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BFG AW/7100026/2024
Abweisung aufschiebende Wirkung
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100026/2024vom 26.11.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Revisionssache RW, vertreten durch RA, über den Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung, datiert mit 13. November 2024, betreffend Revision, datiert mit 13. November 2024, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. September 2024, GZ. XYZ, betreffend Spruchteile Umsatzsteuer 2010, 2011 und 2012 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** (alt) bzw. StNr. (neu) beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Die vor dem Bundesfinanzgericht beschwerdeführende Partei hat gegen das im Spruch angeführten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts in den Spruchteilen Umsatzsteuer 2010, 2011 und 2012 eine außerordentliche Revision erhoben. Die weiteren Spruchteile des Erkenntnisses des BFG betreffend Umsatzsteuer 2006 und Umsatzsteuer 2007 sowie Körperschaftsteuer 2006, Körperschafteuer 2007 und Körperschaftsteuer 2008 wurden nicht bekämpft. Die Revisionswerberin stellt einen Antrag auf Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 30 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) idF BGBl. I Nr. 122/2013 lautet:
(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
Rechtliche Beurteilung
Die aufschiebende Wirkung ist auf Antrag zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die oben angeführten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger aaO Rz 1380).
Zwingende öffentliche Interessen liegen etwa vor, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Einbringung der Abgaben selbst gefährdet oder sie erschwert erscheint (VwGH 24.2.1995, AW 95/14/0005).
Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung brachte die Revisionswerberin Folgendes vor:
Die Einbringlichkeit der Abgabenforderungen ist durch die im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Betriebsliegenschaft sichergestellt. Der Wert der Betriebsliegenschaft € 2,5 Mio beträgt ein Vielfaches der aktuellen Abgabenforderung einschließlich Zinsen. Die sofortige Entrichtung der Abgabenforderung ist für die Beschwerdeführerin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand und wirtschaftlichem Risiko verbunden, welcher unverhältnismäßige Nachteil die normale Geschäftstätigkeit schwer beeinträchtigen könnte. In Anbetracht der bestehenden Sicherheit wäre die Fälligstellung der Abgabenforderung unverhältnismäßig. Zwingende öffentliche Interessen stehen dem nicht entgegen.
Der Vertreter der Revisionswerberin behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Angeführt wird im Wesentlichen nur, dass die Einbringlichkeit der Abgabenforderungen durch eine im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Betriebsliegenschaft sichergestellt sei (Wert € 2,5 Mio.) und die Entrichtung der Abgabenforderung für die Revisionswerberin die normale Geschäftstätigkeit schwer beeinträchtigen könnte. Zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin fehlen somit (Einkommens- und Vermögensverhältnisse).
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren (vgl. näher VwGH verstärkter Senat 25. 2. 1981, Slg 10.381/ A). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. z.B. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/13/0019 und VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076).
Schon mangels einer ausreichenden Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Zudem wird im Antrag insbesondere auch nicht ausgeführt, inwieweit der Revisionswerberin nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder eine Stundung bewilligt werden könnte. Auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, ist für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/13/0019).
Es erübrigt sich daher, zum Antrag auf aufschiebende Wirkung eine Stellungnahme des ***FA*** einzuholen.
Wien, am 26. November 2024
Normen und Schlagworte
- § 30 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/7100026/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:AW.7100026.2024
- Stammnummer
- 146333
- Gültig
- 26.11.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF