Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102922/2025
Kein Anspruch auf Kindermehrbetrag mangels Erfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102922/2025vom 30.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. März 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 13. März 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:
"Wir haben den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt, weil Sie im Veranlagungsjahr mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft mit einer Ehepartnerin/einem Ehepartner oder einer Partnerin/einem Partner gelebt haben. Wir müssen Ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung abweisen, weil Sie im Veranlagungszeitraum keine steuerpflichtigen Bezüge hatten."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) folgendermaßen aus:
"1. Steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2024: Ich war im Jahr.2024 kurzzeitig im September bei einem aktenkundigen Unternehmen beschäftigt. Auch wenn die Beschäftigung nur für wenige Tage war, handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte. Somit erfülle ich die Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung. Ich bitte Sie, meine Beschäftigung in der aktenkundigen Firma entsprechend zu berücksichtigen.
2. Familienbeihilfe und Kinder: Ich habe im Jahr 2024 mehr als sieben Monate Familienbeihilfe für meine Kinder bezogen. Ich erfülle daher die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 EStG, und beantrage die Berücksichtigung dieses Betrags in der Veranlagung.
3. Ablehnung des Alleinerzieherabsetzbetrags: Die Ablehnung des Alleinerzieherabsetzbetrags wird zur Kenntnis genommen. Meine Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf die Ablehnung der Arbeitnehmerveranlagung sowie die Nichtberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags."
Die abändernde Beschwerdevorentscheidung (kurz: BVE) vom 27. Juni 2025 wurde begründet wie folgt:
"Ihrer Beschwerde wurde stattgegeben. Ihr Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages wurde durchgeführt."
Die Bf. stellte einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte darin im Wesentlichen aus wie folgt:
"Antrag auf Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG: Ich beantrage die Zuerkennung des Kindermehrbetrags für das Jahr 2024, da ich: • im Kalenderjahr 2024 mindestens 30 Tage betriebliche oder nichtselbstständige Einkünfte erzielt habe, oder im gesamten Jahr ausschließlich Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen habe. Zudem erkläre ich, dass das jährliche Einkommen meines Ehepartners/der Ehepartnerin im Jahr 2024 den Betrag von € 6.937 nicht überschritten hat. Antrag auf Mehrkindzuschlag für das Jahr 2024: lch beantrage auch den Mehrkindzuschlag gemäß § 33 Abs. 4 EStG für das Jahr 2024, da: • ich im Jahr 2024 zumindest zeitweise Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder erhalten habe und • das Haushaltseinkommen € 55.000 nicht überschritten hat. Ich ersuche um Überprüfung und Korrektur des Bescheids unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte.
Weiters erkläre ich im Hinblick auf einen allfälligen Kindermehrbetrag für das Kalenderjahr 2024 entweder:
dass ich • an mindestens 30 Tagen betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt habe, oder • im gesamten Kalenderjahr ausschließlich Leistungen gemäß dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen habe."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 12.09.2025 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:
"§ 33 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988
Sachverhalt: Pflichtiger beantragt Mehrkindzuschlag und Kindermehrbetrag
Der Mehrkindzuschlag für drei Kinder wurde mit Bescheid vom 28.8.2025 (gemeint wohl: 27. Juni 2025) gewährt. Strittig bleibt der Kindermehrbetrag, dieser kann mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung (zumindest 30 Tage im Kalenderjahr werden steuerpflichtige Erwerbseinkünfte erzielt) für das Jahr 2024 nicht gewährt werden."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 33 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (kurz: EStG) 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I BGBl. I Nr. 200/2023 (kurz: idgF) lautet wie folgt:
Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
-bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 572 Euro
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 774 Euro
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 255 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 937 Euro
jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
§ 33 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (kurz: EStG) 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023, (kurz: idgF) lautet wie folgt:
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
- zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
- im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 700 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 700 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 700 Euro (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2025, § 33 Rz 106).
Anspruchsvoraussetzungen: Ab Veranlagung (VA) 2024 steht der Kindermehrbetrag zu, wenn die ESt des StPfl gem Abs 1 (ohne Abzug von Absetzbeträgen) bei Vorhandensein von einem Kind (§ 106 Abs 1) weniger als 700 € beträgt und der StPfl
Anspruch auf den AVAB oder AEAB hat oder
sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine ESt nach Abs 1 unter 700 € ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfen-Berechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Zudem muss der Steuerpflichtige (kurz: StPfl) zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr (kurz: Kj) steuerpflichtige (kurz: stpfl) Einkünfte gem § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 erzielen, oder im gesamten Kj nur Leistungen nach dem KBGG, BGBl I 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben (Änderung mit dem PrAG 2024 ab VA 2023; ein Wochengeldbezug ist nicht mehr schädlich, s ErlRV 2217 BlgNR XXVII. GP, 3; zur Rechtslage 2022 s etwa BFG 18.4.23, RV/7101009/2023).
Der Bf. hat lediglich an 15 Tagen stpf Einkünfte gem. § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 erzielt wie folgt:
[...]
Da der Bf. allein die unabdingbare gesetzliche Voraussetzung, dass der StPfl zumindest an 30 Tagen im Kj stpfl Einkünfte gem § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 erzielt nicht erfüllt und weiters das gesamte Kj nicht nur Leistungen nach dem KBGG, BGBl I 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen hat, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den beantragten Kindermehrbetrag ex lege nicht gegeben.
Darüber hinaus wird wie in der o.a. Beschwerdevorentscheidung entschieden. Demgemäß wird beim Alleinverdienerabsetzbetrag der Zuschlag für drei Kinder iSd o.a. § 33 Abs 4 EStG 1988 idgF wie bereits in der o.a. Beschwerdevorentscheidung anerkannt (s. beiliegendes Berechnungsblatt betreffend ESt 2024).
Weiters wird auf die Begründung des Finanzamtes Österreich in der o.a. beschwerdegegenständlichen BVE sowie im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Begründungen sind auch jeweils ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden (vgl. BVE).
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 30. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102922/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102922.2025
- Stammnummer
- 149270
- Gültig
- 30.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF