Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101218/2014
Haftungsbescheid - Kenntnisnahme von den maßgeblichen Abgabenbescheiden während eines Konkursverfahrens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101218/2014vom 22.10.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
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4
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Lohnsteuer
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2011
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16.01.2012
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6.445,13
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1
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Lohnsteuer
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12/2011
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16.01.2012
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590,45
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590,45
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2
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Dienstgeberbeitrag
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2011
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16.01.2012
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135,33
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0,00
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1
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Dienstgeberbeitrag
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12/2011
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16.01.2012
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469,96
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4
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Zuschlag zum DB
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12/2011
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16.01.2012
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41,76
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0,00
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4
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Lohnsteuer
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01/2012
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15.02.2012
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4.968,25
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0,00
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5
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Haftungsbetrag
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45.116,90
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3.618,64
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1. Zu den Abgaben KESt 2008, KESt 2009, KESt 2010 sowie USt 2008, USt 2009, USt 2010 sowie L 2011 und DB 2011 wird Folgendes ausgeführt:
Entsprechend dem bf. Vorbringen in der Ergänzung zum Vorlageantrag seien ihm Teile der Bescheide (KESt, L 2011) erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zugesandt und die Prüfung eines Teiles der haftungsgegenständlichen Abgaben mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen worden.
Nach entsprechender Wiedergabe früherer z.T. widersprüchlicher Judikatur hat der VwGH nunmehr festgehalten, dass eine Berufung nach § 250 Abs. 1 BAO die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung zu enthalten habe. Ohne Kenntnis des zu bekämpfenden Bescheides und gegebenenfalls der sonstigen Aktenstücke, auf die er verweist, zumindest aber ihrer wesentlichen Inhalte, werden sich diese Anforderungen in der Regel nicht erfüllen lassen. Sie sind zweckorientiert auszulegen (vgl. dazu im Einzelnen die Nachweise bei Ritz, BAO³, § 250 Tz 1 ff) und ihnen nicht entsprechende Berufungen seien gemäß § 275 BAO verbesserbar.
Soll die zur Haftung herangezogene Partei vom Bescheid über den Abgabenanspruch in einer Weise informiert werden, die ihr die Einbringung einer Berufung gegen diesen nicht an sie gerichteten und ihr nicht zugestellten, mangels nunmehriger Bekämpfung aber ihr gegenüber bindenden Bescheid ermöglicht, so ist es aber jedenfalls erforderlich, ihr die Tatsache der Bescheiderlassung als solcher mit der notwendigen Deutlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Im vorliegenden Fall ist dies erst im angefochtenen Bescheid geschehen.
Wird der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt wurden, so liegt infolge unvollständiger Information im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 4.11.1998, 98/13/0115, ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist. Die belangte Behörde hätte den Haftungsbescheid aus diesem Grund aufheben müssen. (VwGH 24.2.2010, 2005/15/0145, bestätigend 28.2.2013, 2011/16/0053, 24.10.2013, 2013/16/0165).
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO gilt, dass außer in den Fällen des § 278 das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden habe. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Entsprechend der Judikatur des VwGH ist im aufhebenden Teil des Erkenntnisses, keine meritorische Beschwerdeerledigung in der Sache, sondern lediglich eine formalrechtliche kassatorische Aufhebung (zur Ermöglichung „formal richtiger“ Bescheide). Aus dem folgt, dass hinsichtlich der obzitierten Abgabenarten und Zeiträume kein Abspruch über das Bestehen eines Haftungsanspruches in der Sache erfolgt ist, weshalb einem allfälligen weiteren (Haftungs-) Bescheid das Prozesshindernis „ne bis in idem“ nicht entgegen zu halten sein wird (VwGH 29.7.2014, 2011/13/0005 unter Verweis auf 24.1.2002, 2001/16/0472-0475).
Nachdem entsprechend obzitierter VwGH-Judikatur der Verfahrensmangel des dem Bf. nicht ausreichend zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht sanierbar ist, waren die entsprechenden Teile des Haftungsbescheides aus formalen Gründen – ohne eine Verfahrensperre einer sogenannten „res iudicata“ zu begründen - aufzuheben, da es dem Gericht nicht möglich war, für diese Zeiträume abzusprechen.
Von einer Teilbarkeit des Spruches des Haftungsbescheides ist deshalb auszugehen, da es der bescheiderlassenden Behörde (theoretisch) unbenommen geblieben wäre, für jede Abgabenart und jeden Abgabenzeitraum getrennte (Haftungs-) Bescheide zu erlassen, was allerdings den verfahrensrechtlichen Zweckmäßigkeits- und Sparsamkeitsüberlegungen widersprechen dürfte. Im Übrigen spricht die zit. Judikatur eher gegen eine Überdehnung des res-iudicata-Begriffes.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid können – solange Bescheide über den Abgabenanspruch dem Rechtsbestand angehören – Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (deren Höhe) nicht mit Erfolg erhoben werden (VwGH 24.2.2004, 99/14/0278; 18.4.2007, 2004/13/0046; 23.4.2008, 2004/13/0142; 24.2.2010, 2006/13/0112). Solche Einwendungen können nur im Rechtsmittelverfahren betreffend den Bescheid über den Abgabenanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden. Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerden ein, so sind diese Beschwerden nicht gem. § 267 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden (VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601; 28.6.2001, 2000/16/0886). Vielmehr ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (VwGH 27.1.2011, 2010/16/0258; 29.9.2011, 2011/16/0085; 9.11.2011, 2011/16/0070), zumal von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (VwGH 19.4.2007, 2005/15/0129; 9.11.2011, 2009/16/0260; 18.3.2013, 2012/16/0049).
2. Zu den Abgaben L 2007, L 2010, L 3/2011, L 8/2011 und L 12/2011 wird Folgendes ausgeführt:
Die Lohnsteuer ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen. Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallenden Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß § 78 Abs. 3 EStG 1988 nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
3. Zu den Abgaben DB 2007 und DZ 2007 wird Folgendes ausgeführt:
Hinsichtlich des DB 2007, fällig am 15.1.2008, in Höhe von 17,43 € und des DZ 2007, fällig am 15.1.2008, in Höhe von 1,63 € erscheinen weitere Nachforschungen über die Einhaltung oder Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht tunlich, da sich der Ermittlungsaufwand für den Bf. und die Behörden in Anbetracht eines Betrages von unter 20 € als nicht mehr verhältnismäßig erweist. In diesem Zusammenhang darf auf das Erkenntnis des VwGH 24.2.2010, 2005/13/0124 verwiesen werden, wonach die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen nicht über das Maß des Möglichen und Zumutbaren überspannt werden dürfen, was in Fällen der laufenden Neuberechnung der Quote im Rahmen der Vertretungstätigkeit als auch für die Mitwirkung an der nachträglichen Feststellung von Bedeutung sein und unter Umständen auch eine überschlägige Ermittlung der Quote erfordern kann. Abgesehen davon handelt es sich bei der Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen um eine Ermessensentscheidung, wo die Beweisführung des nichtvorliegenden Verschuldens für auch längere Zeit zurückliegende, vereinzelte geringfügige Abgabenbeträge nicht mehr zweckmäßig erscheint.
4. Zu den Abgaben DB 3/2011, DZ 3/2011, DB 8/2011, DZ 8/2011, DB 11/2011, DZ 11/2011, DB 12/2011, DZ 12/2011 wird Folgendes ausgeführt:
Hinsichtlich der Fälligkeiten vor 15.8.2011 (DB 3/2011, DZ 3/2011) wurden vom Bf. keine Nachweise über die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beigebracht, weshalb die Haftungsinanspruchnahme rechtens erschien.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe. Aufgabe des Geschäftsführers ist es, im Verwaltungsverfahren allfällige vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschulden am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen. Er hat darzutun, dass ab dem Zeitpunkt, an welchem die von der Haftungsinanspruchnahme erfassten Abgaben fällig geworden sind, keine Geldmittel der Gesellschaft mehr vorhanden waren. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden und somit die Abgabenbehörde nicht schlechter behandelt wurde. Auf dem Geschäftsführer, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0322; 18.10.2007, 2006/15/0073, 29.3.2007; 2005/15/0116). Gelingt ein solcher Nachweis nicht, könne die Haftung für den gesamten uneinbringlichen Abgabenbetrag geltend gemacht werden (VwGH 27.9.2000, 95/14/0056; VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149).
Die vom Bf. in theoretischer Hinsicht umfänglich erörterte Judikaturdivergenz zwischen den Haftungsbestimmungen des ASVG und der BAO kann auf sich beruhen, zumal hinsichtlich der oa. Haftungszeiträume der Bf. kein ausreichend mit entsprechenden Berechnungen untermauertes Sachvorbringen erstattet hat. Im Übrigen sind die Gerichte nicht verpflichtet sich mit bloß fiktiven Sachverhalten auseinander zu setzen (VwGH 21.10.2004, 2000/13/0136; 31.7.2002, 98/13/0010).
Was die Gleichbehandlungsabgaben nach dem 15.8.2011 (DB 8/2011, DZ 8/2011, DB 11/2011, DZ 11/2011, DB 12/2011, DZ 12/2011) anlangt, geht aus den Aufstellungen hervor, dass die Abgabenbehörde jeweils einen größeren Prozentsatz erhalten hat, als ihr eigentlich zugekommen wäre. Daher waren diese Abgaben aus der Haftungssumme des angefochtenen Bescheides auszuscheiden. Im Übrigen kommt das Finanzamt bereits im Haftungsbescheid zum Schluss, dass ab 1.1.2012 keine Gläubigerbenachteiligung der Abgabenforderungen gegeben sei. Daher wären bereits die Abgaben DB 12/2011 und DZ 12/2011 fällig am 16.1.2012 nach dieser Ansicht aus dem angefochtenen Bescheid auszuscheiden gewesen.
5. Hinsichtlich der Lohnsteuer L 1/2012 wird Folgendes ausgeführt:
Im finanzgerichtlichen Verfahren führte das Finanzamt aus, der Lohnsteuerbetrag L 1/2012 in Höhe von 4.930,38 € setze sich aus dem laut Lohnkonto ersichtlichen Betrag von 1.063,92 € auf die Dienstnehmerin WM entfallend und 3.866,46 € auf den ISF übergegangenen Lohnsteuer zusammen.
Von abgabenrechtlichen Verschulden des Bf. wäre somit in abstracto nach den finanzbehördlichen Ermittlungen lediglich der auf die Dienstnehmerin WM entfallende Betrag von 1.063,92 € an Lohnsteuer umfasst.
Auf Grund des Ausweises in dem von der GmbH geführten Lohnkonto vermutet die belangte Behörde auch die Auszahlung eines entsprechenden Arbeitslohnes ohne dafür auf weitere Beweismittel zurück zu greifen. Gegen dieses Indiz spricht einerseits die Tatsache, dass die Dienstnehmerin erst am 26.1.2012 von der F GmbH auf die gemeinschuldnerische GmbH umgemeldet wurde und andererseits, dass sie sämtliche Ansprüche als offen beim IEF über die ISA (Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer/innen) angemeldet hat (Anmeldung der Forderung am 27.4.2012, ON 20 des Anmeldebandes). Daher geht das Finanzgericht davon aus, dass an die Dienstnehmerin im Lohnzahlungszeitraum 1/2012 von der gemeinschuldnerischen GmbH keine Arbeitslöhne ausbezahlt wurden. Daher ist hinsichtlich dieser Abgabe kein haftungsbegründendes Verschulden des Bf. anzunehmen.
In seiner Äußerung vom 30.9.2015 kommt der Bf. in Anbetracht der Nichtauszahlung von Löhnen für diesen Zeitraum u.a. zum Schluss, dass die Umsatzsteuergutschrift 12/2011 (3.252,82 €) mit anderen haftungsgegenständlichen Abgaben zu verrechnen seien. Diese Rechtsansicht erweist sich bei näherer Betrachtung als unrichtig, weil die Haftungsinanspruchnahme lediglich subsidiär erfolgt und die Aufrechnung von eventuellen Abgabengutschriften primär bei der gemeinschuldnerischen GmbH zu erfolgen hat. Somit werden damit auch andere Abgabenschulden abgedeckt, für die der Bf. dann nicht mehr zur Haftung heranzuziehen ist. Eine ausschließliche Anrechnung auf haftungsgegenständliche Abgabenschulden kann nicht erfolgen, weil es bei der Verrechnung nicht darauf ankommt, ob ein Haftungspflichtiger künftig in Anspruch genommen werde. Daher werden mit der Gutschrift primär die auf den IES-Fonds übergegangenen Lohnsteuerbeträge abgedeckt.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ ist dabei die Bedeutung „berechtigte Interessen der Partei“, dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung „öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben“ beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann.
In diesem Fall ist die Einbringlichmachung bei der Primärschuldnerin unzweifelhaft nicht gegeben, daher kann in Umsetzung des öffentlichen Anliegens auf Sicherung des Steueraufkommens nur auf den Bf. zurückgegriffen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006) kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht selbst die Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen (VwGH 25.11.2009, 2008/15/0220). Abgesehen davon führt die belangte Behörde aus, für Einkommensteuerschulden zwei erfolgreiche Forderungspfändungen durchgeführt zu haben, aus denen monatlich 520,10 € abgestattet werden können.
Aus den genannten Gründen hat daher die Abgabenbehörde bei Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu Recht dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber dem Interesse des Bw., nicht zur Haftung herangezogen zu werden, den Vorzug gegeben. Eine fehlerhafte Ermessensübung war somit nicht feststellbar.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 22. Oktober 2015
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101218/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101218.2014
- Stammnummer
- 108757
- Gültig
- 22.10.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF