…abweichende, nach außen auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 1). Von einem undeutlichen Inhalt des Schreibens kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr lässt das Schreiben vom 23.6.2014 seinem Inhalt nach keinen Zweifel daran, dass…
…bezeichnen. Bei dieser Sachlage sei der Hinweis des Finanzamtes auf den Vorrang der Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtsbeständigkeit und das Postulat der Gleichmäßigkeit der Besteuerung aller Abgabepflichtigen für sich allein nicht geeignet, die Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde zu tragen. Überdies könne der vom Finanzamt vertretenen Ansicht, dass…
…ausgewiesen worden seien. Das Datum der Absolvierung sei auf dem Sammelzeugnis unter der Überschrift „ A101 Diplomstudium Rechtswissenschaften UG 2002 von 1.10.2016 bis 30.09.2017" ersichtlich. Auf der zweiten Seite des Schreibens vom 13.7.2018 von Univ.-Prof.Mag.Dr. Name-Prof…
…die Beantwortung des Ergänzungsersuchen, vorgelegt. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Rz 1 mit Judikaturhinweisen). Bei einem eindeutigen Inhalt ist eine davon abweichende, nach außen auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters…
…Oktober 2017 keine inhaltliche Unrichtigkeit hinsichtlich der Nichtgewährung der Hauptwohnsitzbefreiung erkennen lässt, ist nach Ansicht des Finanzamtes die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 3. Mai 2018 als unbegründet abzuweisen .“ In den von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Verwaltungsakten liegen nachstehende Urkunden ein: Mietvertrag vom…
… 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957, wobei mit Zustellung des Schreibens der BH vom 9.8.2018 als abschließende Erledigung die Gebührenschuld entstanden ist. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im…
…kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. zuletzt etwa VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046, mwN). In dem am 25.5.2011 (und damit offenkundig nach Ablauf der Berufungsfrist, vgl. § 26 Abs. 2 ZustellG) beim Finanzamt FA eingebrachten Schreiben wurde beantragt, das Schreiben…
…den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass die Leerstehungskosten für die Wohnung Top 12 des Jahres 2010 wegen der durchgeführten Sanierung und anschließenden Vermietung als Werbungskosten anzuerkennen sind. Das Schreiben der Hausverwaltung vom 5.03.2012 schließt den Bestand der Absicht des Bf. im Jahr 2012…
…September 2016, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mittels E-Mail eingebracht worden. Der Bf. wurde Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Falls die Bf. einen Zustellmangel geltend mache, habe sie…
…die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. (Nur) Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens wäre die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (VwGH 2.9.2021, Ra 2018/04/0008 mwN). Es trifft gerade nicht zu, dass Inhalt des Schreibens vom 6.5.2022 eine…
…in gleicher Höhe festgesetzt werden. Der Gesetzgeber verlange somit eine form- und fristgebundene Erklärung des Steuerpflichtigen, aus der hervorgehe, dass dieser auf die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 verzichte. Das in Kopie vorgelegte Schreiben vom 21. April 2011 mit dem Betreff…
…Verwaltungsgerichtshof führt in einem Rechtssatz zu seinem Erkenntnis Zahl Ra 2021/16/0012, vom 30.07.2024 aus: "Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem…
…zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. Ritz, BAO 5 , § 85 Tz 1). Das Erklärte ist nur bei undeutlichem Inhalt einer Auslegung zugänglich. Ein undeutlicher Inhalt kann dem Schreiben vom 9. April 2014 aber nicht beigemessen werden. Überdies wurde das Schreiben von einem…
…Antwortschreiben des AH: ….. die Möbel werden nicht angekauft, sie werden nur zum versuchsweisen Verkauf übernommen Verbuchung bei AH als "Kommission ****" Schreiben des AH vom 6.9.2006: … bemühen uns, ihre Objekte zu versteigern Rechtliche Grundlagen Darstellung der strittigen Rechtsansichten Nach Ansicht des Finanzamtes…
…von Wertpapieren allein für sich keine gewerbliche Tätigkeit begründen kann. Auch die deutsche Finanzverwaltung führt in Rz 52 des Schreibens zu "Einzelfragen zur ertragssteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token" auf Basis der BFH-Rechtsprechung aus, dass die Anzahl der An- und Verkäufe allein noch…
…Anonymverfügung vorgeschriebene Geldstrafe beglichen worden sei, sodass keine Verwaltungsübertretung vorgelegen sei. Er beantrage daher die Einleitung des ordentlichen Verfahrens. Der Magistrat der Stadt Wien verständigte den Bf. mit Schreiben vom 6. Juli 2023 über folgendes Ergebnis der Beweisaufnahme: "…1. Vorfall vom 26.04.2023…
…dahin mit der Erledigung der Buchhaltung befasst war, zusätzlich verstärkt. Aus der völligen Überforderungen mit den neuen nach Absicht des Beschuldigten von ihm sodann zu bewältigenden Agenden einen Tatvorsatz im Hinblick auf die vorgeworfenen Delikte abzuleiten, ist verfehlt. Vielmehr ergibt sich daraus genau das Gegenteil…
…nicht der Ansicht des Finanzamtes folgen, dass schon zu Beginn der Tätigkeit im Reitstall aufgrund eines Verbotes davon auszugehen war, dass Herr A den Reitstall vor Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden wird. Allerdings ist gegen Ende des Jahres 1995 für den Senat mit dem Schreiben vom…
…und Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen). Um die Absicht des Beschwerdeführers zu erforschen, sollte dieser bekannt geben, welcher Bescheid bekämpft werde (vgl. das Ergänzungsersuchen vom 7. Juni 2017). Der - steuerlich nicht vertretene - Beschwerdeführer gab daraufhin nachvollziehbar zu verstehen (vgl. das Schreiben vom 11. Juli 2017)…
…zweiten“ Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2009 hervorgeht, war es die Absicht des Finanzamtes die schweizer Steuer in Höhe von € 435,00 zum Abzug zu bringen. Dies ist durch Benutzen der falschen Kennziffern misslungen und war die „zweite“ Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2009 zifferngleich mit…