…subjektiven Tatseite eines (Verwaltungsstraf-)Täters. Zur Rechtsnatur des Ermahnungsbescheides ist festzuhalten, dass für diesen ob zwingenden Beinhaltens eines Schuldspruches dieselben Vorschriften wie für Straferkenntnisse gelten (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 846). § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen…
… 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß…
… 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß…
…Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Schon aus diesem Grund kann die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (betreffend dem Absehen von der Fortführung eines Strafverfahrens bzw. der Verhängung einer…
…Fahrzeug ohne Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe. Die Beschwerde richtete sich auch bloß gegen die Verhängung einer Geldbuße bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. Gemäß § 45 Abs. 4 VStG kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung…
…Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur…
…Wien mit Hauptwohnsitz (an einer anderen Adresse) gemeldet war. Vorläufiges Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens am 4. 9. 2014 Mit Aktenvermerk vom 4. 9. 2014 wurde das vorläufige Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens nach § 34 VStG verfügt, da der Aufenthaltsort des Beschuldigten trotz…
…Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet" Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht…
…sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ § 45 Abs. 1 VStG bestimmt u.a.: „§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn…
…nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich…
…belangte Behörde von einer Bestrafung absehen müssen oder dies zumindest als erheblichen Milderungsgrund gewichten müssen. Die verhängte Strafe sei somit weder tat- noch schuldangemessen. § 45 VStG idF ab 01.01.2014 normiert: "(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und…
…dass der Bf das objektive Tatbild, Abstellen des Fahrzeuges, ohne dass ein gültiger Parkschein aktiviert war, verwirklicht hat. Zur subjektiven Tatseite (Hinterziehung oder fahrlässige Verkürzung) ist festzustellen: § 45 VStG normiert: "(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung…
…(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen…
…0165) oder auch die Nichterfüllung von Auflagen (vgl. VwGH 3.7.1990, 90/07/0031; 29.6.1995, 94/07/0007) als ein Dauerdelikt anzusehen. Gemäß § 45 Abs 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu…
…0165) oder auch die Nichterfüllung von Auflagen (vgl. VwGH 3.7.1990, 90/07/0031; 29.6.1995, 94/07/0007) als ein Dauerdelikt anzusehen. Gemäß § 45 Abs 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu…
…(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen…
…ist der im Abs. 1 und Abs. 2 genannte Parkkleber bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. Gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens…
…wendet nicht die gebotene Sorgfalt an. Zum Vorbringen der Bf. betr. Geringfügigkeit / Absehen von der Bestrafung / Ermahnung: Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF BGBl. I 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen…
…oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu…
… 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Fest steht…