…in ***StGem*** erfolgt seien und dort protokolliert worden seien, die Arbeitszeiterfassung der Leiharbeitskräfte im ***StGem*** der ***B-GmbH*** erfolgt sei und zum Abrechnungszeitpunkt die Daten elektronisch direkt an eine Steuerberatungskanzlei in ***Ort2***, an die auch die Lohnverrechnung ausgelagert gewesen sei und die die Auszahlung der…
… 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 sich im Leistungs- und Abrechnungszeitpunkt an der Rechnungsadresse in D-Platz befunden habe. Daran vermöge auch die Rechnungsadresse als Geschäftsanschrift laut Firmenbuch nichts zu ändern. Es gebe keinen wie auch immer gearteten, sich auf steuerliche Belange ausdehnenden Vertrauensschutz…
…der Geschäftstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sich im Leistungs- und Abrechnungszeitpunkt an der angegebenen Rechnungsadresse befunden hat. Da die ***2*** GmbH die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht hat, muss davon ausgegangen werden, dass die gegenständlichen Reinigungsarbeiten unter Zuhilfenahme…
…dass weder der Ort der Geschäftsleitung noch der Geschäftstätigkeit im Sinne des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 sich im Leistungs- und Abrechnungszeitpunkt an der angegebenen Rechnungsadresse befunden hat. Da die ***1*** die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht hat, muss davon ausgegangen werden…
…dass weder der Ort der Geschäftsleitung noch eine Geschäftstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sich im Leistungs- und Abrechnungszeitpunkt an der angegebenen Rechnungsadresse befunden hat. Daraus lässt sich eindeutig ableiten, dass die S-GmbH die verrechneten Leistungen nicht erbracht hat. …
…Schuldnerin der Wasser- und Abwassergebühren der über den seit 17. Mai 1985 bestehenden Wasseranschluss bezogenen Wassermengen in Frage. Jedenfalls seit dem Abrechnungszeitpunkt 19. Mai 1989 seien die Gebührenbescheide an A B ergangen und an den jeweiligen Zustellbevollmächtigten zugestellt worden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:  …
…Wohneinheiten bestehen. Betriebskosten wurden für 2007 anteilig lt. der Abrechnung, für die Jahre 2008-2015 im Abrechnungszeitpunkt und danach nach tatsächlicher Zahlung geltend gemacht. Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand wurde auf Basis vorhandener Belege angesetzt. Die offengelegten Bemessungsgrundlagen sind den Beilagen 2, 2 a-h. 3a-h…
…der Geschäftstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sich im Leistungs- und Abrechnungszeitpunkt an der angegebenen Rechnungsadresse befunden hat. Da die R- GmbH die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht hat, muss davon ausgegangen werden, dass die gegenständlichen Reinigungsarbeiten unter Zuhilfenahme…
…Nr des Bf findet sich auf dem Dokument nicht. Bereits nach rd. 2,5 Monaten wurde das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung von drei Ratenterminen per Ende Okt. 2010 beendet („Abrechnungszeitpunkt 18.10.2010"). Lt. „Vertragsabrechnung“ vom 21.Dez.2010 resultierte daraus eine offene Gesamtverpflichtung des Bf…
…Wohneinheiten bestehen. Betriebskosten wurden für 2007 anteilig lt. der Abrechnung, für die Jahre 2008-2015 im Abrechnungszeitpunkt und danach nach tatsächlicher Zahlung geltend gemacht. Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand wurde auf Basis vorhandener Belege angesetzt. Die offengelegten Bemessungsgrundlagen sind den Beilagen 2, 2 a-h. 3a-h…
…noch der Geschäftstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sich im Leistungs- und Abrechnungszeitpunkt an den angegebenen Rechnungsadressen befunden hat. Daran vermag auch der Umstand, dass es sich bei den Rechnungsadressen um die Geschäftsanschriften laut Firmenbuch gehandelt hat, nichts zu ändern…
…mehr zu erbringen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dieser Faktura (wie im Landwirtschaftsbereich üblich) um eine Endabrechnung all jener Lieferungen handelt, die im Zeitraum zwischen Ernte und Abrechnungszeitpunkt an die Kft. erfolgt sind. Darüber hinaus fällt auf, dass der Bf…
…dass weder der Ort der Geschäftsleitung, noch der Geschäftstätigkeit im Sinn des § 11 Abs.1 Z.1 UStG 1994 sich im Leistungs- und Abrechnungszeitpunkt an den angegebenen Rechnungsadressen befunden hätte. Daran würde auch der Umstand, dass es sich bei den Rechnungsadressen um die Geschäftsanschriften laut…
…überdurchschnittlich hoch gewesen. Die Beschwerdeführerin hat demnach zunächst von der gesetzlichen/verordneten Regelung profitiert. Insgesamt gleichen sich - zeitraumübergreifend - Vor- wie Nachteile der unterschiedlichen Abrechnungszeitpunkte aus. Eine nochmalige Berücksichtigung des erhöhten Wasserbedarfs im Sommer würde zu einer doppelten Begünstigung führen. Aus den einschlägigen Bestimmungen (insbesondere § 23…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache der BF, ADR, vertreten durch e/n/w/c Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 11…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Doblhoffgasse 9 Tür Top 14, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 20. Februar 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Pamperl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Februar 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 8. Jänner 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- gesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 30. März 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 10…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Wiebke Peperkorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***A***, ***Adresse Vertreter***, über die Beschwerde vom 18. September 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 14. August…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. A in der Beschwerdesache VN B, Str 4/1, PlZl Scheffau am Wilden Kaiser, vertreten durch D Steuerberatung GmbH, Str1, PlZl. E, über die Beschwerde vom 18.08.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes…