Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103029/2019
Geschäftsführerhaftung mit teilweisem Nachweis der Gläubigergleichbehandlung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103029/2019vom 13.01.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch RA, über die Beschwerde vom 7.1.2019 gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 29.11.2018 zur Steuernummer 04-1**/**** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Beschwerdeführer wird im Ausmaß von € 300.000,--zur Haftung herangezogen.
Eine Aufgliederung des Haftungsbetrages auf die einzelnen Abgaben findet sich am Ende der Entscheidung, die einen Bestandteil des Spruches bildet.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Mit Haftungsbescheid vom 29.11.2018 zog das Finanzamt Wien 4/5/10 (belangte Behörde) den Beschwerdeführer zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma Primärschuldnerin, Adr_Primärschuldnerin im Ausmaß von € 506.906,99 heran. Dabei handelt es sich um folgende Abgaben:
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Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
laut Bescheid vom
|
Umsatzsteuer
|
2004
|
15.02.2005
|
13.888,76
|
20.03.2009
|
Umsatzsteuer
|
2005
|
15.02.2006
|
89.576,15
|
20.03.2009
|
Umsatzsteuer
|
2006
|
15.02.2007
|
682,16
|
30.08.2011
|
Umsatzsteuer
|
2006
|
15.02.2007
|
9.793,95
|
18.10.2012
|
Umsatzsteuer
|
2008
|
16.02.2009
|
4.545,96
|
22.03.2011
|
Körperschaftsteuer
|
2002
|
27.04.2009
|
2.418,84
|
18.03.2009
|
Körperschaftsteuer
|
2003
|
27.04.2009
|
86.361,87
|
20.03.2009
|
Körperschaftsteuer
|
2004
|
27.04.2009
|
88.666,58
|
20.03.2009
|
Körperschaftsteuer
|
2005
|
27.04.2009
|
122.931,36
|
20.03.2009
|
Werbeabgabe
|
2003
|
27.04.2009
|
7.267,75
|
20.03.2009
|
Werbeabgabe
|
2004
|
27.04.2009
|
1.942,50
|
20.03.2009
|
Anspruchszinsen
|
2002
|
27.04.2009
|
313,66
|
18.03.2009
|
Anspruchszinsen
|
2003
|
27.04.2009
|
12.684,67
|
20.03.2009
|
Anspruchszinsen
|
2004
|
27.04.2009
|
14.098,88
|
20.03.2009
|
Anspruchszinsen
|
2005
|
27.04.2009
|
15.014,46
|
20.03.2009
|
Erster Säumniszuschlag
|
2006
|
17.07.2009
|
1.301,79
|
09.06.2009
|
Erster Säumniszuschlag
|
2009
|
17.07.2009
|
145,35
|
09.06.2009
|
Erster Säumniszuschlag
|
2009
|
17.07.2009
|
1.727,24
|
09.06.2009
|
Erster Säumniszuschlag
|
2009
|
17.07.2009
|
253,69
|
09.06.2009
|
Erster Säumniszuschlag
|
2009
|
17.07.2009
|
1.773,33
|
09.06.2009
|
Erster Säumniszuschlag
|
2009
|
17.07.2009
|
281,98
|
09.06.2009
|
Erster Säumniszuschlag
|
2009
|
17.07.2009
|
2.458,63
|
09.06.2009
|
Erster Säumniszuschlag
|
2009
|
17.07.2009
|
300,29
|
09.06.2009
|
Umsatzsteuer
|
07/09
|
15.09.2009
|
541,48
|
Laut Voranmeldung
|
Zweiter Säumniszuschlag
|
2005
|
17.09.2009
|
336,20
|
10.08.2009
|
Zweiter Säumniszuschlag
|
2006
|
17.09.2009
|
895,76
|
10.08.2009
|
Zweiter Säumniszuschlag
|
2009
|
17.09.2009
|
72,68
|
10.08.2009
|
Zweiter Säumniszuschlag
|
2009
|
17.09.2009
|
863,62
|
10.08.2009
|
Zweiter Säumniszuschlag
|
2009
|
17.09.2009
|
126,85
|
10.08.2009
|
Zweiter Säumniszuschlag
|
2009
|
17.09.2009
|
886,67
|
10.08.2009
|
Zweiter Säumniszuschlag
|
2009
|
17.09.2009
|
140,99
|
10.08.2009
|
Zweiter Säumniszuschlag
|
2009
|
17.09.2009
|
1.229,31
|
10.08.2009
|
Zweiter Säumniszuschlag
|
2009
|
17.09.2009
|
150,14
|
10.08.2009
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/09
|
16.11.2009
|
225,59
|
14.05.2009
|
Dritter Säumniszuschlag
|
2005
|
16.12.2009
|
336,20
|
09.11.2009
|
Dritter Säumniszuschlag
|
2006
|
16.12.2009
|
895,76
|
09.11.2009
|
Dritter Säumniszuschlag
|
2009
|
16.12.2009
|
72,68
|
09.11.2009
|
Dritter Säumniszuschlag
|
2009
|
16.12.2009
|
863,62
|
09.11.2009
|
Dritter Säumniszuschlag
|
2009
|
16.12.2009
|
126,85
|
09.11.2009
|
Dritter Säumniszuschlag
|
2009
|
16.12.2009
|
886,67
|
09.11.2009
|
Dritter Säumniszuschlag
|
2009
|
16.12.2009
|
140,99
|
09.11.2009
|
Dritter Säumniszuschlag
|
2009
|
16.12.2009
|
1.229,31
|
09.11.2009
|
Dritter Säumniszuschlag
|
2009
|
16.12.2009
|
150,14
|
09.11.2009
|
Umsatzsteuer
|
2009
|
15.02.2010
|
3.414,60
|
18.10.2012
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/11
|
15.02.2011
|
437,00
|
14.05.2009
|
Umsatzsteuer
|
2010
|
15.02.2011
|
1.124,33
|
18.10.2012
|
Körperschaftsteuer
|
2009
|
29.04.2011
|
6.859,83
|
22.03.2011
|
Anspruchszinsen
|
2009
|
29.04.2011
|
77,14
|
22.03.2011
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/11
|
16.05.2011
|
1.313,00
|
22.03.2011
|
Erster Säumniszuschlag
|
2007
|
18.05.2011
|
1.877,78
|
11.04.2011
|
Erster Säumniszuschlag
|
2009
|
18.05.2011
|
90,92
|
11.04.2011
|
Erster Säumniszuschlag
|
2011
|
18.07.2011
|
137,20
|
09.06.2011
|
Erster Säumniszuschlag
|
2011
|
18.07.2011
|
142,30
|
09.06.2011
|
Zweiter Säumniszuschlag
|
2007
|
19.09.2011
|
938,89
|
09.08.2011
|
Zweiter Säumniszuschlag
|
2011
|
19.09.2011
|
68,60
|
09.08.2011
|
Erster Säumniszuschlag
|
2011
|
17.10.2011
|
75,52
|
09.09.2011
|
Zweiter Säumniszuschlag
|
2011
|
17.10.2011
|
71,15
|
09.09.2011
|
Dritter Säumniszuschlag
|
2011
|
16.12.2011
|
68,60
|
09.11.2011
|
Erster Säumniszuschlag
|
2011
|
16.01.2012
|
75,58
|
09.12.2011
|
Dritter Säumniszuschlag
|
2011
|
16.01.2012
|
71,15
|
09.12.2011
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/12
|
15.02.2012
|
1.311,00
|
22.03.2011
|
Erster Säumniszuschlag
|
2012
|
16.04.2012
|
75,52
|
09.03.2012
|
Erster Säumniszuschlag
|
2012
|
18.07.2012
|
75,52
|
11.06.2012
|
Haftungsbetrag
|
506.906,99
|
Vermerkt wurde, dass die angeführten Bescheide dem Haftungsbescheid beigelegt wurden.
Die Bescheidbegründung lautet wie folgt:
"Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Laut Firmenbuch war Hr. Bf von Beginn bis Ende der Primärschuldnerin, Firmenbuchnummer FN_NR, deren alleiniger Geschäftsführer. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom Datum1 wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet, welcher mit Beschluss vom Datum2 mangels Kostendeckung aufgehoben wurde. Die Abgabenschulden der GmbH wurden somit uneinbringlich. Am Datum3 erfolgte letztendlich die amtswegige Löschung der GmbH im Firmenbuch.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären.
Aufgrund des Ergebnisses des Konkursverfahrens steht die Uneinbringlichkeit zweifelsfrei fest.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff Billigkeit ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Berufungswerbers beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht worden ist. Dem Gesetzesbegriff Zweckmäßigkeit kommt die Bedeutung öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgabe zu. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt daran, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann. Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Berufungswerbers zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen der Vorrang einzuräumen."
Mit Schreiben vom 7.1.2019 erhob der Beschwerdeführer folgende Beschwerde:
"I.
Der Beschwerdeführer gibt bekannt, dass er die *Berater_GmbH* mit seiner Vertretung beauftragt hat. Die Vertreterin beruft sich auf die ihr erteilte Vollmacht gemäß § 8 (1) RAO. Um Kenntnisnahme wird ersucht.
II.
Der an den Beschwerdeführer adressierte Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 Abgabenkontonummer: 04 - 1**/**** vom 29.12.2018 wurde dem Bescheidadressaten am 07.12.2018 durch Hinterlegung zugestellt.
Bf erhebt gegen diesen Bescheid
BESCHWERDE
gemäß § 243 ff BAO an das Bundesfinanzgericht.
Erklärung gemäß § 250 (1) lit. b) BAO
Der Spruch des Bescheides wird in seinem gesamten Inhalt angefochten.
Erklärung gemäß § 250 (1) lit. c) BAO
Beantragt wird, der Beschwerde stattzugeben und
den angefochtenen Bescheid gemäß § 279 (1) BAO dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer keine Haftung gemäß § 9 BAO für die Abgabenverbindlichkeiten der Primärschuldnerin, FN FN_NR, Adr_Primärschuldnerin trifft
oder
den angefochtenen Bescheid gemäß § 278 (1) BAO aufzuheben und an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuverweisen, da die Abgabenbehörde erster Instanz Ermittlungen im Sinn des § 115 (1) BAO unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid erlassen worden wäre oder eine Bescheiderteilung unterblieben wäre.
Begründung gemäß § 250 (1) lit. d) BAO
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten dieser Gesellschaft im Ausmaß von EUR 506.906,99 in Anspruch genommen.
Die Behörde erster Instanz hat die Haftungsinanspruchnahme damit begründet, dass der Beschwerdeführer von Beginn bis Ende der Primärschuldnerin deren alleiniger Geschäftsführer war, mit Beschluss des Landesgerichtes Wien vom Datum1 über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet und dieser Konkurs mit Beschluss vom Datum2 mangels Kostendeckung aufgehoben wurde, womit die Abgabenschulden der GmbH uneinbringlich wurden. Für die angenommene Haftung des Beschwerdeführers für die Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft sind im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen worden. Die Haftung des Beschwerdeführers wird offenbar darauf gestützt, dass dem Beschwerdeführer ein Verschulden am Abgabenausfall treffe.
Eine Haftung der in den §§80 ff BAO angeführten Vertreter, wozu auch ein Geschäftsführer einer GmbH gehört, für Abgabenverbindlichkeiten der Abgabenschuldnerin ist nur dann möglich, wenn die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Welche Pflichten der Beschwerdeführer im konkreten Fall verletzt hätte, dass die Abgabenschulden der Gesellschaft nicht einbringlich gemacht wurden, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die Behörde erster Instanz hat, soweit für den Beschwerdeführer ersichtlich, überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und auch dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, zur Vertreterhaftung eine Stellungnahme oder Rechtfertigung abzugeben. Das erstinstanzliche Verfahren ist daher mangelhaft.
Überdies wird geltend gemacht, dass die Geltendmachung von persönlichen Haftungen gemäß § 9 BAO durch die Erlassung von Haftungsbescheiden gemäß § 224 Abs 1 BAO nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig ist (vgl. Ritz, BAO6 § 224 TZ 4). Gemäß § 238 Abs 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist.
Im konkreten Fall handelt es sich um Abgaben, welche in den Jahren 2005 bis 2011 fällig geworden sind. Innerhalb der 5-Jahresfrist gemäß § 238 Abs 1 BAO wurden gegenüber dem Beschwerdeführer keine Amtshandlungen zur Geltendmachung der Vertreterhaftung vorgenommen, sodass eine allfällige Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 9 BAO für Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft jedenfalls verjährt ist und aus diesem Grund auch vom Bundesfinanzgericht über die Beschwerde sofort abgesprochen werden kann.
Der Beschwerdeführer beruft sich zum Beweis für sein Vorbringen auf die Aktenlage und auf seine Einvernahme.
III.
Der Beschwerdeführer stellt den
ANTRAG,
die Einhebung der mit dem angefochtenen Haftungsbescheid festgesetzten Abgabe von EUR 506.906,99 gemäß § 212 a BAO zur Gänze auszusetzen, da die Höhe der Abgabe unmittelbar von der Erledigung der im Punkt I. erhobenen Beschwerde abhängt."
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.2.2019 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Grundsätzlich wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Hinsichtlich der Vorbringen in der Bescheidbeschwerde ist folgendes hinzuzufügen:
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat das Finanzamt den angefochtenen Bescheid ohne vorhergehendes Vorhalteverfahren erlassen, wodurch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wurde, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei. Dadurch ist der Einwand der Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf § 115 Abs. 2 BAO berechtigt. Jedoch können Mängel des abgabenbehördlichen Haftungsverfahrens nachträglich behoben werden, wobei dem Haftungsbescheid - und auch der Beschwerdevorentscheidung die Wirkung eines Vorhaltes zukommt.
Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört es unter anderem, mit dem der Gesellschaft vorhandenen Mitteln für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführer darzutun, weshalb er den auferlegten Verpflichtungen nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe, als bei anteiliger Verwendungen der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf den Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Dem Vertreter obliegt dabei der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.
Die pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger reicht nicht aus.
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben bzw. zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist und wird gemäß § 238 Abs. 2 BAO durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach Außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.
Die dem Fälligkeitstag älteste, im Haftungsbescheid enthaltene Abgabenschuld ist die am 15.02.2005 fällige Umsatzsteuer 2004.
Hinsichtlich der Einhebungsverjährung traten folgende Unterbrechungen ein bzw. wurden Unterbrechungshandlungen gesetzt:
10.07.2009: Zahlungsaufforderung
05.03.2010: Zahlungsaufforderung
29.11.2010: Begehung durch Vollstrecker
15.06.2011: Begehung durch Vollstrecker
18.07.2011: Konkursantrag durch Finanzprokuratur
31.05.2012: Konkursantrag durch Finanzprokuratur
Datum****: Konkurseröffnung, Unterbrechung nach § 9 IO bis zur Rechtskraft der Konkursaufhebung vom Datum2
01. u. 02.09.2016: Zentralmelderegister-, Sozialversicherungs-, Firmenbuch-,Gewerberegister- und Grundbuchsabfragen betreffend den damals potentiell Haftungspflichtigen Hrn. Bf.
29.11.2018: Gegenständlicher Haftungsbescheid
Unterbrechungshandlungen gegenüber dem primären Abgabenschuldner wirken auch gegenüber dem potenziell Haftungspflichtigen (VwGH 31.1.2001, 95/13/0259).
Die Begründung der vorliegenden Beschwerde reichte nicht aus, ein schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers in der Abgabenentrichtung zu widerlegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."
Im Zustellnachweis ist angegeben, dass die Beschwerdevorentscheidung am 18.2.2019 dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde.
Vorlageantrag
Mit Vorlageantrag vom 19.3.2019 (datiert: 18.3.2019; Postaufgabe: 19.3.2029) beantragte der Beschwerdeführer wie folgt:
"I. VORLAGEANTRAG
Das Finanzamt Wien 4/5/10 hat über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 4.12.2018 Abgabenkontonummer: 04 2**/**** und 04 1**/**** die Beschwerdevorentscheidung vom 14.2.2019 erlassen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 18.2.2019 zugestellt. Der Beschwerdeführer stellt fristgerecht den
ANTRAG,
auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gemäß § 264 (1) BAO.
II. Antrag um Aussetzung gemäß § 212 a BAO
Der vom Beschwerdeführer mit der Bescheidbeschwerde verbundene Antrag um Aussetzung gemäß § 212 a BAO wurde mit Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom 14.2.2019 mit der Begründung abgewiesen, da die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt wurde. Da die Erledigung mit der in Punkt I. angeführten Beschwerdevorentscheidung erfolgt ist, stellt der Beschwerdeführer gemäß § 212 a (5) letzter Satz BAO neuerlich den
ANTRAG,
die Einhebung der mit dem angefochtenen Haftungsbescheid festgesetzten Abgabe von EUR 506.906,99 gemäß § 212 a BAO zur Gänze auszusetzen, da die Höhe der Abgabe unmittelbar von der Erledigung der im Punkt I. erhobenen Beschwerde abhängt.
Linz, am 18. März 2019"
Wiedereinsetzungsantrag und Vorlageantrag
Mit Faxnachricht vom 24.4.2019 langte bei der belangten Behörde nachfolgender Antrag auf Wiedereinsetzung ein:
"I. WIEDEREINSETZUNGSANTRAG
Der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.3.2019 gestellte Vorlageantrag gemäß §264 BAO hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 4.12.2018 Abgabenkontonummer: 04 - 2**/**** und 04 - 1**/**** und Antrag um Aussetzung gemäß § 212 a BAO wurde am 19.3.2019 zur Post gegeben. Diese Anträge erfolgten außerhalb der Monatsfrist des § 264 BAO, da die Beschwerdevorentscheidung vom 4.12.2018 am 18.2.2019 zugestellt wurde.
Der Beschwerdeführer stellt den
ANTRAG,
gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages und des Antrages um Aussetzung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, da der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Durch die versäumte Frist ist dem Beschwerdeführer insoweit ein Rechtsnachteil erwachsen, als die Beschwerdevorentscheidung vom 4.12.2018 in Rechtskraft erwachsen ist und dadurch der Beschwerdeführer zur Haftung für Abgabenverbindlichkeiten der Primärschuldnerin, FN FN_NR im Betrag von EUR 506.906,99 herangezogen wird, für die der Beschwerdeführer tatsächlich nach der Sach- und Rechtslage nicht bzw. nicht im festgestellten Ausmaß haftet.
Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages und des Antrages um Aussetzung wurde von Rechtsanwalt Dr. RA mit 12.3.2019 (Vorfrist) und mit 18.3.2019 (letzter Tag der offenen Frist) und zusätzlich von der Leiterin der *Berater_GmbH* AB vorgemerkt. Der Schriftsatz "Vorlageantrag und Antrag" um Aussetzung wurde am 18.3.2019 fertig gestellt, von Rechtsanwalt Dr. RA unterfertigt und von der Kanzleileiterin AB der Mitarbeiterin CD mit dem Auftrag übergeben, das Schriftstück zu kuvertieren und sofort beim nächsten Postamt in Linz mit Einschreibebrief aufzugeben, da es sich um eine Fristensache handelt und der 18.3.2019 der letzte Tag der Frist ist.
Die Mitarbeiterin CD hat nach Übernahme des Schriftstückes die Kuvertierung vorgenommen und daraufhin sofort die Kanzlei mit dem Schriftstück verlassen. Da am 19.3.2019 der Beleg über die Postaufgabe des Schriftstückes von der Mitarbeiterin CD nicht an die Kanzleileiterin AB übergeben wurde, hat AB diesen Beleg von Frau CD angefordert, worauf Frau CD mitgeteilt hat, dass sie den Beleg im PKW habe und den Beleg am 20.3.2019 übergeben wird. Am 20.3.2019 wurde von Frau CD an Frau AB der Beleg übergeben. Dabei hat sich herausgestellt, dass Frau CD das Schriftstück nicht am 18.3.2019, sondern erst am 19.3.2019 im Postamt 4060 Leonding aufgegeben hat. Dazu zur Rede gestellt, hat Frau CD mitgeteilt, dass sie das Schriftstück nicht, wie mit Frau AB abgesprochen, am Postamt in Linz Bahnhof aufgegeben hat, sondern angeblich am Postamt in 4470 Enns aufgeben wollte und aufgrund eines Verkehrsstaus bei Erreichen des Postamtes in Enns dieses schon geschlossen war und Frau CD das Schriftstück daher am 19.3.2019 am Vormittag beim Postamt Leonding aufgegeben hat.
Weitere Erhebungen im Rahmen einer Sendungsverfolgung haben ergeben, dass diese Angaben der Frau CD insoweit unrichtig sind, da durch die Sendungsverfolgung festgestellt wurde, dass das Schriftstück erst am 19.3.2019 um 14.49 Uhr beim Postamt Leonding aufgeben wurde. Da Frau CD am 19.3.2019 um 14.49 Uhr in der Kanzlei des Beschwerdeführers anwesend war, ist der Schluss zu ziehen, dass die Angaben der Frau CD zum Zeitpunkt der Aufgabe des Schriftstückes beim Postamt Leonding unrichtig sind und das Schriftstück durch eine dritte Person im Auftrag von Frau CD aufgegeben wurde.
Da Frau CD den ausdrücklichen Auftrag, das Schriftstück als Fristsache am 18.3.2019 eingeschrieben beim Postamt Linz aufzugeben, nicht entsprochen hat, hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Dienstverhältnis zwischenzeitig vorzeitig beendet.
Im konkreten Fall wurde von der Kanzleileiterin die Kuvertierung des Schriftstückes kontrolliert und die Postaufgabe des Schriftstückes ausdrücklich als Fristensache in Auftrag gegeben. Die ausdrücklich angeordnete Postaufgabe ist nicht auf ihr tatsächliches Stattfinden zu kontrollieren. Es liegt im konkreten Fall keine Verletzung der zumutbaren Überwachungspflicht des Vertreters des Beschwerdeführers vor, da der Vertreter und seine Kanzleileiterin die zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungsmaßahmen gegenüber der Kanzleiangestellten CD nachgekommen sind. Es liegt jedenfalls wenn überhaupt nur ein minderer Grad des Versehens vor. Das grobe Verschulden der Kanzleiangestellten CD ist nicht schädlich (vgl. Ritz, BAO6 § 308 Tz 17 ff)
Bescheinigungsmittel: eidesstättige Erklärung der CD, eidesstättige Erklärung der AB, welche auch als Auskunftspersonen geführt werden.
Rechtsanwalt Dr. RA erklärt hiemit an Eides statt, dass der vorstehende Sachverhalt bezüglich des Fristenvormerks 12.3.2019 und 18.3.2019 für den Vorlageantrag und den Antrag auf Aussetzung erfolgt ist und von der Leiterin der *Berater_GmbH* Frau AB gegenüber RA Dr. RA auch mündlich rückbestätigt wurde, dass das Schriftstück durch CD am 18.3.2019 beim Postamt in Linz aufgegeben wird und die Fristensache als erledigt abgestrichen wird.
II. VORLAGEANTRAG
Aufgrund der versäumten Frist wird die versäumte Verfahrenshandlung hiemit nachgeholt.
Der Beschwerdeführer stellt daher die
ANTRÄGE,
1. auf Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 14.2.2019 über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 4.12.2018 Abgabenkontonummer; 04 - 2**/**** und 04 - 1**/**** durch das Verwaltungsgericht gemäß § 264 (1) BAO und
2. die Einhebung der mit dem angefochtenen Haftungsbescheid festgesetzten Abgabe von EUR 506.906,99 gemäß § 212 a BAO zur Gänze auszusetzen, da die Höhe der Abgabe unmittelbar von der Erledigung der im Punkt I. erhobenen Beschwerde abhängt (da der vom Beschwerdeführer mit der Bescheidbeschwerde verbundene Antrag um Aussetzung gemäß § 212 a BAO mit Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom 14.2.2019 mit der Begründung abgewiesen wurde, da die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt und die Erledigung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 14.2.2019 erfolgt ist.)
Linz, am 2. April 2019"
Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 27.5.2019 zu RV/7102211/2019 betreffend Vorlageantrag vom 18.3.2019
Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 18.4.2019 die Beschwerde vor. Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 23.04.2019 wurde der Beschwerdeführer auf die mögliche Verspätung seines Vorlageantrages vom 18.03.2019 aufmerksam gemacht, um Stellungnahme gebeten und auf die mögliche Rechtsfolge der Zurückweisung hingewiesen.
Nach Vorlage der Beschwerde übermittelte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am 08.05.2019 den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 02.04.2019 gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages.
Mit Beschluss vom 27.5.2019 hat das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag vom 18.3.2019 als verspätet zurückgewiesen.
Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag
Mit Bescheid vom 28.5.2019 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
Vorlagebericht
Im Anschluss an die stattgebende Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 31.5.2019 vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass auf die Begründungen des angefochtenen Bescheides und der BVE verwiesen wird und die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Beschluss vom 13.6.2019
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 13.6.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis 29.7.2019 die Höhe von (Differenz)Quoten bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitsstichtage der Abgaben bekannt zu geben. Auf die Rechtsprechung zum Vorhaltscharakter von Haftungsbescheiden und Beschwerdevorentscheidungen wurde hingewiesen.
Am 7.8.2019 langte beim Bundesfinanzgericht nachfolgender Schriftsatz ein:
"Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 13.6.2019 die Möglichkeit eingeräumt, die Frage zu beantworten "Wie hoch ist die (Differenz) Quote bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitsstichtage der Abgaben?". Für die Beantwortung dieser Frage wurde dem Beschwerdeführer (aufgrund der bewilligten Fristerstreckung) eine Frist bis 5.8.2019 eingeräumt. Der Beschwerdeführer kommt hiemit der Beantwortung dieser Frage wie folgt nach.
Die verfahrensgegenständlichen Abgaben wurden auf der Grundlage einer Betriebsprüfung der Primärschuldnerin im Wesentlichen mit Bescheiden vom 18.3.2009 und 20.3.2009 festgesetzt, wobei die Fälligkeit der Abgaben auf die Jahre 2002 bis 2006 und 2008 zurückreicht.
Da bei der Beurteilung der Vertreterhaftung nach § 9 (1) BAO nicht fällige Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 2.9.2009, 2007/ 15/0039), wird im folgenden als erster Fälligkeitsstichtag das Datum der Bescheide herangezogen.
Abweichend von der Rechtssprechung des VwGH (Gleichbehandlung bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und auf das Vorhandensein liquider Mittel andererseits) hat der UFS bereits wiederholt (2B 810.207, RV/2322-W/05; 10.10.2007, RV/1907-W/07; 11.12.2008, RV/1409-L/07) eine Zeitraumbetrachtung zugelassen, "da eine auf einzelne Fälligkeitstage abgestellte Betrachtung in der Praxis oft nur schwer möglich ist und auch zu Verzerrungen führen könnte (etwa bei Zahlungsverzügen). So würde etwa bei einer isolierten Betrachtung der Zahlungen nur an einem bestimmten Tag eines Monats (Fälligkeitstag; bei den Selbstbemessungsabgaben in der Regel der 15. des Monats) eine massive Bevorzugung anderer Gläubiger im Zeitraum vor oder nach diesem Stichtag außer Betracht bleiben, sodass die vom Berufungswerber angestellte Zeitraumbetrachtung nicht nur praktikabler ist, sondern auch zu sachgerechteren Ergebnissen führt." (Zitat aus Ritz, BAO 6 § 9 RN 27)
Diese Überlegungen einer Zeitraumbetrachtung, nämlich bezogen auf eine monatliche Betrachtung werden auch vom Beschwerdeführer den nachfolgenden Ausführungen zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang eine Zusammenstellung der monatlichen Auszahlungen von den Bankkonten der Primärschuldnerin bei der Raiffeisenbank X Kontonummer Nr.1* ("Nr.1*"), bei der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich IBAN Nr.2* ("Nr.2*"), bei der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich IBAN Nr.3* ("Nr.3*") und bei der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich IBAN Nr.4* ("Nr.4*") für den Zeitraum März 2009 bis Juli 2012 (Beilage ./1) vor.
Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass die Primärschuldnerin sukzessive die Ausgaben reduziert hat und im Jahr 2012 die Zahlungen eingestellt hat. Weiters wird vom Beschwerdeführer abgeleitet aus dem angefochtenen Haftungsbescheid eine Aufstellung der Primärabgaben und Anspruchszinsen und der dem Abgabenkonto angelasteten ersten bis dritten Säumniszuschlag (Beilage ./2) vorgelegt.
Aufgrund der im Jahr 2012 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen dem Beschwerdeführer nur teilweise Unterlagen der Gesellschaft zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer ist jedoch mit Sicherheit in Erinnerung, dass über die Bankkonten der Gesellschaft zumindest weitgehend alle Verbindlichkeiten bezahlt wurden, welche auch in der Aufstellung Beilage ./1 erfasst sind und weitere fällige Verbindlichkeiten in relevanter Höhe zusätzlich zu den monatlich vorgenommenen Zahlungen mit Ausnahme der Forderung des Finanzamtes nicht bestanden haben.
Nach VwGH 24.2.2010, 2005/13/0124, kann unter Umständen auch eine überschlägige Ermittlung der Quote erforderlich sein, weil Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht über das Maß des Möglichen und Zumutbaren hinaus überspannt werden dürfen (Zitat aus Ritz, BAO6 § 9 RN 27").
Im Einzelnen ergibt sich:
Für das Jahr 2009:
Ausgehend von der Aufstellung Beilage ./1 haben die Ausgaben März 2009 bis Dezember 2009 auf dem Konto bei der Raiffeisenbank "Nr.2*" EUR 322.427,52 betragen. An den Geldmitteln der Gesellschaft, welche in den Monaten März 2009 bis Dezember 2009 ausgegeben wurden, nehmen die mit diesen Geldmitteln von EUR 322.427,52 bezahlten Gläubiger und das Finanzamt mit der primären Abgabenforderung von EUR 455.165,48, dem ersten Säumniszuschlag von EUR 8.242,30, der Umsatzsteuer 7/2019 EUR 541,48, dem zweiten Säumniszuschlag von EUR 4.702,23, der Körperschaftssteuer 4. Quartal 2009 von EUR 225,59 und dem dritten Säumniszuschlag von EUR 4.702,23, das ist in Summe eine Abgabenforderung von EUR 473.579,31 teil. Die Gesamtverbindlichkeiten ergeben sich aus der Summe der bezahlten Gläubiger von EUR 322.427,52 und die Abgabenverbindlichkeiten von EUR 796.006,83. Die Quote ergibt sich aus den vorhandenen Mitteln von EUR 322.427,52 dividiert durch die Summe der Verbindlichkeiten EUR 796.006,83, somit mit 40,50 %.
Bezogen auf die Forderung des Finanzamtes von EUR 473.579,31 beträgt die Quote von 40,50 % EUR 191.799,62. Vom Betrag von EUR 191.799,62 sind die in der Aufstellung Beilage ./1 angeführten Zahlungen an das Finanzamt im Jahr 2010 (siehe Spalte Zhlg. an FA im Betrag von EUR 2.956,61) abzuziehen, woraus sich ein Haftungsbetrag (Haftungsbetrag 1) von EUR 188.843,01 errechnet. Dadurch wird die Forderung des Finanzamtes von EUR 473.579,31 auf EUR 284.736,30 reduziert (Restforderung des Finanzamtes per 1.1.2010).
Für das Jahr 2010:
Die Ausgaben 2010 betragen EUR 32.326,93. Im Jahr 2010 wurde zusätzlich die Umsatzsteuer 2009, fällig per 15.2.2010, mit EUR 3.414,60 vorgeschrieben. Dieser Betrag erhöht die Finanzamtsverbindlichkeiten per 1.1.2010 von EUR 284.736.30 auf den Betrag von EUR 288.150,90. Im Jahr 2010 stehen Gesamtverbindlichkeiten von EUR 32.326,93 (entsprechend der Auszahlungen an div. Gläubiger) und die Forderung des Finanzamtes von EUR 288.150,90, d.s. EUR 320.477,83 den Ausgaben von EUR 32.326,93 gegenüber. Das Verhältnis der Ausgaben zu den Verbindlichkeiten beträgt 10,08 %. Das Finanzamt erhält aus den Ausgaben auf seine Forderung von EUR 288.150,90 die Quote von 10,08 % - EUR 29.045,61 , von dieser Quote sind abzuziehen die beiden Zahlungen an das Finanzamt im Jahr 2010 von zusammen EUR 7.230,04, die Differenzquote beträgt EUR 21.815,57 (Haftungsbetrag 2). Die Forderung des Finanzamtes per 1.1.2011 beträgt EUR 288.150,90 abzüglich Haftungsbetrag 2 EUR 21.815,57, d.s. EUR 266.335,33.
Für das Jahr 2011:
Die Ausgaben 2011 betragen EUR 13.123,18. Die Finanzamtverbindlichkeiten per 1.1.2011 von EUR 266.335,33 haben sich um die Abgabenfestsetzungen 2011 von EUR 13.213,66 auf den Betrag von EUR 279.548,99 erhöht. Unter der Annahme, dass im Jahr 2011 neben den Ausgaben und der Finanzamtverbindlichkeit keine weiteren Verbindlichkeiten bestanden haben, betragen die Gesamtverbindlichkeiten EUR 13.123,18 zuzüglich Forderung des Finanzamtes von EUR 279.548,99, ds. EUR 292.672,17. Die Quote anhand der Ausgaben von EUR 13.123,18 beträgt 0,04 % auf die Forderung des Finanzamtes von EUR 279.584,99 x 0,04 % entfällt ein Betrag von EUR 111,81 (Haftungsbetrag 3). Zu berücksichtigen ist die Zahlung an das Finanzamt im Jahr 2011 von EUR 520,20. Der Betrag aus der Differenzquote von EUR -408,39 reduziert die Haftungsbeträge.
Zur berücksichtigen ist, dass das Finanzamt am 2.9.2010 im Rahmen des Vergleiches eines Anfechtungsprozesses von der Familie des Beschwerdeführers eine Sondertilgung von EUR 110.000,00 erhalten hat, welche auf die Haftung des Beschwerdeführers anzurechnen ist.
Zusammenfassen ergibt sich, folgendes Potential für die Geschäftsführerhaftung des Beschwerdeführers:
Haftungsbetrag 1 EUR 188.843,01
Haftungsbetrag 2 EUR 21.815,57
Haftungsbetrag 3 EUR 111,81
Zwischensumme EUR 210.770,39
abzüglich "Überzahlung 2011" EUR 408,39
abzüglich Sondertilgung EUR 110.000,00
Summe EUR 100.362,00
Im Rahmen der Ermessensausübung ist nach der Ansicht des Beschwerdeführers die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haftungspflichtigen und weiters zu berücksichtigen, dass die volle Festsetzung des errechneten Betrages angesichts der bereits verstrichenen Zeit von rund 10 Jahren unbillig wäre. Der Beschwerdeführer wird mit gesonderter Eingabe bezüglich seiner Einkommens-/Vermögensverhältnisse ein von ihm unterfertigtes Vermögensverzeichnis übermitteln."
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers der belangten Behörde übermittelt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Diese Stellungnahme vom 27.8.2019 lautet (auszugsweise):
"Die älteste Abgabenschuld im gegenständlichen Haftungsbescheid ist die Umsatzsteuer 2004, fällig am 15.02.2005. Der Beschwerdeführer irrt in der Annahme, bei der Berechnung der Zahlungsquote das Datum von Bescheiden heranziehen zu können. Es werden nur Zahlen ab Anfang 2009 geliefert. Somit ist die Aufstellung des Bf. zeitraummäßig nicht komplett. Daher konnte das Finanzamt für den Zeitraum von Anfang 2005 bis zur Insolvenzeröffnung am Datum1 nur die Zahlungsquote auf dem Abgabenkonto der GmbH errechnen. Diese beträgt 46,31 % (s. Tabellenreiter "Konto ab 2005 bis Insolvenz). Berechnet man die Zahlungsquote auf dem Abgabenkonto ab 2009, ergibt sich diese mit 19,92 % (s. Tabellenreiter Konto ab 2009 bis Insolvenz).
In der Beilage 1 der Stellungnahme des Bf. werden einerseits Monatszeiträume, größtenteils jedoch Nummern von Kontoauszügen angeführt. Das Finanzamt geht davon aus, dass es sich hierbei um Zahlungen bzw. Summierungen von Zahlungen handelt. Diese Beilage wurde in die Tabellenreiter "Banken Jahr" übertragen. Die Gesamtsummen ab 2009 der Banken und die Entrichtungen des Finanzamtes sind in dem Tabellenreiter "Gesamt" dargestellt. Ebenfalls wurden in diesem Tabellenreiter die vom Bf. als Text angegebene Darstellung zur besseren Lesbarkeit in Tabellenform übertragen.
Unter Berücksichtigung eines Rechenfehlers des Bf. ergäbe sich ein von ihm errechneter Haftungsbetrag von € 222.662,17. Eine "Sondertilgung von € 110.000,00 gab es nicht (s. hierzu die Ausführungen unten).
In der Berechnung des Bf. werden die Zahlungen von den Bankkonten behandelt, als wären damit sämtliche sonstige Verbindlichkeiten beglichen worden. Z.b. das Jahr 2009:
Laut Berechnung wird die Summe der Ausgaben auf dem Konto bei der Raiffeisenbank mit € 322.427,52 beziffert und auf die Beilage 1 hingewiesen. Laut dieser ergeben sich jedoch nur 248.770,23. Zählt man die Beträge bei allen Banken zusammen, kommt man auf € 351.456,10. Hier findet bereits die erste Diskrepanz statt (hier wird von einem Rechenfehler des Bf. ausgegangen, da diese Ungereimtheit in den folgenden Jahren nicht mehr auftritt). Nun wird die Summe der sich im Jahr 2009 aus der Betriebsprüfung ergebenden Nachforderung zu diesen Ausgaben hinzugerechnet Sodann wird der Prozentsatz der übrigen Verbindlichkeiten zu den "Gesamtverbindlichkeiten" errechnet. Dieser Rechnung kann von der Abgabenbehörde nicht zugestimmt werden, da die Ausgaben mit den gesamten sonstigen Verbindlichkeiten gleichgestellt wurden. Dies wäre nur anwendbar, wenn alle sonstigen Verbindlichkeiten bezahlt worden wären. Dies würde eine Zahlungsquote bei den sonstigen Verbindlichkeiten von 100 % ergeben. Das ergibt sich auch aus dem Schriftsatz des Bf. Zitat: "Dem Beschwerdeführer ist jedoch mit Sicherheit in Erinnerung, dass über die Bankkonten der Gesellschaft zumindest weitgehend alle Verbindlichkeiten bezahlt wurden, welche auch in der Aufstellung Beilage./1 erfasst sind und weitere fällige Verbindlichkeiten in relevanter Höhe zusätzlich zu den monatlich vorgenommenen Zahlungen mit Ausnahme der Forderung des Finanzamtes nicht bestanden haben".
Geht man bei Berechnungen vom Zeitraum des Bf. aus, so wären die sonstigen Verbindlichkeiten mit 100 %, die Abgabenschulden jedoch nur mit 19,92 % bedient worden. Die Stellungnahme des Bf. v. 07.08.2019 weist zusammengefasst folgende Mängel auf:
Der Berechnungszeitraum ist nicht vollständig.
Es werden lediglich Zahlungen von Bankkonten angeführt. Es ist unbekannt, ob Zessionen, Zug um Zug-Zahlungen bzw. Barzahlungen stattfanden.
Kontoauszüge, welche der Abgabenbehörde die Möglichkeit gegeben hätten, zumindest stichprobenweise Prüfungen vorzunehmen, wurden nicht beigelegt.
Keine Aufstellung zumindest der sonstigen Hauptgläubiger
Keine Aufstellung der sonstigen Verbindlichkeiten + Zuwächse - Tilgungen
Im Anhang befindet sich eine Musterdatei eines Bf., der die Anforderungen einer Zahlungsquotenberechnung vorbildlich erfüllt hat. Hiervon ist die vorliegende Aufstellung weit entfernt.
Die Abgabenbehörde vertritt daher die Meinung, dass die vorgelegten Zahlen zu mangelhaft sind, um als Unterlagen für eine Quotenschadensberechnung herangezogen zu werden. Die qualifizierte Mitwirkungspflicht wurde somit nicht ausreichend erfüllt.
Sollte das BFG jedoch die Aufstellungen des Bf. akzeptieren, so könnte der Quotenschaden nur im Schätzungswege ermittelt werden. Auf Basis der Daten des Bf. wurde im Tabellenreiter "Quotenschaden It. FA" der Quotenschaden mit € 194.001,66 errechnet. Auf Grund der Unschärfe des gelieferten Zahlenmaterials sollte ein Sicherheitszuschlag von 50 % angemessen sein, so dass eine geschätzte Haftungssumme von gerundete 291.000,00 anzusetzen wäre.
Zur vom Bf. angeführten Sondertilgung:
Die Überweisung vom 28.09.2010 von € 110.000,00 wurde nicht auf das Abgabenkonto der gegenständlichen GmbH, sondern auf das Abgabenkonto des Hrn. Bf beim Finanzamt Grieskirchen Wels 54 4**/**** geleistet. Der Grund war ein Vergleich im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens betreffend die Weitergabe eines Grundstücks, und betrafen Kapitalertrag- und Einkommensteuern, welche Hrn. Bf auf seinem Abgabenkonto vorgeschrieben wurden. Der Vergleich ist diesem Mail beigefügt.
Der Bf. versucht hier offensichtlich, die Haftung in den damaligen Vergleich nachträglich miteinzubeziehen."
Beschluss vom 30.8.2019
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 30.8.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme sowie der Vorlage von Unterlagen hinsichtlich jener Punkte eingeräumt, auf welche die belangte Behörde in Ihrem Antwortschreiben hingewiesen hat. Der Beschluss lautete wie folgt:
"I. Vorgelegte ausgedruckte Excel-Tabelle
Im Schriftsatz vom 5.8.2019 ist angeführt, dass eine "Zusammenstellung der monatlichen Auszahlungen von den Bankkonten" der Primärschuldnerin bei verschiedenen Kreditinstituten für den Zeitraum März 2009 bis Juli 2012 als "Beilage ./1" vorlegt wird.
Bei dieser als Beilage ./1 bezeichneten Aufstellung fällt zunächst auf, dass nur für das Konto "Nr.2*" bei einer Raiffeisenkasse monatliche Eintragungen verzeichnet sind. Hingegen sind für ein Konto bei einer Sparkasse im Jahr 2009 27 Eintragungen angeführt. In Summe werden für diesen Zeitraum Zahlungen im Ausmaß von € 397.295,97 angeführt.
a) Im Schriftsatz vom 5.8.2019 (Seite 3) wird die Summe der Ausgaben auf dem Konto bei der Raiffeisenbank mit € 322.427,52 beziffert und auf die Beilage ./1 hingewiesen. Aus dieser Beilage ist jedoch für das Konto bei der Raiffeisenbank im Jahr 2009 nur ein Betrag von - zusammengerechnet - € 248.770,23 ersichtlich. Die Gesamtsumme für 2009 ist in der Beilage ./1 mit € 351.456,10 angegeben.
Behält man die im Schriftsatz vom 5.8.2019 angewendete Berechnungstechnik bei, ergibt sich eine Quote von zumindest 42,6 %, was eine - dieser Berechnungstechnik folgenden - Forderung von € 201.744,79 ergeben würde.
b) Für das Jahr 2011 wird die Quote mit 0,04 % angegeben. Dazu wird angeführt, dass im Jahr 2011 € 13.123,18 ausgegeben wurden und die Finanzamtsverbindlichkeiten € 279.548,99 betrugen, was zu Gesamtverbindlichkeiten von € 292.672,17 führt. Teilt man nun die vorhandenen Mittel durch die Verbindlichkeiten, ergibt dies zwar 0,0448, jedoch 4,48 %. Bezogen auf die Finanzamtsverbindlichkeiten wären dies € 12.525,41.
c) Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann sich nicht nur bei der Tilgung bereits bestehender Verbindlichkeiten, sondern auch bei sogenannten Zug-um-Zug-Geschäften ergeben.
Im Schriftsatz vom 5.8.2019 wird noch angeführt, dass dem Beschwerdeführer in Erinnerung wäre, ausgenommen der Finanzamtsforderungen alle Verbindlichkeiten bezahlt zu haben.
d) Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Berechnung, bei der eine Zeitraumbetrachtung angestellt wurde, liegt offenbar die Annahme zu Grunde, dass sich die verfügbaren finanziellen Mittel aus den tatsächlichen Auszahlungen (Zahlungsabflüssen) von Bankkonten zusammensetzen.
Tatsächlich frei verfügbare Mittel - etwa am Ende der (jährlichen) Zeitraumbetrachtung - wären bei einer solchen Berechnung wohl ebenfalls zu berücksichtigen.
II. Sondertilgung
Im Schriftsatz vom 5.8.2019 wird vom selbst errechneten Haftungsbetrag sodann eine "Sondertilgung" in Höhe von € 110.000,00 abgezogen. In der Beilage ./1 findet sich dazu die Eintragung "2.9.2010 Finanzprokuratur 110.000,00". Diese Eintragung findet sich beim Konto bei der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich.
Dazu wurde von der belangten Behörde unter anderem eine Fax-Nachricht vom 2.9.2010 von der Finanzprokuratur an den Vertreter des Beschwerdeführers mit dem Betreff "Bf St.Nr. 4**/****" vorgelegt, in dem die Finanzprokuratur mitteilt, dass mit der Zahlung von € 110.000,-- die im "bezughabenden Anfechtungsverfahren geltend gemachte Forderung der Republik Österreich (Finanzamt Grieskirchen Wels) gegenüber Herrn Bf aus dem Rückstandsausweis des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 16.7.2009 zu St.Nr. 4**/**** im Betrage von € 174.942,63 bereinigt und verglichen" wäre. Bei der Steuernummer 4**/**** handelt es sich um die vom Finanzamt Grieskirchen Wels für den Beschwerdeführer vergebene Steuernummer. Mit dem beschwerdegegenständlichen Haftungsbescheid wird der Beschwerdeführer jedoch für Abgaben der Primärschuldnerin, mit der Steuernummer 04 1**/**** bzw. vormals 54 3**/****, herangezogen.
Auch aus einer Fax-Nachricht vom 29.10.2010, die vom Vertreter des Beschwerdeführers an die Finanzprokuratur gesendet wurde, geht hervor, dass mit der Bezahlung der € 110.000,-- die im Rückstandsausweis des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 16.7.2009 zu St.Nr. 4**/**** angeführten Abgabenverbindlichkeiten bereinigt werden sollten (siehe Beilage). In einem Rückstandsausweis zur Steuernummer 4**/**** können jedoch nicht die beschwerdegegenständlichen Haftungsabgaben enthalten sein.
Sofern vom betrieblichen Konto der Primärschuldnerin bei der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich € 110.000,-- abgehhoben und auf ein Treuhandkonto beim Vertreter des Beschwerdeführers überwiesen wurden, um in weiterer Folge persönliche Abgabenrückstände des Beschwerdeführers beim Finanzamt Grieskirchen Wels zu entrichten, wäre dieser Betrag als liquide Mittel bei der Ermittlung einer Differenzquote zu berücksichtigen."
Am 24.9.2010 langte nachfolgende Stellungnahme vom 19.9.2019 beim Bundesfinanzgericht ein:
"Die Finanzamtverbindlichkeiten per 01.01.2011 von EUR 256.544,82 erhöhen sich um die Abgabenfestsetzungen 2011 im Betrag von EUR 13.213,66 auf EUR 269.758,48. Zu berücksichtigen sind die Verbindlichkeiten aus dem Jahr 2011 von EUR 13.123,18, woraus sich Gesamtverbindlichkeiten ergeben von EUR 282.881,66. Das Verhältnis der Ausgaben von EUR 13.123,18 zu den Gesamtverbindlichkeiten von EUR 282.881,66 entspricht einer Quote von 4,63%. Die auf die Forderung des Finanzamtes von EUR 269.758,48 entfallende Quote beträgt EUR 12.489,81 (Haftungsbetrag 2011).
II. Sondertilgung
Richtig ist, dass die Sondertilgung nicht aus den in der Aufstellung Beilage ./1 angeführten Zahlungen finanziert wurde und daher auf die Haftungsbeträge nicht anrechenbar ist.
III. Zusammenfassung
Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich folgendes Potential für eine Geschäftsführerhaftung des Beschwerdeführers:
Haftungsbetrag 2009 EUR 198.740,81
Haftungsbetrag 2010 EUR 21.708,28
Haftungsbetrag 2011 EUR 12.489,81
Summe Haftungsbeträge EUR 232.938,90
Der Beschwerdeführer legt bezüglich seiner Vermögensverhältnisse das am 09.08.2019 angefertigte Vermögensverzeichnis nach § 185 IO vor, demnach der Beschwerdeführer aus einem Angestelltenverhältnis und aus Mieteinnahmen monatlich über einen Betrag von rund EUR 900,00 brutto verfügt.
Im Rahmen der Ermessenausübung ist nach der Ansicht des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der bereits verstrichenen Zeit seit Abgabenfestsetzung von rund 10 Jahren die Haftung nach § 9 BAO mit einem Drittel des errechneten Betrages festzusetzen."
Beigelegt war ein Vermögensverzeichnis des Beschwerdeführers, in das ein Gehalt und Mieteinnahmen von monatlich ca. 900 Euro - wie im Schriftsatz vom 19.9.2019 angegeben, eingetragen wurde. Das am Vermögensverzeichnis angeführte Feld "Bankverbindung" wurde nicht ausgefüllt. Bei den Unterhaltsverpflichtungen wurde "1" angegeben, im Punkt B unter "Unterhaltsverpflichtungen in Geld für … Person(en)" wurde nichts angegeben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war von 8.4.1994 bis zur Löschung am 7.2.2018 Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Die Abgabenforderungen der Primärschuldnerin, die am Haftungsbescheid vom 29.11.2018 angeführt sind, wurden nicht entrichtet.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum**** wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss desselben Gerichts vom Datum2 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.
Die Uneinbringlichkeit der Haftungsschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der am 7.2.2018 erfolgten amtswegigen Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG fest.
Im Jahr 2008 wurde eine abgabenbehördliche Prüfung bei der Primärschuldnerinabgeschlossen und im Jahr 2009 das Ergebnis dieser Prüfung bescheidmäßig umgesetzt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Im Herbst 2012 wurde eine weitere abgabenbehördliche Prüfung, nämlich für die Jahre 2006-2009 samt Nachschauzeitraum bis 6/2011 abgeschlossen und bescheidmäßig umgesetzt.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen zum Insolvenzverfahren beruhen einerseits auf Eintragungen im Firmenbuchauszug der Primärschuldnerinund andererseits auf dem vorgelegten Verwaltungsakt. Aus dem Firmenbuchauszug geht hervor, dass für die Zeit des Konkursverfahrens ein Masseverwalter bestellt war.
Aus den vorgelegten Finanzamtsakten geht hervor, dass keine Insolvenzquote ausbezahlt wurde (vgl Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 1.10.2014, in dem angemerkt wurde, dass die Insolvenzgläubiger keine Quote erhalten).
Die Feststellungen zur Außenprüfung für die Jahre 2003-2005 und dem daran anschließenden Rechtsmittelverfahren, das mit einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts beendet wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23.10.2015, RV/5101279/2009. Ein Großteil der haftungsgegenständlichen Abgaben resultiert aus dieser Außenprüfung.
Die Feststellung zur Außenprüfung für die Jahre 2006-2009 gründet sich auf den Bericht des Außenprüfers vom 25.9.2012. Die im Anschluss an die Prüfung erlassenen Bescheide vom 18.10.2012 richten sich an den Masseverwalter im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin.
Seit dem 24.11.2017 weist das Abgabenkonto der Primärschuldnerineinen Rückstand in Höhe von € 541.749,26 aus. Dieser Betrag ist auch in einem Rückstandsausweis vom 11.12.2017 enthalten. Die im angefochtenen Haftungsbescheid enthaltenen Abgaben sind auch im Rückstandsausweis vom 24.11.2017 enthalten.
Rechtsgrundlagen
§ 9 BAO lautet:
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 310 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103029/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103029.2019
- Stammnummer
- 127044
- Gültig
- 13.01.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF