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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500272/2025

Ermahnung aus spezialpräventiven Gründen in Parkometerstrafverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500272/2025vom 28.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 29. März 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 6. März 2025, GZ. MA67/GZ/2024, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Die Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) am 3. Dezember 2024 um 11:55 Uhr in 1210 Wien, Brünner Straße nächst ONr. 130=134 zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte. Das Parkraumüberwachungsorgan hielt in der Anzeige folgende Anmerkung fest: "Kein ps, Lenker kommt zum Kfz, war in Apotheke." Nachdem weder die beim Kraftfahrzeug hinterlassene Organstrafverfügung (36 Euro) noch die darauffolgende Anonymverfügung (48 Euro) einbezahlt wurden, erließ die Magistratsabteilung 67 am 7. Februar 2025 eine Strafverfügung an den Beschwerdeführer (Bf.). Darin wurde dem Bf. vorgeworfen, am in der Anzeige genannten Tatzeitpunkt am genannten Tatort das in Rede stehende Kraftfahrzeug abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Mit fristgerechtem Schreiben (E-Mail vom 11. Februar 2025) erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend vor: "Ich hatte an diesem Tag einen größeren kieferchirurgischen Eingriff und war danach auf dem Weg zu meiner Lebensgefährtin nach ***Ort***. Während der Fahrt bekam ich Schmerzen da die Anästhesie nachließ. Ich entschloss mich kurzfristig im vorbeifahren bei der ***-Apotheke in der ***Str.*** meine verschriebenen Medikamente zu holen. Da fiel mir ein dass ich ja keine 15 min Scheine mehr habe. Es gibt diesbezüglich einen Vorfall in einer Trafik im 7 Bezirk. Von der Parklücke sind es gerade mal 100 <tel:100> m zum Eingang. In der Apotheke war kein Kunde vor mir aber ich erhielt die Auskunft, dass noch nichts auf die ECard gebucht ist. Ich stürze zurück zum Auto und will das handgeschriebene Rezept holen und stelle leider fest dass ein Organ der Parkraumaufsicht bereits Fotos von meinem Fahrzeug macht. Ich versuche die Lage zu erklären....ich war ja nicht einmal eine Minute in der Apotheke. Ich hätte mir vor Ort aber auch keinen Parkschein kaufen können so schnell war die Parkraumaufsicht da (...) Betreffend den Vorfall in der besagten Trafik: Ich wollte in der Trafik neben einer Zeitung auch 15 min Parkscheine besorgen. Es wurde mir verweigert. Nur wenn ich auch Parkscheine kaufe bekomme ich die 15 min Scheine. Nur durch diesen Umstand passierte es mir dass ich bei der Apotheke keinen 15 min Schein hatte. Ich habe mich deshalb an die Stadt Wien gewendet, im Anhang der Schriftverkehr dazu. Im Antwortschreiben der Stadt Wien, Abteilungsleitung von Hr. Herr, wird mir bestätigt, dass mit der besagten Trafik die Sach und Rechtslage abgeklärt wurde und so ein Vorfall nicht mehr passieren sollte (...) Dass ich 2 Tage zuvor in der besagten Trafik keine 15min Parkscheine bekommen habe ist natürlich trotzdem mein Fehler, ich hätte ja auch woanders welche organisieren können. Mir ist aber so etwas noch nie passiert und habe dann in der Situation nach dem kieferchirurgischen Eingriff einfach nicht daran gedacht. Zwischenzeitlich habe ich mir damit mir so etwas nicht mehr passiert die EasyPark App auf mein Handy geladen und auch schon benutzt. Ich habe keineswegs vorsätzlich gehandelt. Ich beziehe eine Mindestpension, sie wissen sicher wie schwer es geworden ist damit sein Leben zu meistern. Ich bitte sie daher von einer Strafe abzusehen. Mit freundlichen Grüßen … PS: Für mich beginnt am Mittwoch den 12.02.25 <tel:120225> eine sehr lange geplante 4-wöchige Fernreise. Ich bitte daher um Nachsicht betreffend den Schriftverkehr da ich möglicherweise keine Internetverbindung habe und nicht antworten kann." Aktenkundig ist ein Aktenvermerk der Magistratsabteilung 67 vom 17. Februar 2025 (Akt S 21), wonach nach Abgleich der Anzeigefotos mit Google Maps der Tatort auf ONr. 136 geändert worden sei. Die Magistratsabteilung 67 erließ daraufhin am 6. März 2025 das gegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ/2024, worin über den Bf. unter Wiederholung des Spruchs der Strafverfügung und Konkretisierung des Tatortes auf auf ONr. 136 wiederum eine Geldstrafe von 75 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Gesamtbetrag erhöhte sich dadurch auf 85 Euro. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und dem Hinweis, dass mit gegenständlichem Straferkenntnis binnen der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr (ab Tatdatum) richtig angelastet worden sei aus, unbestritten sei geblieben, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befunden habe und vom Bf. dort abgestellt worden sei. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Der Begriff "Abstellen" umfasse sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen. Daher schließe auch das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges die Abgabepflicht bzw. Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus, selbst wenn sich die Lenkerin bzw. der Lenker oder andere Personen im Fahrzeug befänden. Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Auch § 2 der Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51, hebe die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung bei einer Gesamtabstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten nicht auf, sondern werde lediglich auf die Einhebung der Parkometerabgabe verzichtet. Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei ein kostenloser Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten (aktivieren). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.1.1998, 96/17/0354, ausführlich dargelegt habe, sei die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten und dass ein Lenker, der sich, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entferne, damit bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirkliche. Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe sei in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form nicht vorgesehen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außeracht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche (§ 6 StGB). Der Akteninhalt sowie das Vorbringen des Bf. böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Er habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Schließlich hätte er die Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung z.B. durch Erwerb von Papierparkscheinen (allenfalls in anderen Trafiken als in jener, wo er keine erhalten habe) vor der Abstellung des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone oder Buchung eines entsprechenden elektronischen Parkscheines vermeiden können. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an. Der Bf. erhob mit Online-Schreiben vom 29. März 2025 fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis und führte begründend das Folgende aus: "In der Straferkenntnis wurde in keinster Weise der ursächliche Grund für mein Fehlverhalten berücksichtigt, ich hatte mir ja 15 min Parkscheine besorgen wollen aber keine erhalten. Ich weise diesbezüglich auch auf das Schreiben der Stadt Wien MA 6/GZ1/24 hin worin mir das Fehlverhalten der besagten Trafik in Wien Plz bestätigt wird, das Pdf dazu im Anhang. Auch der Umstand dass ich nach einem größeren kieferchirurgischen Eingriff plötzlich Schmerzen bekam und deshalb spontan bei der besagten Apotheke mir meine Medikamente holen wollte wurde nicht berücksichtigt. Ich fahre seit rund 50 Jahren in Wien mit dem Auto, deshalb ist es mir sehr geläufig und auch verständlich dass beim abstellen von Kfz im öffentlichen Raum die Entrichtung von Abgaben eine Notwendigkeit darstellt. Sie werden unter meinem Kfz Kennzeichen allerdings in den vergangenen 10 Jahren mit Sicherheit kein einziges Organmandat finden. Ich möchte damit ausdrücken dass wann immer ich mein Kfz abgestellt habe auch ein entwerteter Parkschein vorhanden war. Dass in diesem Fall kein Parkschein vorhanden war ist dem Umstand geschuldet dass ich erst als ich bereits in der Parklücke gestanden bin mir aufgefallen ist dass ich keinen 15 min Schein mehr habe, der Grund dafür wiederum liegt in dem Fehlverhalten der Trafik. Um einen Vorfall dieser Art in Zukunft zu vermeiden habe ich bereits die Easy-Park App auf mein Hady geladen. Ich möchte falls es notwendig ist auch den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen." Der Beschwerde war ein Schreiben vom 19. Dezember 2024 der MA 6, GZ. MA 6/GZ1/24, an den Bf. mit folgendem Inhalt beigelegt: "Eingangs dürfen wir festhalten, dass haushaltsübliche Mengen an 15-Minuten-Parkscheinen auch ohne den Kauf anderer Parkscheine auszugeben sind. Größere Mengen an 15-Minuten-Parkscheinen können bei der Stadthauptkasse im Rathaus (Stiege 7) abgeholt werden. Aufgrund Ihrer Ausführungen wurde mit der Trafikantin Kontakt aufgenommen und die Sach- und Rechtslage geklärt, weshalb sich ein Vorfall, wie von Ihnen geschildert, nicht wiederholen sollte. Hinsichtlich des Organmandates dürfen wir Sie ersuchen, sich an die Abteilung Parkraumüberwachung zu wenden (Tel.: +43 1 4000 - 6700, E-Mail: service@ma67.wien.gv.at). Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein." Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 9. April 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am (Dienstag) 3. Dezember 2024 um 11:55 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Brünner Straße 136, abgestellt. Der Bf. war der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Zum Beanstandungszeitpunkt (11:55 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht. Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Dienstag, 3. Dezember 2024 um 11:55 Uhr Gebührenpflicht bestand. Der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt wurden vom Bf. nicht bestritten. Beweiswürdigung: Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig. Dass der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt nicht bestritten werden, ergibt sich aus den Ausführungen im Einspruch vom 11. Februar 2025 gegen die Strafverfügung, wonach der Bf. nach einem größeren kieferchirurgischen Eingriff Schmerzen bekommen habe und er sich im Vorbeifahren bei der Mariahilf-Apotheke in der Brünner Strasse Medikamente besorgt habe. Nach nur einer Minute in der Apotheke habe der Bf. das Parkraumüberwachungsorgan angetroffen. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung: Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet: "(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung daher zweifelsfrei gegeben. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten, erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer im Beanstandungszeitpunkt ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie VwGH 23.11.2001, 2001/02/0184). Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Fahrlässigkeitsvermutung verlangt das Gesetz vom Beschuldigten eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden substantiierten Glaubhaftmachung. Der Akteninhalt und das vorhandene Vorbringen des Bf. bieten keinen solchen schuldausschließenden Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen körperlichen und geistigen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten (durch Entwertung/Aktivierung eines für die gesamte Abstelldauer vorgesehenen Parkscheines) in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre. Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen (vgl VwGH 27.2.2015, Ra 2014/17/0035, mwN). Die vom Bf. in seiner Beschwerde (und im Einspruch vom 11. Februar 2025 gegen die Strafverfügung vom 7. Februar 2025) dargelegten besonderen Umstände der Begehung jener bestimmten Tat, welche ihm in der verfahrenseinleitenden Anzeige und dem hier verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis angelastet wird, vermögen jedoch einen bloß geringen Grad seines Verschuldens aufzuzeigen. Entscheidungswesentlich hierbei ist, dass das Bestreben des Bf. bestand, Parkscheine vorzuhalten. Seine (Bf.) bei der Magistratsabteilung 6 deponierten diesbezüglichen Schwierigkeiten in einer Trafik veranlassten die Behörde zur erfolgreichen Klärung der Sach- und Rechtslage mit dieser. § 45 VStG regelt die (Voraussetzungen für die) Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, gegebenenfalls unter Ermahnung des Beschuldigten. Die Einstellung kann von der Behörde jederzeit (bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses) verfügt werden. Steht schon vor der Einleitung eines Strafverfahrens fest, dass ein Einstellungsgrund iSd § 45 VStG vorliegt, so hat die Behörde davon abzusehen, das Strafverfahren einzuleiten. Erlässt die Verwaltungsstrafbehörde ein Straferkenntnis, obwohl die Einstellung zu verfügen gewesen wäre, so hat die Berufungsbehörde das Straferkenntnis mit Bescheid zu beheben und das Verfahren mit Bescheid einzustellen; in gleicher Weise haben ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte vorzugehen (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 1). Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuregelung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I 2013/13, kann auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 1 VStG idF vor der genannten Novellierung zurückgegriffen werden (zB VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0044; VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0132). Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt demnach voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065). Um eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sein (zB VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209; VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098; VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0088). Von einem geringen Verschulden kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 16.9.2010, 2010/09/0141; VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218; VwGH 9.9.2016, Ra 20104/02/0087, mwN) in den Fällen gesprochen werden, in denen das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Wenngleich nach den obigen Ausführungen die objektive und subjektive Tatseite der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt werden, so muss das Verschulden des Bf. an eben dieser Tatbildverwirklichung - gemessen an den höchstgerichtlichen Leitlinien und dem typisierten Unrechtsgehalt von § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung - im vorliegenden Fall als nur gering angesehen werden. Da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG somit grundsätzlich gegeben waren, konnte von einer Bestrafung des Bf. abgesehen werden. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um dem Bf. die grundsätzliche Rechtswidrigkeit seiner Tat bewusst zu machen und ihn von der zukünftigen Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, war gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung auszusprechen. Eine Ermahnung stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar, sodass nach § 50 VwGVG die Entscheidung in Form eines Erkenntnisses und nicht eines Beschlusses zu erfolgen hat (vgl VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137, mwN). Mit seinem Beschwerdevorbringen "ich möchte, falls es notwendig ist auch den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen" hat der Bf. eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zwar erwogen, jedoch nicht beantragt. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Da der Bf. über die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung belehrt wurde und diese nicht (konkret) beantragt hat, waren die kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG im Beschwerdefall erfüllt, zumal auch keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG erscheint sowohl aus Parteieninteressen (der Sachverhalt hinsichtlich der Tatverwirklichung war unbestritten) als auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Interesse der Öffentlichkeit an der möglichst raschen und sparsamen Vollziehung) gerechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 28. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500272/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500272.2025
Stammnummer
148375
Gültig
28.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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