Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/5100010/2023
Keine aufschiebende Wirkung bei Finanzierungsmöglichkeit über Kredit
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/5100010/2023vom 19.06.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Revisionssache ***Bf1***, Adr.Bf.in, vertreten durch Stb., über den Antrag der Revisionswerberin vom 12.6.2023, der Revision (belangte Behörde: Finanzamt Österreich) vom 9.6.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19.4.2023, RV/5100066/2020, betreffend NoVA 4/2014 und 6/2016 je samt Verspätungszuschlägen, sowie Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2014, 1-12/2015 und 1-12/2016 erhobenen außerordentlichen Revision (RR/5100030/2023) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19.4.2023, RV/5100066/2020, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 17.11.2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes ***2*** vom 18.10.2017 betreffend NoVA 4/2014 und 6/2016 je samt Verspätungszuschlägen, sowie Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2014, 1-12/2015 und 1-12/2016 als unbegründet abgewiesen. Daraus ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung in der Höhe von 10.343,35 €.
Nach Einbringung einer außerordentlichen Revision am 9.6.2023 beantragte die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 12.6.2023 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser keine zwingenden öffentliche Interessen entgegen stehen würden und sich aus den von ihr dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der sofortigen Entrichtung der fällig gestellten Abgaben und Steuern ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie ergeben würde.
Das gebundene Vermögen (Haus und drei KFZ sowie Warenbestand abzüglich Kreditverpflichtungen) werde mit 651.525,61 € beziffert, liquide Mittel würden in Höhe von minus 1.684,90 € vorhanden sein.
Die Revisionswerberin verfüge über Vermögen, jedoch sei dieses im Eigenheim sowie den benötigten Fahrzeugen gebunden, die Waren des deutschen Einzelunternehmens könnten nur über mehrere Monate in flüssige Mittel umgewandelt werden (der Verkauf der Waren entspreche der Haupttätigkeit der Revisionswerberin).
Die Revisionswerberin erziele ihr Einkommen aus der gewerblichen Tätigkeit des An- und Verkaufs von Edelmetallen. Aus dieser Tätigkeit hätte sie im ersten Quartal 2023 einen vorläufigen Gewinn in Höhe von 45.277,11 € erzielt. Aufgrund von schwierigen Vorjahren - insbesondere durch die Einschränkungen und Auswirkungen der Corona-Krise - und der laufenden Kreditverpflichtungen für das Haus sowie die Fahrzeuge sei der vorläufige Gewinn nicht in liquiden Mitteln verfügbar. Im Gegenteil, die Girokonten würden in Summe einen negativen Saldo zum 7.6.2023 bzw. 8.6.2023 in Höhe von minus 1.684,90 € aufweisen.
Die sofortige Entrichtung könne aus dem laufenden Ergebnis derzeit nicht getätigt werden und würde mit erheblichen Nachteilen für die Revisionswerberin verbunden sein.
Rechtsgrundlage
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Begründung
Die aufschiebende Wirkung ist auf Antrag zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (BFG 18. 12. 2014, AW/7100021/2014; BFG 01.06.2015, AW/7100013/2015; BFG 30.7.2019, AW/5100005/2019).
Die oben angeführten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger aaO Rz 1380).
Zwingende öffentliche Interessen liegen etwa vor, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Einbringung der Abgaben selbst gefährdet oder sie erschwert erscheint (VwGH 24.2.1995, AW 95/14/0005).
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil ergibt. Dies erfordert eine nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse), denn nur eine in diesem Sinne erfolgte ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (für viele VwGH 28. 3. 2006, AW 2006/03/0021, BFG 01.06.2015, AW/7100013/2015).
Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (für viele VwGH 25. 2. 1981, 2680/80).
Nur durch die glaubhafte Darstellung konkreter - möglichst zahlenmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Gericht überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (VwGH 11. 3. 1996, AW 95/17/0071; VwGH 27. 6. 1996, AW 96/17/0028; VwGH 22. 11. 2007, AW 2007/10/0056; VwGH 8. 3. 2012, AW 2012/17/0007; VwGH 19. 2. 2014, Ro 2014/17/0036 oder VwGH 22. 8. 2014, Ro 2014/15/0007; VwGH 28.5.2015, Ra 2015/13/0019).
Der Antragsteller hat bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (VwGH 30.8.2019, Ra 2019/10/0134, mwN).
Dem Vorbringen der Revisionswerberin ist nicht zu entnehmen, dass eine - im Falle der Berechtigung der Revision bloß vorübergehende - Belastung durch den Vollzug des Erkenntnisses trotz der Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Zahlungserleichterungen und allenfalls einer Fremdfinanzierung nach der derzeitigen wirtschaftlichen Lage des Revisionswerbers mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre (VwGH 9. 7. 2008, AW 2008/13/0029; VwGH 27. 5. 2011, AW 2011/13/0014; VfGH 11. 8. 1999, B 1181/99 oder VwGH 19. 2. 2014, Ro 2014/17/0036). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wäre auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 31. 1. 1997, AW 96/17/0324; VwGH 21. 4. 1997, AW 97/17/0005; VwGH 12. 10. 2000, AW 2000/17/0029; VwGH 6. 6. 2001, AW 2001/17/0041; VwGH 12. 7. 2001, AW 2001/17/0047; VwGH 2. 3. 2007, AW 2007/17/0007; VwGH 4. 12. 2013, AW 2013/15/0037; 28.5.2015, Ra 2015/13/0019; BFG 13.12.2019, AW/5100011/2019; 16.6.2016, AW/5100001/2016).
Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthält - wie oben angeführt - Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin.
Einem um Kreditverbindlichkeiten bereinigten Vermögen von in etwa 650.000,00 € stehen fehlende liquide Mittel gegenüber.
Alleine dass die Abgabenschuld nicht aus laufenden Einnahmen entrichtet werden kann, ist jedenfalls nicht als unverhältnismäßiger Nachteil im geforderten Sinn zu verstehen.
Nach oben zitierter ständiger Judikatur ist die Inanspruchnahme einer Fremdfinanzierung - vor allem auch mit dem gegebenen Vermögensbestand - nicht als ein solcher Nachteil anzusehen.
Zudem ist anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin offen steht, Zahlungserleichterungen zu beantragen. Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht.
Dem Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung war daher nicht statt zu geben.
Linz, am 19. Juni 2023
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/5100010/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:AW.5100010.2023
- Stammnummer
- 141107
- Gültig
- 19.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF