…2007 sowie Körperschaftsteuer 2006, Körperschafteuer 2007 und Körperschaftsteuer 2008 wurden nicht bekämpft. Die Revisionswerberin stellt einen Antrag auf Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung. Gesetzliche Grundlagen: § 30 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) idF BGBl. I Nr. 122/2013 lautet: (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für…
…verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu…
…verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu…
…verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens…
…verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu…
…verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu…
…verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu…
…2019). Die oben angeführten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens…
…verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Die Revisionswerberin muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten [vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378]. Der Nachteil, der der Revisionswerberin droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu…
…0042). Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Die Revisionswerberin muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der der Revisionswerberin droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu…
…verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Die Revisionswerberin muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der der Revisionswerberin droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens…
…verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu…
…vom 13. März 2020, GZ. 2020-0.178.784, verwiesen. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den zugrunde liegenden Verwaltungsakten des Zollamtes Graz und des BFG sowie aus dem Antrag der Revisionswerberin im Wesentlichen des Inhaltes, der Verwaltungsgerichtshof möge der außerordentlichen Revision gemäß § 30…
…verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu…
…Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Bereits im Antrag muss der unverhältnismäßige Nachteil behauptet und durch entsprechend konkrete Angaben erhärtet werden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) Rz 1378). 2. a. Der Antragsteller für die aufschiebende Wirkung hat nach Lehre und Rechtsprechung die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils (aus…
…Reisen (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988). Nach § 18 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 112/2012 waren im Beschwerdezeitraum als Sonderausgaben unter anderem Zuwendungen an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs…
…verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu…
…verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu…
…verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu…
…Erwägungen: Die oben genannten Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens…