…die zur Entscheidung hierüber berufene Behörde bzw. das zuständige Verwaltungsgericht eine "überschlägige" Prüfung der angefochtenen Entscheidung vornimmt und dabei keine gewichtigen gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe, sondern allenfalls bloß vage Erfolgsaussichten, feststellt (Witte, Zollkodex, Rz. 17 zu Art.244). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.…
…die zur Entscheidung hierüber berufene Behörde bzw. das zuständige Verwaltungsgericht eine "überschlägige" Prüfung der angefochtenen Entscheidung vornimmt und dabei keine gewichtigen gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe, sondern allenfalls bloß vage Erfolgsaussichten, feststellt (Witte, Zollkodex, Rz. 17 zu Art.244). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.…
…präjudiziell. Aufgrund des Umstandes einer überschlägigen Prüfung würden die Ausführungen des Bf, wonach nicht auf alle eingebrachten Punkte detailliert eingegangen worden sei, ins Leere gehen. Im zugrunde liegenden Abgabenverfahren sei im Rahmen der Begründung zur BVE bereits ausführlich dargestellt worden, aus welchen Gründen die Behörde…
…Aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation unseres Mandanten ergibt sich somit zusätzlich eine persönliche Unbilligkeit (siehe etwa VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253 und VwGH 1.7.2003, 2001/13/0215). Aus den dargestellten Gründen beantragen wir die ersatzlose Aufhebung des mit gegenständlicher Bescheidbeschwerde angefochtenen…
…Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 14.2.2019 über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 4.12.2018 Abgabenkontonummer; 04 - 2**/**** und 04 - 1**/**** durch das Verwaltungsgericht gemäß § 264 (1) BAO und 2. die Einhebung der mit dem angefochtenen…
…3 Z 2 KStG zu einem Siebentel (642.857,14 Euro) steuerlich zum Abzug brachte. In diesem Zusammenhang wurde mit persönlicher Eingabe vom 23. Februar 2006 der "Bericht über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Jänner 2005" für die BF beim Finanzamt eingereicht…
…die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben, und von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen (§ 262 Abs. 2 BAO). Das Finanzamt legte innerhalb der Dreimonatsfrist des § 262 Abs. 2 BAO am 24.9.2024 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Zeitraum seit Übernahme des Betriebes im…
…279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Haftungsbescheid vom 31.08.2016 machte der Magistrat der Stadt Wien…
…131 Abs 3 B-VG und § 263 BAO in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Haftungsbescheid abändern und die Haftung auf einen Betrag von höchstens € 1.908,23 herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Haftungsbescheid gem. …
…07 im angefochtenen Bescheid - auf den Betrag von € 91.965,75 eingeschränkt wurde, sich daher die Haftungssumme durch die Quotenzahlung entsprechend reduzierte". In dem Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 22. Mai 2015 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung durch…
… 9 BAO zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Haftung wird hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten in der Gesamthöhe von 12.164,03 Euro geltend gemacht: | Abgabenart | Fälligkeit | Betrag in € | Umsatzsteuer 05/2010 | 15.7.2010 | 1.794…
…gegenständlicher Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheids beantragt. Nach weiteren Ausführungen zur vorsorglichen Einbringung von Beschwerden gemäß § 248 BAO gegen die den gegenständlichen Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide beantragte der Bf. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat. In der für den Zeitraum der alleinigen…
…lediglich die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgeschüttete Quote im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt…
…Geltendmachung der Haftung unbillig sei, da der Beschwerdeführer redlich bemüht gewesen wäre, die fälligen Abgaben zu entrichten, wird keine rechtswidrige Ermessensübung des Finanzamtes aufgezeigt, da das ins Treffen geführte „Bemühen“ des Beschwerdeführers nichts an den oben festgestellten Pflichtverletzungen ändert. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden…
…des § 278 das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden habe. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben…
…BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe bleibt unverändert. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt Der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt: Bf) erklärte in seiner…
…sei dem Haftungspflichtigen der Abgabenanspruch und die Begründung sowohl für die Beschwerdemöglichkeit nach § 248 BAO, die er auch genutzt habe, als auch für allfällige Einwendungen gegen den Haftungsbescheid die Schuldhaftigkeit betreffend hinreichend zur Kenntnis gebracht worden. Eine Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides komme daher aus dem…
…ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können." § 20 BAO lautet: "Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen)…
…Aussetzungsverfahren nicht näher eingegangen. Bei einer überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidungen treten neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe zu Tage, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Es…
…wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung…