrag auf Mehrkindzuschlag wurde stattgegeben. Betreffend Familienbonus Plus wurde darauf hingewiesen, dass dieser als erster Absetzbetrag von der errechneten Steuer abzuziehen sei…
…Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe…
… 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2002 beträgt der Mehrkindzuschlag 36,40 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind. Gemäß…
…und für jedes weitere Kind ein Mehrkindzuschlag gewährt werden. Im Jahr 1999 soll dieser für jedes dritte und weitere Kind 200 S monatlich, ab dem Jahr 2000 monatlich 400 S betragen. … Maßgeblich für den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag sollen die finanziellen und persönlichen Verhältnisse…
…und für jedes weitere Kind ein Mehrkindzuschlag gewährt werden. Im Jahr 1999 soll dieser für jedes dritte und weitere Kind 200 S monatlich, ab dem Jahr 2000 monatlich 400 S betragen. … Maßgeblich für den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag sollen die finanziellen und persönlichen Verhältnisse…
…Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag, der für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zusteht, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Gemäß § 9a Abs 1 FLAG 1967 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, BGBl I 2007/90 (ab dem Jahr 2007), war der Anspruch auf…
…Abweisung) Nach § 9a FLAG 1967 ist der Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen…
…den Mehrkindzuschlag in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 beantragt hatte und die Finanzbehörde zu diesem Zeitpunkt sowohl von der Richtigkeit seiner Angaben, als auch davon ausgehen konnte, dass die damalige (Ehe-)Partnerin zugunsten des im gemeinsamen Haushalts lebenden Elternteiles auf den Anspruch auf Mehrkindzuschlag…
…Wird die anspruchsberechtigte Person nicht zur Einkommensteuer veranlagt, besteht nach § 9b FLAG 1967 aber auch die Möglichkeit, dass sie zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil oder Lebensgefährten auf den Anspruch auf Mehrkindzuschlag verzichtet. (Vgl. UFS 19.01.2011, RV/0093-L/10) Im gegenständlichen…
…62 Euro festgesetzte Einkommen diesen Betrag von 45.000,00 Euro übersteigt, besteht für das Kalenderjahr 2007 (auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2006) kein Anspruch auf Mehrkindzuschlag. Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht somit im Ergebnis der anzuwendenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde…
…§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2011 beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € (Anm. 1) monatlich für das dritte und jedes weitere Kind…
… 9a Abs. 1 FLAG 1967 ist der Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen…
…Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2011 beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind." "§ 9a. (1) Der Anspruch auf…
…Verfahrens hinsichtlich des Mehrkind-zuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2018 war daher abzuweisen. 3.1.2. Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2018 Gemäß § 9a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) ist der Anspruch auf Mehrkind-zuschlag vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des…
…mit der Begründung ab, dass die Kinderfreibeträge bereits im Erstbescheid berücksichtigt worden seien und zudem ein Anspruch auf Mehrkindzuschlag erst ab drei Kindern bestehe. Mit einem im Finanzonline verfassten Schriftsatz vom 19.04.2019 beantragte der Bf erstmals die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Seine Gattin habe…
…eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden. Beschwerdevorbringen I. Soweit ersichtlich, sieht…
…Aufl. 2020, § 9c, I. Voraussetzungen für den Anspruch auf Mehrkindzuschlag Rz 2). Der Erstbescheid, in welchem € 100 (= 20 x 5) gewährt wurden, erweist sich somit als rechtmäßig. Ihre Beschwerde war entsprechend als unbegründet abzuweisen. C. Vorlageantrag, Beschwerdevorlage Obwohl gegen die obig angeführte Beschwerdevorentscheidung…
…das Tätigwerden an nur einem neuen Tätigkeitsort. Laut Judikat sei an diesem Ort ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden, weswegen der Anspruch auf den Verpflegungsmehraufwand verloren gegangen sei. Dem damaligen Berufungswerber sei somit das grundsätzlich Vorliegen einer Reise iSd § 4 Abs 5 EStG 1972…