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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/7100012/2021

aufschiebende Wirkung der Revision: keine Angaben/Nachweise betreffend die Vermögensverhältnisse

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100012/2021vom 18.08.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Museumstraße 5 Tür 15, 1070 Wien, über den Antrag der Revisionswerberin vom 11. August 2021, der Revision vom 11. August 2021 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. Juni 2021, RV/7100623/2021, betreffend Einkommensteuer 2019, St.Nr. 16 324/8156, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. Juni 2021, RV/7100623/2021, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 16. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, nunmehr Finanzamt Österreich, betreffend Einkommensteuer 2019 teilweise Folge gegeben. Mit der außerordentlichen Revision vom 11. August 2021 beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor: "Mit dem angefochtenen Erkenntnis wird mir die Bezahlung von Einkommensteuer für das Jahr 2019 im Betrag von € 47.318,00 vorgeschrieben, welcher Betrag gemäß dem, in Kopie beiliegenden, Pensionsbescheid für das Jahr 2021 mein Jahreseinkommen um mehr als das Doppelte übersteigt, wodurch diese Vorschreibung absolut existenzbedrohend ist und bezüglich welcher beachtet werden muss, dass schon durch die Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde der ursprünglich geforderte Betrag um 69% reduziert werden konnte, sodass durchaus Berechtigung für die Annahme besteht, dass bei Stattgebung dieser Revision die Zahlungsverpflichtung zur Gänze entfällt, sodass bei Abweisung dieses Antrages erst recht ein umfangreiches Rückzahlungsverfahren eingeleitet werden müsste, für dessen Erfüllung sich die Finanzbehörden notorischer Weise ewig Zeit lassen. Mit der aufschiebenden Wirkung wären auch keine Rechte Dritter betroffen, sodass sie ausschließlich Wirkung zwischen mir und der belangten Behörde entfalten kann und besteht eben durchaus Zuversicht, dass das BFG sein Erkenntnis mit unverzeihlicher Rechtswidrigkeit in formeller und materieller Hinsicht belastet hat, wodurch der aufschiebenden Wirkung erst recht besondere Bedeutung beizumessen ist." Der Gesetzgeber sieht in § 30 Abs. 1 VwGG vor, dass der Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Von diesem Grundsatz trifft § 30 Abs. 2 VwGG eine Ausnahme. Demzufolge ist die aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn a) dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und b) nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der mit der Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein (vgl. Kolonovits/Muzak/Stögera. aaO. Rz 1380 in BFG 01. 06. 2015, AW/7100013/2015). Die aufschiebende Wirkung ist daher auf Antrag zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. BFG 18.12.2014, AW/7100021/2014, BFG 01.06.2015, AW/7100013/2015). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil ergibt. Dies erfordert eine nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse), denn nur eine in diesem Sinne erfolgte ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. für viele VwGH 28.3.2006, AW 2006/03/0021 in BFG 01.06.2015, AW/7100013/2015). Im Beschluss vom 07.01.2014, AW 2013/15/0039, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (vgl. für viele VwGH 25.2.1981, 2680/80 in BFG 01.06.2015, AW/7100013/2015). Nur durch die glaubhafte Darstellung konkreter - möglichst zahlenmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Gericht überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 11.3.1996, AW 95/17/0071; VwGH 27.6.1996, AW 96/17/0028; VwGH 22.11.2007, AW 2007/10/0056; VwGH 8.3.2012, AW 2012/17/0007; VwGH 19.2.2014, Ro 2014/17/0036 oder VwGH 22.8.2014, Ro 2014/15/0007 in BFG 01.06.2015, AW/7100013/2015). Der Vertreter der Revisionswerberin bringt vor: ,Mit der aufschiebenden Wirkung wären auch keine Rechte Dritter betroffen, sodass sie ausschließlich Wirkung zwischen mir und der belangten Behörde entfalten kann', und führt zugunsten des Standpunktes der Revisionswerberin (ohne ausdrückliche Behauptung des Vorliegens eines zu Lasten der Revisionswerberin bestehenden unverhältnismäßigen Nachteils) insbesondere ins Treffen, die (auf Initiative des Bundesfinanzgerichtes) um 69% reduzierte Vorschreibung, die im Übrigen nicht auf Grund eines seitens der Revisionswerberin erstatteten (Eventual)Vorbringen erfolgt war, sei absolut existenzbedrohend. Die Existenzbedrohung stützt der rechtliche Vertreter der Revisionswerberin auf den Umstand, dass die Einkommensteuervorschreibung das Jahreseinkommen der Revisionswerberin um mehr als das Doppelte übersteigt. Die von der Revisionswerberin bezogene Pension wurde mittels Vorlage der Verständigung über die Leistungshöhe zum 1. Jänner 2021 nachgewiesen: Anweisungsbetrag EUR 1.670,25 Betreffend die Vermögensverhältnisse erfolgten weder Angaben noch wurden Nachweise vorgelegt. In diesem Zusammenhang wird bemerkt: An die Revisionswerberin waren laut dem Kaufvertrag vom 24. Juli 2019 "EURO 500.000,- … als Abschlagszahlung für den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht und des Veräußerungs- und Belastungsverbot auf deren, dem Vertragserrichter schriftlich bekanntgegebenes Konto … auszubezahlen" (vgl. die revisionsgegenständliche Entscheidung, Seite 12 letzter Absatz bis Seite 13 erster Absatz). Somit mangelt es an vollständigen - die Vermögensverhältnisse beinhaltenden - Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin. Fehlt es an vollständigen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Rechtsbelehrung und Hinweise Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Wien, am 18. August 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/7100012/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:AW.7100012.2021
Stammnummer
137515
Gültig
18.08.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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