Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101348/2026
Kein Anspruch auf Kindermehrbetrag, wenn an weniger als 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte erzielt wurden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101348/2026vom 28.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Ines Florianz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. März 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: Bf.) reichte am 09.01.2026 seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2025 ein.
Das Finanzamt Österreich erließ in Folge den Einkommensteuerbescheid 2025 am 09.03.2026.
Mit rechtzeitig am 10.03.2026 eingebrachter Beschwerde brachte der Bf. vor, dass der Familienbonus Plus, der Kindermehrbetrag, der Kinderzuschlag sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt worden seien. Seiner Ansicht nach erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für diese steuerlichen Begünstigungen.
Der Bf. ersuchte daher um eine neuerliche Überprüfung und Abänderung seines Einkommensteuerbescheides unter Berücksichtigung des Familienbonus Plus, des Kindermehrbetrages, des Kinderzuschlages und des Alleinverdienerabsetzbetrages entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung erging am 19.03.2026 ein geänderter Einkommensteuerbescheid. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde gewährt. Dem Antrag auf Mehrkindzuschlag wurde stattgegeben. Betreffend Familienbonus Plus wurde darauf hingewiesen, dass dieser als erster Absetzbetrag von der errechneten Steuer abzuziehen sei, jedoch maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer. Er könne zu keiner Negativsteuer führen. Da die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge Null betrage, habe der Familienbonus Plus daher keine steuerliche Auswirkung. Der Kindermehrbetrag stehe dem Bf. nicht zu, da er im Kalenderjahr 2025 lediglich von 07.04. - 01.05. Einkünfte erzielt und in der restlichen Zeit Mindestsicherung erhalten habe.
Mit Eingabe vom 22.03.2026 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Der Bf. bringt vor, dass ihm in einer zuvor durchgeführten Berechnung eine höhere Gutschrift in Aussicht gestellt worden sei. Der nun ausgestellte Bescheid weiche davon ab, und der ausbezahlte Betrag sei geringer als erwartet.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 30.03.2026 wurde der Bf. gefragt, warum ihm seiner Ansicht nach trotz Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Kindermehrbetrag dennoch zustehe. Er wurde ersucht, nähere Angaben zur behaupteten Abweichung zwischen Vorausberechnung und tatsächlicher Gutschrift zu machen bzw. einen Ausdruck der Vorausberechnung oder eine Angabe der Höhe der vorausberechneten Gutschrift vorzulegen. Der Vorhalt wurde bis zur Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Herr ***Bf1*** befindet sich seit 01.01.2016 in einer Lebensgemeinschaft mit Frau ***Partnerin***. Frau ***Partnerin*** hat im Jahr 2025 keine Einkünfte.
Der Bf. hat im Jahr 2025 für drei Kinder ganzjährig Familienbeihilfe bezogen.
Der Bf. war im beschwerdegegenständlichen Jahr von 07.04.2025 - 28.04.2025 bei der ***GmbH*** als Arbeiter beschäftigt, von 29.04.2025 - 01.05.2025 bezog er eine Urlaubsersatzleistung. In der restlichen Zeit erhielt er Mindestsicherung.
Die Einkommensteuer 2025 des Bf. vor Abzug der Absetzbeträge beträgt € 0,00.
Der Bf bezog im Jahr 2025 keine Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Datenauszug der Sozialversicherung und aus dem vorliegenden Lohnzettel des Jahres 2025. An der Echtheit und Richtigkeit dieser Dokumente hat das Bundesfinanzgericht keine Zweifel.
Die Feststellung hinsichtlich des Familienbeihilfenbezuges ergibt sich zweifelsfrei aus dem Familienbeihilfenakt.
Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass der Familienbonus Plus dem Grunde nach zusteht. Das Bundesfinanzgericht kann sich dieser Feststellung bedenkenlos anschließen.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 33 Abs. 7 EStG 1988 in der im Veranlagungszeitraum 2025 geltenden Fassung lautet:
"Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 700 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 700 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 700 Euro."
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus zu.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Der Bf. hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 07.04.2025 bis 01.05.2025 steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Grundvoraussetzung für die Anerkennung des Kindermehrbetrages ist, dass zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden. Da im gegenständlichen Fall lediglich an 25 Tagen steuerpflichtige Einkünfte erzielt wurden und somit diese Voraussetzung nicht gegeben ist, besteht im Jahr 2025 kein Anspruch auf den Kindermehrbetrag. Ferner bezog der Bf. im Jahr 2025 auch keine ganzjährigen Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, oder Pflegekarenzgeld, welche einen Anspruch auf Berücksichtigung des Kindermehrbetrages begründet hätten.
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 besteht der Anspruch auf den Familienbonus Plus dem Grunde nach, da für die Kinder des Bf. Familienbeihilfe gewährt wird, kein Hinweis darauf vorliegt, dass diese sich nicht ständig in Österreich aufhalten und ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Der Familienbonus Plus ist als erster Absetzbetrag von der nach Tarif gem. § 33 Abs. 1 EStG errechneten Steuer abzuziehen, jedoch maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer. Der Familienbonus Plus kann zu keiner Negativsteuer führen. Da die tarifmäßige Steuer vor Abzug der Absetzbeträge € 0,00 beträgt, hat der Familienbonus Plus im beschwerdegegenständlichen Fall keine steuerliche Auswirkung.
Da der Bf. die von ihm durchgeführte Vorberechnung trotz Anforderung mittels Vorhalt dem Gericht nicht übermittelt hat, bzw. nicht dargelegt hat, welche Gutschriftshöhe diese Berechnung ergeben hat, kann die Angabe im Vorlageantrag, "in der zuvor durchgeführten Berechnung sei ihm eine höhere Gutschrift in Aussicht gestellt worden", durch das erkennene Gericht nicht gewürdigt werden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im beschwerdegegenständlichen Fall handelt es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen. Die zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch das Gesetz ausreichend beantwortet. Eine (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101348/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101348.2026
- Stammnummer
- 152312
- Gültig
- 28.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF