Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500037/2025
Verkürzung der Gebrauchsabgabe - fortgesetztes Dauerdelikt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500037/2025vom 09.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde des RD*** (geb. ***Geb.-Datum***), RD-Adr*** vom 13. Jänner 2025 (als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D*** Gesellschaft m.b.H.), vertreten durch Dr. Andreas Öhler, Neubaugasse 66/1/6, 1070 Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, vom 11. Dezember 2024, (GZ MA6/....***) wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 1 und Tarifpost B 20 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2016, in den Jahren 2017 und 2018, in der Fassung des LGBl. Nr. 71/2018 im Jahr 2019 sowie in der Fassung des LGBl. Nr. 57/2019 in den Jahren 2020 und 2021, in Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 VStG in Anwesenheit der Schriftführerin Sabrina Kellner zu Recht erkannt:
Gem § 50 VwGVG iVm § 24 Abs 1 BFGG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des Straferkenntnis wie folgt abgeändert:
Sie haben ab 2017 vor der Liegenschaft PLZ*** Wien, Adr 1*** den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch vier Lampen/Scheinwerfer (angebracht an der Front Adr 2***) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 15.12.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 bis zum 15.12.2022 mit dem Betrag von insgesamt € 354,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über sie eine Geldstrafe mit dem Betrag von € 150,00 falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafen von zwei Tagen verhängt.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei € 15,00 als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Die D*** Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Erkenntnis über den zur Vertretung nach außen Berufenen RD*** verhängte Geldstrafe iHv € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gem § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom 11. Dezember 2024, GZ MA6/....*** wurde Herr RD*** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D*** Gesellschaft m.b.H. für schuldig befunden, dass er in den Jahren 2018 bis 2021 vor der Liegenschaft in PLZ*** Wien, Adr 1***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch vier Lampen/Scheinwerfer (angebracht an der Front Adr 2***) genutzt, wobei er hiefür bis zum 15.12.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch jeweils bis zum 15.12.2022 die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 mit dem Betrag von je € 9,40, für das Jahr 2018 mit dem Betrag von je € 9,40, für das Jahr 2019 mit dem Betrag von je € 9,70, für das Jahr 2020 mit dem Betrag von je € 30,00 und für das Jahr 2021 mit dem Betrag von je € 30,00 verkürzt und jährlich vier (insgesamt 20) Verwaltungsübertretungen begangen.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- im Zeitraum 2017 und 2018: § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 1 und Tarifpost B 20 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. Für Wien Nr. 20 in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2016, in Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)
- im Zeitraum 2019: § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 1 und Tarifpost B 20 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. Für Wien Nr. 20 in der Fassung des LGBl. Nr. 71/2018, in Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)
- im Zeitraum 2020 und 2021: § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 1 und Tarifpost B 20 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. Für Wien Nr. 20 in der Fassung LGBl. Nr. 57/2019, in Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG).
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschuldigten 20 Geldstrafen mit dem Betrag von je € 20,00 (falls diese uneinbringlich seien, 20 Ersatzfreiheitsstrafen von je sieben Stunden) gem § 16 Abs 1 Wiener GAG idF LGBl. Nr. 45/2013 bzw gem § 16 Abs 1 Wiener GAG in der derzeit geltenden Fassung verhängt.
Ferner habe er gem § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafen, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 600,00.
Die D*** Gesellschaft m.b.H. hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen RD*** verhängten 20 Geldstrafen von je € 20,00 und die Verfahrenskosten iHv € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gem § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschuldigte die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sei.
Im vorliegenden Fall gehe aus einer Anzeige eines Kontrollorgans der Stadt Wien vom 15.12.2022 hervor, dass der öffentliche Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, durch die oben angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen worden sei, ohne dass zuvor eine Genehmigung nach dem Gebrauchsabgabegesetz eingeholt bzw. die gebotenen Gebrauchsabgaben entrichtet worden seien.
Anlässlich der dem unbegründeten Einspruch folgenden Aufforderung zur Rechtfertigung habe der rechtsfreundliche Vertreter ausgeführt, dass die Gebrauchsabgaben für den Zeitraum 2017 bis 15.12.2022 vorgeschrieben und auch immer fristgerecht eingezahlt worden seien.
Laut der darauffolgenden Stellungnahme der Magistratsabteilung 6 handle es sich um eine Identadresse. Adr 1*** sei ident mit Adr 2***. Laut Google Maps habe es seit 2017 in der Adr 2*** vier Lampen und an der Front Adr 1*** seit 2017 ein von beiden Seiten mit vier, technisch laut Baupolizei zwei Lampen angestrahltes Steckschild gegeben. Die Zahlungen, die für die Jahre 2020 und 2021 dargelegt aber laut TPX auch davor, also auch für 2017 bis 2019 belegt seien, seien für zwei Lampen, die das Steckschild an der Front Adr 1*** anstrahlen, die also äußerlich vier Lampen sehen ließen, aber technisch zwei Lampen darstellten, erfolgt.
Es sei somit eruiert worden, dass an der Örtlichkeit Adr 1*** vier Lampen/Scheinwerfer zur Beleuchtung des Steckschilds (welches laut MA 37 technisch zwei Lampen darstellten), sowie an der Örtlichkeit Adr 2*** vier Lampen an der Geschäftsfassade angebracht waren. Somit ergebe sich, dass insgesamt sechs Lampen/Scheinwerfer (wovon für zwei Lampen/Scheinwerfer eine Gebrauchserlaubnis bestanden habe und hierfür die Gebrauchsabgabe laufend entrichtet wurde) im Zeitraum 2017 bis 2021 durch die Firma D*** Gesellschaft m.b.H. genutzt wurde.
In der darauffolgenden Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung sei die Nutzung von sechs Lampen (vier in Front Adr 2*** sowie zwei in Front Adr 1***) nicht in Abrede gestellt, aber erneut festgehalten worden, dass keine strafbare Handlung gesetzt worden sei, da die vorgeschriebenen Abgaben fristgerecht entrichtet worden seien.
Aufgrund der angeführten Stellungnahmen und der neuerlichen Prüfung des Sachverhalts sei nach Ansicht der belangten Behörde somit als erwiesen anzusehen, dass vier Lampen/Scheinwerfer von der Firma D*** Gesellschaft m.b.H. an der Adresse Adr 2*** genutzt wurden, für welche keine Gebrauchserlaubnis bestünden. Somit sei die ursprüngliche Tatanlastung der Strafverfügung vom 11.9.2023 betreffend sechs Lampen/Scheinwerfer auf vier Lampen an der Örtlichkeit PLZ*** Wien, Adr 2*** spruchgemäß zu ändern sowie einzuschränken.
Da die Abgabe bereits durch die Nichtentrichtung bei Fälligkeit verkürzt sei, sei der Tatbestand nach § 16 Abs 1 Wiener GAG auch verwirklicht, wenn die Abgabe nachträglich gezahlt werde, sowohl beim zahlenden Gesamtschuldner, als auch bei allen Übrigen. Die Tilgung der Abgabenschuld hebe den Strafanspruch nachträglich nicht auf.
Da die Strafbestimmungen über das Verschulden nichts Anderes bestimmten, genüge gem § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Beschuldigte habe die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt, indem er die gebotene Sorgfalt verletzt habe, für alle an der Hausfassade angebrachten und in den Luftraum über dem Gemeindegrund hinausragenden Gegenstände rechtzeitig eine Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz zu erlangen und die jährlich fälligen Abgaben zu entrichten.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Beschuldigten biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschuldigen ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich gewesen wäre. Geeignete Erkundigungen seien nicht vorgebracht und auch nicht behauptet worden.
Indem der Beschuldigte die gebotene Sorgfalt verletzt habe, habe er die Gebrauchsabgabe zumindest leicht fahrlässig verkürzt.
Das Ausmaß des Verschuldens sei in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschuldigten zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da die Einhaltung der Rechtsvorschriften keine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte. Auch lägen keine besonderen Gründe vor, aufgrund derer die Verwirklichung des Straftatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sei angesichts der derartig langen Nutzung der gegenständlichen vier Lampen ohne Gebrauchserlaubnis im öffentlichen Bereich bedeutend und keinesfalls als gering anzusehen. Daher scheide bereits aus diesen Erwägungen eine Einstellung des Verfahrens als auch eine Ermahnung aus.
Das Vorbringen des Beschuldigten habe keine geeigneten Schuldausschließungsgründe erkennen lassen.
Eine Verkürzung liege in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde (vgl. VwGH 31.3.1989, 87/17/0349).
Die verhängten Geldstrafen sollten durch ihre Höhe geeignet sein, den Beschuldigten wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention). Als erschwerend sei kein Umstand zu werten, als mildernd der Umstand, dass die gegenständliche Gebrauchsabgabe nach Festsetzung durch die Abgabenbehörde zeitnah entrichtet worden sei und mittlerweile eine Gebrauchserlaubnis bestehe. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit komme dem Beschuldigten nicht mehr zugute.
Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt.
Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten (nunmehr Beschwerdeführer) vom 13. Jänner 2025 wird das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Es sei richtig, dass auf der Liegenschaft Adr 1***, PLZ*** Wien sechs Lampen/Scheinwerfer (vier an der Front Adr 2***, zwei beleuchten das Steckschild) genutzt, bzw verwendet werden. Jedoch sei die Behauptung unrichtig, dass für den Zeitraum 2017 bis 15.12.2022 keine Gebrauchserlaubnis eingeholt, noch die Gebrauchsabgaben von 2017 bis 15.12.2022 bezahlt worden sei. Die Gebrauchsabgaben seien vorgeschrieben und fristgerecht bezahlt worden.
Vom Beschwerdeführer wurde weiters der Ausspruch über die Strafe angefochten. Es lägen die Voraussetzungen des § 21 VStG vor, wonach die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen könne, wenn das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig (leicht fahrlässig) und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen bestehe ein Anspruch auf Absehen von der Strafe.
Es seien keine nachteiligen Folgen entstanden. Ein etwaiges Verschulden des Beschwerdeführers sei als äußerst gering einzustufen. Als mildernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen ordentlichen Lebenswandel habe und weder gerichtlich noch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten sei.
Die verhängte Strafe entspreche keinesfalls den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers. Dieser sei unterhaltspflichtig für zwei studierende Kinder und verfüge aufgrund rückgehender Wirtschaftslage über kein hohes Einkommen.
In der Beschwerde wurde zudem die Einvernahme der Zeugin AD*** beantragt.
In der Ladung vom 7. Jänner 2026 zur mündlichen Verhandlung für den 5. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche Beweismittel mitzubringen, die seine Angaben in der Beschwerde hinsichtlich der eingeholten Gebrauchserlaubnis für sechs Lampen/Scheinwerfer betreffend den Zeitraum 2017 bis 15.12.2022 sowie den Zeitpunkt der Bezahlung der Abgaben für sechs Lampen/Scheinwerfer belegen.
Dem Magistrat der Stadt Wien wurde zudem aufgetragen, Kontoausdrucke für den Buchungs- und Zahlungszeitraum 2017 bis 15.12.2022 vorzulegen, aus welchen das Datum der jeweiligen Zahlungen der Gebrauchsabgabe hinsichtlich aller sechs Lampen/Scheinwerfer hervorgeht.
Die mündliche Verhandlung fand am 5. Februar 2026 statt.
Der Beschwerdeführer stimmte der gemeinsamen Verhandlung seiner Beschwerde mit der Beschwerde der AD*** zu. Der Antrag auf Zeugeneinvernahme von AD*** wurde zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer konnte anhand der vorgelegten Buchungsmitteilungen und Lastschriftanzeigen nicht nachweisen, dass für vier Lampen in der Adr 2*** rechtzeitig eine Gebrauchserlaubnis erwirkt wurde. Ebenso konnte nicht nachgewiesen werden, dass für diese vier Lampen die entsprechenden Abgaben fristgerecht gezahlt wurden.
Der Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass sein Mandant davon ausgegangen sei, dass mit der Vorschreibung der Gebrauchsabgaben betreffend "Lampen" immer alle sechs Lampen davon umfasst gewesen seien. Es sei diesem nicht bewusst gewesen, dass für die vier Lampen an der Adresse Adr 2*** keine Gebrauchserlaubnis vorliege.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum Gesellschafter und Geschäftsführer der D*** Gesellschaft m.b.H. (FN xxxxx***) mit der Geschäftsanschrift Adr 1***, PLZ*** Wien. Die Gesellschaft ist im streitgegenständlichen Tatzeitraum Eigentümerin des Geschäftslokals, welches sich sowohl auf der Adr 1*** als auch auf der Adr 2*** befindet.
An der Fassade der Örtlichkeit Adr 1*** waren im streitgegenständlichen Zeitraum vier Lampen/Scheinwerfer zur Beleuchtung des Steckschilds (welches laut MA 37 technisch zwei Lampen darstellen), sowie an der Fassade der Örtlichkeit Adr 2*** vier Lampen angebracht.
Für die zwei Lampen/Scheinwerfer an der Örtlichkeit Adr 1*** wurde für den Zeitraum 2017 bis 2021 die Gebrauchsabgabe entrichtet. Es bestand für diesen Zeitraum auch eine Gebrauchserlaubnis.
Für die vier Lampen (angebracht an der Fassade Adr 2***) wurde bis zum 15.12.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch eine Gebrauchsabgabe entrichtet.
Die vorgeschriebenen Gebrauchsabgaben für die tatgegenständlichen vier Lampen/Scheinwerfer wurden laut Buchungsmitteilung zwischenzeitig entrichtet. Ebenso wurde mittlerweile eine Gebrauchserlaubnis erwirkt.
Für den Beschwerdeführer besteht eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung betreffend § 8 Abs 4 StVO mit einer Geldstrafe iHv € 78,00. Es handelt sich um keine einschlägige Vorstrafe.
Der Beschwerdeführer bezieht ein unterdurchschnittliches Einkommen. Es bestehen keine Unterhaltsverpflichtungen für Kinder.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen betreffend Anzahl und Standort der Lampen/Scheinwerfer ergeben sich aus den im Akt befindlichen Fotos und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die verrechnende Stelle (Magistrat 6 - Buchhaltungsabteilung 40) hat zudem mitgeteilt, dass seit 2002 für zwei Lampen/Scheinwerfer an der Adresse Adr 1*** laufend die Gebrauchsabgabe entrichtet wurde.
Für vier Lampen/Scheinwerfer in PLZ*** Wien, Adr 2*** bestand im Zeitraum 2017 bis 2021 weder eine Gebrauchserlaubnis noch wurden die entsprechenden Abgaben entrichtet.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines geringen Einkommens war für das Gericht glaubwürdig und wurde auch von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung nicht angezweifelt.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass seine Kinder bereits erwachsen seien und daher keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen.
Rechtliche Würdigung
Gemäß § 1 Abs 1 Wiener GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
Nach Tarifpost B 20 des Wiener GAG in der jeweils geltenden Fassung ist für eine Lampe oder einen Scheinwerfer eine Jahresabgabe je begonnenes Abgabenjahr betreffend die Jahre 2017 und 2018 mit dem Betrag von jährlich € 9,40, betreffend das Jahr 2019 iHv € 9,70 sowie betreffend die Jahre 2020 und 2021 mit dem Betrag von jährlich € 30 zu entrichten.
Gemäß § 2 Abs 1 Wiener GAG ist die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nur auf Antrag zulässig.
Gemäß § 9 Abs 1a Wiener GAG haben derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D*** Gesellschaft m.b.H. für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach § 9 Abs 1 VStG verantwortlich ist.
Gem § 9 Abs 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, sind gem § 16 Abs 1 Wiener GAG idF LGBl. Nr. 45/2013 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 21.000 bzw gem § 16 Abs 1 Wiener GAG in der derzeit geltenden Fassung mit Geldstrafen bis € 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bzw bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat die Anzahl der an den beiden Fassadenfronten angebrachten Lampen/Scheinwerfer nicht bestritten. Er konnte zudem betreffend den Zeitraum 2017 bis 15.12.2022 lediglich die Einholung der Gebrauchserlaubnis und die Bezahlung der Gebrauchsabgabe für zwei Lampen belegen.
Der Beschwerdeführer hat somit in den Jahren 2017 bis 2021 den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch sechs Lampen/Scheinwerfer genutzt. Da bis zum 15.12.2022 für vier Lampen (angebracht an der Front Adr 2***) weder eine Gebrauchsabgabe erwirkt, noch die entsprechende Gebrauchsabgabe entrichtet wurde, ist der der objektive Tatbestand des § 1 Abs 1 Wiener GAG iVm § 16 Abs 1 Wiener GAG erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (Verbotsirrtum). Dies setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf einen Verbotsirrtum beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 18.12.2024, Ra 2022/13/0056, Rn 26).
Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl. etwa VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0170, mwN), insbesondere bei der zuständigen Stelle (vgl. VwGH 9.9.2022, Ra 2022/09/0101, mwN). Wer es verabsäumt, entsprechende Erkundigungen einzuholen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, mwN). Auch die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (vgl. VwGH 29.8.2023, Ro 2022/02/0013, mwN). Kommt der Betroffene seiner Erkundigungspflicht nach, setzt sich aber in der Folge darüber hinweg und handelt - etwa aufgrund einer anderen Rechtsauffassung - dennoch entgegen der ihm erteilten Auskunft, kann er sich nicht auf einen schuldausschließenden Verbotsirrtum berufen; in einem solchen Fall handelt er mit Verbotskenntnis (vgl. dazu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 19). (VwGH 18.12.2024, Ra 2022/13/0056, Rn 27).
Der Beschwerdeführer wäre als Gesellschafter- Geschäftsführer der GmbH verpflichtet gewesen, sich darüber zu informieren, ob für alle angebrachten Lampen/Scheinwerfer eine Gebrauchserlaubnis eingeholt wurde bzw für jene eine Gebrauchserlaubnis zu beantragen, für die dies nicht vorlag.
Dadurch, dass - wie im objektiven Tatbestand dargestellt - eine Nutzung des öffentlichen Gemeindegrundes, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch vier Lampen/Scheinwerfer (an der Front Adr 2***) ohne eine erteilte Gebrauchserlaubnis erfolgte und der Beschwerdeführer es unter Verletzung der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht unterlassen hat, die entsprechende Gebrauchserlaubnis zu beantragen und darauffolgend die entsprechenden Gebrauchsabgaben zu den in § 12 Wiener GAG genannten Fälligkeitstagen zu entrichten, ist auch der subjektive Tatbestand verwirklicht.
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt (vgl. etwa VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0252; VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103).
Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz liegt eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip dann vor, wenn die Voraussetzungen einer tatbestandlichen Handlungseinheit erfüllt sind. Diese liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108; sowie VwGH 23.3.2022, Ra 2020/06/0156, mwN).
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde unter Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers durchgehend im Zeitraum 2017 bis zum 15.12.2022 für vier an der Fassade Adr 2*** angebrachte Lampen weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die entsprechende Abgabe entrichtet. Es liegen somit eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen über einen durchgehenden Zeitraum vor, die durch eine gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit des Täters, nämlich die Verabsäumung der Erwirkung einer (einmaligen) Gebrauchserlaubnis, verursacht wurden. Dadurch liegen nicht wie im Straferkenntnis ausgesprochen 20 Verwaltungsübertretungen, sondern lediglich eine Verwaltungsübertretung vor. Es handelt sich im gegenständlichen Fall somit um ein fortgesetztes Dauerdelikt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beispielsweise der bewilligungslose Betrieb einer Deponie (vgl. VwGH 29.6.1995, 94/07/0181), die Verwendung nicht geprüfter Arbeitsmittel (vgl. VwGH 21.5.2008, 2007/02/0165) oder auch die Nichterfüllung von Auflagen (vgl. VwGH 3.7.1990, 90/07/0031; 29.6.1995, 94/07/0007) als ein Dauerdelikt anzusehen.
Gemäß § 45 Abs 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde öffentlicher Gemeindegrund durch die Anbringung von vier Lampen an der Straßenfront in PLZ*** Wien, Adr 2*** über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren genutzt, ohne dass zuvor die gesetzlich gebotene Gebrauchsabgabe entrichtet wurde. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist angesichts der langen Nutzung der streitgegenständlichen vier Lampen ohne Gebrauchserlaubnis im öffentlichen Bereich bedeutend und nicht als gering anzusehen. Daher scheidet sowohl eine Einstellung des Verfahrens wie auch eine Ermahnung aus.
Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten vorliegenden Rechtsgutes des öffentlichen Gemeindegrundes, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient und ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen wurde, findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232). Da dieser im gegenständlichen Fall gem § 16 Abs 1 Wiener GAG idF LGBl. Nr. 45/2013 Geldstrafen bis zu € 21.000 und in der derzeit geltenden Fassung (ab 2020) € 42.000 vorsieht, kann die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keinesfalls als gering angesehen werden.
Bei Änderung der Sanktionsnormen iZm einem Dauerdelikt ist zudem die zu Tatende geltende Norm maßgeblich, unabhängig davon, ob diese strengere oder mildere Strafandrohungen vorsieht (vgl. VwGH 24.4.2014, 2014/02/0014).
Strafbemessung
Gem § 16 Abs 1 Wiener GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 42.000 zu bestrafen, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise der Beschuldigten sah die Verwaltungsstrafbehörde bei der Strafbemessung richtigerweise als mildernd, dass das gegenständliche Ansuchen - wenn auch verspätet - nachgeholt und die verkürzte Abgabe inzwischen entrichtet worden ist (Wiedergutmachung). Als erschwerend war kein Umstand zu werten. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer aufgrund vorliegender verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkung nicht zugute.
Gemäß § 33 Z 2 StGB (iVm § 19 Abs 2 VStG) liegt ein Erschwerungsgrund vor, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde. In einem solchen Fall spricht man von einer einschlägigen Verurteilung bzw Vorstrafe. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund vorliegender verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkung nicht zugute. Die sog "relative Unbescholtenheit" (Vorverurteilung nicht aus derselben schädlichen Neigung beruhend) kann unter keinen Umständen mildernd sein (vgl. Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 (2025) § 34 Rz 7).
Die Strafbemessung durch die Verwaltungsstrafbehörde erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse.
Soweit die belangte Behörde ausführte, dass die Verschuldensfrage aufgrund der Aktenlage zu bejahen gewesen sei ist festzuhalten, dass zwar gemäß § 16 Abs 1 Wiener GAG ein Strafrahmen von € 42.000 normiert ist, dabei auch auf die Höhe der Verkürzung - hier insgesamt für den streitgegenständlichen Verfahrenszeitraum € 354,00 - Bedacht zu nehmen ist. Darüber hinaus betrug die Verkürzung der Abgaben in den Jahren 2017 und 2018 jährlich € 37,60 im Jahr 2019 € 38,80 sowie in den Jahren 2020 und 2021 je € 120,00.
Die hier zu beurteilende fahrlässige Verkürzung als subjektive Tatseite rechtfertigt bei voller Schadensgutmachung unter Berücksichtigung der jeweiligen Strafrahmen und der Höhe der Abgabenverkürzung eine Reduzierung der Strafbemessung. Darüber hinaus waren die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Die Geldstrafe war daher spruchgemäß auf € 150,00 sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabzusetzen.
Kostenentscheidung
Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, sind dem Beschwerdeführer gem § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Haftung gemäß § 9 Abs 7 VStG:
Gemäß § 9 Abs 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs 3 genannten natürlichen Personen für die, über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten, verhängten Geldstrafen und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Die Haftung der D*** Gesellschaft m.b.H. für die über den Beschwerdeführer (als deren bestellten Geschäftsführer) zu Recht verhängte Geldstrafe ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 9 Abs 7 VStG.
Aufgrund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde des Beschuldigten war die Haftungssumme entsprechend anzupassen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden (VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108; VwGH 23.3.2022, Ra 2020/06/0156, mwN; VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0252; VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103) und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 9. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
- § 12 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
- § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500037/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500037.2025
- Stammnummer
- 150578
- Gültig
- 09.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF